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Gegenstände auf der Autobahn - Darf man das beseitigen, oder ist das strafbar?

Hallo Forum,

ich frage mich nach einigen Erfahrungen im Straßenverkehr, ob sich Fahrzeuzführer (Genderneutralisierungsform) strafbar machen, wenn sie auf der Autobahn aussteigen, um leicht entfernbare Gegenstände zu beseitigen und den Verkehrsfluß schnell wieder herstellen zu wollen.

Hierzu sind aktuell zwei Vorfälle in der letzten Woche ausschlaggebend
(natürlich hier als fiktiv deklariert, um sich ggf. nicht strafbar zu machen):

A2 Höhe Bottrop - Leiter verloren - im Berufsverkehr...
Linke und mittlere Spur werden durch Spurwechsler von links auf die Mittelspur behindert.
Die Leiter wurde offensichtlich bereits überfahren und ich habe mich entschieden, links daran vorbeizufahren. Das haben dann auch alle nach mir getan - soweit ich das sehen konnte.
Im Nachhinein habe ich mir die Frage gestellt, ob es nicht für alle besser gewesen wäre, ich hätte angehalten, die Leiter einfach an/auf die Betonabgrenzung gelegt und wäre dann weitergefahren.

A57 Höhe MO-Hülsdonk - LKW Reifenkarkasse - im Berufsverkehr...
Linke und mittlere Spur werden durch Spurwechsler von links auf die Mittelspur behindert.
Situation wie oben und da alles Schrittgeschwindigkeit fuhren, habe ich - mit Warnblinker - vor dem Reifen angehalten und ihn auf die "Betonrichtunsgsfahrstreifentrenner" verfrachtet und meine Fahrt fortgeführt. Im Nachhinein habe ich gesehen, daß nach ca. 200m der LKW mit dem Schaden versuchte, sich in die nächste Ausfahrt zu retten.

Ich habe für alle anderen und mich selbst kein Risiko gesehen und konnte das Hindernis beseitigen.
Sogar der Wagen auf der Mittelspur hat einfach gestoppt und die 10s abgewartet - empfand ich als gute Geste, gerade weil er hätte einfach weiter fahren können.

Daher frage ich mich ernsthaft, ob das "strafbar" ist oder nach Abwägung "mit gesundem Menschenverstand" die Beseitigung zulässig ist?
Es geht mir nicht um Aktionen im "Laufenden" Vekehr, Nachts oder in unüberschaubaren Lagen!

Ich bin gespnnt, ob jemand seine Erfahrung diesbezüglich teilen kann/möchte...

ette

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62 Antworten

Ob strafbar oder nicht ist in meinen Augen völlig egal. Es ist Schwachsinn, das eigene Leben zu riskieren, um anderen zu helfen.

Und nicht nur das. Man gefährdet auch weiteres Leben Dritter, wenn man da so einfach auf die BAB rennt.

Dafür haben wir Dienste, die dafür ausgebildet sind und von der Allgemeinheit bezahlt werden. Polizei, Feuerwehr und Straßenmeisterei.

Deshalb Anruf bei 110, fertig. Habe ich erst vergangenen Freitag anläßlich einer Dieselspur auf unserer Autobahnauffahrt getan.

Zitat:

@Heizölheizer schrieb am 21. März 2023 um 09:12:52 Uhr:



Deshalb Anruf bei 110, fertig. Habe ich erst vergangenen Freitag anläßlich einer Dieselspur auf unserer Autobahnauffahrt getan.

Das ist aber shcon was anderes, als eine Leiter, die da liegt und die man im Stau schnell aufsammeln kann. Die Dieselspur hättest wohl kaum mit Bordmitteln beseitigen können, selbst wenn du es gewollt hättest.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 20. März 2023 um 23:10:10 Uhr:


Auf der Autobahn halten ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. (Wenn es nicht verkehrsbedingt ist)

Wenden oder Rückwärtsfahren wäre eine Straftat.

Wie kommst du darauf?

Das ist und bleibt eine Ordnungswirdrigkeit.

