Fahrzeughistorie
Hallöle,
wollte mir heute mal die Historie meines Montagsautos ausdrucken lassen (war gerade "zufällig" mit Getriebeproblemen da
Werkstattmeister: "Da muß ich mal zu meinem Chef, moment bitte.
Dann: "Dürfen wir nicht, sorry."
Ich: "Mein Auto, wo ist das Problem ?"
Er: "Daß ich es nicht darf und nachvollzogen werden kann wer ausgedruckt hat, Sorry. Haben Sie den Wagen hier gekauft ?"
Ich: "Ja, im Januar."
Er: "Gehen Sie doch mal zu Ihrem Verkäufer"
Ich Augenzwinkernd: "Hätten Sie mir jetzt nicht sagen müssen, Danke"
Zigarettenpause und dann zum Verkäufer (Bin da etwa 2 mal im Monat, eben Montagsauto)
Shakekands und übliches Geplauder........und dann zum Thema
Verkäufer: Herr XX.....es tut mir leid, aber mein Kollge hat Recht, wir dürfen die Historie tatsächlich nicht aushändigen. Selbst bei der Abfrage sind mehrfach Hinweise dazu hinterlegt "Ausschließlich zum internen Gebrauch" die wir bestätigen müssen.
Kurz (oder mittlerweile lang):
Ich konnte dann bei Ihm am Monitor reinsehen, er hat alle Einträge geöffnet und erklärt.
Nun ja, anscheinend ist es kein wirkliches Montagsauto sondern mir klebt Schei... am Hintern.
Aber eigentliche Frage: Hat jemand seine Fahrzeughistorie unproblematischer zu sehen bekommen oder sogar ausgedruckt ?
Ist dies möglicherweise Audibestimmung oder eine interne Weisung des AZ ?
Ich finde dieses Gebahren gelinde gesagt "unter aller Sa. !"
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
alle Arbeiten werden elektronisch gespeichert. Damit unterliegen sie dem Bundesdatenschutzgestz BDSG.
Zitat:
BDSG §34 Auskunft an den Betroffenen
(1) 1Der Betroffene kann Auskunft verlangen über1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
2Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. 3Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene über Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. 4In diesem Falle ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind.(2) 1Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen, auch wenn sie weder in einer automatisierten Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. 2Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt.
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(5) 1Die Auskunft ist unentgeltlich. 2Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. 3Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. 4Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
(6) 1Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. 2Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
Das sollte die Fragen bezüglich der Herausgabe der eigenen Reparaturdaten beantworten. Entweder man ist als Halter oder als Auftraggeber erfasst. Und selbst Audi wird einen Teufel tun, das Gesetz nicht zu beachten. Sollten Sie, gibt es ja noch immer die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes.
25 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von deiminger
Ausnahmsweise gebe ich den turan recht!!!!!!!!!!!!!!
du schreibst hier lauter Müll alter
🙄🙄🙄
p.deiminger
Wilkommen p.deiminger
Registriert seit dem 17. April 2009 um 06:57 Uhr und alles gelesen.
Den "konstruktiven" zitierten Beitrag erstellt am 17. April 2009 um 07:10 Uhr -- Respekt Respekt
Mike
Zitat:
Original geschrieben von lifelite
Hallöle,wollte mir heute mal die Historie meines Montagsautos ausdrucken lassen (war gerade "zufällig" mit Getriebeproblemen da
Werkstattmeister: "Da muß ich mal zu meinem Chef, moment bitte.
Dann: "Dürfen wir nicht, sorry."
Ich: "Mein Auto, wo ist das Problem ?"
Er: "Daß ich es nicht darf und nachvollzogen werden kann wer ausgedruckt hat, Sorry. Haben Sie den Wagen hier gekauft ?"
Ich: "Ja, im Januar."
Er: "Gehen Sie doch mal zu Ihrem Verkäufer"
Ich Augenzwinkernd: "Hätten Sie mir jetzt nicht sagen müssen, Danke"Zigarettenpause und dann zum Verkäufer (Bin da etwa 2 mal im Monat, eben Montagsauto)
Shakekands und übliches Geplauder........und dann zum Thema
Verkäufer: Herr XX.....es tut mir leid, aber mein Kollge hat Recht, wir dürfen die Historie tatsächlich nicht aushändigen. Selbst bei der Abfrage sind mehrfach Hinweise dazu hinterlegt "Ausschließlich zum internen Gebrauch" die wir bestätigen müssen.Kurz (oder mittlerweile lang):
Ich konnte dann bei Ihm am Monitor reinsehen, er hat alle Einträge geöffnet und erklärt.
