Felgen/Sommerreifen für 316i

BMW 3er E36

Hallo liebe Autofans und motor-talk-User,

Ich bin auf der Suche nach Felgen (Reifen) für meinen 316i (E36, BJ1996).
Ich habe beim TÜV Nord nachgefragt, ob ich BMW Styling 42 (16 Zoll), die mir ganz gut gefallen, fahren darf. Da müsste ne Einzelabnahme gemacht werden. Ob das eingetragen wird könnten die mir pauschal nicht sagen. Da müsste ich die Felgen schon dabei haben. Aber wäre ja blöd, wenn ich die Felgen kaufe und letztendlich darf ich die Schlappen gar nicht fahren. Was kann man da machen?
Ansonsten: Gibt's gute Alternativen an Felgen für E36 (316i)? Laut Fahrzeugschein darf ich 6 (ET 42) / 6,5 (ET 47) / 7x15 (ET 47); Reifen 205/15R ohne Eintragung fahren.
Am coolsten wäre sowas Richtung Kreuzspeiche, passt ja eher zu so einem alten Wagen. Sollte natürlich nicht zu teuer sein (4 Felgen max. 300 €). Kennt ihr da was passendes oder wisst ihr wo man da suchen kann? Am liebsten original von BMW, aber wenn ihr was gutes anderes kennt, gerne raus damit!

Meine aktuellen Reifen sind wirklich ziemlich abgefahren, sodass ich zeitnah auf jeden Fall was neues brauche. Auf die jetzigen Felgen sollen Winterreifen drauf. Die Felgen müssen auch nicht zwingend fahrbare Reifen drauf haben.

Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Benne

29 Antworten

Zitat:

@FCBenne04 schrieb am 5. April 2017 um 17:18:56 Uhr:


Aber eigentlich habe ich gedacht, dass es sich beim TÜV (als vom Staat mit öffentlichen Aufgaben beliehener Träger) um einen einigermaßen verhältnismäßig handelnden Träger handelt.

Vergiß das gleich wieder....auf hoher See,vor einem Richter und einem TÜVer bist du in Gottes Hand....

Ich hab schon Sachen beim TÜV mitbekommen und selbst erlebt.....da schüttelst du ungläubig den Kopf....das ist nur wieder ein schlechtes Beispiel mehr....und bei Rädern,auf denen das Fahrzeug vom Band lief,kann mir ein TÜVer erzählen,was er will....erstens frag ich den dazu nicht mehr und zweitens haben sie schon 15 Jahre lang problemlos alles bisherige mitgemacht,warum muß man die auf einmal eintragen lassen,damit alles sicher ist (wollte man mir tatsächlich zu den Classic-Styling auf meinem Cabrio so erzählen.....auf den Felgen,auf denen die Karre vom Band gerollt ist und die ganzen 15 Jahre zuvor legal und sicher unterwegs war.....)?

Weils Gesetz is....aha.....und weil es mir so erzählt wird und ich machtlos bin gegen solche Typen auf ihrem Powertrip.....

Aufm Absatz umdrehen und ab zum nächsten....einfach stehen lassen den Typen....kann den nächsten veräppeln und abzocken.So mach ich das.

Und wenn das ein Polizist prüfen will,hält man dem einfach den BMW-Zettel unter die Nase,es gibt immernoch genug,die sich nichtmal ansatzweise in diesen Details auskennen und denen dieser Zettel vollkommen ausreicht und so vom Gesetz her auch gedacht war.....hätten sie das Gesetz mal gelassen wie es war.....aber das wär ja zu einfach gewesen.....

Greetz

Cap

Natürlich muss der TüV das Geld zurückgeben. So wie es scheint, war eine Eintragung nicht notwendig, und außerdem falsche Beratung. Du musst es halt ggf. durchsetzen.

