Gesetzeslage Start/Stop Funktion

Hallo Zusammen,

ich hoffe das ist in etwa das richtige Unterforum für dieses Thema.
Wenn nicht, bitte einfach verschieben.

Mich interessiert brennend wie eigentlich die Gesetzeslage ganz genau aussieht zum per Knopfdruck ja für einen Fahrzyklus abschaltbaren Start-Stop-Systems.

Mir ist völlig klar, dass es nicht legal ist das System vollständig zu deaktivieren, da dann die CO2-Einstufung wohl nicht mehr passt und somit die BE erlischt.

Aber, wie schaut es aus, und ich kenne mich nur gut bei VAG aus, mit der Möglichkeit das Start-Stop-System auf Memory zu programmieren? Mit VCDS ist es kein Problem an manchen Audis.

Bedeutet man schaltet es über Knopfdruck ab, und diese Einstellung merkt er sich, auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs.

Kann mir jemand sagen was das Gesetz dazu sagt?

Erlaubt, nicht erlaubt?

Die einen sagen nach Zündung muss das System aktiv sein, andere sagen es gibt Fahrzeuge da ist so eine Memory-Funktion schon Serie? (in Deutschland?)

Über konstruktive Antworten freue ich mich.

Viele Grüße

Beste Antwort im Thema

FWebe lasse es du hast absolut keinen Plan und null Ahnung,in anderen Themen setzt du dich auch regelmäßig in die Nesseln mit deinen Beiträgen!!

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Zitat:

@Provaider schrieb am 28. August 2017 um 18:29:51 Uhr:


So sind halt Bürokraten und Juristen. Für die ist das ganz klar festgelegt. Der Test geht nun mal 21min, nach 22min schaltet man das AGR aus. Verboten? Wohl nicht

Doch. Aber bisher hats keiner geahndet.

Zitat:

@Kodiac2 schrieb am 28. August 2017 um 19:04:46 Uhr:


Jede Veränderung am Fahrzeug ist verboten,es sei denn es hat eine Abnahme oder eine ABE.
Das gilt für alle motorgetriebenen Fahrzeuge.
Einzige Ausnahme wär ne Lackierung,denk ich mal.Aber auch da gibt es Vorschriften.

Naaaa, wenn du dich mit dieser Aussage mal nicht sehr weit aus dem Fenster lehnst.
Eigentlich ist es eher zu Papier gebracht wie die Ausrüstung eines Fahrzeuges auszusehen hat, was da zu sein hat und so weiter.
Wenn du am Fahrzeug etwas veränderst gibt es auch darüber meist Vorschriften.
Wenn aber nichts an Vorschriften existiert kannst du deine künstlerische Kreativität ausleben.
Bis an die Grenze der nächsten Vorschriften.
Als Beispiel mal: Du darfst an ein Fahrzeug völlig legal einen Start-Stop-Schalter anbauen.
Vorschrift die aber einbremst: Lenkradsperre muss funktionieren. Heisst um den Schlüssel im Zündschloss kommste nicht drumherum.
Moorteufelchen

Es ist jedenfalls nicht legal das Emissionsverhalten zu verändern. Egal ob Abgase oder Geräusche. Wenn eine Änderung gegenüber Serie eintritt, dann hat die Konformität durch Gutachten oder ABE belegt zu werden. IMHO ist der Spielraum beim rauscodieren Start/Stop nahe Null. Die Chance erwischt zu werden aber auch, ähnlich wie beim Chiptuning. Da ist die Masse der verkauften "Chips" auch nicht eingetragen.

Hat denn jetzt schon jemand mal nen Beleg dafür, ob das Start/Stop überhaupt in der Typgenehmigung aufgeführt ist???

Solange es wieder aktivierbar ist, könnte auch der Normverbrauch auf dem Prüfstand erreicht werden.

Umgekehrt würde es bedeuten, wenn der Klimaschalter defekt ist und die Klima nicht deaktivierbar wäre, würde der Verbrauch nicht erreicht werden und dann deshalb die Typgenehmigung oder BE erlöschen?!
Da lacht der Richter aber kräftig...

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Zitat:

@rommulaner schrieb am 28. August 2017 um 22:58:47 Uhr:


Hat denn jetzt schon jemand mal nen Beleg dafür, ob das Start/Stop überhaupt in der Typgenehmigung aufgeführt ist???

Ich denke jedem hier ist klar, dass S/S die Emissionen beinflussen kann. Somit ist das auch aufgeführt! In den Zulassungsbestimmungen und in der StraßenVerkehrsZulassungsOrdnung im §19 Absatz2 Satz3. Letzteres hat den Charme, daß es garnicht mehr weiterer Lektüre bedarf, da weiß man eigentlich dann bescheid.

