Fahranfänger rast mit 240 km/h durch die Stadt
link auf Stern.de
"Ein 20-jähriger Fahranfänger ist in Berlin mit mehr als 240 Stundenkilometern durch eine Tempo-60-Zone gerast. Der junge Mann sei bereits in der Nacht auf Samstag bei einer mobilen Geschwindigkeitskontrolle auf der Autobahn 100 im Stadtteil Moabit aufgefallen und gestoppt worden, teilte die Polizei am Montag mit. ..."
Hallo M-Ter,
Sicher hat der eine oder Andere von diesem Vorfall gehört. Sind euch Fälle bekannt, in denen noch höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen gemessen wurden? Dier Berliner Polizei schein erst seit 10 Jahren eine Statistik zu führen.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von meehster
Ober halb von 70 km/h drüber gibt es eben keine weiteren Abstufungen.Mein Schatzi wurde übrigens mal mit 176 km/h drüber erwischt. Nach Abzug der Toleranz wurden bei erlaubten 80 ganze 256 km/h angelastet. Das war aber nicht Stadt, sondern leere Autobahn.
Klasse, damit muss man ja auch noch angeben.... Daumen HOCH!!
418 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Wo siehst du da eine Rechtsgrundlage, die eine solche Handlungsweise rechtfertigen würde?Zitat:
Original geschrieben von razor23
Wenn ein Stück Stadtautobahn die gleichen hohen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wie eine echte BAB, handelt es sich logischerweise um ein Lärmschutzlimit, dessen Überschreitung lediglich als Lärmschutzverstoß geahndet werden dürfte.
Das war nur hypothetisch gesprochen. Heute wird eine solche Unterscheidung leider noch nicht getroffen, auch wenn manche Limits explizit mittels Zusatzschild mit "Lärmschutz" begründet werden.
Eine neue Gesetzgebung würde ich da sehr begrüßen, es reicht ja im Prinzip, wenn bauartbedingte Standardlimits* gelten, von denen man nur mit Sondergenehmigung unabhängiger Gutachter abweichen darf und Lärmschutzlimits zusätzlich (und nur uhrzeitabhängig) auf Schildern mit grünem Rand ausgewiesen werden.
* Beispielsweise:
- zwei und mehr Fahrspuren pro Richtung, Standstreifen, Mittelleitplanke: unbegrenzt
- zwei und mehr Fahrspuren pro Richtung, Mittelleitplanke: 130
- zwei und mehr Fahrspuren pro Richtung, außerorts: 120
- eine Fahrspur pro Richtung: 100
- zwei und mehr Fahrspuren pro Richtung, Bürgersteige und Ampeln: 70
- innerorts: 50
- innerorts, im näheren (2 km) Bereich von Schulen, Kindergärten: 30
Zitat:
Original geschrieben von X_FISH
Antwort: Weil bei manchen der gesunde Menschenverstand nicht ausgeprägt genug ist und man daher auf 80 km/h limitieren muss damit sie wenigstens 100 km/h fahren - wegen ihres Gedankengangs »20 km/h drüber geht immer, erst ab 21 km/h drüber wird's kritisch«.Zitat:
Original geschrieben von razor23
Wenn ich mir die Beiträge hier so durchlese, stellt sich mir eher die Frage, wieso autobahnähnliche Abschnitte überhaupt auf unter 120 limitiert werden dürfen. [...]
Diese Denkweise ist ja wohl hauptsächlich dadurch begründet, dass eben tatsächlich immer mindestens 20 km/h niedriger beschildert wird, als irgendwie fahrphysikalisch begründbar. Ein Teufelskreis, wenn man so will, dem man höchstens dadurch entkommen könnte, dass bis 20 km/h Überschreitung straffrei bleibt und ab 21 km/h die Strafe schlagartig sehr hoch ist.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Womit willst du die angebliche Unzumutbarkeit begründen?Zitat:
Original geschrieben von razor23
...hier werden oft unzumutbar niedrige Limits gewählt...
Ganz einfach: Autofahrer orientieren sich bei der Wahl ihrer bevorzugten Fahrgeschwindigkeit unter anderem an Erfahrungswerten. Wenn eine "Stadtautobahn" einer BAB bautechnisch weitestgehend gleicht, so werden Fahrer dort eine ähnliche Geschwindigkeit (also 100-?) bevorzugen. Liegt das Limit nun deutlich darunter (z.B. 60-80), so führt dies zu einem "Logikbruch", was der Autofahrer als "unzumutbar" empfinden kann. Solche Stellen sind also prädestiniert für Geschwindigkeitsübertretungen, was wiederum Tempokontrollen anzieht - diese Verstärken die Meinung des Autofahrers, dass das Limit dort lediglich den Zweck der Einnahmenerzielung verfolgt.