102618 Sie fuhren auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn/Kraftfahr- A - 2 200,00 1 M
straße *) entgegen der Fahrtrichtung.
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 83.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV

Hier nachzulesen

https://www.kba.de/.../bkat_owi_09_11_2021.pdf?...

Edit:
Und um zum Thema zu kommen. Ich kann auch nur davon abraten, auf der Autobahn oder daneben stehen zu bleiben und Teile weg zu räumen. Hier würde ich raten, immer die 110 zu wählen. Passiert auch regelmäßig.
Ist der Verkehr bereits gestaut, sehe ich da auch kein Problem kurz auszusteigen und den Gegenstand zu beseitigen. Anschließend aber anrufen, damit das Teil dann endgültig entsorgt wird. Idealerweise mit Angabe der Kilometrierung.

Zitat:

@AS60 schrieb am 21. März 2023 um 09:26:22 Uhr:


Wie kommst du darauf?
Das ist und bleibt eine Ordnungswirdrigkeit.

§ 315c (Strafgesetzbuch)

Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft...

Okay, grob verkehrswidrig oder rücksichtslos.

Ist doch aber auch OT, da der TE weder rückwärts, entgegen oder rückwärts fährt.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 21. März 2023 um 10:05:46 Uhr:



Zitat:

@AS60 schrieb am 21. März 2023 um 09:26:22 Uhr:


Wie kommst du darauf?
Das ist und bleibt eine Ordnungswirdrigkeit.
§ 315c (Strafgesetzbuch)
Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft...

Okay, grob verkehrswidrig oder rücksichtslos.

Ist doch aber auch OT, da der TE weder rückwärts, entgegen oder rückwärts fährt.

Der 315 c StGB ist mir bestens bekannt, ist ein aber konkretes Gefährdungsdelikt. Das heißt eine konkrete ( nicht abstrakte) Gefährdung ist Tatbestandsmerkmal und zur Erfüllung des Tatbestandes zwingend erforderlich. Du hast in deinem Post davon gesprochen, dass das bloße Wenden bzw. Rückwärtsfahren auf der BAB eine Straftat ist. Und das ist definitiv falsch.

Und selbst bei einer konkreten Gefährdung ist die grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtlosigkeit nachzuweisen, wie du ja selbst erwähnt hast.

Deine pauschale Äußerung - "Wenden oder Rückwärtsfahren wäre eine Straftat" ist also falsch.

Verbiegen wir wieder schön das Thema, ja?

Zitat:

@ette_etternius schrieb am 20. März 2023 um 21:57:27 Uhr:


A2 Höhe Bottrop - Leiter verloren - im Berufsverkehr...
Linke und mittlere Spur werden durch Spurwechsler von links auf die Mittelspur behindert.
Die Leiter wurde offensichtlich bereits überfahren und ich habe mich entschieden, links daran vorbeizufahren. Das haben dann auch alle nach mir getan - soweit ich das sehen konnte.
Im Nachhinein habe ich mir die Frage gestellt, ob es nicht für alle besser gewesen wäre, ich hätte angehalten, die Leiter einfach an/auf die Betonabgrenzung gelegt und wäre dann weitergefahren.

Wenn es so schon einen Stau (Stop&Go) Situation gab, hätte ich das so gehandhabt. hatte vergleichbares auch schonmal und zumindest die Fahrer die nah dran wahren und es sehen konnten haben sich bedankt.

In einen anderen Fall wo die AB ziemlich leer war habe ich mich dagegen entschieden da ich aus voller fahrt eh erst weit vorbei zum stehen gekommen wäre, hätte zurück laufen müssen und natürlich damit rechnen müssen das einer mit 250 angesemmelt kommt oder 2 parallel fahren und es beide nicht wahrnehmen - da habe ich lieber die 112 gewählt.

Solche Situationen muß man mit Bedacht einer Einzelfallentscheidung unterziehen. Und wer da agiert muß auch schon gleich ein Verhaltenszenario im Vorfeld ablaufen lassen.

