Fahrerflucht bei kleinst Schaden

Audi A4 B7/8E

Hallo liebes Forum,

ich muss mich heute mal aus "Kotzen".

Ich war heute bei IKEA und als ich wieder kam und mich mit meiner Dame ins Auto setzte und die Tür Schloss klirrte es hinter mir. Etwas Perplekst sah ich in den Rückspiegel und stellte fest, das meine gesamte Heckscheibe gesprungen war.

Auf der Rechten seite des Autos klaffte zudem ein riesen Loch.

Nach ein wenig gesuche wurde mir dann auch der zuständige Techniker geholt welcher mit mir schnell die Video aufnahmen des Parkhauses durch sah und siehe da:

Man kann genau erkennen, dass der Herr beim einladen eine Lange Gardinenstange aus Metall in meine Heckscheibe pfeffert und dann Selen ruig abfährt.

Was ein komischer Mensch, nun schauen wir mal was draus wird aber die Polizei hat ja das Kennzeichen nur wie kann man so blöd sein ?

Das ist ja leider sogar eine richtige Straftat Fahrerflucht.

So nun aber genug mit dem Aggressionsabbau morgen um 11 bekomm ich mein Auto von Carglas wieder.

Alles andere soll meine Versicherung mit Ihm klären.

lg

mmo

Beste Antwort im Thema

Nicht zu schnell Dinge vermischen, die eigenständig sind:

Schadensersatz nach dem Verursacherprinzip.
Keine Frage, der Schaden muss dem "Opfer" ersetzt werden. Hier auch vollständig und nicht nur die SB einer Teilkasko.

Beim Schadensersatz wird die Privat-Haftpflicht wegen der sogenannten "Benzin-Klausel" raus sein, also der Verursacher aus eigener Tasche zahlen oder die KFZ-Haftpflicht, da der Schaden mit der Nutzung eines KFZ zu tun hat, Ladetätigkeit.

Bei einer Strafbarkeit der Handlung kommt die "verkehrstypische Handlung" in die Bewertung und dazu zählen Dinge, die mit einer Fahrtätigkeit eines Fahrzeugs zu tun haben.

Das Fahren selber und Dinge, die unmittelbar damit in Zusammenhang stehen, wie zB. das Ein- oder Aussteigen. Eine Ladetätigkeit steht eher nicht mit der fahrerischen Handlung eines Kraftfahrzeugführers in direkter Verbindung.

Daher fällt hier die "Unfallflucht" - unerlaubtes Entfernen des Unfallortes nach §142 StGB - (sehr wahrscheinlich) weg. Der ist zwar "abgehauen", aber der Rest, die verursachte Beschädigung entspricht nicht den noch weiteren Vorgaben (zu erfüllenden Tatmerkmalen) für diese Straftat.

Die Strafverfolgung einer "Unfallflucht" ist aber völlig unabhängig davon, ob ein Unfall "auf privat" oder im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt ist. Auch auf privatem Grund darf man nicht abhauen, wenn man zB. beim Rangieren, Ausparken ein anderes Fahrzeug ansemmelt.

Anders zB. das "Fahren ohne Fahrerlaubnis": Eine Fahrerlaubnis benötigt man nur im öffentlichen Verkehrsbereich, "auf privat" nicht. Diese Straftat kann man nicht "auf privat" begehen. Eine "Unfallflucht" allerdings schon.

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Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan



Zitat:

Original geschrieben von Meharis



Fahrerflucht bleibt Fahrerflucht.
Nö. Eben nicht. Die Scheibe wurde nicht von dem Fahrzeug sondern von einer Latte beschädigt.

Eben doch.😠

Frag mal Deinen Versicherungsfritzen!!!!!!!!!!!😛

Zitat:

Original geschrieben von Meharis



Frag mal Deinen Versicherungsfritzen!!!!!!!!!!!😛

Brauch ich nicht 😁 . Was der sagt interessiert den Staatsanwalt nicht die Bohne. Oder sind Versicherungsfritzen seit neuesten Organe der Rechtspflege ? Laß dir das mal von Roadwin erzählen, ich bin zu faul dazu 😁

Zitat:

Original geschrieben von Meharis


Eben doch.😠

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach §142 StGB liegt dann vor, wenn dem ein Unfall im Straßenverkehr vorangeht. Ein Unfall im Straßenverkehr ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert.