Der einzige Ausweg: Tempolimits rein bauartbedingt und nicht aufgrund seltsamer Vorschriften ("das liegt nach Paragraph sowieso jetzt aber im Stadtgebiet, auch wenn kein Fußgänger näher als 200m an die Straße rankommt"😉 festlegen.
Zitat:
Original geschrieben von Vampirella
Übrigens mußte ich bisher noch keine meiner Behauptungen zurücknehmen..
Die Realität sieht anders aus. Du wolltest anfangs reingrätschen mit der Behauptung: "
Von der Leistung ist die Haftpflichtversicherung nur bei VORSATZ befreit." - Alles andere als Vorsatz scheidet nach Deinem Statement aus.
Kurz darauf musst Du dann zurückrudern, in der Hoffnung, es würde keiner merken: "Hier kann höchstens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, was tatsächlich zu Regressforderungen berechtigen würde."
Und dann gibst Du einfach nochmal in anderen Worten wieder, was ich bereits zuvor geschrieben hatte, was aber ebenfalls Deinem Ausgangsstatement widerspricht: "Wie der von mir verlinkten KfzPflVV entnommen werden kann, gehört die Trunkenheitsfahrt zu den vom Gesetzgeber zugelassenen Obliegenheitsverletzungen. Diese begründe eine Leistungsreduzierung durch den Versicherer. Mängel am Fahrzeug können ebenfalls zu Regressforderungen Anlaß geben, sofern sie unfallursächlich sind."
Darf ich daher mittlerweile annehmen, dass sich Deine Ausgangsbehauptung, nur Vorsatz führe zum Versagen der Haftpflichtleistung, auch für Dich als falsch erwiesen und damit erledigt hat?
Zitat:
Original geschrieben von Shibi_
Was ich mich aber die ganze Zeit frage: Er fährt einen Audi A3. Wie bekomme ich den auf 240km/h + Toleranz = knapp 250km/h? Das klingt für mich eher nach einem S3 oder RS3.
Sollten hier illegale Umbauten ursächlich sein, kann die Haftpflichtversicherung ebenfalls die Leistung versagen.
Zitat:
Original geschrieben von Vampirella
Das ist auch der Grund, warum ich auch keine Urteile mitteilen kann, in denen solche Regressforderungen abgelehnt wurden. Weil solche Regressforderungen noch niemand gestellt hat.
Woran das wohl liegt? Der Typ ist Negativ-Rekordhalter der vergangenen 10 Jahre in Berlin, und es ist - zum Glück - nicht zu einem Schadensereignis gekommen. Falls es dazu gekommen wäre, so hätten Versicherung und Gericht diesen Ausnahmefall sicher anders "gewürdigt" als jeden x-beliebigen, grob fahrlässigen Stoppschild-Verstoß.
MfG, Tazio1935
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Zitat:
Original geschrieben von razor23
Wenn ein Stück Stadtautobahn die gleichen hohen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wie eine echte BAB, handelt es sich logischerweise um ein Lärmschutzlimit, dessen Überschreitung lediglich als Lärmschutzverstoß geahndet werden dürfte.
Diese Stadtautobahn sieht am Tag mehr Autos als andere BABs im Monat. Um Staus vorzubeugen wurde sie halt limitiert (max. Durchlass)
..und ja, auch Nachts ist da viel los.
Edit.
Schaut Euch mal Platz eins an !
