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Frage wegen Leasing und GmbH

Themenstarteram 31. August 2007 um 14:31

Hallo, ich hatte ein paar Fragen. Wir wollen uns bald eine zweites Geschäftsauto leasen. Dazu haben wir den A5 im Visier.Unser erstes Auto ist ein BMW X5 den wir schon seit 3 Jahren haben. Wir benutzen den privat als auch Geschäftlich. Da ich der Meinung bin, das sich ein Auto Kauf null lohnt, will ich mir jetzt den A5 leasen. Meine Frage wäre was alles abgesezt wird?? Die Leasing Rate von meinem Wunsch A5 beträgt 622,68€ monatlich bei einem Gesamtpreis von 44.684,88 Euro und einer Jahresleistung von 15.000km. Und das ganze für 4 Jahre. Ist es sinnvoll das ganze 4 Jahre zu machen?? Und nach den 4 Jahren die Restsumme weiter finanzieren oder abgeben???

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44 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von maody66

Zitat:

Original geschrieben von ap11

 

Sicher????

Alex.

Sicher!!!!!

Grüße

Markus

Mir hat letztes Jahr die nette Steuerprüferin gesagt,ich müsse mit einem ganzjährig und vollständig zu führenden Fahrtenbuch die mehr als 50 %ige dienstl. Nutzung nachweisen (Freiberufler)

Alex.

Zitat:

Original geschrieben von ap11

Zitat:

Original geschrieben von maody66

 

Sicher!!!!!

Grüße

Markus

Mir hat letztes Jahr die nette Steuerprüferin gesagt,ich müsse mit einem ganzjährig und vollständig zu führenden Fahrtenbuch die mehr als 50 %ige dienstl. Nutzung nachweisen (Freiberufler)

Alex.

Da hat Dir die Betriebsprüferin wirklich Mumpitz erzählt.

Hast Du einen StB? Der hätte diese Auskunft jedenfalls korrigieren und die eventuelle steuerliche Auswirkung verhindern müssen.

Das ganzjährige, sehr strenge (weile JEDE Fahrt detailliert erfassende), zeitnah zu führende Fahrtenbuch mit allen Pflichtangaben dient nur dem Nachweis einer etwaig geringeren Privatnutzung, als bei der typisierenden 1%-Regelung betragsmäßig herauskommen würde.

Grüße und schönen Abend

Markus

Das ist schlicht falsch. Ein Freiberufler muss ersteinmal nachweisen, dass seine Fahrten zu mehr als 50% dienstlich sind, i.d.R. durch ein Fahrtenbuch, ansonste ist babala. Dies hängt ganz einfach vom zuständigen Finanzamt ab. Dies kann nach einer gewissen Zeit (oder sofort) sagen, dass einer dienstlichen Nutzung > 50% zugestimmt wird. Falls nicht, muss dies nachgewiesen werden.

Im Übrigen kostet ein Firmenwagen mit Privatnutzung nicht nur 1% des Listenpreises * Steuersatz, sondern auch noch pro km Entfernung zw. Wohnung und Firmensitz (einfache Fahrt) 0,03% des FZ-Listenpreises pro Arbeitstag, also i.d.R. 240 Tage. Dies hätte ein Stb wohl auch wissen sollen.

Dies macht die Versteuerung nach tatsächlichen KM in aller Regel günstiger als eine Pauschal-Versteuerung mit 1% und 0,03% pro km, insbesondere bei teueren Autos.

In diesem Sinne.

Gruß

Azza

Zitat:

Original geschrieben von azza

Das ist schlicht falsch. Ein Freiberufler muss ersteinmal nachweisen, dass seine Fahrten zu mehr als 50% dienstlich sind, i.d.R. durch ein Fahrtenbuch, ansonste ist babala. Dies hängt ganz einfach vom zuständigen Finanzamt ab. Dies kann nach einer gewissen Zeit (oder sofort) sagen, dass einer dienstlichen Nutzung > 50% zugestimmt wird. Falls nicht, muss dies nachgewiesen werden.

