Fahranfänger rast mit 240 km/h durch die Stadt

link auf Stern.de
"Ein 20-jähriger Fahranfänger ist in Berlin mit mehr als 240 Stundenkilometern durch eine Tempo-60-Zone gerast. Der junge Mann sei bereits in der Nacht auf Samstag bei einer mobilen Geschwindigkeitskontrolle auf der Autobahn 100 im Stadtteil Moabit aufgefallen und gestoppt worden, teilte die Polizei am Montag mit. ..."

Hallo M-Ter,

Sicher hat der eine oder Andere von diesem Vorfall gehört. Sind euch Fälle bekannt, in denen noch höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen gemessen wurden? Dier Berliner Polizei schein erst seit 10 Jahren eine Statistik zu führen.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von meehster


Ober halb von 70 km/h drüber gibt es eben keine weiteren Abstufungen.

Mein Schatzi wurde übrigens mal mit 176 km/h drüber erwischt. Nach Abzug der Toleranz wurden bei erlaubten 80 ganze 256 km/h angelastet. Das war aber nicht Stadt, sondern leere Autobahn.

Klasse, damit muss man ja auch noch angeben.... Daumen HOCH!!

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tazio, tazio, Du machst es mir wirklich nicht leicht...🙄

Nun hatte ich ehrlich gehofft darauf verzichten zu können, Dir den Begriff VORSATZ erklären zu müssen. Aber macht ja nichts.

Im Bezug auf die Leistungsfreiheit des Versicherers bezieht sich der Vorsatz auf das Schadensereignis. Wenn man dieses vorsätzlich herbeiführt, dann ist der Versicherer von der Leistung frei. Die von Dir verlinkten Urteile behandeln aber nur Geschwindigkeitsübertretungen. Daraus folgt: Wenn jemand mit 240km/h auf einer auf 60km/h limitierten Strecke einen Unfall baut, dann ist er zwar vorsätzlich zu schnell gefahren, den Unfall hat er aber nicht vorsätzlich verursacht. Ich weiß, das ist etwa kompliziert, aber ich bin zuversichtlich, daß Du es trotzdem verstehen wirst...🙂

Zitat:

Das Überschreiten eines Tempolimits um 300 Prozent (240 km/h bei Tempolimit 60) wird den Versicherer leistungsfrei stellen, auch wenn dies nicht bei den Obliegenheiten aufgeführt wird.

Nein, das wird es nicht. Falls es Deiner Aufmerksamkeit entgangen sein sollte, aber die Bundesrepublik ist ein Rechtsstaat. Da gelten die Gesetze, auch wenn es Dir nicht paßt. Dafür sind die Gesetze nämlich da, damit der Bürger weiß was ihn erwartet. Und wenn das Limit um 10.000% überschritten wurde, der Gesetzgeber hat das ausdrücklich nicht als Obliegenheitsverletzung zugelassen.

Zum Abschluß darf ich Dir noch einen Tipp geben: Wenn Du künftig etwas behauptet, dann vergewissere Dich doch bitte vorher ob es richtig ist. Zumindest solltest Du, wenn man Dir dann die tatsächliche Rechtslage zitiert, diese zur Kenntnis nehmen und nicht einfach weiter behaupten, "es wird doch ander sein". Das ist sehr schlechter Stil.

By, Rella

Zitat:

Original geschrieben von Vampirella


Der Fahranfänger ist einfach nur auf einer 3-spurigen Autobahn geradeausgefahren OHNE dabei einen Unfall zu verursachen. Dadurch unterscheidet er sich von 2.4 Mio. anderen Verkehrsteilnehmern, denen das 2011 nicht gelungen ist.

By, Rella

Nur weil dieser VT keinen Unfall gebaut hat, heist das noch lange nicht das er "etwas Besseres" ist als die VTs die schon einen gebaut haben.

Würde jede sinnlose Reaktion, jedes aggr. gebahren, jede Selbstüberschätzung, jede Unaufmerksamkeit..., ein Unfall nach sich ziehen, würde täglich mind. jeder zweite VT einen Unfall bauen..

Dieser VT hatte einfach nur Glück und vermutlich haben viele andere Vts für ihn mitgedacht, das gedacht was er nicht in der Lage war zu denken. Es war kein unbeschriebenes Blatt. Wer als Fahranfänger bereits mehrmals auffällig geworden ist, zeigt ganz deutlich, das er nicht in der Lage ist mit der "Waffe" Auto verantwortungsbewusst umzugehen .

Das läuft langsam auf Wortklauberei raus. Was hattest Du doch gleich geschrieben?