Autobahn meistbefahrener Abschnitt Verkehrsdichte
A 100 Dreieck Funkturm – Kurfürstendamm (Berlin) 186.100
A 3 Köln-Dellbrück – Kreuz Köln-Ost (Nordrhein-Westfalen) 157.100
A 8 Dreieck Leonberg – Leonberg Ost (Baden-Württemberg) 147.600
A 9 Kreuz München-Nord – Garching-Süd (Bayern) 146.200
A 5 Frankfurt-Niederrad – Frankfurter Kreuz (Hessen) 145.900
A 7 Dreieck Hamburg-Nordwest – Hamburg-Stellingen (Hamburg) 134.300
A 66 Frankfurt-Höchst – Eschborner Dreieck (Hessen) 133.200
A 81 Ludwigsburg-Nord – Ludwigsburg-Süd (Baden-Württemberg) 129.300
A 2 Hannover-Herrenhausen – Dreieck Hannover-West (Niedersachsen) 129.000
A 99 Aschheim/Ismaning – Kirchheim bei München (Bayern) 121.200
A 4 Kreuz Köln-Süd – Köln-Poll (Nordrhein-Westfalen) 120.500
A 1 Kreuz Leverkusen-West – Köln-Niehl (Nordrhein-Westfalen) 119.400
A 57 Köln-Bickendorf – Köln-Longerich (Nordrhein-Westfalen) 118.500
A 40 Dreieck Essen-Ost – Essen-Frillendorf (Nordrhein-Westfalen) 117.200
A 661 Offenbach-Kaiserlei – Frankfurt-Ost (Hessen) 116.800
A 59 Dreieck Sankt Augustin-West – Dreieck Bonn-Nordost (Nordrhein-Westfalen) 115.900
A 111 Flughafen Tegel – Heckerdamm (Berlin) 114.700
A 52 Dreieck Breitscheid – Kreuz Breitscheid (Nordrhein-Westfalen) 111.700
A 46 Kreuz Hilden – Hilden (Nordrhein-Westfalen) 111.600
A 565 Bonn-Beuel-Nord – Bonn-Auerberg (Nordrhein-Westfalen) 106.500
Zitat:
Original geschrieben von tazio1935
Sollten hier illegale Umbauten ursächlich sein, kann die Haftpflichtversicherung ebenfalls die Leistung versagen.Zitat:
Original geschrieben von Shibi_
Was ich mich aber die ganze Zeit frage: Er fährt einen Audi A3. Wie bekomme ich den auf 240km/h + Toleranz = knapp 250km/h? Das klingt für mich eher nach einem S3 oder RS3.MfG, Tazio1935
240lt Laser müssten beim VAG-Tacho um die 265lt. ANzeige sein
Zitat:
Original geschrieben von tazio1935
Die Realität sieht anders aus. Du wolltest anfangs reingrätschen mit der Behauptung: "Von der Leistung ist die Haftpflichtversicherung nur bei VORSATZ befreit." - Alles andere als Vorsatz scheidet nach Deinem Statement aus.
Alles andere als Vorsatz scheidet noch immer aus, wenn es darum geht, daß die Versicherung von der Leistung frei ist. Frei bedeutet, sie muß nichts zahlen, gar nix, nada, niente. Ist das jetzt deutlich genug um auch von Dir verstanden zu werden?
Zitat:
Kurz darauf musst Du dann zurückrudern, in der Hoffnung, es würde keiner merken: "Hier kann höchstens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, was tatsächlich zu Regressforderungen berechtigen würde."
Ich mußte gar nichts zurückrudern, Du hast nur wieder mal nichts kapiert. Grobe Fahrlässigkeit berechtigt nur zu Regressforderungen in Höhe von max. 5.000,-€. Es ist ein so großer Unterschied, ob man 5.000,-€ vom Versicherten zurückbekommt, oder ob man gar nichts zahlen muß, das müßte sich eigentlich auch Dir erschließen.
Zitat:
Darf ich daher mittlerweile annehmen, dass sich Deine Ausgangsbehauptung, nur Vorsatz führe zum Versagen der Haftpflichtleistung, auch für Dich als falsch erwiesen und damit erledigt hat?
Vorsatz führt zu völliger Leistungsfreiheit, alles andere berechtigt nur zu Regressforderungen in Höhe von max. 5.000,-€. Das habe ich jetzt zum fünften Mal geschrieben, das habe ich auch verlinkt, so daß es mich betrübt, daß Du es immer noch nicht begriffen hast.
Zitat:
Der Typ ist Negativ-Rekordhalter der vergangenen 10 Jahre in Berlin, und es ist - zum Glück - nicht zu einem Schadensereignis gekommen. Falls es dazu gekommen wäre, so hätten Versicherung und Gericht diesen Ausnahmefall sicher anders "gewürdigt" als jeden x-beliebigen, grob fahrlässigen Stoppschild-Verstoß.
Nicht nur die Versicherer sondern auch die Gerichte sind an die Gesetze gebunden. Aber es bleibt Dir natürlich unbenommen diese Tatsache zu ignorieren und durch Deine Träumereien zu ersetzen. Daß Du Dich damit lächerlich machst sollte Dir allerdings klar sein.
Zitat:
Original geschrieben von Vampirella
auch die Gerichte sind an die Gesetze gebunden.
Der einzig falsche Satz.Die lieben Richter biegen sich die Gesetze so hin wie es ihnen passt - Gesetze gelten nur als unverbindiche Empfehlung. Dadurch resultieren tausend verschiedene Urteile für den gleichen Sachverhalt.Ein Umstand der mich persönlich ank.....
Zitat:
Original geschrieben von Vampirella
Alles andere als Vorsatz scheidet noch immer aus, wenn es darum geht, daß die Versicherung von der Leistung frei ist. Frei bedeutet, sie muß nichts zahlen, gar nix, nada, niente. Ist das jetzt deutlich genug um auch von Dir verstanden zu werden?