Dass das alles aufgeschrieben ist, hat folgenden Grund. Man könnte natürlich einfach ein Werk oder eine Halle bauen, Mitarbeiter einstellen und bezahlen und anfangen "irgendwelche" Fahrzeuge zu bauen! Klar! Aber warum macht man das nicht? Weil man nicht genau weiß, ob und wo man die dann verkaufen darf und ob und wo die dann auf öffentlichen Straßen fahren dürfen...Deshalb schaut man als Hersteller vorher mal in die (EU oder andere, je nachdem) Verordnungen rein...Und baut dann erst.

Die viel geforderte Rechtssicherheit mal wieder...😁

Dann wird , je nach Konformität, zugelassen oder eben nicht. Bei 19 StVZO erlischt in den genannten Fällen die ABE für das eine Fahrzeug, nicht die Typzulassung. Aber 19 hat den Charme, daß man weniger lesen muss...😉

Zitat:

Solange es wieder aktivierbar ist, könnte auch der Normverbrauch auf dem Prüfstand erreicht werden.

Das bezweifle ich sehr stark, es sei denn man findet einen Weg in der Zeit zurückzureisen...aktivierbar ist nicht gleich aktiviert. Erst Prüfstand, dann Zulassung, dann Verkauf, dann kommst Du mit deinen Handlungen...

Wenn du alkoholisiert am Steuer erwischt wirst, kannst du auch nicht sagen, daß du nüchtern aber fahren darfst. So funktioniert das einfach nunmal nicht, auch wenn "Schlupflöcher" grad in sein mögen...

Zitat:

Umgekehrt würde es bedeuten, wenn der Klimaschalter defekt ist und die Klima nicht deaktivierbar wäre, würde der Verbrauch nicht erreicht werden und dann deshalb die Typgenehmigung oder BE erlöschen?!
Da lacht der Richter aber kräftig...

Das würde es nicht bedeuten, denn ein Defekt ist keine Änderung (durch menschliche Handlung) im Sinne des Gesetzes.

Hier wär natürlich auch erstmal das KBA zuständig, kein Richter.

Zitat:

@GaryK schrieb am 28. August 2017 um 20:57:17 Uhr:



Zitat:

@Provaider schrieb am 28. August 2017 um 18:29:51 Uhr:


So sind halt Bürokraten und Juristen. Für die ist das ganz klar festgelegt. Der Test geht nun mal 21min, nach 22min schaltet man das AGR aus. Verboten? Wohl nicht

Doch. Aber bisher hats keiner geahndet.

Kommt drauf an. Nämlich darauf, ob das dem KBA vor erfolgter Zulassung als Motorschutzmaßnahme gemeldet worden ist. Falls ja, (leider noch(!?...)) legal. Falls nein, defeat device und illegal.

(Motorschutz und Thermofenster sind der eigentliche Skandal...Worüber reden wir denn da überhaupt? Die Abgasreinigung wird ausgesetzt, toll. Da zahlt man n Haufen Kohle für Euro 6 und bekommt Wertverlust und evtl Fahrverbot. Wer in Treu und Glauben Euro 6 zahlt, der sollte meiner Meinung nach auch Euro 6 erhalten. Pacta sunt servanda sagt der Lateiner...

Wer würde sagen, daß es ok ist, daß andere Bauteile wie Bremsen oder Turbo bei Minusgraden nicht mehr funktionieren?

Aber offtopic

Zitat:

@GaryK schrieb am 28. August 2017 um 21:41:25 Uhr:


Es ist jedenfalls nicht legal das Emissionsverhalten zu verändern.

Bei der Ermittlung der Emission sind Optimierungsmaßnahmen erlaubt die es in der Serie so aber auch nicht gibt, da müsste jetzt doch auch die BE erlöschen.

Da es überhaupt keine Deaktivierungsregeln gibt, man es aber kann, kann es auch nicht als verändern des Emissionsverhalten gelten.

Im Grunde ist es ja schon so dauerhaft deaktivierbar, wenn man es bei Start sofort drückt.

Zitat:

StraßenVerkehrsZulassungsOrdnung im §19 Absatz2 Satz3.

Ich zitiere mal eben:

Zitat:

Sie (die Betriebserlaubnis) erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Das Geräuschverhalten wird doch serienmäßig bereits "verschlechtert" wenn die 50 km/h überwunden sind und die Klappen von der Motorsteuerung geöffnet werden.

Gleiches mit StartStop und den vielen Umgebungsbedingungen.

Das Auto verschlechtert doch vom Werk aus schon diese Punkte, außerhalb des Fahrprofils der Typzulassung.

Ja und? Man darf aber eben nichts ändern, was innerhalb des Fahrprofils der Typzulassung eine Änderung bewirken würde.

Zitat:

@hadez16 schrieb am 29. August 2017 um 12:20:37 Uhr:



Zitat:

StraßenVerkehrsZulassungsOrdnung im §19 Absatz2 Satz3.

Ich zitiere mal eben:

Zitat:

@hadez16 schrieb am 29. August 2017 um 12:20:37 Uhr:



Zitat:

Sie (die Betriebserlaubnis) erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Das Geräuschverhalten wird doch serienmäßig bereits "verschlechtert" wenn die 50 km/h überwunden sind und die Klappen von der Motorsteuerung geöffnet werden.