Im Übrigen kostet ein Firmenwagen mit Privatnutzung nicht nur 1% des Listenpreises * Steuersatz, sondern auch noch pro km Entfernung zw. Wohnung und Firmensitz (einfache Fahrt) 0,03% des FZ-Listenpreises pro Arbeitstag, also i.d.R. 240 Tage. Dies hätte ein Stb wohl auch wissen sollen.

Dies macht die Versteuerung nach tatsächlichen KM in aller Regel günstiger als eine Pauschal-Versteuerung mit 1% und 0,03% pro km, insbesondere bei teueren Autos.

In diesem Sinne.

Gruß

Azza

Nee, azza, das ist definitiv nicht falsch. Meine Ausführungen spiegeln die gängige und in ganz Deutschland geltende Rechtslage wider. Nachweis/Glaubhaftmachung der 50%igen Nutzung erfolgt durch einfache Aufzeichnung über einen repräsentativen Zeitraum. Abwendung der 1%-Regelung durch Fahrtenbuch. Punkt! Darüber erübrigt sich auch jede weitere Diskussion.

Und das hat auch erst Recht nichts mit blabla zu tun und hängt auch nicht vom zuständigen Finanzamt ab.

Aber, sei´s drum, ist mir ehrlich gesagt auch egal. Frage jeder seinen StB und mache dann das, was der empfiehlt.

am 8. Oktober 2007 um 6:33

In der Regel, braucht man für den Nachweis > 50% kein Fahrtenbuch! (jedoch ist es sicherer)

wenn es das FA jedoch verlangt, ist es nicht mehr so einfach dem auszukommen.

v.a. heist es über einen "repräsentativen zeitraum" muss es nachgewiesen werden.

bei jemanden mit großen Saisonschwankungen könnte das durchaus das ganze jahr sein.

ansonsten könnte er ja nur den für ihn besten zeitraum erfassen.

@azza

diese pauschal aussagen von dir sind zwar nicht falsch aber auch nicht richtig.

ob sich die 1% regelung rechnet hängt von vielen variablen ab.

da kann man keinen festen richtwert geben.

wer das jedoch behauptet, der hat entweder keine ahnung, oder er ist zu faul mal genau nachzurechnen.

als richtwert heißt es, dass sich das Fahrtenbuch ab ca. 60% geschäftlicher nutzung rechnen könnte.

bei meinem PKW liegt diese Grenze jedoch bei ca. 75%.

Wer es jetzt noch immer genauer wissen will - nachfolgend ein kurzer Artikel dazu:

Ab dem Jahr 2006 müssen Selbstständige dem Finanzamt gegenüber nachweisen, dass sie ihren Betriebs-Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Wird diese Grenze nicht überschritten oder hat ein Selbstständiger keine Aufzeichnungen geführt, hat das weit reichende steuerliche Konsequenzen.

In diesem Fall darf der Privatanteil nämlich nicht mehr nach der pauschalen und oft günstigeren 1%-Regelung ermittelt werden. Der Wert für die private Nutzung muss vielmehr geschätzt werden. Um das Finanzamt überzeugen zu können, dass ein Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, muss nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministerium übrigens nicht zwingend ein Fahrtenbuch geführt werden. Es genügen somit auch formlose Aufzeichnungen (BMF, Schreiben v. 7.7.2006, IV B 2 – S 2177).

 

Als Nachweis akzeptieren die Finanzämter folgende Aufzeichnungen:

Eintragungen in einem Terminkalender,

Daten aus Reisekostenabrechnungen,

Abrechnung der gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern,

Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten, in denen festgehalten wird, aus welchen Gründen ein Unternehmer betrieblich mit seinem Fahrzeug unterwegs war und wie hoch die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende der Fahrt jeweils waren.

Auf Nachweise verzichtet das Finanzamt jedoch, wenn sich aus Art und Umfang der Betätigung eines Selbstständigen ergibt, dass dieser die 50%-Grenze üblicherweise überschreiten wird. Das ist z.B. der Fall, wenn wie bei Handwerkern im Baugewerbe viele Kundenbesuche durchgeführt werden. Gehören zum Fuhrpark eines Unternehmers mehrere Fahrzeuge, gilt diese Vermutung nur für das Fahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für alle anderen Fahrzeuge erwartet das Finanzamt wieder Nachweise über den Umfang der betrieblichen Nutzung.

