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Haftung bei Schäden nach Privat-Verkauf

Themenstarteram 29. Dezember 2009 um 10:39

Zum einen erstmal sorry, dass ich hier poste, aber hab keinen besseren bereich gefunden.

Habe mein altes Auto verkauft für 3000€.

Nun meldet sich der Käufer und sagt Lenksäule und diverse andere Teile sind defekt und fordert Wagenrückgabe gegen Geld oder Reparaturübernahme.

Er sagt, dass es lebensgefährlich ist mit dem Auto zu fahren, allerdings habe ich es vor ca. 1 Woche fahren sehen (mit 3 Zeugen), obwohl der Käufer sagt, das Auto steht seit 2 über Wochen.

Komisch ist auch, dass er sich erst nach 2 Wochen meldet.

In beiden Kaufverträgen (Käufer+Verkäufer) steht explizit drin, Verkauf ohne jegliche Gewährleistung.

Der Käufer sagt aber nun, wenn versteckte Mängel sichtbar werden/auftreten hat er Umtauschrecht.

Was stimmt nun und was würdet ihr mir raten? Soll ich Kontakt zu meinem Anwalt aufnehmen?

Bitte helft mir weiter.

Beste Antwort im Thema

wie gesagt, das wäre der nächste schritt...

es geht hier um die sog. schlechtleistung einer vertraglichen verpflichtung- das wäre hier die HU.

das ist im BGB bei 280 i.v.m. 286 geregelt.

das bedeutet, wenn du mit einem kfz mit lenkungsdefekt zur HU fährst und die lassen dich wieder vom hof- obwohl der defekt dem geschulten auge hätte auffallen müssen, und du fährst dann gegen einen baum- wegen der defekten lenkung- dann haben die ein problem- sprich eine schadensersatzforderung deinerseits am hals.

jetzt fährst du jedoch nicht gegen den baum, sondern verkaufst den hobel, weil du ja gutgläubig nichts von dem mangel gewußt hast, und dir hier reparaturkosten gespart hast.

die von dir gesparten reparaturkosten, muß jetzt dein käufer aufwenden. er hat also einen schaden.

er hat sich möglicherweise auf die hu verlassen- hat jedoch mit der HU-Organisation keinen Vertrag, da er ja nicht dort war- sondern du.

und hier kommt jetzt die abtretung an den käufer ins spiel.

das ganze ist von mir sehr vereinfacht dargestellt- ist natürlich viel komplizierter- es kommen hier noch viel mehr paragraphen ins spiel- laß ich jetzt aber alles weg, weil es dafür ja..... laß uns raten...

geschultes fachpersonal- sprich anwälte gibt.

 

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Zitat:

Original geschrieben von umtsheini1

...

Ich werde ihn nachher mal anrufen und ihn nochmals auf seinen Kaufvertrag hinweisen.

...

Es sei denn der Anwalt ist Gerichtsgeil und will noch bissel Geld für sich haben.

DU machst am Besten nichts und verhälts dich ruhig! Nicht du willst was von ihm (außer deine Ruhe) sondern er will was von dir! Soll er sich doch bei dir melden!

Das mit dem Anwalt hast du aber richtig erkannt (nennt man glaub ich Hauptverhandlungsgebühr?)!

(Sollte an alle gehen die immer gleich nach dem Anwalt schreien!!!)

Themenstarteram 29. Dezember 2009 um 13:21

Das ist ja das schlimme. ^^

Hast Recht. Ich werd mal garnix machen. Soll er sich mal melden.

Telefonische Absprachen haben im Extremfall vor gericht auch keine Aussagekraft.

Wenn Schriftverkehr, dann per Einschreiben mit Rückschein.

Noch irgendwelche Tipps bzw. Wichtige Sachen, die ich zu beachten habe?

 

PS: Ihr seid ne super Community, die sehr gute Ratschläge gibt bzw. gut erklärt =)

Themenstarteram 29. Dezember 2009 um 14:23

Habe ich alles beachtet?

Oder gibts noch diverse Tipps, wie ich mich verhalten kann?

