Fehlende Lizenz
Liebe Motortalk Forum
Evtl. jemand hier einen Tipp für mich. Vor einer Woche mit grosser Freude den neuen Q4 abgeholt. Soweit alles wunderbar. Bei der Übergabe alles korrekt eingerichtet und mit MyAudi App verbunden, perfekt.
Seit eine Woche später meint die App ich hätte keine gültige Lizenz. (siehe Bild) Die selbe Meldung kommt ebenfalls wenn ich auf die Satelitenkarten umschalten will. Auch hier ist die Meldung, dass eine Lizenz fehlt und ich diese online verlängern müsse. Kann das sein? Auf der App selber ist das Fahrzeug noch da wird richtig angezeigt nach dem Login, aber es findet offenbar keine Kommunikation statt. Die Restreichweite wird auch nicht angezeigt.
Wie würdet ihr gehen? Hatte jemand dieses Problem auch schon? Muss ich bereits den ersten Termin mit der Garage abmachen und vorbei gehen? Oder kann man das selber beheben? An der Ausstattung kann es nicht liegen, ich habe das grosse MMI mit allen bestellbaren Optionen.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
229 Antworten
Hat jemand inzwischen den Fehler gelöst bekommen?
Zitat:
@a380fly schrieb am 10. Januar 2022 um 11:32:35 Uhr:
Hat jemand inzwischen den Fehler gelöst bekommen?
Nein, trotz mehrerer Tage in der Werkstatt tut sich leider nichts. Hätte wir das vorher gewusst, hätten wir den BMW iX geholt. Die Leasingrate nimmt sich im Gegensatz zum Q4 nicht viel.
Wie kommuniziert ihr weiter? Ich denke über eine reduzierte Leasingrate nach.
Zitat:
Nein, trotz mehrerer Tage in der Werkstatt tut sich leider nichts. Hätte wir das vorher gewusst, hätten wir den BMW iX geholt. Die Leasingrate nimmt sich im Gegensatz zum Q4 nicht viel.
Wie kommuniziert ihr weiter? Ich denke über eine reduzierte Leasingrate nach.
Um welchen Betrag denkst du die Leasingrate zu kürzen? Für die Connect-Dienste ist ja sicherlich kein Posten in der Leasingrate extra ausgewiesen. Vielleicht die 20 EUR pro Monat für MMI PRO, davon dann 10% oder wie willst du es berechnen?
Da du ja eh mit dem iX liebäugelst, fordere deinen Händler angemessen zur Mängelbeseitigung auf. Alles weitere würde ich einem Anwalt überlassen, die können es besser.
Ich habe mittlerweile Auto Motor Sport und die Verbraucherberatung beim ADAC kontaktiert.
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@a380fly Super und halt uns auf dem laufenden.
meistens liegt es an der Verifizierung des Hauptnutzers durch Audi, das muss der Händler machen, was eher bescheiden ist, das das für Woche 50 angekündigte update immer noch nicht verfügbar ist, das sollte einige Fehler beheben und mehr Funktionen bieten, wie zum Beispiel routneplanung in der aPP ODER ALEXA VIA MMI
@a380fly finde ich gut. Vielleicht hilft uns das. Ich hatte noch einmal eine E-Mail an Audi geschrieben. Aber außer Bla Bla Bla Geduld Bla Bla Bla kam nichts.
Hier die Antwort des ADAC zur Rechtslage:
Die Sachmängelhaftungsansprüche gegenüber dem Lieferanten auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und bei Verschulden des Verkäufers auf Schadenersatz tritt der Leasinggeber in der Regel im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Leasingnehmer ab. Die Abtretung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, diese Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegenüber dem Lieferanten des Fahrzeuges (Händler) geltend zu machen, bei dem die Leasinggesellschaft das Fahrzeug für den Leasingnehmer gekauft hat. Das ist in der Regel der Händler, bei dem der Leasingnehmer das Fahrzeug bestellt hat (bevor die Leasinggesellschaft den Vertrag übernommen hat). Der Leasingnehmer hat also gegenüber dem Händler eine Rechtsstellung wie ein Fahrzeugkäufer.