Geräuschverhalten= Erstmal wirds neutral gesagt nur lauter, mit steigender Drehzahl tritt dann bei Dieselmodellen eine "Verschlechterung" ein, bei V6, V8,V12 Benzinern eine "Verbesserung" ein.

Dieser Scherz(!) soll verdeutlichen, daß das hier wie Vokabel lernen ist, also...

Legaldefinition Verschlechterung a la olsql von Seite 1(!) btw 😉:

Zitat:

@olsql schrieb am 28. Juli 2017 um 17:12:50 Uhr:


Das dürfte sich implizit aus §19 Absatz 2 Punkt 3 StVZO ergeben, glaub ich.

Denn-> Kann man nicht nachweisen (wie auch immer), daß man durch die dauerhafte Änderung unter der bei Zulassung geltenden Norm geblieben ist, erlischt die Betriebserlaubnis, da der Gesetzgeber dann automatisch von einer Verschlechterung auszugehen scheint, was nicht ganz unbegründet sein dürfte...

MfG

Jede Änderung ist erstmal eine Verschlechterung! Zeigt man, das es gleich oder besser ist zu vorher, wo es zugelassen war, ok. Wenn nicht, nicht ok und eine Verschlechterung, selbst wenns "besser" wird!

Start Stop hat doch überhaupt nichts mit Abgasverhalten im Sinne des hier zittierten Paragraphen zu tun, das beinhaltet doch die in der AU geprüften Eckdaten.

S/S dient doch zur Reduzierung des CO2 und dafür gibt es doch keine einzuhaltenden gesetzlichen Grenzwerte.

Zig zulässige Umbauten und Nachrüstungen sind Verschlechterungen in dieser Hinsicht. Sogar die Benutzung der Klima, Heizung, Licht, Radio, Sitzheizung usw.
Diese Sachen können ein- und ausgeschaltet werden

Breitreifen sind zulässig aber eben hinsichtlich Verbrauch schlechter, Spoiler, Schürzen und dergleichen ebenfalls. Diese können nicht einfach deaktiviert werden, sind aber zulässig.

Die Codierung von S/S Memory kann daher keine rechtlichen Folgen haben, da es ja immer so oder so per Hand deaktivierbar ist.

Ein generelle Deaktivierung sieht da evtl. etwas anders aus.

Das KBA wird die da nicht tätig bei solchen Sachen, das muss schon der Staatsanwalt machen und dann der Richter. Und in Amerika sind wir auch nicht, von daher gibt es dann auch ein fundiertes Urteil.

Zitat:

@foggie schrieb am 29. August 2017 um 13:41:16 Uhr:


Start Stop hat doch überhaupt nichts mit Abgasverhalten im Sinne des hier zittierten Paragraphen zu tun, das beinhaltet doch die in der AU geprüften Eckdaten.

S/S dient doch zur Reduzierung des CO2 und dafür gibt es doch keine einzuhaltenden gesetzlichen Grenzwerte.

Selbst wenn der erste Teil zuträfe (Konjunktiv1, wertfrei gemeint)...

Seit 2009 wird nach CO2 besteuert. Welche Auswirkungen hätte eine Erhöhung dieses Wertes aufs COC bezogen deiner Meinung nach zur Folge?

MfG

Zitat:

@foggie schrieb am 29. August 2017 um 13:41:16 Uhr:


Start Stop hat doch überhaupt nichts mit Abgasverhalten im Sinne des hier zittierten Paragraphen zu tun,

Doch, hat es. Hast du eigentlich auch selber schon erkannt. Die Abgaswerte werden wie auch der CO2-Ausstoß bei der Fahrt im Normzyklus gemessen. Da hier auch Stillstandszeiten vorkommen und auch ein im Leerlauf laufender Motor nicht nur Wasser und CD äh CO2 ausstößt senkt Start-Stopp auch die anderen Schadstoffe geringfügig im Normzyklus.

Das man es überhaupt deaktivieren darf ist ähnlich sinnvoll wie die Abschaltung der Abgasreinigung zum angeblichen Motorschutz.

Ein stehender Motor stößt keine Abgase aus also auch keine Schadstoffe. D.h. nutzt man die Ampelpause im Zyklus den Motor abzustellen. Damit es noch wirkungsvoller ist wird meist unter 4km/h schon abgestellt wenn der Gang draußen ist.
Da bei einer CVS Anlage nur die Gesamtemissionen betrachtet werden und über die Streckenlänge normiert wird ist es vorteilhaft die Stillstandszeiten den Motor auszuschalten.
Damit sinkt effektiv der PM,PN, NOx,CO und HC-Wert bei der Typenzulassung. CO2 ist auch limitiert, nicht im Bereich des Verbots, sonder es gibt Strafzahlungen.

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