Einfach nichts machen, ruhig bleiben und dich auf keine Diskussion mit ihm einlassen. Weiße auf den Kaufvertrag hin und wenn er pampig wird lege einfach auf. Wenn du uns alles wahrheitsgemäß geschildert hast und davon geh ich mal aus, bist du in der komfortablen Situation reagieren zu können. Solange nichts von Anwalt kommt machst du am besten gar nichts!

Themenstarteram 29. Dezember 2009 um 15:28

Die Situationsschilderung bzw. Fallschilderung ist 100% wahrheitsgemäß.

Macht ja auch keinen Sinn, wenn ich falsche Sachen angebe und es nachher denn doch anders kommt.

Ich bleib erstmal cool, werde ihn auf den Kaufvertrag hinweisen und abwarten.

Den Rest (wenn was kommen sollte) mache ich schriftlich.

 

Gibts noch mehr was ich beachten muss?

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Zitat:

Original geschrieben von umtsheini1

...

Es sei denn der Anwalt ist Gerichtsgeil und will noch bissel Geld für sich haben.

Das mit dem Anwalt hast du aber richtig erkannt (nennt man glaub ich Hauptverhandlungsgebühr?)!

(Sollte an alle gehen die immer gleich nach dem Anwalt schreien!!!)

Für die "gerichtsgeilen" Anwälte ist mehr drin: Zusätzlich zur Verfahrensgebühr (die Hauptverhandlungsgebühr gibt es seit mitte 2004 nicht mehr) eine volle Gebühr (ggfs. 1.5 fache) bei Einigung.

Nennt sich Einigungsgebühr (früher: Vergleichsgebühr). U.a. deshalb sind Vergleiche so beliebt.

 

 

O.

 

Themenstarteram 29. Dezember 2009 um 17:05

was heißt denn Vergleichsgebühr bzw Einigungsgebühr? Wenn man vor Gericht ist und sich dann doch anders einigt?

Zitat:

Original geschrieben von umtsheini1

was heißt denn Vergleichsgebühr bzw Einigungsgebühr? Wenn man vor Gericht ist und sich dann doch anders einigt?

Wenn nach einem Unfall auf z.B. 10 000€ geklagt wird und im Prozess einigen sich die Anwälte, dass beide Parteien eine Schuld von je 50 Prozent an dem Unfall haben, dann hat man einen Vergleich geschlossen und der Richter muss kein Urteil fällen, sondern nur das Ergebnis des Vergleichs protokolieren. Er hat also auch einen Vorteil, er muss keine Urteilsbegründung schreiben.

 

O.

Themenstarteram 29. Dezember 2009 um 17:24

Naja, soweit wollen wir es mal nicht kommen lassen.

ich hab ja relativ gute Chancen.. Der Satz mit "ohne Gewährleistung" rettet mir praktisch den Arsch.

vielleicht etwas Off-Topic:

wahrscheinlich bemängelt der Käufer die elektronische Servolenkung "deines" Corsas. Wenn diese defekt ist muß tatsächlich die Lenksäule getauscht werden.

Dieser Fehler wird aber anhand eines Lämpchens im Tacho angezeigt "EPS". Sollte die Lampe gebrannt haben, gibts keinen TÜV, es sei denn, das Lämpchen ist auf wundersame Weise verschwunden.

Soviel dazu, daß eine Lenksäule getauscht werden muß, auch wenn kein Knacken zu hören ist.

Guten Rutsch.

Das "verschwundene" Lämpchen wird aber via OBD erkannt. Daher auch nicht einfach möglich, das zu tarnen! Zumal ein guter Prüfer darauf achtet, dass die Kontrolleuchten beim Selbsttest angehen!

Einen Bekannten wollte man auch so noch zusätzlich Geld aus der Tasche ziehen, obwohl er sein Wagen schon viel zu billig verkauft hat. Diverse Mängel sollte er zahlen. Er ist allerdings recht unbeholfen und hat halt bei mir nachgefragt.

Also wir dem Käufer, der abends dann angerufen hat (nicht selber den Käufer anrufen!), nochmal auf den Privatkauf und den ebenfalls neuen TÜV (sowas sollte man grundsätzlich kurz vor dem Verkauf erneuern! Kopie vom Bericht machen, oder 2 Exemplare beim Prüfer ausdrucken lassen!), sowie auf Gewährleistungsausschluss hingewiesen und gebeten, alle Ansprüche uns schriftlich mitzuteilen. (Vor dem Anruf Stichpunkte sammeln/aufschreiben, um nicht ins schleudern zu kommen!)

Darauf kam noch ein Brief, mit ca. 200 Rechtschreibfehlern.

Hierauf wurde dann geantwortet, dass diese Teile bei der HU untersucht worden sind und sich zum Zeitpunkt des Verkaufs damit nach unserem Wissen, in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden haben müssen.

In einem Brief an den Käufer/Vertreter schreibt man maximal 3 Zeilen! Die gegnerische Partei muss dumm bleiben! Also nicht mehr als nötig schreiben. Nicht gleich die Asse ausspielen!

Und per Einschreiben mit Rückschein muss man das auch nicht senden! Wenn's nicht ankommt ist es auch egal.

Man(n) muss nicht gleich nen Anwalt nehmen, was aber immer mit Kosten verbunden ist, wenn man keinen RS hat. Vieles lässt sich selber mit kurzen Zeilen erledigen. Erst wenn Post vom Staatsanwalt kommt, sollte man Rechtshilfe in Anspruch nehmen.

MfG

@hnsptr: komme erst jetzt in diesen Thread. Deine theoretische Schlechtleistung nach BGB 280/286 in allen Ehren, aber Du hast das ganze doch wohl nicht im Ernst gemeint? Und von welcher Abtretung an den Käufer redest Du denn, wenn an den TÜV keine Haftungsansprüche zu richten sind? Halte Dich doch mit theoretischen Rechtsphantasien etwas zurück, Du richtest evtl. damit nur Schaden an.

Zitat:

Original geschrieben von Johnes

Das "verschwundene" Lämpchen wird aber via OBD erkannt. Daher auch nicht einfach möglich, das zu tarnen! Zumal ein guter Prüfer darauf achtet, dass die Kontrolleuchten beim Selbsttest angehen!

Einen Bekannten wollte man auch so noch zusätzlich Geld aus der Tasche ziehen, obwohl er sein Wagen schon viel zu billig verkauft hat. Diverse Mängel sollte er zahlen. Er ist allerdings recht unbeholfen und hat halt bei mir nachgefragt.

Also wir dem Käufer, der abends dann angerufen hat (nicht selber den Käufer anrufen!), nochmal auf den Privatkauf und den ebenfalls neuen TÜV (sowas sollte man grundsätzlich kurz vor dem Verkauf erneuern! Kopie vom Bericht machen, oder 2 Exemplare beim Prüfer ausdrucken lassen!), sowie auf Gewährleistungsausschluss hingewiesen und gebeten, alle Ansprüche uns schriftlich mitzuteilen. (Vor dem Anruf Stichpunkte sammeln/aufschreiben, um nicht ins schleudern zu kommen!)

Darauf kam noch ein Brief, mit ca. 200 Rechtschreibfehlern.

Hierauf wurde dann geantwortet, dass diese Teile bei der HU untersucht worden sind und sich zum Zeitpunkt des Verkaufs damit nach unserem Wissen, in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden haben müssen.

In einem Brief an den Käufer/Vertreter schreibt man maximal 3 Zeilen! Die gegnerische Partei muss dumm bleiben! Also nicht mehr als nötig schreiben. Nicht gleich die Asse ausspielen!

Und per Einschreiben mit Rückschein muss man das auch nicht senden! Wenn's nicht ankommt ist es auch egal.

Man(n) muss nicht gleich nen Anwalt nehmen, was aber immer mit Kosten verbunden ist, wenn man keinen RS hat. Vieles lässt sich selber mit kurzen Zeilen erledigen. Erst wenn Post vom Staatsanwalt kommt, sollte man Rechtshilfe in Anspruch nehmen.

MfG

Nach einem Prosit Neujahr! muss ich mich doch hierzu äussern.

 

Ausgehend von der/den Aussagen des TE hat er sein Fahrzeug in dem beschriebenen Zustand verkauft, unter der Prämisse "Gekauft wie besehen und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung". Diesbezüglich hat er nichts zu befürchten. Die bestandene HU war Verkaufsargument und Sicherheit für den TE. Jeder Laie wird nicht anders denken und handeln soweit keine Mängel bekannt sind. Klar, es kann immer auch etwas bei den Hauptuntersuchungen übersehen werden oder später Mängel entstehen oder Schäden verursacht werden. Da hat dann auch der Prüfer keine Schuld und kann entsprechend nicht belangt werden.

Mängel an Lenkanlagen treten auch nicht unbedingt plötzlich auf, es sei denn die Fehlerursache ist elektronischer Art. Ist dem so, können weder Prüfer noch Verkäufer Vorwürfe gemacht werden, so dann sie denn später eingetreten sind.

@Johnes, Du bemängelst eine hohe Anzahl an Rechtschreibfehlern in irgendwelchen Briefen, bist Du besser? Ich sage zu Deinen Fehlern zusätzlich nur "Rettet dem Dativ" und die Didaktik Deines 3. Absatzes. Meine Schreibfehler darfst Du aufgrund der Uhrzeit kurz nach dem Jahreswechsel gerne behalten..... Aber darum geht es mir nicht.

Wer schreibt: "Die gegnerische Partei muss dumm bleiben!", stellt sich selbst nicht besser dar. Die Asse sind bereits ausgespielt, so denn der TE ehrlich war, wovon wir hier mal ausgehen.

Ich sehe momentan einen verunsicherten Verkäufer, der sich keine Gedanken machen muss, solange ihm keine Absicht unterstellt werden kann!

 

Zitat:

Original geschrieben von Propolis

vielleicht etwas Off-Topic:

wahrscheinlich bemängelt der Käufer die elektronische Servolenkung "deines" Corsas. Wenn diese defekt ist muß tatsächlich die Lenksäule getauscht werden.

Dieser Fehler wird aber anhand eines Lämpchens im Tacho angezeigt "EPS". Sollte die Lampe gebrannt haben, gibts keinen TÜV, es sei denn, das Lämpchen ist auf wundersame Weise verschwunden.

Muß nicht sein. Kann sich auch nur dadurch äußern, daß die Lenkung nach einer Seite manchmal schwergängiger ist als nach der anderen vor allem im Bereich u30 km/h.

Wenn das aber vorher nicht der Fall war, zurücklehnen.

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

Zitat:

Original geschrieben von Johnes

Darauf kam noch ein Brief, mit ca. 200 Rechtschreibfehlern.

@Johnes, Du bemängelst eine hohe Anzahl an Rechtschreibfehlern in irgendwelchen Briefen, bist Du besser? Ich sage zu Deinen Fehlern zusätzlich nur "Rettet dem Dativ" und die Didaktik Deines 3. Absatzes. Meine Schreibfehler darfst Du aufgrund der Uhrzeit kurz nach dem Jahreswechsel gerne behalten..... Aber darum geht es mir nicht.

Wer schreibt: "Die gegnerische Partei muss dumm bleiben!", stellt sich selbst nicht besser dar. Die Asse sind bereits ausgespielt, so denn der TE ehrlich war, wovon wir hier mal ausgehen.

Ich sehe momentan einen verunsicherten Verkäufer, der sich keine Gedanken machen muss, solange ihm keine Absicht unterstellt werden kann!

Es geht auch nicht um einzelne Schreib oder Formfehler! Sowas überliest man. Es geht darum, dass ein Schreiben kommt, wo nix stimmt, alles nur hingepfuscht wurde. Kein zusammenhängender Satz.

An der Form eines Schreibens ist oft schon zu sehen, wie ernst sojemand zu nehmen ist. Aber egal!

Zum Thema: "dumm bleiben!"

Je mehr du deinem Steitgegner mitteilst, je mehr hat er um es gegen dich zu verwenden. Er hat genug Zeit, deine Informationen für sich passend auszulegen. Daher sollte man nicht zuviel mitteilen. Daher: "Die gegnerische Partei muss dumm bleiben!"

Ich würde dem Käufer nichtmal verraten, dass man ihn mit mehreren Zeugen gesehen hat, wie er nach der "Stilllegung" noch mit dem Wagen gefahren ist, als wenn nichts ist.

MfG

PS: Hier, das "n", um's "m" zu ersetzen.... ;)

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