Das ist kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und auch keine Gefährdung des Straßenverkehrs, weil es jedes Mal zumindest an dem hierzu erforderlichen Vorsatz bzgl. der betreffenden Tatbestandsmerkmale fehlt. Der Haltende will ja gerade nicht andere gefärden oder grob rücksichtslos eigene Interessen entgegen allen Vorschriften durchsetzen, sondern eine Gefahrenlage beseitigen.
Deswegen bin ich der (jedenfalls vorläufigen) Auffassung, dass es sich um eine Owi handelt (weil einer ohne verkehrsbedingt (!) dazu gezwungen zu sein auf der Autobahn anhält). Möglicherweise kommt aber rechtfertigender Notstand in Betracht (16 OwiG). Die Kollegen vom Strafrecht korigieren mich bitte, wenn ich da falsch liege.
Zivilrechtlich kann das aber schon so ausgehen, dass eine Mithaftung oder gar eine Alleinhaftung bei einem Unfall ebenso in Betracht kommt wie auch der Regress des Haftpflichtversicherers oder der Verlust des eigenen Vollkaskoschutzes - denn man hat eine Aufgabe der öffentlichen Hand wahrgenommen, ohne hierzu beauftragt und bevollmächtigt worden zu sein, und sich und andere hierdurch (nämlich durch das Anhalten) in Gefahr gebracht. Dass eine andere Gefahr (Leiter auf der Autobahn) hierbei beseitigt wurde oder werden sollte, ist für die Haftungsfrage eher irrelevant, im Gegensatz zur bußgeldrechtlichen Beurteilung.

Zitat:

@Astradruide schrieb am 21. März 2023 um 13:32:06 Uhr:



Solche Situationen muß man mit Bedacht einer Einzelfallentscheidung unterziehen. Und wer da agiert muß auch schon gleich ein Verhaltenszenario im Vorfeld ablaufen lassen.

Sehe ich auch so. Aber viele trauen sich solche Entscheidungen nicht mehr zu und machen nur was, wenn es explizit erlaubt ist.

Mal kurz die Lage prüfen, entscheiden und entsprechend handeln kommt immer mehr aus der Mode.

Zitat:

@fehlzündung schrieb am 21. März 2023 um 09:22:34 Uhr:



Zitat:

@Heizölheizer schrieb am 21. März 2023 um 09:12:52 Uhr:



Deshalb Anruf bei 110, fertig. Habe ich erst vergangenen Freitag anläßlich einer Dieselspur auf unserer Autobahnauffahrt getan.
Das ist aber shcon was anderes, als eine Leiter, die da liegt und die man im Stau schnell aufsammeln kann. Die Dieselspur hättest wohl kaum mit Bordmitteln beseitigen können, selbst wenn du es gewollt hättest.

Welchen Stau? Der TE setzt voraus, dass solche Situationen zum Stau führen. Du fragst nach Urteilen. Die wird es vermutlich nicht in sonderlich großer Zahl geben. Liegt daran, dass dieser Leichtsinn vielfach mit ca. 10 Schutzengeln gut geht und die Ordnungshüter nix von mitbekommen und/oder die Verfahren max. bis AG-Ebene auflaufen und dort abgeurteilt werden. Da AG in den wenigsten Fällen Urteile veröffentlichen (ist ja mit Arbeit verbunden) gibt es keine.

Hier

aber mal ein Artikel zum Lesen.

Ich habe die Frage so verstanden, dass sich der Verkehr staut bzw. im Schrittempo rollt, weil eine Leiter oder sonstwas auf der Fahrspur liegt und die Autos entsprechend alle auf die andere Fahrspur wechseln müssen.

Zitat:

@fehlzündung schrieb am 21. März 2023 um 13:34:28 Uhr:



Zitat:

@Astradruide schrieb am 21. März 2023 um 13:32:06 Uhr:



Solche Situationen muß man mit Bedacht einer Einzelfallentscheidung unterziehen. Und wer da agiert muß auch schon gleich ein Verhaltenszenario im Vorfeld ablaufen lassen.
Sehe ich auch so. Aber viele trauen sich solche Entscheidungen nicht mehr zu und machen nur was, wenn es explizit erlaubt ist.

Mal kurz die Lage prüfen, entscheiden und entsprechend handeln kommt immer mehr aus der Mode.

Darum geht es:

Lage analysieren - ungefählich - OK - machen.

(Anruf 110 hätte ca. 20km Anfahrt bedeutet - mit Baustelle auf der 42 DU-Nord)

Ich erwarte für mich keine nachteiligen Folgen, da keiner der Staubeteiligten afaik sich über meine Maßnahme geärgert hat 😉

Mir hat sich halt nur die Frage gestellt, ob man dafür auch belangt werden kann - trotz guter Absicht?
So wie sich mein Thema hier entwickelt hat, damit habe ich nicht gerechnet, da es vermehrt um Schädigung/Vorsatz ging.

So bleibt mir nur abschließend zu schreiben:
"Wo kein Kläger - da kein Richter"

in diesem Sinne allen eine gute Fahrt!
ette

Eigentlich ist es ganz einfach: Wenn man den Spurwechsel nicht rechtzeitig schafft, dann hält man verkehrsbedingt. Dann aus dem Stehen heraus die eigene Fahrspur durch Entfernen des Hindernisses wieder benutzbar zu machen ist rechtlich legitim.

Allerdings geht Eigensicherung vor. Fließt der Verkehr zu schnell oder kommen andere Umstände hinzu, dann ist das Verlassen der eigenen Knautschzone ohne wirklich zwingenden Grund nicht anzuraten - selbst Autobahnmeistereien fordern gelegentlich die Polizei zum "Einbremsen" des Verkehrs zusätzlich an, obwohl die Beseitigung von Hindernissen deren originäre Aufgabe ist.

Im Übrigen besteht bei Ordnungswidrigkeiten immer ein Ermessensspielraum in allen Verfahrensabschnitten. Der Polizist kann entscheiden, ob er den Vorgang überhaupt zur anzeige bringt, der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle/der örtlichen Gebietskörperschaft kann das Verfahren schon einstellen, ohne überhaupt einen Anhörungsbogen zu verschicken, ebenso nach einem Einspruch des Beschuldigten. Wird einem Einspruch nicht stattgegeben, dann kann der Verkehrsrichter das Verfahren einstellen, ohne überhaupt einen Termin anzuberaumen - oder in der Verhandlung freisprechen.

Und dann gibt es da noch OWiG § 16 Rechtfertigender Notstand:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Eine 10€-OWi wird durch die zumindest abstrakte Gefährdung von Menschenleben aufgewogen.

Das meine ich ja. Es ist aber typisch für Motor-Talk, dass gleich wieder der große Strafhammer rausgeholt wird und einer mit "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" um die Ecke kommt. Darunter macht mans hier schon nicht mehr.

Zitat:

@ette_etternius schrieb am 21. März 2023 um 18:25:08 Uhr:


Mir hat sich halt nur die Frage gestellt, ob man dafür auch belangt werden kann - trotz guter Absicht?
So wie sich mein Thema hier entwickelt hat, damit habe ich nicht gerechnet, da es vermehrt um Schädigung/Vorsatz ging.

Nun ja, es gibt auch bissige Polizisten, die wollen einem aus allem eine Strick drehen. Ich hatte vor einigen Jahren auf der Autobahn einen Auffahrunfall, weil ein Fahrzeug vor mir auf die linke Spur gewechselt hat. Nach dem Unfall stand dann mein Fahrzeug auf der linken Spur. Nach dem endlich (nach einer Stunde) die Polizei kam, war das Erste, was mir der Polizist mir an die Backe kleben wollte, eine Ordnungswidrigkeit oder gar Strafe, weil mein Auto auf der linken Spur noch rumstand.

Du räumst ja nur Gegenstände weg, wenn das für dich und andere ungefährlich ist. In diesem Fall passiert ja nichts, es wird keiner gefährdet und somit wird das keine Konsequenzen haben, schon gar nicht eine Strafe wegen Vorsatz.

Selbst die Ordnungswidrigkeit ist vom Tisch, wie Fellnasentaxi ja gerade erläutert hat.

Gruß

Uwe

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