Frage wegen einer Versicherungsangelegenheit
Hallo!
Kurz gefasst liebe Leute :
330d Cabrio 2008 Bj
Restwert 14.800
Jemand ist mir reingefahren und mein Gutachter hat mir ein Schaden von 7 tausend aufgeschrieben, sprich, Seitenteil neu, Seitenschweller neu, Tür richten lassen und Reifen.
Die Versicherung vom Gegner meinte, wenn es repariert ist Rechnung schicken, die überweisen das Geld (was die ja auch müssen) natürlich haben die erstmal gesagt Gegengutachten
Bla bla, hab es nicht angenommen.
Das Auto ist letzte Woche repariert worden, und mein dad und mom sind damit weg gefahren und wie JEDESMAL macht die HUK wieder doofen.
Die wollen nur ne Anzahlung auszahlen und eine nachbesichtigung der Reparatur da sie mit dem
Preis nicht einverstanden sind?!? WTF?
Davon mal
Abgesehen das das Auto e nicht da ist! Die müssen doch die Rechnung ausbezahlen oder nicht ? Es gibt da doch so ne 130% Reglung oder nicht ?
Hab erstmal nen Termin beim Anwalt morgen , immer das gleiche mit Versicherungen.
Meine Frage . Ist das deren recht ??? Die finden doch immer was zu meckern! Überweisen gut ist !
Beste Antwort im Thema
Auf jeden Fall mal wieder etwas verworren im Ganzen... 😉
Normalerweise machen die gegnerischen versicherungen aber nur so einen Firlefanz, wenn der Verdacht eines Versicherungsbetruges (oder Übervorteilung) besteht, also sozusagen bei überzogenen Kostenvoranschlägen aus der befreundeten Werkstatt. Will ich aber niemandem unterstellen.
Einer Freigabe durch die gegnerische Versicherung bedarf es übrigens nicht, das gilt eigentlich nur für die eigene Versicherung im Kaskofall. Der TE hat ein Gutachten, als einen durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellten Schaden. Die gegnerische Versicherung kann natürlich im Streitfall einen eigenen Gutachter hinzuziehen, aber das macht nur selten Sinn, da auch den Gerichten klar ist, dass diese Gutachter der Versicherung oft nicht ganz so unabhängig sind, wie sie eigentlich sein sollten. Oft erfolgt ein Gegengutachten dann auch nur noch anhand der Fotos und des vorliegenden Gutachtens.
Am Ende kommt es aber, wie hier schon angemerkt, auf die Art der Schadensabwicklung an. Die Werkstatt klärt im Normalfall alles mit der gegnerischen Versicherung und rechnet auch direkt über jene ab. Oder aber sie erwarten die Zahlung vom Auftraggeber, also dem Geschädigten, der dann wiederum das Geld von der gegnerischen Versicherung bekommen sollte.
Die hier genannte 130% Regelung gilt übrigens nur bei tatsächlich ausgeführter Reparatur und führt sehr oft zu Streitfällen vor Gericht. Allerdings wurde das Ganze bereits durch BGH-Urteil (Urt. v. 20.08.2015, VI ZR 387/14) aufgegriffen und abgehandelt... 😉
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Erläuterung hierzu im folgenden Post (der Übersichtlichkeit wegen)... 😉
21 Antworten
Bei mir hat die gegnerische Versicherung (4.000 €)gleich an die Werkstatt überwiesen.
Die Wertminderung (400 €, sie haben aber nur 200 € bezahlt) und die Entschädigung für den Verzicht auf einen Ersatzwagen (30 €/Tag) habe ich dann von der Versicherung direkt bekommen.
So bin ich keinem Geld hinterhergelaufen.
Aber der Anwalt wird sicherlich wissen, was am besten ist.
Normaler Weise kontaktiert die Werkstatt die gegnerische Versicherung und holt sich das OK für die Reparatur und somit auch die Kohle oder du lässt es dir die Schadenshöhe nach Gutachten auszahlen (ohne Mwst) und kannst damit machen was du willst, in deinem Fall greifen aber die beiden oben aufgeführten Punkte nicht mehr, weil du den Wagen eigenständig repariert hast ohne die Kostenfrage endgültig zu klären, hat die gegnerische Versicherung das Gutachten gesehen und zugestimmt?
Die Versicherung hat von mir ein
Angebot bekommen von der Werkstatt und daraufhin gesagt, wir brauchen die Rechnung. Da stand kein nein nichts.
Aber ich bin doch zu nichts verpflichtet was die Versicherung
Von unfallverursacher angeht, denn ich bin hier das
Opfer. Oder irre ich mich ?
Zitat:
@BMWGINO schrieb am 23. Juni 2016 um 15:04:53 Uhr:
Aber ich bin doch zu nichts verpflichtet was die Versicherung
Von unfallverursacher angeht, denn ich bin hier das
Opfer. Oder irre ich mich ?