Zitat:

@hjluecke schrieb am 5. April 2017 um 19:24:35 Uhr:


Natürlich muss der TüV das Geld zurückgeben. So wie es scheint, war eine Eintragung nicht notwendig, und außerdem falsche Beratung. Du musst es halt ggf. durchsetzen.

Das kannst Du gleich vergessen! - Das wird eher nur teurer fuer ihn, denn, das Geld - das man beim TÜV mal bezahlt hat - ist und bleibt weg ...

Oder als Abwandlung des Ausspruchs von Gorbatschow á la "Wer zu spaet kommt, den bestraft das Leben" gilt hier "Wer die Kohle beim TÜV mal gelatzt hat, der ist sie eben (i.d.R.)

endgueltig

los" ...

Da nuetzt es auch nichts - im Nachhinein - Anwaelte damit zu beschaeftigen, weil das spaetestens vor Gericht ganz

sicher

scheitern wird ... 😠

Das ist nicht richtig, was du schreibst. Hier in Deutschland gibt es Richtlinien, Gesetze (wenn auch zu viele) und Ordnung. Der TüV hat hier einen Fehler gemacht - wenn es denn so ist, mit der Räderfreigabe - dafür muss er gerade stehen.

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Zitat:

@hjluecke schrieb am 6. April 2017 um 13:36:41 Uhr:


Das ist nicht richtig, was du schreibst. Hier in Deutschland gibt es Richtlinien, Gesetze (wenn auch zu viele) und Ordnung. Der TüV hat hier einen Fehler gemacht - wenn es denn so ist, mit der Räderfreigabe - dafür muss er gerade stehen.

Das ist die Theorie... 😉
Jeder weis doch, das Theorie und Praxis oft nicht zusammen passen! 😁

Ok. Danke für die zahlreichen Meinungen.
Also ist es falsch, dass der TÜV ein Gutachten nach §21, §19 Abs. 2, gefertigt wurde, da nicht notwendig? Falls nein, womit lässt sich das begründen? Ist eine andere Vorschrift einschlägig oder gibt es irgendwelche rechtlichen Regelungen, die belegen dass der Umrüstkatalog reicht und das Gutachten überflüssig ist? Falls ja, werde ich ggf. nochmal mit denen sprechen.

Oder ist lediglich die Gebühr überzogen?

Es ist eine Einzelabnahme nach §21,was nicht notwendig ist,eben aufgrund des BMW-Papiers!

Das wurde erstellt,damit man originale BMW-Felgen entweder komplett OHNE Eintragung nach Erfüllung der Auflagen oder nach TÜV-Abnahme nach §19 eintragen lassen kann.

Es gibt hier schon genug User,die originale Radsätze aus diesem Papier an ihrem E36 nach §19 haben eintragen lassen und JEDE andere Prüforganisation wird dir das auf Nachfrage sicher sogar schriftlich bestätigen!

Greetz

Cap

Hallo nochmal,

ich habe mich aufgrund dessen nochmal mit dem TÜV auseinandergesetzt. Diese sagen mir folgendes:

"Die Grundgebühr für den § 19 Abs. 2 beträgt 90 €. 32 € für die Rechtsakte (diese ist verpflichtend - Seite 2), daher insgesamt 122,00 €. Das ist der normale Satz für diese Art von Untersuchung."

Jetzt wurde mir zwar die Gebühr erläutert, aber nicht ob diese Art von Untersuchung überhaupt erforderlich war, richtig?

Ich habe doch schon am Anfang des Threads geschrieben, dass man die Teile nach 19.3 eintragen lassen kann. Ich habe sogar noch die Dekra-Unterlagen meiner Eintragung hier.

Selbst die Styling 103 vom Z4, wurden nach 19.3 eingetragen. Eine 19.2-Untersuchung war nicht notwendig.