Stellt der Käufer eines Neuwagens innerhalb der Sachmängelhaftungszeit einen Fehler am Fahrzeug fest, so kann er vom Verkäufer Nacherfüllung in Form einer Neulieferung oder kostenlosen Reparatur (Nachbesserung) verlangen. Der Käufer hat dahingehend ein Wahlrecht.
Bei der Nacherfüllung durch Reparatur (Nachbesserung) muss der Verkäufer den Fehler und darüber hinaus auch Schäden, die durch den Fehler an anderen Fahrzeugteilen entstanden sind beseitigen. Hierbei kann der Verkäufer frei entscheiden, ob er eine Reparatur selbst durchführt oder einen anderen Betrieb damit beauftragt oder die fehlerhaften Teile durch neue ersetzt. Geschuldet ist lediglich der Erfolg der Nachbesserung. Bei der Wahl der Mittel ist von Verkäuferseite aber darauf zu achten, dass dem Käufer so wenige Unannehmlichkeiten wie möglich entstehen und dass die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt.
Der Käufer kann sein Wahlrecht auch dahingehend ausüben, dass er bei Vorliegen von Sachmängeln anstatt der Reparatur die Lieferung eines neuen Fahrzeuges (Neulieferung) verlangt. Dies gilt auch dann, wenn er zuvor noch eine Nachbesserung verlangt hat.
Fortsetzung: Dies gilt auch dann, wenn er zuvor noch eine Nachbesserung verlangt hat. Der Verkäufer kann sich auch nicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Neulieferung berufen, wenn er den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt hat.
Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Käufer entweder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder eine Rückabwicklung des Kaufvertrages (Rücktritt) verlangen.
Voraussetzung für den Rücktritt ist zudem das Vorliegen eines erheblichen Mangels. Hat der Händler den Mangel zu vertreten, so kann der Käufer zusätzlich Schadenersatz verlangen.
Wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer hinnehmen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles und davon ab, ob der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat. In diesem Fall gilt die Nachbesserung bereits nach dem ersten Versuch als fehlgeschlagen, wenn der Mangel nach wie vor vorhanden ist. Ohne Fristsetzung sieht das Gesetz vor (§ 440 BGB), dass dem Verkäufer im Regelfall nicht mehr als zwei Nachbesserungsversuche aufgrund desselben Mangels zugestanden werden müssen. Tritt der Mangel ein drittes Mal auf, muss sich der Käufer auf keine weiteren Nachbesserungsversuche mehr einlassen.
Bei vollzogenem Rücktritt gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug an den Händler zurück und bekommt seinerseits von der Leasinggesellschaft bereits gezahlte Leasingraten, Leasingsonderzahlung und Vertragskosten (z. B. Frachtgebühren, Ummeldekosten, Einbau und Montagekosten, Kosten der Hauptuntersuchung) zurück.
Wie ein normaler Neuwagenkäufer muss der Leasingnehmer für die Nutzung die sog. Gebrauchsvorteile erstatten. Die Rechtsprechung berechnet diese Nutzungsentschädigung in der Regel für Neufahrzeuge mit 0,4 bis 0,67% des Kaufpreises pro gefahrene 1000 Kilometer, abhängig von der zu erwartenden Lebenslaufleistung des Kfz.
Bei Geltendmachung einer Minderung des Kaufpreises werden die Leasingraten dem verringerten Kaufpreis angepasst.
Der Leasingnehmer darf während der Laufzeit des Vertrages grundsätzlich keine Leasingraten einbehalten oder kürzen. Dies gilt sowohl für Mängel vor als auch nach Ablauf der Sachmängelhaftungszeit; auch dann nicht, wenn das Fahrzeug wegen der Mängel nicht benutzt werden kann und in der Werkstatt steht.
Ich habe mittlerweile auch eine Mail an den VV von Audi, H. Duesmann mit Kopie an den zuständigen Pressesprecher von Audi für den Q4 geschrieben.
Trotz allem bleibt mit Bezug auf den Thread-Titel die Frage, ob die Probleme ein Mangel am Fahrzeug darstellen oder ob nicht funktionierende Online-Dienste oder eine mangelhafte App überhaupt einen Fahrzeugmangel in diesem Sinne darstellen. Bevor man sich da aus dem Fenster lehnt, sollte man eine rechtliche Beratung in Erwägung ziehen.
