Gewährleistung
Muss jeder Autohändler ein Jahr gesetzliche Garantie geben beim Verkauf eines Wagens ?
Warum sagen viele Autohändler dass keine Garantie enthalten ist oder gegen Aufpreis?
30 Antworten
Mein Gott. Bin immer wieder erschüttert, wie man den (einfachen) Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht begreifen kann.
Jeder Autoverkäufer ist gesetzlich verpflichtet, 2 Jahre Gewährleistung auf einen Gebrauchtwagen zu geben. Ein gewerblicher Autoverkäufer darf diese Zeit auf 1 Jahr verkürzen, nur ein privater Verkäufer darf sie auch ganz ausschließen (muss entsprechend im Kaufvertrag stehen).
Wenn der Händler aber als Vermittler auftritt, kann er das auch umgehen. Das allerdings ist unter Juristen streitig.
Und ganz wichtig nach sechs Monaten tritt Beweislastumkehr ein. Dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon drin war.
Klugscheißmodus an: Das nennt sich übrigens Sachmangelhaftung. Meint aber das gleiche. Klugscheißmodus aus: Garantie ist eine freiwillige Leistung eines dritten, der nicht unmittelbar am Geschäft beteiligt ist.
Letztendlich ist die Gewährleistung bzw die Gebrauchtwagengarantie nie so umfangreich wie eine Neuwagengarantie. Daher gilt es nach wie vor einen Gebrauchtwagen auf Herz und Nieren zu prüfen statt sich auch die Gewährleistung/Garantie zu verlassen.
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Zitat:
@AlligatorMan schrieb am 22. Februar 2021 um 00:43:26 Uhr:
Muss jeder Autohändler ein Jahr gesetzliche Garantie geben beim Verkauf eines Wagens ?
Warum sagen viele Autohändler dass keine Garantie enthalten ist oder gegen Aufpreis?
Weil die Autohändler blöde sind und nicht kalkulieren können. Wie bereits gesagt, muss der Händler (dubiose "Verkauf in Auftrag" Geschäfte mal außen vor gelassen) Gewährleistung (@wolfgangpauss Sachmängelhaftung dauert einfach länger beim Tippen) von mindestens 1 Jahr geben. Effektiv hast du aber nur 6 Monate, wegen der schon angesprochenen Beweislastumkehr.
Die GWG wird dann gerne aufgeschlagen bzw. als Bonus angeboten. Insbesondere die Versionen mit 12 Monaten Laufzeit sind aber mehr Absicherung des Händlers als des Kunden, eben wegen der Gewährleistung. Wenn im ersten halben Jahr was teures hopps geht (und was ist heute nicht teuer), dann kann der Händler es über die Garantie ziehen und muss nicht um seinen Gewinn fürchten.
Der kluge Händler kalkuliert also die GWG mit ein und verkauft alle Autos damit.
Zitat:
@wolfgangpauss schrieb am 22. Februar 2021 um 07:11:50 Uhr:
Wenn der Händler aber als Vermittler auftritt, kann er das auch umgehen. Das allerdings ist unter Juristen streitig.Und ganz wichtig nach sechs Monaten tritt Beweislastumkehr ein. Dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon drin war.
Klugscheißmodus an: Das nennt sich übrigens Sachmangelhaftung. Meint aber das gleiche. Klugscheißmodus aus: Garantie ist eine freiwillige Leistung eines dritten, der nicht unmittelbar am Geschäft beteiligt ist.
Okay , das mit dem "Verkauf im Kundenauftrag" , " Verkaufsvermittlung " etc. kennt man ja , und wird von Händlern durch alle Preisklassen angewendet .
Wenn aber der händler selbst den Vertrag unterschreibt , dann kann er sich doch nicht darauf berufen im Auftrag eines dritten zu handeln , und , ist dann eine eingefügte Klausel , die die Sachmängelhaftung ausschließen soll , nicht von vorne herein unwirksam , weil rechtswidrig .
Okay , das ist eine Rechtsfrage die ans eingemachte geht , und wir sind hier ja in einem Technikforum , aber vielleicht weiß es ja doch jemand , oder hat Erfahrungen gesammelt damit.
Zitat:
Okay , das mit dem "Verkauf im Kundenauftrag" , " Verkaufsvermittlung " etc. kennt man ja , und wird von Händlern durch alle Preisklassen angewendet .
Wenn aber der händler selbst den Vertrag unterschreibt , dann kann er sich doch nicht darauf berufen im Auftrag eines dritten zu handeln , und , ist dann eine eingefügte Klausel , die die Sachmängelhaftung ausschließen soll , nicht von vorne herein unwirksam , weil rechtswidrig .
Wenn er das so machen sollte, dann ist es vermutlich rechtswidrig, aber ganz doof sind Händler nun auch wieder nicht (zumindest in der Regel).
Normalerweise hat der Händler den von Privat ausgefüllten Kaufvertrag schon da liegen. Also mit Namen und Anschrift der Privatperson und auch der Unterschrift da drauf. Ggf. ist das Feld mit dem Preis noch frei und gewisse andere Felder auch, die er dann noch ausfüllt.
Zitat:
@andy 7171 schrieb am 22. Februar 2021 um 09:32:39 Uhr:
Zitat:
@wolfgangpauss schrieb am 22. Februar 2021 um 07:11:50 Uhr:
Wenn der Händler aber als Vermittler auftritt, kann er das auch umgehen. Das allerdings ist unter Juristen streitig.Und ganz wichtig nach sechs Monaten tritt Beweislastumkehr ein. Dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon drin war.