Doch bist Du: Du musst sicherstellen, dass kein "überflüssiger" Schaden entsteht. Aber irgendwie habe ich auch das Gefühl, dass das Kind schon in den Brunnen fällt ...
Hast Du das mit der Frage nach der Rechnung schriftlich?
Hattest du einen Gutachter? Falls nein, könnte das bei dee Schadenssumme ein Problem sein. Und deshalb will die Versicherung jetzt auch ein Gutachten, weil sie Zweifel an der Schadenshöhe hat bzw. ob die Reparatur unwirtschaftlich war, da ggf. Totalschaden.
Normalerweise hast du als Geschädigter das Recht, den Gutachter auszusuchen. Die Versicherung darf aber zusätzlich einen eigenen schicken.
Erst nach dieser Klärung erhält man von der Versicherung eine Reparaturfreigabe und am wichtigsten für die Werkstatt auch eine schriftliche Kostenübernahme. Sonst rennt die Werkstatt nachher dem Geld hinterher.
Hast du ohne vorherige Freigabe und schriftliche Kostenübernahme reparieren lassen?
Zitat:
@BMWGINO schrieb am 23. Juni 2016 um 13:35:57 Uhr:
Hallo!Kurz gefasst liebe Leute :
330D e93 2008 Bj
Restwert 14.800Jemand ist mir reingefahren und mein Gutachter hat mir ein Schaden von 7 tausend aufgeschrieben, sprich, Seiten Teil Neul seitenschweller neu Tür richten lassen und reifen.
die Versicherung von Gegner meinte wenn es repariert ist Rechnung schicken die überweisen das Geld ( was die ja auch müssen ) natürlich haben die erstmal gesagt Gegengutachten
Bla bla , hab es nicht angenommen. Das Auto
Ist letzte Woche repariert wurden, und mein dad und mom sind damit weg gefahren und wie JEDESMAL Macjr die HUK wieder doofen.Die wollen nur ne Anzahlung auszahlen und eine nachbesichtigung der Reparatur da sie mit dem
Preis nicht einverstanden sind?!? WTF ?
Davon mal
Abgesehen das das Auto e nicht da ist! Die müssen doch die Rechnung ausbezahlen oder nicht ? Es gibt da doch so ne 130% Reglung oder nicht ?
Hab erstmal nen Termin beim Anwalt morgen , immer das gleiche mit Versicherungen.Meine Frage . Ist das deren recht ??? Die finden doch immer was zu meckern! Überweisen gut ist !
Sagmal ist das der schaden von Januar dieses Jahres?
Auf jeden Fall mal wieder etwas verworren im Ganzen... 😉
Normalerweise machen die gegnerischen versicherungen aber nur so einen Firlefanz, wenn der Verdacht eines Versicherungsbetruges (oder Übervorteilung) besteht, also sozusagen bei überzogenen Kostenvoranschlägen aus der befreundeten Werkstatt. Will ich aber niemandem unterstellen.
Einer Freigabe durch die gegnerische Versicherung bedarf es übrigens nicht, das gilt eigentlich nur für die eigene Versicherung im Kaskofall. Der TE hat ein Gutachten, als einen durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellten Schaden. Die gegnerische Versicherung kann natürlich im Streitfall einen eigenen Gutachter hinzuziehen, aber das macht nur selten Sinn, da auch den Gerichten klar ist, dass diese Gutachter der Versicherung oft nicht ganz so unabhängig sind, wie sie eigentlich sein sollten. Oft erfolgt ein Gegengutachten dann auch nur noch anhand der Fotos und des vorliegenden Gutachtens.
Am Ende kommt es aber, wie hier schon angemerkt, auf die Art der Schadensabwicklung an. Die Werkstatt klärt im Normalfall alles mit der gegnerischen Versicherung und rechnet auch direkt über jene ab. Oder aber sie erwarten die Zahlung vom Auftraggeber, also dem Geschädigten, der dann wiederum das Geld von der gegnerischen Versicherung bekommen sollte.
Die hier genannte 130% Regelung gilt übrigens nur bei tatsächlich ausgeführter Reparatur und führt sehr oft zu Streitfällen vor Gericht. Allerdings wurde das Ganze bereits durch BGH-Urteil (Urt. v. 20.08.2015, VI ZR 387/14) aufgegriffen und abgehandelt... 😉
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Erläuterung hierzu im folgenden Post (der Übersichtlichkeit wegen)... 😉
Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 20.08.2015, VI ZR 387/14) zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen, geäußert. Die damit zusammenhängenden Fragen sind sowohl für das Erste als auch das Zweite Staatsexamen von zentraler Bedeutung, da sich hier anhand von Fällen mit hoher (alltags-)praktischer Bedeutung die grundlegenden Prinzipien des Schadensrechts abprüfen lassen.