 

Praxis-Tipp:

Drei positive Kriterien sollten stets beachtet werden:

 

1. Für einen Firmenwagen, der von Mitarbeitern genutzt wird oder zum notwendigen Betriebsvermögen gehört (z.B. bei GmbH´s), muss die 50%-ige betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden. Sie gilt automatisch als erfüllt.

 

2. Als betriebliche Fahrten gelten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Bei langen Fahrtstrecken kann die mehr als 50%-ige betriebliche Nutzung dadurch schnell nachgewiesen werden.

 

3. Einmal das Finanzamt überzeugt, muss der Nachweis nicht jährlich neu erbracht werden. Nur bei einer wesentlichen Veränderung müsste dem Finanzamt der Umfang der betrieblichen Nutzung erneut nachgewiesen werden. Eine wesentliche Änderung könnte nach dem BMF-Schreiben vom 7.7.2006 beispielsweise vorliegen, wenn ein Handwerker die Fahrzeugklasse ändert. Als wesentliche Veränderung gilt auch ein privater Umzug, wenn dadurch die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb deutlich geringer wird.

am 8. Oktober 2007 um 7:54

1 )

Ich denke die Regelung 1 % vom Neupreis machte man nur,

da, mit alle Firmenwagen auch Neuwagen sind = Subvention der Autoindustrie

2)

" mit der 1% regelung kann ich das als geschäftsführer noch super absetzen ohne fahrtenbuch zu führen "

Wenn Du einen guten Leasingfaktor hast wie der Fahrer des BMW unter 1%

dann hast Du ein Nullsummenspiel.

Es bleiben dann halt noch Benzin, Steuer, Wartung,Versicherung

Zitat:

Original geschrieben von Brooker

In der Regel, braucht man für den Nachweis > 50% kein Fahrtenbuch! (jedoch ist es sicherer)

wenn es das FA jedoch verlangt, ist es nicht mehr so einfach dem auszukommen.

v.a. heist es über einen "repräsentativen zeitraum" muss es nachgewiesen werden.

bei jemanden mit großen Saisonschwankungen könnte das durchaus das ganze jahr sein.

ansonsten könnte er ja nur den für ihn besten zeitraum erfassen.

Praxis-Tipp:

Drei positive Kriterien sollten stets beachtet werden:

 

1. Für einen Firmenwagen, der von Mitarbeitern genutzt wird oder zum notwendigen Betriebsvermögen gehört (z.B. bei GmbH´s), muss die 50%-ige betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden. Sie gilt automatisch als erfüllt.

 

2. Als betriebliche Fahrten gelten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Bei langen Fahrtstrecken kann die mehr als 50%-ige betriebliche Nutzung dadurch schnell nachgewiesen werden.

 

3. Einmal das Finanzamt überzeugt, muss der Nachweis nicht jährlich neu erbracht werden. Nur bei einer wesentlichen Veränderung müsste dem Finanzamt der Umfang der betrieblichen Nutzung erneut nachgewiesen werden. Eine wesentliche Änderung könnte nach dem BMF-Schreiben vom 7.7.2006 beispielsweise vorliegen, wenn ein Handwerker die Fahrzeugklasse ändert. Als wesentliche Veränderung gilt auch ein privater Umzug, wenn dadurch die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb deutlich geringer wird.

Hi Brooker,

in demselben BMF-Schreiben, dass Du unten unter Punkt 3 zitierst, steht auch, dass Du zum Nachweis (bzw. Glaubhaftmachung der 50%igen betrieblichen/beruflichen Nutzung definitiv kein Fahrtenbuch brauchst.

Ich zitiere das BMF-Schreiben deshalb wörtlich unten und erlaube mir, die entscheidenden Passagen fett zu gestalten. BMF-Schreiben sind glasklare Anweisungen des Finanzministers an alle Bediensteten der Finanzverwaltung. Der Finanzbeamte, der zum Nachweis der 50%igen Nutzung gegen diese Anweisung ein Fahrtenbuch verlangt handelt schlicht rechtswidrig. Deshalb ist der StB in solchen Fällen gefragt, um dem Einhalt zu gebieten.