Klugscheißmodus an: Das nennt sich übrigens Sachmangelhaftung. Meint aber das gleiche. Klugscheißmodus aus: Garantie ist eine freiwillige Leistung eines dritten, der nicht unmittelbar am Geschäft beteiligt ist.
Okay , das mit dem "Verkauf im Kundenauftrag" , " Verkaufsvermittlung " etc. kennt man ja , und wird von Händlern durch alle Preisklassen angewendet .
Wenn aber der händler selbst den Vertrag unterschreibt , dann kann er sich doch nicht darauf berufen im Auftrag eines dritten zu handeln , und , ist dann eine eingefügte Klausel , die die Sachmängelhaftung ausschließen soll , nicht von vorne herein unwirksam , weil rechtswidrig .
Okay , das ist eine Rechtsfrage die ans eingemachte geht , und wir sind hier ja in einem Technikforum , aber vielleicht weiß es ja doch jemand , oder hat Erfahrungen gesammelt damit.
Kritisch. Im Prinzip kann er das schon, da er nur als Vermittler des Geschäfts Auftritt. Es gibt hier allerdings Urteile, die Rechtssicherheit für Konsumenten herstellen. Zum einen muss ersichtlich sein, dass das Geschäft nicht im eigentlichen Sinn zwischen dir und dem Verkäufer zustande kommt (Vgl.: "Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht." §164 II BGB). Weiterhin muss der ursprüngliche Eigentümer das finanzielle Risiko tragen, sprich: hat der gewerbliche Verkäufer das Auto zB in Zahlung genommen, ist er als Zwischenverkäufer und nicht mehr als Mittler zu betrachten, da nun er das finanzielle Risiko des Verkaufs trägt.
Am einschlägigsten für deine Frage ist ein Urteil des OLG Oldenburg (Az. 1 U 28/18): Ein Käufer verklagte einen gewerblichen Autohändler auf Erstattung einer Reparatur des Motos und Beseitigung von Folgeschäden. Das Landgericht wies die Klage ab, erst in der Berufung entschied das OLG zugunsten des Klägers. Da hier der Autohändler als Verkäufer unterschrieben hat, mit dem Namen seines Autohauses geworben hat und kleinere Reparaturen des Autos selbst durchgeführt hat, konnte dem Kunden nicht ersichtlich werden, dass der Verkauf im Kundenauftrag geschieht (mit Hinweis auf oben erwähnten BGB Paragraphen).
Danke für die detaillierte Antwort .Gleichzeitig heißt das aber , das man sich nicht von scheinbar günstigen Angeboten verleiten lassen darf , es sei den , man hat genug Kohle , oder ein Rechtsschutzversicherung.
Juristen sagen nun: Es kommt darauf an.
Das Problem ist eben, dass es ein Balanceakt ist, was nun zutrifft. Wenn oben im Vertrag der ehemalige Besitzer auftaucht und der Verkäufer dir eine Vollmacht vorlegt, dass er für diesen handelt, dann ist es vielleicht privat, aber wenn der dann wieder Instandsetzungen vornahm dann ist es vielleicht gewerblich. Wobei der Eigentümer den natürlich beauftragen kann, das Fahrzeug instandzusetzen. Wenn dafür ein schriftlicher Auftrag vorliegt, der keinen Bezug zum Verkauf hat, kommen die evtl davon.
Aber vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Und manchmal gibt es vor Gericht auch Gerechtigkeit, manchmal aber nur ein Urteil.
Im Bereich Sozialrecht habe ich mit Gerichten schlechte Erfahrungen gemacht ( 2 Dutzend Verfahren ) , das wird in der Regel als Pro Behörde gehandhabt , lediglich beim Bundes - oder Verfassungsgericht wird die richtige Bewertung der Grundrechte im Vergleich zu behördlichen Verfahrensgrundsätzen gefunden , und Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen herbeigeführt.
Konkret zum KFZ Handel .
in bisherigen 2 Fällen , in denen wir aber nicht gegen den Händler vorgingen war es , klischeehaft , jedes mal ein nicht deutschstämmiger Händler , der dann im Vertrag die Gewährleistung ausschloss , aber keine dritte Person mit in den Kaufvertrag aufnahm .
Vorsorglich teile ich hier mit , das ich Freunde aller Colours habe , nur halt von den redlichen , und , Gangster gibt es auch unter deutschstämmigen .
Wir waren selbst schuld , weil wir uns von den günstigen Preisen haben locken lassen .
Und auch jeweils Lehrgeld bezahlt .
Aber , auch wenn wir selbst doof waren , und in das Geschäft einwilligten , trotz dieser negativen Klausel , war dieser schriftliche Sachmangelausschluss eines Händlers gegenüber einer Privatperson rechtlich korrekt , und wirksam ?
Richtig, ein Händler kann die Gewährleistung nicht rechtswirksam ausschließen.
Manch ein Händler nimmt diese Klausel aber vielleicht einfach immer mit rein. Immer nach dem Motto, bei 50% der Käufer zieht das. Damit ist durchaus ja was gewonnen und nichts verloren.
Vielen Dank für diese lehrreichen Klarstellungen . Ein wenig kenne ich die entsprechenden § des BGB aber die rechtlichen Auslegungen dazu nicht.
Deshalb ,könnt ihr mir auch noch konkret sagen , welcher Normenkette aus den § ich folgen muss , um das auch rechtlich plausibel darzulegen . Also , das , auch wenn ein Privatmann einen Kaufvertrag beim Händler unterschreibt , indem der Ausschluß der Sachmängelhaftung vereinbart ist , der Käufer die Sachmängelhaftung nachträglich geltend machen kann , obwohl er dessen Ausschluss unterschrieben hat. 🙂