I. Sachverhalt
Dem Urteil lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem die Einstandspflicht des Beklagten außer Streit stand. Der Sachverständige hatte die Reparaturkosten mit 2.000 € veranschlagt, den Wiederbeschaffungswert mit 1.000 € und den Restwert mit 500 € (Zahlen vereinfacht). Die Klägerin ließ den Wagen für 1.300 € reparieren, wobei bei der Reparatur entgegen den Vorgaben des Sachverständigen Gebrauchtteile verwendet wurden und von einem Austausch beschädigter Zierleisten abgesehen wurde. Der Beklagte zahlte an die Klägerin einen Betrag von 500 €. Mit seiner Klage macht der Kläger den Ersatz weiterer 800 € geltend.
II. Einführung in die Probleme
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Schaden grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen, wobei bei der Beschädigung einer Sache gem. § 249 Abs. 2 BGB statt der Naturalrestitution auch Geldersatz verlangt werden kann. Für die Naturalrestitution gibt es zwei Alternativen: Reparatur oder Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache. Dabei hat der Geschädigte nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich diejenige Alternative zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert.
Der geschädigte Kfz-Eigentümer bevorzugt in der Regel eine Reparatur, um den ihm vertrauten Wagen behalten zu können (Stichwort: „Integritätsinteresse”). Der BGH kommt diesem Wunsch bei Kfz-Eigentümern ausnahmsweise entgegen, indem er dem Geschädigten die Reparatur auch dann erlaubt, wenn deren Kosten ein wenig über den Kosten für die Anschaffung eines vergleichbaren Kfz liegen. Dies hat dazu geführt, dass viele Geschädigte versuchen, die Reparaturkosten auf „Gutachtenbasis” abzurechnen, um nicht nur den meist sehr viel geringeren Betrag zu erhalten, der zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nötig wäre. Der BGH schränkt diese Möglichkeit ein, indem er drei Ausgangsfragen stellt:
Wie verhalten sich die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten zu den Kosten einer Ersatzbeschaffung: Ist die Reparatur billiger, nur unwesentlich teurer oder wesentlich teurer?
Hat der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lassen oder nur teilweise – oder hat er ganz auf eine Reparatur verzichtet?
Hat der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate selbst genutzt (Sechsmonatsfrist) und damit sein besonderes Interesse bekundet, gerade diesen ihm vertrauten Wagen zu fahren?
Unter Berücksichtigung dieser drei Ausgangsfragen hat der BGH das folgende Vier-Stufen-Modell entwickelt (zur Erläuterung: Unter Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert des Kfz zu verstehen. Der Wiederbeschaffungswert ist der objektive Marktwert des Kfz unmittelbar vor Eintritt des unfallbedingten Schadens.)
Reparaturaufwand geringer als Wiederbeschaffungsaufwand (hier: unter 500 €)
Hier kann der Geschädigte wahlweise die konkret entstandenen oder (wenn das Kfz nicht repariert wird) die fiktiven Reparaturkosten verlangen. Dabei kommt es weder darauf an, ob die Reparatur fachgerecht und vollständig erfolgt ist noch darauf, ob der der Geschädigte das Kfz nach dem Unfall tatsächlich weiterbenutzt hat.
Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert (hier: zwischen 500 € und 100 €)
Wenn der Geschädigte das Kfz noch mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiterbenutzt hat, ergeben sich keine Unterschiede zur ersten Fallgruppe. Erst wenn dies nicht der Fall ist und die Reparatur zudem nicht fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde, kann der Geschädigte lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen.
Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungswert und weiteren 30 % (hier: zwischen 1.000 € und 1.300 €)
Hier kann der Geschädigte die Reparaturkosten nur noch dann ersetzt verlangen, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde und der Geschädigte das Kfz noch mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiterbenutzt hat. In allen anderen Fällen bleibt es bei der ausschließlichen Ersatzfähigkeit des Wiederbeschaffungsaufwands.
Reparaturaufwand oberhalb der 130 %-Grenze (hier: über 1.300 €)
In jedem Fall ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersatzfähig.
III. Lösung des BGH
Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze wendet der BGH im vorliegenden Fall die vierte Fallgruppe an und weist die Klage vollständig ab. Für die Bemessung des Reparaturaufwandes legt er bei einer ex-ante-Betrachtung die vom Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 2.000 € zugrunde. Diese überschreiten den Wiederbeschaffungswert von 1.000 € um mehr als 130 %. Einer ex-post-Betrachtung auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von 1.300 € (130 % des Wiederbeschaffungswerts; dritte Fallgruppe) erteilt er für den Fall, dass die Reparatur wie vorliegend nicht nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens durchgeführt wurde, auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung eine deutliche Absage. In diesem Fall kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand (vorliegend: 500 €) verlangen.