Nun ja, anscheinend ist es kein wirkliches Montagsauto sondern mir klebt Schei... am Hintern.Aber eigentliche Frage: Hat jemand seine Fahrzeughistorie unproblematischer zu sehen bekommen oder sogar ausgedruckt ?
Ist dies möglicherweise Audibestimmung oder eine interne Weisung des AZ ?Ich finde dieses Gebahren gelinde gesagt "unter aller Sa. !"
Ich habe meine Fahrzeughistorie ohne Probleme ausgedruckt bekommen und ohne Anwalt die Wandelung durch bekommen!
Hallo zusammen,
alle Arbeiten werden elektronisch gespeichert. Damit unterliegen sie dem Bundesdatenschutzgestz BDSG.
Zitat:
BDSG §34 Auskunft an den Betroffenen
(1) 1Der Betroffene kann Auskunft verlangen über1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
2Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. 3Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene über Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. 4In diesem Falle ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind.(2) 1Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen, auch wenn sie weder in einer automatisierten Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. 2Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt.
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(5) 1Die Auskunft ist unentgeltlich. 2Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. 3Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. 4Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
(6) 1Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. 2Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
Das sollte die Fragen bezüglich der Herausgabe der eigenen Reparaturdaten beantworten. Entweder man ist als Halter oder als Auftraggeber erfasst. Und selbst Audi wird einen Teufel tun, das Gesetz nicht zu beachten. Sollten Sie, gibt es ja noch immer die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes.
Die Daten sind aber nicht personenbezogen. Deshalb hast du auch kein Recht auf Herausgabe nach dem BDSG. Das Fahrzeug hätte vielleicht das Recht 🙂
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von punkdevil
Die Daten sind aber nicht personenbezogen. Deshalb hast du auch kein Recht auf Herausgabe nach dem BDSG. Das Fahrzeug hätte vielleicht das Recht 🙂
Die Daten sind mit eintragung des Fahrzeugbesitzers personenbezogen. Sprich: Du hast einen Link von Eigentümer auf Fahrzeug auf Reparatur. Dies ist innerhalb der Datenbank direkt verlinkt. Dadurch sind die Daten personenbezogen. Ansonsten währe es nicht möglich, die Fahrzeughistorie zu kennen. Audi arbeitet intern u.a. mit SAP R/3 4.7. Darin sind alle Daten der Fahrzeuge und damit auch die Besitzer und Eigentümer mit den entsprechenden Links verzeichnet.
Die erste Frage, wenn man zum ersten Male beim Freundlichen aufgschlägt, sind die Halter-Personalien, die eingetragen werden. Das ist kein CRM-Subsystem, sondern das klasische ERP. Ich verdiene mein täglich Brot mit den Systemen. Technisch wäre es nicht möglich, daß Audi die Halter anschreibt und um einen Termin in der Werkstatt zwecks Nachbesserung bittet, wenn da keine personenbezogene Speicherung stattfinden würde. Wenn dem nämlich so wäre, müßte IMMER das KBA schreiben und nicht der Hersteller.
Du kannst mir glauben. Ich war langjährig Entwickler, Berater, Audit-Leiter für das BDSG,... für die IT-Branche tätig. Ich war bei vielen der "Großen". Ich habe selbst software entwickelt. Das BDSG schlägt Informations-Anfrage-technisch alles tot. Alleinig bei den RA's der Welt ist das BDSG nicht obenauf. Da nimmt man eher das BGB oder HGB. Wieviel wirklich personenbezogen ist, kann man momentan bei LIDL, DB und Co erkennen. Die wenigsten Menschen wissen um die Interna von ERP Systemen (In Deutschland vielleicht 1 Promille).
Eindeutig falsch !
Es gibt keinerlei Bezug zwischen FIN und Halter in der Datenbank !
Die Verknüpfungen zwischen FIN und Halter gesehen ausschliesslich lokal bei den Händlern,
und werden bei Werbebrief-Aktionen sortiert und übertragen.
Sprich ein Händler in München kann mit der FIN eines Fahrzeuges aus Bonn, keinerlei
Informationen zum aktuellen, oder vorherigen oder sonst welchen Haltern bekommen,
einsehen oder trennen, wann wer das Fahrzeug besahs.Es können nur lokal durchgeführte Arbeiten
in Bezug auf zuordnung Halter <> Fahrzeug die der Händler selbst durchgeführt hat,
und bei sich in einem externen System gespeichert hat (die Wahl dazu ob/ob nicht und mit
welchem ist den Händlern "frei" gestellt)
Ebenso basiert das System nicht auf SAP, sondern auf einer SQL/Java Applikation,
auf SAP basiert das Bestellsystem für Teile und die Produktionssteuerung zum Teil,
aber nicht die Systeme die für die Historie u.a genutzt werden.