Zitat:

Original geschrieben von Vampirella


Von der Leistung ist die Haftpflichtversicherung nur bei VORSATZ befreit.

Das ist nun mal schlicht falsch. Du hast selbst angeführt, dass die Haftpflichtversicherung nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit von der Leistung befreit sein kann. Tempolimit-Überschreitungen zählen nicht zu den gelisteten Obliegenheiten, das stimmt. Das habe ich aber auch nicht behauptet, sondern geschrieben: "In welchem Maße die Haftpflicht bei einem derartigen Tempoverstoß nicht greifen würde, kann ich nicht sagen."

Ich hatte als Beleg dafür, dass kein Vorsatz nötig ist, das BGH-Urteil IV ZR 251/10 zitiert, und in dem geht es eben um eine TRUNKENHEITSFAHRT. Die Leistungsminderung oder -freiheit kann auch bestehen bei verschlissenen Reifen, maroden Bremsen oder illegalen Umbauten. Also gibt es - entgegen Deiner Behautung - eine ganze Reihe von Kriterien OHNE Vorsatz. Daher darf ich Dir noch einen Tipp geben: Wenn Du künftig etwas behauptet, dann vergewissere Dich doch bitte vorher ob es richtig ist.

Zitat:

Original geschrieben von Vampirella


Im Bezug auf die Leistungsfreiheit des Versicherers bezieht sich der Vorsatz auf das Schadensereignis. Wenn man dieses vorsätzlich herbeiführt, dann ist der Versicherer von der Leistung frei. Die von Dir verlinkten Urteile behandeln aber nur Geschwindigkeitsübertretungen. Daraus folgt: Wenn jemand mit 240km/h auf einer auf 60km/h limitierten Strecke einen Unfall baut, dann ist er zwar vorsätzlich zu schnell gefahren, den Unfall hat er aber nicht vorsätzlich verursacht. Ich weiß, das ist etwa kompliziert, aber ich bin zuversichtlich, daß Du es trotzdem verstehen wirst...🙂

Überrascht ja nicht, dass Du den Fall bagatellisieren willst. Eine Versicherung würde aber nach einem Unfall bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 300 Prozent den Fahrer in Regress nehmen. Das behaupte ich bis zum Beweis des Gegenteils einfach mal. Ob dies Erfolg hätte, entschiede ein Gericht, und zwar anhand dieses Einzelfalles.

Rotlichtvergehen oder das Nichtbeachten eines Stoppschildes fallen unter grobe Fahrlässigkeit. Dieser Fahrer ist vorsätzlich 240 km/h gefahren, er hätte damit einen Unfall billigend in Kauf genommen. Unter was fiele dann ein Unfall unter diesen Vorzeichen? Bei Trunkenheitsfahrten spricht der BGH von "Fällen, in denen sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit dem Vorsatz annähert." Erscheint es Dir entfernt denkbar, dass diese Annäherung der Fahrlässigkeit an den Vorsatz in diesem Fall hinreichend weit fortgeschritten sein könnte, damit ein Gericht den Regressansprüchen eines Haftpflichtversicherers stattgibt?

Wenn Du so fest von der Richtigkeit Deiner Position überzeugt bist, kann das eigentlich nur darauf beruhen, dass Du vergleichbare Extremfälle kennst, in denen ein Gericht die Regressforderungen des Haftpflichtversicherers zurückgewiesen hat. Teilst Du sie mal mit?

Zitat:

Original geschrieben von Vampirella


Falls es Deiner Aufmerksamkeit entgangen sein sollte, aber die Bundesrepublik ist ein Rechtsstaat. Da gelten die Gesetze, auch wenn es Dir nicht paßt. Dafür sind die Gesetze nämlich da, damit der Bürger weiß was ihn erwartet.

Wenn man einerseits behauptet, aus einer Geschwindigkeitsübertretung von 180 km/h resultiere keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, dann wirkt man andererseits als Kämpferin für Recht und Gesetz doch eher unfreiwillig komisch. Gesetze bedürfen oft der Interpretation durch Gerichte, damit der Bürger weiß, was ihn erwartet. Das zeitigt zuweilen

erstaunliche Resultate

.

MfG, Tazio1935

Hi tazio,

schön das Du auch schon ausgeschlafen bist...🙂

Zitat:

Original geschrieben von tazio1935


Das läuft langsam auf Wortklauberei raus.

So ist das eben bei Gesetzen und Verordnungen, da ist letzlich jedes einzelne Wort entscheident.

