Gewährleistung wenn der Verkäufer sehr weit weg ist ?
hab mal ne Frage:
wenn ich bei einem FREIEN KFZ Händler einen PKW kaufe und ich wohne aber Hunderte Km weg, wie regelt man das normalerweise ? ich kann ja nicht wegen kleineren Sachen ewig weit fahren.
(jetzt kommen evtl.Tipps wie "kauf doch in deiner Nähe", aber so ist es eben nicht immer, wenn die Wunschausstattung sonst nicht zu haben ist.)
Hat da jmd. Erfahrungswerte ? Danke.
Beste Antwort im Thema
Das können die aber nur mit Leuten machen, die sich das auch gefallen lassen!
40 Antworten
Das kann nicht sein. Gewährleistung ist gesetzliche Pflicht! Nur weil eine Versicherung nicht zahlt, hat der Geschädigte nicht weniger Anspruch.
Zitat:
@Windeltaxi schrieb am 16. Februar 2016 um 20:00:23 Uhr:
Moin, das hat nichts mit Abwälzen zu tun. Wenn der Händler für solche Fälle eine Versicherung abgeschlossen hat, werden alle Ansprüche des Kunden an die Versicherung abgetreten. Der Händler ist dann raus.Es verhält sich hier genau so, wie bei einer Privathaftpflicht Versicherung. Wenn du eine solche Versicherung hast, Hat der Geschädigte keine Möglichkeit, an dich heranzutreten, wenn die Versicherung seine Ansprüche nicht komplett befriedigt hat.
So ist es. Ich habe das alles über meine Anwältin schon abgeklopft.
Gruß aus dem Norden
Sorry, aber das ist Blödsinn!
Kein Verkäufer kann die gesetzliche Gewährleistung durch irgendeine Versicherung aushebeln und ich bezweifle, dass deine Anwältin dir das so erklärt hat.
Eine Frage, steht nicht im Gesetz, dass in den ersten 6 Monaten beim Gewährleistung der Verkäufer nachweisen muss, dass der Fehler nicht bei Übergabe schon Vorlage. Nach Ablauf der 6 Monate muss der käufer nacchweisen.
Wenn der Verkäufer bei Übergabe ein Gutachten gemacht hat, dass alles einwandfrei funktioniert hat, ist er “fein“ aber unfair raus. Garantieversicherung hat mit Gewährleistung nichts zu tun. Das machen die “Händler“ weil Sie keine eigene Werkstatt haben und auch nach dem Verkauf keinen Kontakt mit dem Käufer haben wollen...
Außerdem würde es mich nicht wundern, wenn Versicherungsgesellschaft sagt “sorry, das deckt unsere Versicherung leider nicht ab“!
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Zitat:
@Jubi TDI/GTI schrieb am 16. Februar 2016 um 21:32:54 Uhr:
Kein Verkäufer kann die gesetzliche Gewährleistung durch irgendeine Versicherung aushebeln und ich bezweifle, dass deine Anwältin dir das so erklärt hat.
Aushebeln kann er sie nicht, aber er kann sich, wie jeder Privatmann auch, gegen entsprechende Prämienzahlungen, gegen die aus dieser Gewährleistungspflicht resultierenden Haftungs-Ansprüche versichern. Und speziell ein eher kleiner Händler wird das auch tun wollen, um seine Risiken halbwegs kalkulierbar zu halten.
Und diese Versicherung kann dann durchaus, auch aus eigenem Interesse an der Minimierung der Nebenkosten, die Durchführung komplett im Auftrag des Händlers übernehmen, genau so wie das eine Privahaftpflicht tut, wenn Sohnemann bei Nachbars die Scheiben zerdeppert hat.