Hmm, es solte doch jedem bereits aufgefallen sein das hier mehrer Leute gepostet haben , dass Sie bereits die Historie ausgehändigt bekommen haben.
Also kann das ja nicht so verboten und unmöglich sein wie es hier einige krampfhaft versuchen darzustellen. Meine Meinung ...
Hallo,
wenn bei einem meiner Fahrzeuge ein Mangel auftritt, der schon einmal Gegenstand einer Reparatur war, kann der Kundendienstberater anhand der "Historie" nicht erkennen, was vor Monaten an dem Fahrzeug im Detail gemacht wurde. Eine Auskunft über durchgeführte Arbeiten im Detail ist nur anhand der werkstatteigenen Aufzeichnungen möglich.
Unabhängig von juristischen Fragen: Welche Information soll also eine "Historie" liefern???
Grüße von N.N.
Zitat:
Original geschrieben von nn6591
Unabhängig von juristischen Fragen: Welche Information soll also eine "Historie" liefern???Grüße von N.N.
Nun ja, wenn man nicht Leasing- oder Firmenwagenfahrer ist den sowas nicht interessiert (was wohl auf 85% hier zutreffen wird), sondern Eigentümer wie ich, der zudem seit Erwerb es nicht geschafft hat 3 Wochen am Stück ohne Werkstattbesuch hinter sich zu bringen, dann möchte man schon wissen ob die Historie des Fahrzeuges dokumentarisch so ist wie beim Kauf erzählt.
Zudem ist dies auch eine Möglichkeit z.B. eventuelle noch vorhandene Schwachstellen zu erfahren oder ob Servicemaßnahmen auch erfolgt sind. Da ich das FZ vom AZ als Leasingrückläufer gekauft habe besteht keine realistische Möglichkeit etwas durch den Vorbesitzer zu erfahren.
Und es ging mir um die Daten vor meinem Erwerb, was in meinem Besitz gelaufen ist weiß ich selbst.
Das dieses jedoch so ein Problem darstellt hatte ich nicht gedacht, es geht schließlich ausschließlich um die Fahrzeughistorie welches sich aktuell in meinem privaten Besitz befindet, nicht um eventuelle Daten des Vorbesitzers.
Mir war aber damit gedient daß mir mein Verkäufer die Daten gezeigt hat um mir darzulegen daß er mir keinen vom Pferd erzählt hat und nur deshalb die Daten nicht rausrückt.
Hallo,
was ist das wesentliche Problem beim Kauf eines Gebrauchtwagens:
- Einwandfrei durchgeführte Reparaturen in der Vergangenheit?
- Behandlung des Motors in der Vergangenheit?
- Behandlung des Getriebes in der Vergangenheit?
- Behandlung des Fahrzeugs in der Vergangenheit?
- Unterlassene Reparaturen?
- Versteckte Mängel?
- Der aktuelle Zustand?
In EDV-Historien sind, wenn überhaupt, nur grobe Stichworte zu in der Vergangenheit durchgeführten Reparaturen ablegt. EDV-Gläubigkeit ist völlig fehl am Platz.
In anbetracht der vielen offenen Fragen bietet eine EDV-Historie kein sanftes Ruhekissen!
Grüße von N.N.
Sicherlich nicht, stimme dir vollkommen zu.
Da ich aber bisher nicht unbedingt viel Glück mit dem Dicken hatte kann es aus meiner Sicht auch nicht schaden zu erfahren, welche hier beschriebenen häufig auftretetenden Schwachstellen vor Ablauf der Gewährleistung und Garantie daraufhin zu checken ob bereits aufgetreten und beseitigt oder nicht (Beispiel Kupplung und Injektoren) . Auch wenn das nicht unbedingt absolute Sicherheit bringt, so unterliegt es doch meinem persönlichen Interesse. Kann ja jeder für sich selbst entscheiden, oder eben leider auch nicht. Und nur darum geht´s.
Ich hab die Informationen ja erhaltenn, aber eben unter vorgehaltener Hand.
Und eine rechtliche Veranlassung die Daten geheim zu halten sehe ich nun mal partout nicht, daher finde ich (und das ist mein persönliches Empfinden) es nicht als gutes Beispiel für kundenorientiertes Verhalten, speziell wenn der Kunde ab Kauf alle 2 Wochen mit Problemen im AZ steht. Sorry, ebenfalls meine persönliche Meinung, und die steht mir schließlich zu.
Wie gesagt, mein Verkäufer hat meinem Wunsch entsprochen, konnte diesen auch nachvollziehen. Mußte dafür aber gegen Audirichtlinien und interne Weisungen verstoßen und somit wenn ich das richtig sehe seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzen.