Fahren ohne Fahrerlaubnis auf Privatgrundstück zahlt die Versicherung?
Hi Leute,
mir ist vor zwei Tagen bei einem Freund auf seinem Grundstück (alles schön abgesperrt) das Motorrad meiner Mutter beim rumschieben umgekippt und auf das Auto eines Mitbewohners gefallen. Ich selber habe den A2 Führerschein und rein theoretisch wäre ich auch mit dem Motorrad versichert jedoch hat sich herausgestellt, dass das die Maschine 2PS Zuviel hat und ich deswegen keine gültige Fahrerlaubnis für sie habe. Zahlt die Haftpflicht trotzdem den Schaden am anderen Auto oder läuft es darauf hinaus das ich den Schaden selbst zahlen muss?
freue mich auf Antworten
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. August 2017 um 22:42:07 Uhr:
Diese laienhafte Vermutung sei Dir gegönnt.
Merkst du eigentlich wie überheblich du hier teilweise auftrittst. Aber egal. Wer hier in diesem Thema anscheinend der Laie ist und sich verrennt, stellst du ja grad eindrucksvoll unter Beweis.
61 Antworten
Guck mal, hab was gefunden:
Zitat:
Tatsächlich (faktisch) öffentlicher Verkehrsraum ist eine Verkehrsfläche im privaten oder öffentlichen Eigentum (zivilrechtlich Privatgelände), die durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt (praktisch privatrechtliche Widmung) wird
spricht nix dagegen das der "duldende" und der "geschädigte" nicht ein und die selbe Person sein dürfen.
Ich bleib dabei, die Vers zahlt!
Das ist nicht das Problem. Der Schadensort muss in irgendeiner Weise ein öffentlicher Verkehrsraum sein.
Nehmen wir an keine Schilder, keine Schranken, Ketten oder ähnliche Absperrungen = öffentlicher Raum!
Im Eingangsbeitrag steht ausdrücklich, dass das Gelände mustergültig nach außen umschlossen ist.
Ähnliche Themen
Habe grade mal mit meiner Versicherung telefoniert.
Die Haftpflicht tritt ein, wenn bei dem Gebrauch des Fahrzeugs ein Schaden verursacht wird. Unabhängig vom öffentlichen Verkehrsraum. Anders macht es auch keinen Sinn.
Und wie ich schon sagte, sagt der § 1 PflVG nur aus, dass jedes Fahrzeug, das auf öffentlichen Wegen und Plätzen betrieben wird, haftpflichtversichert sein muss. Das heißt nicht, dass beim Betrieb auf nicht öffentlichen Plätzen kein Versicherungsschutz besteht. Das ist dann falscher ein Rückschluss, der der Phantasie jedes einzelnen entspringen kann.
So viel zu den Informationen irgendwelcher Verkehrsseiten, die über Google gefunden werden. Hier Verkehrsrecht Heidelberg.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. August 2017 um 17:27:25 Uhr:
Das trifft nur für die Kasko zu. Im Bereich der gesetzlichen HP ist es schlicht falsch.
Information stammt von der Schadenbearbeitung meiner Versicherung. Die sollten es wissen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. August 2017 um 17:27:25 Uhr:
Das trifft nur für die Kasko zu. Im Bereich der gesetzlichen HP ist es schlicht falsch.
Tolle Argumentation.
Habe gerade noch mal meine Versicherungsbedingungen zur Hand genommen. Solltest du vielleicht auch mal machen, so unterschiedlich sind die wahrscheinlich nicht.
Hier wird von Schäden gesprochen, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. Das ist nicht auf öffentlichen Verkehrsraum bzw. auf Unfälle beschränkt sondern einfach nur auf den gebrauch des Fahrzeugs. Und der kann nun mal überall stattfinden. Hier sind auch Schäden abgedeckt die durch das Be-und entladen entstehen. So wie das eben üblich ist bei einer Haftpflichtversicherung.
Die Nichtzahlung auf nicht öffentlichen Verkehrsraum ist genauso wenig erwähnt wie die Vorraussetzung dass der Schaden im öffentlichen Verkehrsraum entstehen muss.
Und der von dir zitierte § 1 PflVG besagt dass eben so wenig, wenn man es liest ohne etwas hinein zu interpretieren.
Nur deine Behauptungen, es sei falsch, beweisen gar nichts und ist von der Argumentation her relativ schwach. Wiederholungen machen eine falsche Aussage nicht zu einer richtigen.
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 3. August 2017 um 18:30:13 Uhr:
@Berlin Paul
hier bist du nicht der Held 😁
Allenfalls ein trauriger.