Der Bundesgerichtshof urteilt anders, als Du es Dir zusammengereimt hast. Wo liegt eigentlich Dein Problem, aus dem folgenden Zitat die Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit herauszulesen?
Zitat:
IV ZR 251/10
Verkündet am 11. Januar 2012 :
VVG § 28 Abs. 2
Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037).Auch der mit der Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips verfolgte Gesetzeszweck führt nicht zur Unzulässigkeit der vollständigen Leistungsfreiheit. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit dem Vorsatz annähert.
Falls Du die Authentizität des Auszugs anzweifelst, kannst Du das Urteil auch im Original als PDF-Datei aus der Datenbank des Bundesgerichtshofes
herunterladen.
Die Leistungskürzung bzw. Leistungsfreiheit ist überhaupt erst die rechtliche Grundlage für den Regressanpruch gegenüber dem Versicherungsnehmer:
"Ist der Versicherer aus einem der zuvor dargestellten Gründe gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung befreit, musste er jedoch aufgrund eines Direktanspruchs an den Geschädigten zahlen, hat er einen Rückgriffsanspruch gegen seinen Vertragspartner." Quelle: NJ, Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung, 2/2011
"Ist eine Versicherung unter den oben genannten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, kann sie Sie als Versicherungsnehmer in Regress nehmen". Quelle: RA Nikolaus Schrenker, Die Kfz-Haftpflichtversicherung, S. 4
Also zügle mal Deinen arroganten Ton, Du liegst einfach daneben. Leistungsfreiheit bedeutet nicht, dass die Versicherung nicht zahlt. Hier zur Rechtsgrundlage .
MfG, Tazio1935
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Der einzig falsche Satz.Die lieben Richter biegen sich die Gesetze so hin wie es ihnen passt - Gesetze gelten nur als unverbindiche Empfehlung. Dadurch resultieren tausend verschiedene Urteile für den gleichen Sachverhalt.Ein Umstand der mich persönlich ank.....Zitat:
Original geschrieben von Vampirella
auch die Gerichte sind an die Gesetze gebunden.
Ich hatte mal , vor gefühlt , 50 Jahren eine Freundin, die war Jurastudentin, die hat mir mal erklärt, das es ihr absolut nichts bringt, ihre "Hausaufgaben" "richtig" zu machen. Die gleiche Arbeit abgegeben, wird von 10 Proffessoren unterschiedlich bewertet.
Hat se Glück bekommt se ne eins, hat se Pech gibts ne 5.
So ist auch unsere Rechtssprechung, oft nicht nachvollziehbar.
Meine Rechtsauffassung ist, daß völlige Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz besteht, denn so steht es schließlich im Gesetz. Der BGH sieht das offensichtlich anders und ist der Meinung, auch in Fällen, in den sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit dem Vorsatz annähert, Leistungsfreiheit zu gewähren. Das muß ich so hinnehmen.
All das ändert aber nichts daran, daß dies für Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht gilt und daher mit dem Thema nichts zu tun hat. Deine eingangs getroffene Feststellung, auch eine Geschwindigkeitsüberschreitungen könne Grundlage für Leistungskürzungen bis hin zur Leistungsfreiheit sein, ist und bleibt falsch.
ja nun , ist sicher selten ,aber gerade wenn man an die bikerfraktion denkt , sind sehr hohe geschwindigkeiten doch gang und gebe.
vielleicht hat ein anständiges fahrzeug unterm arsch gehabt , dann geht es doch ratz fatz bis 240. ein paar sekunden das gaspedal durchgelatscht und schon hast du sone verfehlung. klar ist es in der stadt , aber eben auf einer autobahn und da ist nachts tote hose . also imho nicht unbedingt gefährlicher als mit 60 durch ne 30er zone . der typ soll nach gesetzeslage bestraft werden und gut ist.
Zitat:
Original geschrieben von Vampirella
Meine Rechtsauffassung ist, daß völlige Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz besteht, .....
meine Rechtsauffassung: 240 Kmh im A3 auf einer auf 60 limitierten Stadtautobahn ist Vorsatz. Die Tatsache innerhalb kürzester Zeit mehrmals auffällig geworden zu sein, Geschwindigkeitsübertretungen, spricht auch für Vorsatz.
Fährt man gelegtenlich zu schnell ist das meist kein Problem, die Kontrolldichte ist gering.
Innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrmals abgelichtet zu werden zeugt entweder von maßlosem Pech, oder Unbelehrbarkeit.
Zitat:
Original geschrieben von turboalien
ja nun , ist sicher selten ,aber gerade wenn man an die bikerfraktion denkt , sind sehr hohe geschwindigkeiten doch gang und gebe.
Nein, auch hier gibt es schwarze Schafe, selbige prägen sich ein, man starrt hin, und geben Anlass zur Pauschalisierung.