Zitat:

Original geschrieben von tazio1935


Ich hatte als Beleg dafür, dass kein Vorsatz nötig ist, das BGH-Urteil IV ZR 251/10 zitiert, und in dem geht es eben um eine TRUNKENHEITSFAHRT. Die Leistungsminderung oder -freiheit kann auch bestehen bei verschlissenen Reifen, maroden Bremsen oder illegalen Umbauten. Also gibt es - entgegen Deiner Behautung - eine ganze Reihe von Kriterien OHNE Vorsatz. Daher darf ich Dir noch einen Tipp geben: Wenn Du künftig etwas behauptet, dann vergewissere Dich doch bitte vorher ob es richtig ist.

Wie der von mir verlinkten KfzPflVV entnommen werden kann, gehört die Trunkenheitsfahrt zu den vom Gesetzgeber zugelassenen Obliegenheitsverletzungen. Diese begründe eine Leistungsreduzierung durch den Versicherer. Mängel am Fahrzeug können ebenfalls zu Regressforderungen Anlaß geben, sofern sie unfallursächlich sind. Hier greifen allerdings die berühmten 5.000,-€.

Übrigens mußte ich bisher noch keine meiner Behauptungen zurücknehmen. Das kommt daher, weil ich mich in der Tat vorher sachkundig mache. Das kann ich auch Dir nur empfehlen.

Zitat:

Original geschrieben von tazio1935


Eine Versicherung würde aber nach einem Unfall bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 300 Prozent den Fahrer in Regress nehmen. Das behaupte ich bis zum Beweis des Gegenteils einfach mal. Ob dies Erfolg hätte, entschiede ein Gericht, und zwar anhand dieses Einzelfalles.
[...]
Wenn Du so fest von der Richtigkeit Deiner Position überzeugt bist, kann das eigentlich nur darauf beruhen, dass Du vergleichbare Extremfälle kennst, in denen ein Gericht die Regressforderungen des Haftpflichtversicherers zurückgewiesen hat. Teilst Du sie mal mit?

Nein, das würde die Versicherung eben nicht. Solche Unternehmen unterhalten Rechtsabteilungen, die mit der Gesetzeslage in Deutschland vertraut sind. Der Gesetzgeber hat ganz klare Bedingungen definiert hat, unter denen Regressforderungen möglich sind, und dazu gehören Geschwindigkeitsübertretungen nun mal nicht. Da auch Versicherungen an die Gesetze gebunden sind, wird nie eine Versicherung aufgrunddessen Regressforderungen stellen.

Das ist auch der Grund, warum ich auch keine Urteile mitteilen kann, in denen solche Regressforderungen abgelehnt wurden. Weil solche Regressforderungen noch niemand gestellt hat.

Zitat:

Original geschrieben von tazio1935


Wenn man einerseits behauptet, aus einer Geschwindigkeitsübertretung von 180 km/h resultiere keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, dann wirkt man andererseits als Kämpferin für Recht und Gesetz doch eher unfreiwillig komisch. Gesetze bedürfen oft der Interpretation durch Gerichte, damit der Bürger weiß, was ihn erwartet. Das zeitigt zuweilen erstaunliche Resultate.

Danke, für den Link zum Spiegelartikel von 1992. Schon damals wurde das Ende der Raserei für die nahe Zukunft prophezeit, nicht anders als heute. Nur sind wir jetzt 20 Jahre weiter, und rasen noch immer und schneller als jemals zuvor. Auch in zwanzig Jahren werden wir noch genauso rasen, nur eben noch schneller...😎

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Anscheinend ist jetzt ein junger Deutscher, ebenfalls 24 Jahre alt, in Moskau unangenehm aufgefallen. Leider gab es auch eine Tote.

http://www.n-tv.de/.../...er-Raser-faehrt-Frau-tot-article5845531.html

Ich würde sagen, der junge Mann hat jetzt ein Problem...

Vielleicht hatte er auch schon vorher eines. Wer mit 200 km/h durch Moskau fährt, der muss ein Problem haben.

Der hat kein Problem - der hat eine Missbildung im Gehirn🙁 

Zitat:

Original geschrieben von trouble01


Anscheinend ist jetzt ein junger Deutscher, ebenfalls 24 Jahre alt, in Moskau unangenehm aufgefallen. Leider gab es auch eine Tote.

http://www.n-tv.de/.../...er-Raser-faehrt-Frau-tot-article5845531.html

Ich würde sagen, der junge Mann hat jetzt ein Problem...

Vielleicht hatte er auch schon vorher eines. Wer mit 200 km/h durch Moskau fährt, der muss ein Problem haben.