Sätze wie: "Das trifft nur für die Kasko zu. Im Bereich der gesetzlichen HP ist es schlicht falsch." oder "Es ist so richtig, wie es dasteht."
sind Meisterwerke der Argumentation, denen man sich einfach nicht verschließen kann und die an Präzision ihres Gleichen suchen.
Die Geschichte mit der nicht vorhandenen Fahrerlaubnis beim Schieben eines Kfz, die "Twindance" erwähnt hatte, war so weit hergeholt, dass es nicht wert war, näher darauf einzugehen.
Delle ... Held bleibt Held ... und der Vergleich hinkt ein wenig. 😎😁😎
Wenn die Versicherung vertraglich mehr bietet, als das nach dem Pflichtversicherungsgesetz sein müsste, dann ist das eine reine vertraglich vereinbarte Zusatzleistung über den gesetzlichen Pflichtbereich hinaus. Da kann jede HP-Versicherung über das gesetzliche Maß hinausgehen, wenn sie das will. Es ist dann insoweit halt keine Pflichtversicherung. Und ich schrieb auch nichts Gegenteiliges.
AS60 ... wenn es in deiner Pkw-HP so drinn ist, dann ist es so. Deine HP bietet dann mehr als sie nach dem gesetzlichen Minimum anbieten müsste.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. August 2017 um 19:05:26 Uhr:
Delle ... Held bleibt Held ... und der Vergleich hinkt ein wenig. 😎😁😎Wenn die Versicherung vertraglich mehr bietet, als das nach dem Pflichtversicherungsgesetz sein müsste, dann ist das eine reine vertraglich vereinbarte Zusatzleistung über den gesetzlichen Pflichtbereich hinaus. Da kann jede HP-Versicherung über das gesetzliche Maß hinausgehen, wenn sie das will. Es ist dann insoweit halt keine Pflichtversicherung. Und ich schrieb auch nichts Gegenteiliges.
AS60 ... wenn es in deiner Pkw-HP so drinn ist, dann ist es so. Deine HP bietet dann mehr als sie nach dem gesetzlichen Minimum anbieten müsste.
Beziehst du dich schon wieder auf den § 1 ?. Der sagt nichts davon dass kein Versicherungsschutz auf nicht öffentlichen Plätzen/Wegen besteht. Oder welchen Paragraphen im Pflichtversicherungsgesetz sprichst du hier an?
Das Pflichtversicherungsgesetz legt den Mindeststandard für den öffenltichen Straßenverkehr fest. Nur das ist Pflichtinhalt der HP-Versicherung für Auto/Krad usw.. Da ist der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes nicht als gesetzliche Pflichtleistung enthalten. Er kann aber als vertragliche Leistung vereinbart sein. Nur muss diese Erweiterung eben nicht vorhanden sein, bloß weil man eine den gesetzlichen Mindestanforderungen genügende HP-Versicherung abgeschlossen hat.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. August 2017 um 19:24:32 Uhr:
Das Pflichtversicherungsgesetz legt den Mindeststandard für den öffenltichen Straßenverkehr fest. Nur das ist Pflichtinhalt der HP-Versicherung für Auto/Krad usw.. Da ist der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes nicht als gesetzliche Pflichtleistung enthalten. Er kann aber als vertragliche Leistung vereinbart sein. Nur muss diese Erweiterung eben nicht vorhanden sein, bloß weil man eine den gesetzlichen Mindestanforderungen genügende HP-Versicherung abgeschlossen hat.
Ich mach´s mal so wie du und behaupte, dass dies falsch ist und es solch eine Versicherung nicht gibt, die im Bereich der Haftpflicht auf nicht öffentlichen Plätzen/Wegen nicht reguliert .
Habe jetz fünf Bedingungen verschiedener Versicherungen ( auch sogenannte Billiganbieter ) durch und alle sprechen von Regulierung bei Schäden die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. Keine Versicherung erwähnt die Notwendigkeit des öffentlichen Verkehrsraums.
Zeig mir eine Versicherung die das in den Bedingungen hat und ich bin zufrieden.
Und das Pflichtversicherungsgesetz legt nicht fest, dass nur im öffentlichen Bereich die Pflicht zur Regulierung besteht, sondern dass jedes Fahrzeug welches im öffentlichen Bereich bewegt wird versichert sein muss. Das ist nicht das gleiche. Gesetzestext lesen und verstehen offensichtlich auch nicht.
Zitat:
@AS60 schrieb am 3. August 2017 um 20:49:21 Uhr:
Und das Pflichtversicherungsgesetz legt nicht fest, dass nur im öffentlichen Bereich die Pflicht zur Regulierung besteht, sondern dass jedes Fahrzeug welches im öffentlichen Bereich bewegt wird versichert sein muss.So ist es.........