Naja also die Frage ist für ziemlich einfach zu beantworten:
Zumindest die Funktion "Gefahreninformation" wird in der Preisliste als Bestandteil der Connect-Dienst aufgeführt und ist derzeit definitiv nicht funktionsfähig. Das stellt für mich einen Mangel dar.
Die restlichen Probleme (Nutzerprofil, Ladetimer, etc.) sind in der Preisliste auch nirgendwo aufgeführt und somit auch kein Mangel.
Von daher sind die "Gefahreninformationen" meiner Meinung nach der einzige Punkt, an dem man sinnvoll ansetzen kann.
Wie der Name schon sagt "Connect-Dienste", hier handelt es sich um Daten, die dem Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Die Tatsache, dass keine Daten ankommen oder diese im Fahrzeug nicht korrekt verarbeitet werden, müssen nicht zwangsläufig einen Mangel am Fahrzeug begründen. Und ob diese und all die anderen Dienste, die mehr oder weniger schlecht funktionieren, tatsächlich einen erheblichen Fahrzeug-Mangel darstellen? Ganz dünnes Eis würde ich sagen. Aber wie schon zuvor erwähnt, da bedarf es wohl einer rechtlichen Abklärung.
Zitat:
@AndyQ schrieb am 11. Januar 2022 um 13:39:18 Uhr:
Wie der Name schon sagt "Connect-Dienste", hier handelt es sich um Daten, die dem Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Die Tatsache, dass keine Daten ankommen oder diese im Fahrzeug nicht korrekt verarbeitet werden, müssen nicht zwangsläufig einen Mangel am Fahrzeug begründen. Und ob diese und all die anderen Dienste, die mehr oder weniger schlecht funktionieren, tatsächlich einen erheblichen Fahrzeug-Mangel darstellen? Ganz dünnes Eis würde ich sagen. Aber wie schon zuvor erwähnt, da bedarf es wohl einer rechtlichen Abklärung.
Verstehe ich nicht. Es ist ein Dienst den Audi gegen Bezahlung anbietet. Nur weil es Software oder Datenverbindung ist entbindet das den Hersteller nicht für einwandfreie Funktion und Nutzung zu sorgen, oder?
Zitat:
@pfanni schrieb am 11. Januar 2022 um 18:46:09 Uhr:
Zitat:
@AndyQ schrieb am 11. Januar 2022 um 13:39:18 Uhr:
Wie der Name schon sagt "Connect-Dienste", hier handelt es sich um Daten, die dem Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Die Tatsache, dass keine Daten ankommen oder diese im Fahrzeug nicht korrekt verarbeitet werden, müssen nicht zwangsläufig einen Mangel am Fahrzeug begründen. Und ob diese und all die anderen Dienste, die mehr oder weniger schlecht funktionieren, tatsächlich einen erheblichen Fahrzeug-Mangel darstellen? Ganz dünnes Eis würde ich sagen. Aber wie schon zuvor erwähnt, da bedarf es wohl einer rechtlichen Abklärung.Verstehe ich nicht. Es ist ein Dienst den Audi gegen Bezahlung anbietet. Nur weil es Software oder Datenverbindung ist entbindet das den Hersteller nicht für einwandfreie Funktion und Nutzung zu sorgen, oder?
Nein tut es nicht. Heutzutage ist Software eigentlich das Thema Nr.1 in der Automobilindustrie. Leider ist hier Tesla den deutschen Herstellern immer noch weit vorraus. Bleche in Form pressen können mittlerweile auch die Chinesen. Schließt mal bei Tesla per Telefon App das Fahrzeug. Das ist in einer 1/10 Sekunden nach Tastendruck verriegelt. Selbst bei BMW dauert das mehrere Sekunden, ehe das Fahrzeug den Befehl der BMW App im Fahrzeug dann endlich ausführt. Das ist nur ein kleines Beispiel das es noch vieles aufzuholen gilt. Mercedes investiert meiner Einschätzung nach am meisten in die Software. Hier geht das schon in die richtige Richtung.