Mit 200 durch Moskau sind standard (passiert täglich)

Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg


Mit 200 durch Moskau sind standard (passiert täglich)

In Berlin auch so langsam 😉 Das ganze legalisiert es aber nicht

Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg



Zitat:

Original geschrieben von trouble01


Anscheinend ist jetzt ein junger Deutscher, ebenfalls 24 Jahre alt, in Moskau unangenehm aufgefallen. Leider gab es auch eine Tote.

http://www.n-tv.de/.../...er-Raser-faehrt-Frau-tot-article5845531.html

Ich würde sagen, der junge Mann hat jetzt ein Problem...

Vielleicht hatte er auch schon vorher eines. Wer mit 200 km/h durch Moskau fährt, der muss ein Problem haben.

Mit 200 durch Moskau sind standard (passiert täglich)

Habe ich aber dort anders erlebt.

Wenn ich mir die Beiträge hier so durchlese, stellt sich mir eher die Frage, wieso autobahnähnliche Abschnitte überhaupt auf unter 120 limitiert werden dürfen. Verkehrsgefährdung misst sich jedenfalls nicht daran, ob man ein Tempolimit missachtet hat, sondern wie (un)angemessen und gefährlich die Geschwindigkeit in der jeweiligen Situation war.

Wenn ein unbegrenztes Stück Autobahn ohne Grund von heute auf morgen auf 60 km/h limitiert wird, bin ich auch kein rücksichtsloser Raser, wenn ich dort weiterhin meine 250 km/h fahre. Ich halte mich nicht an das Tempolimit, das ist klar. Aber wenn die Sache vor Gericht geht sind meines Rechtsverständnisses nach die Behörden in der Bringschuld um die Verkehrsgefährdung zu belegen. Schließlich waren diese vorher der Meinung, dass dort kein Geschwindigkeitslimit herrschen muss.

Wenn ein Stück Stadtautobahn die gleichen hohen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wie eine echte BAB, handelt es sich logischerweise um ein Lärmschutzlimit, dessen Überschreitung lediglich als Lärmschutzverstoß geahndet werden dürfte. Von eine derart logischen und transparenten Gesetzgebung sind wir aber leider noch meilenweit entfernt.

Sowohl Gesetzgebung, als auch die Berichterstattung in der Presse sind geprägt von Ideologie, viele Limits sind weder an sich (fahrphysikalisch), noch im Vergleich zu anderen Limits zu rechtfertigen. Ich plädiere deshalb schon länger für eine unabhängige Behörde auf Länderbasis, die Tempolimits nach festen physikalischen Kriterien und anhand von Unfallstatistiken festlegt, um Interessenkonflikte (Einnahmenerzielung durch Blitzer) zu vermeiden.

Das Problem mit den Stadtautobahnen kennt doch jeder, hier werden oft unzumutbar niedrige Limits gewählt und wer zu schnell fährt steht gleich auf einer Stufe mit jemandem, der mit 80 durch die 30er Zone fährt.

Zitat:

Original geschrieben von razor23


Wenn ein Stück Stadtautobahn die gleichen hohen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wie eine echte BAB, handelt es sich logischerweise um ein Lärmschutzlimit, dessen Überschreitung lediglich als Lärmschutzverstoß geahndet werden dürfte.

Wo siehst du da eine Rechtsgrundlage, die eine solche Handlungsweise rechtfertigen würde?

Wenn da 60 steht hast du höchstens 60 zu fahren. Keine Diskussion. Tust du es nicht gibts ne Strafe...

Gegen das Limit vorgehen kannst du woanders. Aber nicht indem du es überschreitest und glaubst damit vor Gericht durchzukommen...

Zitat:

Original geschrieben von razor23


...hier werden oft unzumutbar niedrige Limits gewählt...

Womit willst du die angebliche Unzumutbarkeit begründen?

Zitat:

Original geschrieben von razor23


Wenn ich mir die Beiträge hier so durchlese, stellt sich mir eher die Frage, wieso autobahnähnliche Abschnitte überhaupt auf unter 120 limitiert werden dürfen. [...]

Antwort: Weil bei manchen der gesunde Menschenverstand nicht ausgeprägt genug ist und man daher auf 80 km/h limitieren muss damit sie wenigstens 100 km/h fahren - wegen ihres Gedankengangs »20 km/h drüber geht immer, erst ab 21 km/h drüber wird's kritisch«.

Grüße, Martin

Zitat:

Original geschrieben von razor23


Wenn ein unbegrenztes Stück Autobahn ohne Grund von heute auf morgen auf 60 km/h limitiert wird...

Einen solchen Fall habe ich in meinen 30 Jahren Fahrpraxis noch nicht erlebt.

Es wäre daher schön, wenn du uns hier ein belegtes Beispiel liefern könntest.

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