Fahrerflucht bei kleinst Schaden
Hallo liebes Forum,
ich muss mich heute mal aus "Kotzen".
Ich war heute bei IKEA und als ich wieder kam und mich mit meiner Dame ins Auto setzte und die Tür Schloss klirrte es hinter mir. Etwas Perplekst sah ich in den Rückspiegel und stellte fest, das meine gesamte Heckscheibe gesprungen war.
Auf der Rechten seite des Autos klaffte zudem ein riesen Loch.
Nach ein wenig gesuche wurde mir dann auch der zuständige Techniker geholt welcher mit mir schnell die Video aufnahmen des Parkhauses durch sah und siehe da:
Man kann genau erkennen, dass der Herr beim einladen eine Lange Gardinenstange aus Metall in meine Heckscheibe pfeffert und dann Selen ruig abfährt.
Was ein komischer Mensch, nun schauen wir mal was draus wird aber die Polizei hat ja das Kennzeichen nur wie kann man so blöd sein ?
Das ist ja leider sogar eine richtige Straftat Fahrerflucht.
So nun aber genug mit dem Aggressionsabbau morgen um 11 bekomm ich mein Auto von Carglas wieder.
Alles andere soll meine Versicherung mit Ihm klären.
lg
mmo
Beste Antwort im Thema
Nicht zu schnell Dinge vermischen, die eigenständig sind:
Schadensersatz nach dem Verursacherprinzip.
Keine Frage, der Schaden muss dem "Opfer" ersetzt werden. Hier auch vollständig und nicht nur die SB einer Teilkasko.
Beim Schadensersatz wird die Privat-Haftpflicht wegen der sogenannten "Benzin-Klausel" raus sein, also der Verursacher aus eigener Tasche zahlen oder die KFZ-Haftpflicht, da der Schaden mit der Nutzung eines KFZ zu tun hat, Ladetätigkeit.
Bei einer Strafbarkeit der Handlung kommt die "verkehrstypische Handlung" in die Bewertung und dazu zählen Dinge, die mit einer Fahrtätigkeit eines Fahrzeugs zu tun haben.
Das Fahren selber und Dinge, die unmittelbar damit in Zusammenhang stehen, wie zB. das Ein- oder Aussteigen. Eine Ladetätigkeit steht eher nicht mit der fahrerischen Handlung eines Kraftfahrzeugführers in direkter Verbindung.
Daher fällt hier die "Unfallflucht" - unerlaubtes Entfernen des Unfallortes nach §142 StGB - (sehr wahrscheinlich) weg. Der ist zwar "abgehauen", aber der Rest, die verursachte Beschädigung entspricht nicht den noch weiteren Vorgaben (zu erfüllenden Tatmerkmalen) für diese Straftat.
Die Strafverfolgung einer "Unfallflucht" ist aber völlig unabhängig davon, ob ein Unfall "auf privat" oder im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt ist. Auch auf privatem Grund darf man nicht abhauen, wenn man zB. beim Rangieren, Ausparken ein anderes Fahrzeug ansemmelt.
Anders zB. das "Fahren ohne Fahrerlaubnis": Eine Fahrerlaubnis benötigt man nur im öffentlichen Verkehrsbereich, "auf privat" nicht. Diese Straftat kann man nicht "auf privat" begehen. Eine "Unfallflucht" allerdings schon.
43 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von m-m-o
Hi ,
danke naja Aufregung auch nicht über die Schadenregulierung mehr Unverständnis über die Leute die so etwas nicht melden.
Ich beiße nicht auch wenn es doof ist. Dafür hat doch echt jeder mensch ne Haftpflicht oder etwa nicht ?
Möglicherweise nö.
Da der Schaden mit ner Gardinenstange verursacht wurde, wird die Kfz.-Haftpflicht sich raushalten, und ob er ne Privathaftpflicht hat - wer weis?
Du glaubst kaum, wie viele die nicht haben, nach dem Motto, brauche ich nicht, ich mach nix kaputt 🙄
Zitat:
Original geschrieben von Han_Omag F45
Möglicherweise nö.
Da der Schaden mit ner Gardinenstange verursacht wurde, wird die Kfz.-Haftpflicht sich raushalten, und ob er ne Privathaftpflicht hat - wer weis?
Nö, die KFZ-Haftpflicht wird sich nicht raushalten können. Be- und Entladen gehören zum Betrieb des KFZ, wenn das beim Einladen passiert ist muss sie zahlen.