Ladetätigkeiten zählen wohl eher nicht zu verkehrstypischen Handlungen…

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan



Zitat:

Original geschrieben von Meharis



Frag mal Deinen Versicherungsfritzen!!!!!!!!!!!😛
Brauch ich nicht 😁 . Was der sagt interessiert den Staatsanwalt nicht die Bohne. Oder sind Versicherungsfritzen seit neuesten Organe der Rechtspflege ? Laß dir das mal von Roadwin erzählen, ich bin zu faul dazu 😁

Ladetätigkeiten zählen wohl eher nicht zu verkehrstypischen Handlungen…😕

./.
Dummheit schützt vor Strafe nicht😁😁😁😁

M.f.G

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Nicht zu schnell Dinge vermischen, die eigenständig sind:

Schadensersatz nach dem Verursacherprinzip.
Keine Frage, der Schaden muss dem "Opfer" ersetzt werden. Hier auch vollständig und nicht nur die SB einer Teilkasko.

Beim Schadensersatz wird die Privat-Haftpflicht wegen der sogenannten "Benzin-Klausel" raus sein, also der Verursacher aus eigener Tasche zahlen oder die KFZ-Haftpflicht, da der Schaden mit der Nutzung eines KFZ zu tun hat, Ladetätigkeit.

Bei einer Strafbarkeit der Handlung kommt die "verkehrstypische Handlung" in die Bewertung und dazu zählen Dinge, die mit einer Fahrtätigkeit eines Fahrzeugs zu tun haben.

Das Fahren selber und Dinge, die unmittelbar damit in Zusammenhang stehen, wie zB. das Ein- oder Aussteigen. Eine Ladetätigkeit steht eher nicht mit der fahrerischen Handlung eines Kraftfahrzeugführers in direkter Verbindung.

Daher fällt hier die "Unfallflucht" - unerlaubtes Entfernen des Unfallortes nach §142 StGB - (sehr wahrscheinlich) weg. Der ist zwar "abgehauen", aber der Rest, die verursachte Beschädigung entspricht nicht den noch weiteren Vorgaben (zu erfüllenden Tatmerkmalen) für diese Straftat.

Die Strafverfolgung einer "Unfallflucht" ist aber völlig unabhängig davon, ob ein Unfall "auf privat" oder im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt ist. Auch auf privatem Grund darf man nicht abhauen, wenn man zB. beim Rangieren, Ausparken ein anderes Fahrzeug ansemmelt.

Anders zB. das "Fahren ohne Fahrerlaubnis": Eine Fahrerlaubnis benötigt man nur im öffentlichen Verkehrsbereich, "auf privat" nicht. Diese Straftat kann man nicht "auf privat" begehen. Eine "Unfallflucht" allerdings schon.

Zitat:

Original geschrieben von Meharis


Ladetätigkeiten zählen wohl eher nicht zu verkehrstypischen Handlungen…😕

Dann erklär doch mal bitte, warum eine Sachbeschädigung im Zusammenhang mit einer Ladetätigkeit in jedem Fall ein Unfall im Straßenverkehr sein soll.

Danke,Roadwin. Ich fürchte nur, er glaubt es immer noch nicht. 🙄

Oh man, erster nichtkommerzieller Link in google liefert auch gleich schon die Antwort:

Ladetätigkeit kein Unfall im Strassenverkehr

Wieso kennen alle google, aber niemand nutzt es ?!?

Zitat:

Original geschrieben von bigLBA



Wieso kennen alle google, aber niemand nutzt es ?!?

Das frage ich mich hier bei manchem Jammerfred auch immer 🙄

Ui Ui,

da habe ich ja eine Diskussion los getreten 🙂.

Mittlerweile habe ich eine neue Heckscheibe und meine Versicherung die Daten des Schadenverursachers.
Die klären das nun mit Ihm oder seiner Versicherung.

Was aus der Fahrerflucht werden wird werde ich mal berichten sobald ich mehr weiß, wenn ich es denn zu wissen bekomme.

lg

MMO

Das wäre sehr nett 🙂

Ich hoffe mal wenn der Typ die kaputte Scheibe bemerkt hat und sich dann aus dem Staub gemacht hat, auch eine nette Strafe bekommt , aber wie schon weiter oben geschrieben, denke ich er kommt ohne große Strafe davon.
Oder du bekommst eine Strafe weil deine Heckscheibe zu weit an seinem Auto geparkt hat 😁 wir leben ja in Deutschland da ist der Täter ja eigentlich das Opfer😁

Zitat:

Original geschrieben von m-m-o


Was aus der Fahrerflucht werden wird werde ich mal berichten sobald ich mehr weiß, wenn ich es denn zu wissen bekomme.

Gibt es hierzu schon etwas Neues?

@zasse

Könntest Du Dir vorstellen, diesen Vorgang persönlich mitbekommen zu haben und nicht zu reagieren? Das hat doch nichts mit Hilfssheriffmentalität zu tun, wenn man einen anderen VT davor bewahren kann, auf einem von einem Dritten verursachten Schaden sitzen zu bleiben. Ich nenne es ganz einfach Zivilcourage, an der es unserer Gesellschaft leider zunehmend mangelt und derjenige, der sich davon stiehlt, ist für mich ein charakterloser Mensch.

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