Fahrzeugschein - Original oder Kopie im Fahrzeug mitführen ?

BMW 3er E93

Hallo BMW-ler;
in Anbetracht der zahlreichen Diebstahlsmeldungen von Fahrzeugen in den letzten Monaten mal konkret die Frage - ohne Kentniss der Rechtslage:
Wie haltet ihr es?
Habt ihr im Fahrzeug, im Handschuhfach oder hinter der Sonnenblende die Original-Zulassung / Fahrzeugschein des Fahrzeugs deponiert, oder führt ihr immer nur eine Kopie im Fahrzeug mit?
Reicht da eine S/W -Kopie, oder muss es was in Farbe sein?
Und wie ist es bei Fahrten in den Urlaub/im Ausland?

Beste Antwort im Thema

Fahrzeugschein - egal ob Kopie oder nicht gehören mE in den Geldbeutel oder die Brieftasche und nicht ins Fahrzeug.

Gruss Mic 🙂

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Also ich habe eine Domovnica 😉. Kroatische Urkunde die aussieht als hätte ich bei den Bundesjugendspielen gewonnen 😉 und eine Ehrenurkunde erhalten. Nicht Siegerurkunde 🙂

Ich habe in der Geldbörse natürlich kein Geld. Wer benutzt das den noch heute 😉

Hmm, seltsam, mir gegenüber hat sich mal ein Polizeibeamter so geäußert, dass man eigentlich immer einen Ausweis mitführen muss!
Ist aber auch schon über 20 Jahre her...

Zitat:

@knüppel74 schrieb am 11. November 2015 um 14:10:05 Uhr:


Hmm, seltsam, mir gegenüber hat sich mal ein Polizeibeamter so geäußert, dass man eigentlich immer einen Ausweis mitführen muss!
Ist aber auch schon über 20 Jahre her...

Das hätte die Polizei auch gerne, da es ihre Arbeit vereinfacht. Du bist zwar nicht verpflichtet einen Ausweis mitzuführen, wenn Du bei einer Kontrolle Deine Identität nicht glaubhaft nachweisen kannst, dann kann die Polizei Dich einkassieren und zur "erkennungsdienstlichen Bearbeitung" mit aufs Revier nehmen. Das kostet aber Zeit, Aufwand und Nerven, daher möchte der "faule" Polizist das nicht, und Du als Betroffener auch nicht ...

Trotzdem bleibt es Dir freigestellt, einen Ausweis mitzunehmen oder nicht. Das Stichwort ist hier die "allgemeine Ausweispflicht", die es in Deutschland nicht gibt. Und das ist der große Unterschied zu Führerschein: Der Führerschein soll erklären, ob Du das momentan genutzte Gefährt fahren darfst. Daher ist der Führerschein in Original vorzulegen um genau diesen Beweis führen zu können. In dem Fall bist Du nämlich in der Beweispflicht ...

...genauso wie beim hier nachgefragten "Fahrzeugschein"!
Vielen Dank für die Erklärung, wieder was gelernt!

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Wobei ich kürzlich feststelle durfte, dass man in der Tat einen gültigen Ausweis (PA oder RP) haben muss, da es sonst eine OWI gibt. Mein PA und RP waren beide abgelaufen und ich wurde freundlich erinnert, zumindest einen zu erneuern.

Na ja, eine ED gibt es nicht gleich, nur weil man seinen Ausweis nicht dabei hat, kann aber gut möglich sein, dass die netten Polizeibeamten mit zu Dir nach Hause fahren und den Ausweis sehen wollen. Kostet zwar nix, aber wenn man gerade was anderes vor hatte, ist das natürlich auch nicht so toll... 😁

Zitat:

@knüppel74 schrieb am 11. November 2015 um 14:10:05 Uhr:


Hmm, seltsam, mir gegenüber hat sich mal ein Polizeibeamter so geäußert, dass man eigentlich immer einen Ausweis mitführen muss!
Ist aber auch schon über 20 Jahre her...

Ja, das waren noch Zeiten ... 😛 😉

Zitat:

@Pimblhuber schrieb am 11. November 2015 um 23:46:47 Uhr:



Zitat:

@knüppel74 schrieb am 11. November 2015 um 14:10:05 Uhr:


Hmm, seltsam, mir gegenüber hat sich mal ein Polizeibeamter so geäußert, dass man eigentlich immer einen Ausweis mitführen muss!
Ist aber auch schon über 20 Jahre her...
Ja, das waren noch Zeiten ... 😛 😉

Naja, die Frage stellt sich, wenn du in einer polizeirechtlichen Kontrolle in BAWÜ bist und an einem sog. "verrufenen Ort" gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG BW angetroffen wirst.. MUSST du dich ausweisen können, ansonsten wirst du sistiert d. h. die Beamten stellen deine Identität auf andere Weise fest.

Solche Orte sind z. B. fast jede Autobahn-Raststätte in Baden-Württemberg, diverse Parkplätze auf der BAB und diverse Orte innerhalb von Großstädten. Lediglich deine persönliche Anwesenheit gibt den Beamten diese REchte. Denkbar wäre Fast-ID, also Fingerabdruckprüfung per Scanner über die AFIS-Datei des BKA. Wenn da was rauskommt, dein Glück...

An solchen Orten muss jeder seine Identität feststellen lassen, sich durchsuchen u. sein Fahrzeug komplett durchsuchen lassen, nur weil er sich dort aufhält. Deshalb wäre es ratsam ID-Dokumente mitzuführen.

Hier der ganze Paragraph:

§ 26
Personenfeststellung

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

1.

um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,

2.

wenn sie an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen,

3.

wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
4.

wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist,
5.

wenn sie innerhalb eines Kontrollbereichs angetroffen wird, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100 a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einem regionalen Polizeipräsidium eingerichtet werden, oder
6.

zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität).

(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und seine Person sowie die von ihm mitgeführten Sachen können durchsucht oder er kann zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Personendurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

Gruß

M

.... Ich gehe zum Weihnachtsmarkt nur noch mit Ausweis 😛😁 😁

Aber Danke für die rege Diskussion und den interessanten Erfahrungensaustausch! 🙂

Meine persönlichen Konsequenzen :
Ich mache es künftig wie schon immer :
Kopien der mitzuführenden Unterlagen sind Zuhause bzw Scans von überall abrufbar.
Orinale von Zulassung +TÜV-BERICHT + grüne Versicherungskarte sind im Auto. ....aber künftig versteckt !! und nicht mehr im Handschuhfach.
Ausweis und Führerschein habe immer dabei - im Geldbeutel.

Es ist aber zu bedenken , dass Ich sehr viel in Grenznähe zu Luxemburg und Frankreich fahre und öfter mal dorthin.... hier sind regelmäßig Kontrollen an der Grenze und noch öfter in der Nähe ... .und das ich Unannehmlichkeiten vermeiden möchte.
Deshalb führe ich auch keine CD 's mehr im Auto mit.... 🙁 😛 😁

Rüschtüsch... 😉

Zum (Vor-)Vorschreiber kann ich nur hinzufügen - begründeter Verdacht und Verhältnismäßigkeit. Insofern ist die Panikmache in dem Zusammenhang gänzlich unbegründet. Man würde also freundlichst von Beamten nach Hause begleitet werden um Einsichtnahme in die Personalausweispapiere zu nehmen. Es sei denn, es ist unzumutbar (Entfernung oder Aufwand), dann würde man auf die Dienststelle verbracht werden um dort die Identität auf andere Art und Weise festzustellen.

Eine ED-Behandlung im eigentlichen Sinne gibt es allerdings so schnell nicht, denn dafür bedarf es eines richterlichen Beschlusses, welcher wiederum begründet sein muss. Ein Nichtmitführen der Personalausweispapiere wäre da keine ausreichende Bgründung, schon gar nicht, wenn derjenige welche sich kooperativ zeigt...

Zitat:

@NeoNeo28 schrieb am 12. November 2015 um 07:16:46 Uhr:


Rüschtüsch... 😉

Zum (Vor-)Vorschreiber kann ich nur hinzufügen - begründeter Verdacht und Verhältnismäßigkeit. Insofern ist die Panikmache in dem Zusammenhang gänzlich unbegründet. Man würde also freundlichst von Beamten nach Hause begleitet werden um Einsichtnahme in die Personalausweispapiere zu nehmen. Es sei denn, es ist unzumutbar (Entfernung oder Aufwand), dann würde man auf die Dienststelle verbracht werden um dort die Identität auf andere Art und Weise festzustellen.

Eine ED-Behandlung im eigentlichen Sinne gibt es allerdings so schnell nicht, denn dafür bedarf es eines richterlichen Beschlusses, welcher wiederum begründet sein muss. Ein Nichtmitführen der Personalausweispapiere wäre da keine ausreichende Bgründung, schon gar nicht, wenn derjenige welche sich kooperativ zeigt...

Es geht hier um POLIZEIRECHT... es besteht kein VERDACHT einer Straftat sonder es ist eine rein präventivpolizeiliche Maßnahme zur Bekämpfung der Kriminaltiät an solchen "verrufenen Orten". Der zu Kontrollierende ist Polizeipflichtiger NUR weil er sich an so einem Ort aufhält.. er hat NICHTS gemacht.

Trotzdem darf er und Pkw komplett durchsucht werden und seine Identität festgestellt werden auch durch FAST-ID (sofern es euch was sagt) .. Glaub mir, diese Rechtsgrundlage ist SEHR hilfreich im täglichen Dienst. Findet man dabei was.. switcht man um ins Strafprozessrecht.. ist doch klar.

Danke

Das Polizeirecht regelt per Gesetz oder Verordnung die Aufgaben und Befugnisse der Polizei. Innerdienstlich gelten ferner – jedoch untergeordnet – Dienstanweisungen, Anordnungen und hergebrachte Grundsätze.

Ganz gut zu recherchieren hier...

Ergo? Das Polizeirecht betrifft mich als Privatperson nur bedingt, nämlich insofern, wie es in meine Rechte als Bürger eingreift. Aber letztlich ist schon recht genau geregelt, was erlaubt ist und was nicht.

Prinzipiell versteh ich aber schon, was Du meinst, nur ganz so einfach ist es dann wohl eher nicht... 😉

Die Durchsuchung des Fahrzeuges ohne richterlichen Beschluss erfordert zumindestens einen begründeten Verdacht - ich betone "begründet"... Als reine Präventivmaßnahme also gänzlich ungeignet, nur weil sich jemand zufällig an Ort XYZ aufhält und sich eventuell nicht ausweisen kann. Wird tatsächlich etwas gefunden, ist es ja okay, aber wenn nicht - na ja, kaum wer wird dagegen wirklich vorgehen, aber kommt ihr an den Richtigen, ist das Geeiere wieder groß.

Aber dürftet Ihr mal bei mir probieren, eure Fast-ED. Ohne richterlichen Beschluss gäbe es nicht mal ein Foto von mir und Fingerabdrücke schon gar nicht. Und den richterlichen Beschluss dürfte man sich ohne begründeten Verdacht (und die Aussicht eines Personalausweisdokuments im heimischen Wohnzimmer) mal beflissentlich - oder sagen wir im Regelfall von der Backe kratzen. Ausnahmen von der Regel gibt es bekanntlich immer... 😁 😁 😁

Du liegst falsch NEO.... das ist die sog. "Ortshaftung" und somit reicht der lapidare AUFENTHALT dieser Person aus um folgendes zu machen:

ung von Personen

(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn

1.

sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,
2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,
3.

sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
4.

sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen oder
5.

sie nach § 25 oder nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 PolGBW regelt die Durchsuchung der an einem verrufenen Ort (siehe § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG) aufhältlichen Ort.. ALLES OHNE RICHTER da es rein präventiv ist.. es geht NICHT um Strafverfolgung in dieser Durchsuchung sondern rein um sog. "Störungen " abzuwehren...

Glaubst du es jetzt?

Andere Bundesländer haben vielleicht anderer Möglichkeiten, hier in BAWÜ ist es sehr gut

Deine Ausführungen widersprechen aber grundsätzlich meiner Aussage nicht... 😉

Es ging hier um die Thematik der Mitführungspflicht von Personalausweispapieren oder eben Zulassungsbescheinigungen.

Es wird auch immer Ausnahmen von der Ausnahme einer Regel geben, aber dazu müsste man hier alle dies betreffenden Dienstanweisungen, Verweise usw usw usw bemühen.

Die Durchsuchung des höchstpersönlichen Lebensbereichs - dazu zählen Wohnung wie auch Auto, ist nun mal ohne begründeten Verdacht niemals möglich - alles andere ist Auslegungssache.

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