Fahren ohne Fahrerlaubnis auf Privatgrundstück zahlt die Versicherung?
Hi Leute,
mir ist vor zwei Tagen bei einem Freund auf seinem Grundstück (alles schön abgesperrt) das Motorrad meiner Mutter beim rumschieben umgekippt und auf das Auto eines Mitbewohners gefallen. Ich selber habe den A2 Führerschein und rein theoretisch wäre ich auch mit dem Motorrad versichert jedoch hat sich herausgestellt, dass das die Maschine 2PS Zuviel hat und ich deswegen keine gültige Fahrerlaubnis für sie habe. Zahlt die Haftpflicht trotzdem den Schaden am anderen Auto oder läuft es darauf hinaus das ich den Schaden selbst zahlen muss?
freue mich auf Antworten
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. August 2017 um 22:42:07 Uhr:
Diese laienhafte Vermutung sei Dir gegönnt.
Merkst du eigentlich wie überheblich du hier teilweise auftrittst. Aber egal. Wer hier in diesem Thema anscheinend der Laie ist und sich verrennt, stellst du ja grad eindrucksvoll unter Beweis.
61 Antworten
Im 1 PfVlG steht übrigens nur dass man im öffentlichen Verkehrsraum eine Haftpflichtversicherung benötigt.
Mit dem Leistungsumfang der Versicherung hat das gar nichts zu tun.
Dazu würde ich mal die Versicherungsbedingungen lesen.
Dort sind Schäden an Gegenständen die im eigenen Eigentum stehen i.d.R. ausgeschlossen.
Selbst das kann man aber mitversichern.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 1. August 2017 um 21:47:51 Uhr:
Haftpflichtversichert ist es für die Nutzung im öffentlichen Verkehrsraum (§ 1 PflVG iVm § 1 StVG). Geschehen ist es laut Eingangsbeitrag auf einem umfriedeten Besitztum. Bei offenem Tor geht das u.U. noch als öffentlicher Verkehrsraum durch. Und es gibt auch schon mal Haftungsausschlüsse im familiären Bereich und unter Freunden. ... Ja, ich bin ein Held. 🙂
Der § 1 PlichtversG sagt dass jedes Fahrzeug versichert werden muss, das im öffentlichen Verkehrsraum verwendet wird. Das heißt aber nicht gleichzeitig, dass es im nicht öffentlichen Verkehrsraum nicht versichert ist.
Das hieße, dass auf Geländen von Werkstätten/Firmenparkplätzen, die das Tor bzw die Schranke geschlossen haben, kein Fahrzeug mehr haftplichtversichert ist, wenn es mal zum "Unfall" ( ist ja eigentlich dann keiner ) bzw Zusammenstoß kommt.
Das ist dann ausnahmsweise mal eine Aussage, die nicht so heldenhaft ist.
Vielleicht meldet sich ja mal ein Versicherungsexperte und klärt das abschließend auf.
Edit:
Über mir war jemand schneller.
Es hat bezogen auf den Fall des TE genau damit zu tun, dass eine HP den gesetzlichen Bereich der Pflicht deckt. Eigenschäden sind nicht gedeckt. Der Bereich außerhalb der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auch nicht.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 1. August 2017 um 22:20:54 Uhr:
Es hat bezogen auf den Fall des TE genau damit zu tun, dass eine HP den gesetzlichen Bereich der Pflicht deckt. Eigenschäden sind nicht gedeckt. Der Bereich außerhalb der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auch nicht.
Dein letzter Satz ist Quatsch.
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Dann hatten die da nichts verloren (also wenn das ein abgesperrter Bereich ist). Dann haften die Fahrzeugführer persönlich ja nach Verschuldensanteil. Und die HP der Werkstatt hat damit nichts zu tun. Ebenso sind die HP-Versicherungen der Autos dann aus der Nummer raus.
Ich tu es nicht gerne aber ich muss alles zurück nehmen und dir recht geben . Hab grad mal gegoogelt und wa passendes gefunden. Das ist wohl echt so.
Also: Kein Quatsch und Sorry.
Obwohl in dem Artikel auch gesagt wird dass es teilweise von den Versicherungsbedingungen abhängig ist.
Auweija, wenn das so wäre.................
Meine Frau ist mit ihrer A-Klasse bei der Ndl Frankfurt, Fzg geparkt.
Kommt aus der Annahme, steht eine Frau und die ist gg die Stossfängerverkleidung gefahren, beim ausparken.
Das hat die Werkstatt einen scheixx interessiert, wozu auch..............
Die gegnerische Vers hat anstandslos den Schaden bezahlt, die haben noch nicht mal gezuckt.
Übrigens, die Ndl hat eine Schranke!
Zitat:
@Ich kann alles schrieb am 1. August 2017 um 22:54:37 Uhr:
Auweija, wenn das so wäre.................Meine Frau ist mit ihrer A-Klasse bei der Ndl Frankfurt, Fzg geparkt.
Kommt aus der Annahme, steht eine Frau und die ist gg die Stossfängerverkleidung gefahren, beim ausparken.Das hat die Werkstatt einen scheixx interessiert, wozu auch..............
Die gegnerische Vers hat anstandslos den Schaden bezahlt, die haben noch nicht mal gezuckt.Übrigens, die Ndl hat eine Schranke!
Ich hab da echt was gefunden.
http://...erkehrsrecht-heidelberg.de/.../...ffentlicher_Verkehrsraeume
Ob das jetzt representativ ist, weiß ich nicht. Glauben kann ich das auch nicht. Wahrscheinlich wird die Definition in solchen Fällen etwas großzügiger ausgelegt. Kommt ja eigentlich jeder drauf auf das Gelände der Niederlassung.
Allerdings ist mir das aufgefallen.
Haftpflichtversicherung besteht im nicht-öffentlichen Verkehrsraum nicht. Besonderheiten können sich aus den vertraglichen Regelungen im KfZ-Haftpflichtvertrag ergeben.
Es steht im Rahmen der Vertragsfreiheit den Versicherern frei, eine Haftung über den gesetzlichen Pflichtbereich hinaus zu übernehmen und dem Fahrzeugführer Schutz für diesen privaten Bereich zu gewähren. In den Grundtarifen wird man das wohl vergeblich suchen.
Dann würde aufgrund der doch häufig passierenden Parkplatzschäden, die Gerichte mit Privatklagen volllaufen.
Passiert aber nicht, schliesslich kennen wir alle die vielen 50:50 Schäden.
Und wenn das so ist, dann kommt der TE auch in diesen Genuss, den warum sollte die Vers gerade jetzt anders verfahren................