Ich wünschte, alle würden sich so ruhig und gemäßigt aufregen und abreagieren wie der TE. Hätte er's nicht ausdrücklich gesagt, hätte ich gedacht er ärgert sich nicht mal drüber.
Großes Lob dafür und ich drücke natürlich die Daumen, dass der weitere Verlauf reibungslos ist.
Zitat:
Original geschrieben von Ghosting
Ein Bekannter hatte letzt Ähnliches Gehabt auf einem Parkplatz!Es war zwar Fahrerflucht, jemand hatte mit seinem Auto das Auto vom Bekannten Angeditscht, der Vorfall wurde Beobachtet und das Kennzeichen Notiert, es wurde von der Polizei auch Aufgenommen, aber nicht weiter Verfolgt, da wegen Privat Parkplatz bzw. kein Öffentlicher Platz, eine Zivilrechtliche Klage draus wird, deswegen keine weiteren Ermittlungen der Behörde, Heißt also das sich mein Bekannter jetzt mit seinem Rechtsanwalt drum Kümmern muß!!
da hätte ich nicht aufgegeben...den nahezu JEDER vermeintliche privatparkplatz ist in wirklichkeit "öffentlicher verkehrsraum"....
zum thema frechheit kenn ich auch ne spitzen geschichte:
da hat beim einparken einer meiner frau die türe ans auto geknallt als wir noch drinnen gesessen sind. nachdem die dame SOFORT an die decke ging, uns auf ein einmal beschuldigte UND dann noch irgendwas wie "sie trottel" vonsich gab hab ich die polizei gerufen. da die aber irgendwie mal so garkeinen bock auf polizei hatte is die seelenruhig shoppen gegangen.
so ist aus einem schaden wo ich im normalfall wen sie sich entschuldigt hätte "ok isn altes auto und hat auch schon ein paar dellen, is net schlimm" gesagt hätte also eine fahrerflucht geworden, plus 700€ schaden am auto PLUS dann hinterher anwaltskosten weil sie partou nicht bezahlen wollte.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
.den nahezu JEDER vermeintliche privatparkplatz ist in wirklichkeit "öffentlicher verkehrsraum"....
Ne. Das ist falsch. Schranke vor und nur gegen Bezahlung parken kann niemals öffentlicher Verkehrsraum sein 😛 . Es reicht auch schon der Hinweis: ..." parken nur für....." oder " Privatparkplatz " und die Suppe ist gegessen. Etwas anderes, wenn öffentlicher Verkehr geduldet wird. Wird hier aber kaum der Fall sein.
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Ne. Das ist falsch. Schranke vor und nur gegen Bezahlung parken kann niemals öffentlicher Verkehrsraum sein 😛 . Es reicht auch schon der Hinweis: ..." parken nur für....." oder " Privatparkplatz " und die Suppe ist gegessen. Etwas anderes, wenn öffentlicher Verkehr geduldet wird. Wird hier aber kaum der Fall sein.Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
.den nahezu JEDER vermeintliche privatparkplatz ist in wirklichkeit "öffentlicher verkehrsraum"....
richtig....deshalb auch "nahezu jeder". btw schranke ja, schild nein! wen das ding NICHT umfriedet ist (also keine kette, schranke, türsteher) dann is das öffentlicher verkehrsraum. das gilt im übrigen auch für den stellplatz zuhause vor der garage.
beispiel:
aldi parkplatz -> öffentlicher verkehr, parkhaus -> privat.
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
aldi parkplatz -> öffentlicher verkehr, parkhaus -> privat.
Man, mal einer der mich versteht !!!!🙂🙂 Trifft z.b. beim Baumarkt meines Mißtrauens zu, scheppert es da ist es in jedem Falle öffentlicher Verkehr - da fehlt jeglicher Hinweis auf Privatgelände oder ähnliches.
Zitat:
Original geschrieben von Boxertreiber-Oder
Falsch!Zitat:
Original geschrieben von bernile69
...
Zur Fahrerflucht müsste er ja "gefahren" sein.
...
Zum Autofahren gehört auch das Be- und Entladen!
Es zahlt die KFZ Haftpflicht!
Moment, nicht wieder Straf- und Zivilrecht (hier die Haftung) verwürfeln.
Haftung ist klar, wer einen Schaden verursacht, ist Schadensersatz-pflichtig. Hier mit ziemlicher Sicherheit die KFZ-Haftpflicht, weil der Schaden in direkter Nutzung mit einem KFZ steht.