BMF-Schreiben vom 07.07.2006 (Auszug):

"Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.

Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist - wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen.

Ich hasse diese langen Postings, aber das war nötig, um die glasklare Rechtslage einmal zitierfähig festzuhalten.

Grüße

Markus

am 8. Oktober 2007 um 9:11

ist schon richtig so!

nur über den repräsentativen zeitraum kann man sich streiten.

es heißt "in der regel 3 Monate"

In jeglicher literatur wird dringlich darauf hingewiesen, dies zu beachten!

wenn das Finanzamt behauptet, dass in einem bestimmten fall 3 Monate nicht repräsentativ sind und somit einen längeren zeitraum verlangen, dann muss ich erst einmal den gegenbeweis antreten!

z.B. hatte ich den Fall bei jemanden aus der Baubranche.

Da wurde in den monaten november bis februar nichts gebaut. (das entrpricht 1/4 von jahr, wie jedes Jahr, Saisonarbeit, usw...)

wird hier der Zeitraum von nov bis feb nicht mit einbezogen, ist das ergebnis verfälscht.

 

man kann schon behaupten, dass 3 Monate reichen.

nur würde ich das mit dem "repräsentativen zeitraum" meinem Mandanten genauer erklären.

ansonsten bin ich später in der haftung.

am 10. Oktober 2007 um 20:40

absolut richtig was brooker hier schreibt!!

und zu rainer-wiesbaden: du glaubst immer noch dass man die 1%-Regelung "von der Steuer absetzten" kann!!! FALSCH!!!!!!! das eine Prozent wird "versteuert" d.h. du zahlst dafür steuern und bekommst keine!!!!!!

mann o mann... des kann doch net so schwer sein!

Zitat:

Original geschrieben von S5Coyote

und zu rainer-wiesbaden: du glaubst immer noch dass man die 1%-Regelung "von der Steuer absetzten" kann!!! FALSCH!!!!!!! das eine Prozent wird "versteuert" d.h. du zahlst dafür steuern und bekommst keine!!!!!!

mann o mann... des kann doch net so schwer sein!

Das ist mir auch schon aufgefallen. Es nervt wirklich, wenn Rainer hier immer wieder mal Halbwissen einstreut, nachdem es ihm in früheren Threads bereits erklärt wurde.

Ok, also ist die 1%-Regelung bei gebraucht gekauften Autos nicht so günstig....

Da hätte ich ein Gegenbeispiel:

Mercedes 300 SEL 6,3, immer noch ein Traumauto mit Luftfederung, Sperrdifferenzial, Hubraum satt etc.

Listenneupreis umgerechnet 20.000 €, also 200 € gw-Vortel plus ein paar Euro fuffzig für die 20km Arbeitsweg.

Zwar sind die Unterhaltskosten enorm, aber die gehen bei der 1%-Regelung ja vollkommen am geldwerten Vorteil vorbei und mindern nur das Betriebsergebnis.

Ähnliche Rechungen lassen sich mit alten Bentleys, Jaguars, Rolls Royce, Aston Martins oder italienischen Supersportwagen (Miura S, alte Ferraris, de Tomasos usw.) anstellen.

Frei nach dem Motto: Ich lebe mein Oldtimer-Hobby auch im Beruf voll aus und spare noch Steuern dabei;)

Und meine Kunden finden's auch noch cool, wenn ich sie mit nem echten Klassiker besuchen komme:)

Oder hab ich was übersehen?

Grüßle aus dem Ländle

Selti

Zitat:

Original geschrieben von Selti

Oder hab ich was übersehen?

Die Sache hat einen Haken: Die Kosten werden in jedem Fall produziert, im Hintergrund schwebt aber immer das Risiko einer Betriebsprüfung mit anschließender Feststellung einer privaten Veranlassung und nachträglichem Herausrechnen des Oldtimers aus dem Betriebsvermögen. Wie hoch dieses Risiko einzuschätzen ist, mögen die mitlesenden Fachleute beurteilen.

Es funktioniert auch nur dann, wenn irgendein Oldtimer tatsächlich das persönliche Traumauto für den Alltagsgebrauch als Geschäftswagen ist. Stellt man sich einen solchen Wagen nicht lieber mit Saisonkennzeichen in die private Garage und holt es nur an sonnigen Sonntagen raus? Die laufenden Kosten bleiben dann auch - entsprechend der Fahrleistung - im Rahmen

Oliver

 

am 11. Oktober 2007 um 5:14

Lesen könnt ihr auch nicht , oder ?

Natürlich werden die 1 % zum zu versteuernden Einkommen addiert....

rein zufällig bin ich Selbstständiger mit Geschäftswagen:mad:

Also noch Mal ....

1 )

 

Ich denke die Regelung 1 % vom Neupreis machte man nur,

da mit alle Firmenwagen auch Neuwagen sind = indirekte Subvention der Autoindustrie

Hiermit erreicht man, daß sich Gebrauchtwagen als Firmenwagen meist nicht rechnen

sollen, da die Restabschreibung dann oft geringer ist , als die 1 % die man zusätzlich versteuern muß.

Ist also eine Regelung einzig um das einzig gesunde Inlands Standbein der Autoindustrie = Geschäftswagen zu fördern

 

2)

" mit der 1% regelung kann ich das als geschäftsführer noch super absetzen ohne fahrtenbuch zu führen "

Wenn Du einen guten Leasingfaktor hast wie der Fahrer des BMW unter 1%

dann hast Du ein Nullsummenspiel.

Leasingfaktor BMW 750 il aus dem Beispiel war 0,85 %

er muß 1 % versteuern , bedeutet er versteuert 0,15 % mtl. zusätzlich

Es bleiben dann halt noch Benzin, Steuer, Wartung,Versicherung

insgesamt kann er sich damit die steuerliche Abrechung komplett sparen.

Zitat:

Original geschrieben von os-m

Zitat:

Original geschrieben von Selti

Oder hab ich was übersehen?

Die Sache hat einen Haken: Die Kosten werden in jedem Fall produziert, im Hintergrund schwebt aber immer das Risiko einer Betriebsprüfung mit anschließender Feststellung einer privaten Veranlassung und nachträglichem Herausrechnen des Oldtimers aus dem Betriebsvermögen. Wie hoch dieses Risiko einzuschätzen ist, mögen die mitlesenden Fachleute beurteilen.

Es funktioniert auch nur dann, wenn irgendein Oldtimer tatsächlich das persönliche Traumauto für den Alltagsgebrauch als Geschäftswagen ist. Stellt man sich einen solchen Wagen nicht lieber mit Saisonkennzeichen in die private Garage und holt es nur an sonnigen Sonntagen raus? Die laufenden Kosten bleiben dann auch - entsprechend der Fahrleistung - im Rahmen

Oliver

Das Modell funktioniert, wenn der Oldtimer genauso genutzt wird, wie jeder moderne Geschäftswagen, völlig problemlos. Warum auch nicht?! Die Regeln sind dieselben, die 1%-Regelung funktioniert tatsächlich vom ehemaligen Bruttolistenpreis. Ich kenne da einen Fall mit einer Pagode, der auch ohne Beanstandung durch die Betriebsprüfung durch ist.

Oliver hat Recht, es funktioniert nur, wenn der Nutzer tatsächlich dieses Auto als normales Alltags-Geschäftsfahrzeug einsetzen will. Ansonsten wird es administrativ zu kompliziert.... ;)

Grüße

Markus

Bei der Nutzung eines Oldtimers als Geschäftsfahrzeug gibt eine Grauzone bei der Besteuerung.

Wenn man ein H-Kennzeichen mit pauschaler Besteuerung anmeldet schließt das die gewerbliche Nutzung aus. Also müsste man im vorigen Beispiel für den schönen MB 300 SEL 6,3 für 6300 cbcm hässlich viel Steuern zahlen.

Bei Oldtimern mit kleinem Hubraum so um 2L ist das nicht so schlimm.

Zum Zweiten ist es wichtig dass Werkstattkosten echte Reparaturen sind, es sich nicht um Restaurationskosten handelt. Da müsste man auch etwas differenzieren.

Ansonsten ist die Verwendung im Betrieb kein Problem, das hatte ich letztes Jahr selbst.

Alex

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