Lässt der Geschädigte sein Kfz dennoch reparieren, so kann er die ex ante festgestellten Reparaturkosten (2.000 €) auch nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden vernünftigen (1.300 €) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil (700 €) aufspalten („Aufspaltungsverbot“). Er bleibt dann auf den über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Reparaturkosten sitzen.
Die spannende und noch ungeklärte Frage, ob der Geschädigte, dem es auch unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Reparaturumfangs gelingt, die Reparatur entgegen der Sachverständigenprognose innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, Ersatz von über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten verlangen kann, lässt der BGH wiederum offen.
IV. Fazit
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Der Kläger konnte vorliegend nur den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 500 € verlangen. Um den nach der BGH-Rechtsprechung maximal möglichen Betrag von 1.300 € zugesprochen zu bekommen, hat er sich auf eine aus der maßgeblichen ex ante-Sicht des Sachverständigen unvernünftige Reparatur eingelassen, die unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des schadensrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots nicht befürwortet werden konnte. Das BGH-Urteil wirkt abschreckend, da der Kläger nicht nur auf Reparaturkosten in Höhe von 800 € sitzen bleibt, sondern auch auf einem Fahrzeug, das mit Gebrauchtteilen versehen wohl nicht mehr annährend den Wert des Fahrzeugs im früheren Zustand erreicht.
Zu guter Letzt noch eine Eselsbrücke, mit der die vom BGH aufgestellten Grundsätze bei der Fallbearbeitung in Erinnerung zu rufen und in der richtigen Reihenfolge zu prüfen sind:
ein verunfalltes Kfz
zwei Alternativen der Naturalrestitution
drei Ausgangsfragen des BGH
Vier-Stufen-Modell
(Quelle: juraexamen.info)
Danke erstmal für die Antworten Leute!
Es geht darum, bevor ich mir hier unterstellen lassen muss das ich Versicherungsbetrug ausgeübt habe, das jeder weiß das die Versicherungen überall nur Geld sparen möchten. Und ich es einfach nicht einsehen möchte jedes Mal nach deren Pfeife zu tanzen. Es ist ein e93 bj 2008 vollasusstattunf 180.000 gelaufen und die Tür der seitenschweller plus hinten rechts die karroserie mussten komplett repariert/ausgetauscht werden. Was erwartet man da ? 2000 Euro bei der Arbeit ? Mein Auto ist komplett bei BMW scheckheftgepfegt also ja. Hab ich das Recht auf meine Wahl der Werkstatt und wo steht das es verboten ist das das Geld auf mein Konto kommt ? Vllt hab ich vorgezahlt ? Wo liegt das Problem?
Wollte nur wissen ob die das ohne richtigen Grund anfordern können. Die GEGNERVERAICHERUNG.
Also mein Anwalt meinte nein hab es ihn jetzt auch s weiter gegeben
Zitat:
@George 73 schrieb am 23. Juni 2016 um 21:56:47 Uhr:
Zitat:
@BMWGINO schrieb am 23. Juni 2016 um 13:35:57 Uhr:
Hallo!Kurz gefasst liebe Leute :
330D e93 2008 Bj
Restwert 14.800Jemand ist mir reingefahren und mein Gutachter hat mir ein Schaden von 7 tausend aufgeschrieben, sprich, Seiten Teil Neul seitenschweller neu Tür richten lassen und reifen.
die Versicherung von Gegner meinte wenn es repariert ist Rechnung schicken die überweisen das Geld ( was die ja auch müssen ) natürlich haben die erstmal gesagt Gegengutachten
Bla bla , hab es nicht angenommen. Das Auto
Ist letzte Woche repariert wurden, und mein dad und mom sind damit weg gefahren und wie JEDESMAL Macjr die HUK wieder doofen.Die wollen nur ne Anzahlung auszahlen und eine nachbesichtigung der Reparatur da sie mit dem
Preis nicht einverstanden sind?!? WTF ?
Davon mal
Abgesehen das das Auto e nicht da ist! Die müssen doch die Rechnung ausbezahlen oder nicht ? Es gibt da doch so ne 130% Reglung oder nicht ?
Hab erstmal nen Termin beim Anwalt morgen , immer das gleiche mit Versicherungen.Meine Frage . Ist das deren recht ??? Die finden doch immer was zu meckern! Überweisen gut ist !
Sagmal ist das der schaden von Januar dieses Jahres?
Nein also ja das war auch mein Auto aber dieser Vorschaden ist im Gutachten vermerkt ( Wertminderung ) da war ich schuld. Hab auch kein VK hab es damals selbst machen lassen.