St42

TE! (...) genau danach hättest du aber fragen sollen, und eine Antwort verlangen. Und wenn der dir keine Antwort geben will, oder die Antwort dir nicht gefällt, eine schriftliche Beschwerde mit Anlage der BMW-Unterlagen.
Dass kann doch nicht so schwer sein. Deine Fragen hier, und die unterschiedlichen Antworten, die dann bekommst, helfen dir nicht weiter. Du musst die Aktionen setzen und dein Recht einfordern; oder, es gänzlich lassen, und die Sache so hinnehmen.
G
HJü

Zitat:

@FCBenne04 schrieb am 8. April 2017 um 13:21:22 Uhr:


Hallo nochmal,

ich habe mich aufgrund dessen nochmal mit dem TÜV auseinandergesetzt. Diese sagen mir folgendes:

"Die Grundgebühr für den § 19 Abs. 2 beträgt 90 €. 32 € für die Rechtsakte (diese ist verpflichtend - Seite 2), daher insgesamt 122,00 €. Das ist der normale Satz für diese Art von Untersuchung."

Jetzt wurde mir zwar die Gebühr erläutert, aber nicht ob diese Art von Untersuchung überhaupt erforderlich war, richtig?

Ich habe noch nie so eine inkompetente TÜV-Stelle erlebt.....

§19.2:

Klick

Zitat:

"(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden."

Fragst den Deppen vom Dienst mal,was du durch Anbau der Räder an der Fahrzeugart verändert,inwiefern du eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer darstellst und wo sich Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert haben......

Das hier ist wichtig für dein Vorhaben in Kombination mit dem BMW-Papier:

Zitat:

"(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
4. für diese Teile
a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs."

Druck dir den §19 aus (und das von UTrulez angehängte Bild mit SEINER 19.3 Eintragung ebenso),markier dir Absatz 2 und 3 in unterschiedlichen Farben,hau denen das um die Ohren und verlang dein Geld für die falsche Prüfung zurück.

Alter....ich bin fassungslos über diese zum Himmel stinkende Inkompetenz....und für sowas haben die studiert?Das man denen erklären muß,wie sie ihren scheiß Job richtig zu tun haben? 😠

@UTrulez
Macht nach 19.2 auch überhaupt keinen Sinn.....

Greetz

Cap -_-

Hallo zusammen,

danke für das Foto über deine Änderungsabnahme @UTrulez und die rechtlichen Infos @CaptainFuture01. Habe das jetzt der zuständigen TÜV-Stelle und dem Beschwerdemanagement des TÜV geschickt und Rückerstattung der zuviel gezahlten Gebühren verlangt. Mal gucken was da kommt. War jetzt auch schon beim Straßenverkehrsamt und habe das eintragen lassen (neuer Fahrzeugschein + -brief). Hat "nur" 15 € gekostet. Wenn die Einzelabnahme nach § 19 Abs. 2 sich als falsch herausstellt und das über Abs. 3 läuft und die penibel sind, dann muss ich wahrscheinlich nochmal zum Straßenverkehrsamt rennen und das alles nochmal ändern lassen. Dann kann mir der TÜV aber auch die Fahrtkosten und die zunächst bezahlten 15 € erstatten. 😁

Wäre zu schön, wenn das klappt. 😉

Danke nochmal.

Ich drücke ganz fest die Daumen!

Greetz

Cap

Hallo nochmal,

habe jetzt eine Rückmeldung bekommen. Der TÜV räumt ein, einen Fehler gemacht zu haben und schickt mir nun per Post ein neues Gutachten oder was auch immer zu. Überzahlungsbetrag sowie bereits aufgewendete Kosten beim Straßenverkehrsamt werden erstattet, muss jetzt nur nochmal zum Straßenverkehrsamt und das eintragen lassen, aber mit Termin sollte das ja gehen. 😉

Danke nochmal, wäre auf jeden Fall ein Fehler gewesen, das einfach so stehen zu lassen.

Gruß
Benne

Das freut mich zu lesen,Glückwunsch!

Greetz

Cap

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