Strafrecht mit Unfallflucht, §142 StGB - unerlaubtes Verlassen des Unfallortes, kommt mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht. Die Forderung im Text mit "Unfall im Straßenverkehr" und die zugehörigen Definitionen werden ziemlich sicher nicht mit der Situation hier zusammen passen.
Ich würde das eher unter " Sachbeschädigung " verbuchen, also nix " Unfallflucht " .
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Man, mal einer der mich versteht !!!!🙂🙂 Trifft z.b. beim Baumarkt meines Mißtrauens zu, scheppert es da ist es in jedem Falle öffentlicher Verkehr - da fehlt jeglicher Hinweis auf Privatgelände oder ähnliches.Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
aldi parkplatz -> öffentlicher verkehr, parkhaus -> privat.
späterstens wen mal n punkt und n bissle geld zahlen musstest wegen "tüv abgelaufen im öffentlichen verkehrsraum" obwohl der eimer auf einem firmenparkplatz der dummerweise kein tor hatte weiss man sowas 😛
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Moment, nicht wieder Straf- und Zivilrecht (hier die Haftung) verwürfeln.Zitat:
Original geschrieben von Boxertreiber-Oder
Falsch!
Zum Autofahren gehört auch das Be- und Entladen!
Es zahlt die KFZ Haftpflicht!Haftung ist klar, wer einen Schaden verursacht, ist Schadensersatz-pflichtig. Hier mit ziemlicher Sicherheit die KFZ-Haftpflicht, weil der Schaden in direkter Nutzung mit einem KFZ steht.
Strafrecht mit Unfallflucht, §142 StGB - unerlaubtes Verlassen des Unfallortes, kommt mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht. Die Forderung im Text mit "Unfall im Straßenverkehr" und die zugehörigen Definitionen werden ziemlich sicher nicht mit der Situation hier zusammen passen.
Also das ich das richtig verstehe wenn ich in mein Auto steig
und dir an das AUto haue ist das nur dann eine Unfallflucht wenn ich danach wegfahre oder gerade gekommen bin?
Steige ich wieder aus und komm 10 Minuten später habe ich keine unfallflucht begangen weil ich ja nur die Scharniere vom Rost befreien wollte?
Hut ab da bieg ich mir schnell mal ein Gesetz so wie ich es brauch!
Be- und Entladen des KFZ zählt zum Betrieb des Fahrzeuges - somit KFZ- Haftpflicht!
Und wenn ich dann wegfahre?
Ach das ist dann garnicht Autofahren hat auch nix mit Verkehr zu tun.
mit freundlichen Gruß
Alex
Zitat:
Original geschrieben von Boxertreiber-Oder
Also das ich das richtig verstehe ...
Richtig,
dasist das eigentliche Problem daran, Du verstehst es nicht.
Eine Nutzung des Fahrzeugs umfasst viel mehr als nur eine Fahrtätigkeit, zB. das Beladen mit Waren ist eine Nutzung des Fahrzeugs aber keine Tätigkeit, die etwas mit dem Fahren an sich zu tun hat, wie zB. das Aussteigen nach einer Fahrt.
Somit ist man je nach ausgeführter Handlung ohne Zweifel für verursachte Schäden haftbar aber deshalb noch lange nicht strafbar.
Zitat:
Original geschrieben von Depp vom Dienst
Müsste der Kerl jetzt nicht eigentlich auch zivilrechtlich belangt werden, wegen Fahrerflucht?
Strafrechtlich.
Zitat:
Original geschrieben von Turbotobi28
Hi,eine Privathaftpflicht ist keine Pflicht und hat darum auch net jeder.
Es kann aber sein das das beladen den Fahrzeugs zum betrieb gezählt wird dann zahlt die PKW Haftpflicht.
Hallo,
für diesen Schaden ist die Kfz-Haftpflicht zuständig. Selbst wenn beim entladen ein anderes Fahrzeug mit den zu entladenen Materialien beschädigt wird, ist die Kfz-Haftpflicht zuständig.
Zum Fahrerflucht: Ob privat Parkplatz oder öffentlicher Parkplatz, ob Privatstraße oder öffentliche Straße, Fahrerflucht bleibt Fahrerflucht.
M.f.G.
Zitat:
Original geschrieben von Meharis
Fahrerflucht bleibt Fahrerflucht.
Nö. Eben nicht. Die Scheibe wurde nicht von dem Fahrzeug sondern von einer Latte beschädigt.