Gerade wenn der Käufer sehr weit vom Händler entfernt wohnt, bietet sich diess Verfahren an, schon allein weil eine überregional tätige Versicherungsgesellschaft eher als ein kleiner Händler der Aufgabe gewachsen ist, beim Kunden vor Ort eine Begutachtung und Regulierung des Schadens zu organisieren. Denn einen Wagen evtl. gar mehrmals quer durch die halbe Republik zu schippern, nur um feststellen, was damit los ist, und das dann ggf. zu reparieren, ist nun wirklich für alle Parteien nichts als rausgeschmissenes Geld, und sinnlose Zeitverschwendung noch dazu --- von unnötigen Kosten für Ersatzfahrzeuge o.ä. mal ganz abgesehen.
Zitat:
@ankara84 schrieb am 16. Februar 2016 um 21:52:36 Uhr:
Wenn der Verkäufer bei Übergabe ein Gutachten gemacht hat, dass alles einwandfrei funktioniert hat, ist er “fein“ aber unfair raus.
Versuchen kann er das. Durchkommen wird er damit höchstwahrscheinlich nicht. Ein Gesetz übertrumpft im Zweifel erst mal jedes Gutachten, und erst recht eines, dessen Erstellungskosten klein genug sind, damit dieser Trick sich jemals rentieren könnte.
Damit so ein Gutachten mehr Wert ist als das Papier, auf das es geschrieben wurde, reicht es nämlich beileibe nicht, zu dokumentieren, dass zu einem gegebenen Zeitpunkt "alles funktioniert hat". Dazu müsste man schon glaubhaft er-gutachtet haben, dass sich wirklich kein Mangel irgendwo versteckt haben könnte. Das ist mit dem Aufwand, den der Händler für diesen Trick höchstens aufwenden kann, völlig unmöglich zu leisten. Das fängt damit an, dass das Gericht im Streitfall ein Gutachten, das nicht von einem "bestellten und vereidigten" erstellt wurde, wohl nicht einmal lesen, geschweige denn als Beweis von irgendwas würdigen würde --- na ja, außer vielleicht für die betrügerische Absicht, wenn so ein "Trick" erst mal richtig nach hinten los gegangen ist.
Um mal nur mal zwei Beispiele zu nennen: wie stellst du dir vor, per Gutachten nachzuweisen, dass keine einzige Scheinwerfer-Glühlampe kurz vor fertig ist, oder dass keiner der Kolben schon jetzt einen Haarriss hat?
Zitat:
@ankara84 schrieb am 16. Februar 2016 um 22:06:15 Uhr:
Außerdem würde es mich nicht wundern, wenn Versicherungsgesellschaft sagt “sorry, das deckt unsere Versicherung leider nicht ab“!
Das wird sie gelegentlich sicher tun müssen, schon allein weil die Schwarzen Schafe in diesem Spiel, wie immer, keineswegs alle nur auf einer Seite des Zaunes grasen. Auch unter den Käufern gibt es so manche selbst-ernannte Schlaumeier, die versuchten Vesicherungsbetrug für eine Art Sport halten.
Klar, da gebe ich dir Recht... zumal die Richter in solchen Fällen oft für den Käufer entscheiden, weil der Verkäufer in Auge des Gesetzes “Fachmann“ ist. Deswegen sehe ich die chancen im Rechtsstreit eher positiv. Aber versichern kann es natürlich niemand.
Ob der Händler eine Versicherung abgeschlossen hat oder nicht, ist sein Problem/Entscheidung.
Es gibt auch Händler die haben keine Versicherung und tragen dadurch das komplette Risiko/Kosten selbst.
In einem Gewährleistungsfall ist einzig und allein der Händler der Vertragspartner und in den ersten 6 Monaten muss er beweisen, dass der Mangel nicht schon von Anfang an vorhanden war. Kann er das nicht, muss er den Mangel beheben.
Wie er dann mit seiner Versicherung abrechnet, ist nicht das Problem des Käufers. Der Käufer hat keine Kosten zu tragen, aber das wurde ja weiter oben schon so erklärt.
genau. ein blick ins gesetz hilft auch hier: § 476 BGB
da steht es als widerlegliche vermutungsregelung genau so drin.
Ich bespreche das mit der Anwältin, ob ich der Verkäufer sich über die Versicherung aus seiner Verpflichtung herausziehen kann und gebe Euch Rückmeldung.
Gruß aus dem Norden