Fahranfänger rast mit 240 km/h durch die Stadt

link auf Stern.de
"Ein 20-jähriger Fahranfänger ist in Berlin mit mehr als 240 Stundenkilometern durch eine Tempo-60-Zone gerast. Der junge Mann sei bereits in der Nacht auf Samstag bei einer mobilen Geschwindigkeitskontrolle auf der Autobahn 100 im Stadtteil Moabit aufgefallen und gestoppt worden, teilte die Polizei am Montag mit. ..."

Hallo M-Ter,

Sicher hat der eine oder Andere von diesem Vorfall gehört. Sind euch Fälle bekannt, in denen noch höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen gemessen wurden? Dier Berliner Polizei schein erst seit 10 Jahren eine Statistik zu führen.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von meehster


Ober halb von 70 km/h drüber gibt es eben keine weiteren Abstufungen.

Mein Schatzi wurde übrigens mal mit 176 km/h drüber erwischt. Nach Abzug der Toleranz wurden bei erlaubten 80 ganze 256 km/h angelastet. Das war aber nicht Stadt, sondern leere Autobahn.

Klasse, damit muss man ja auch noch angeben.... Daumen HOCH!!

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Zitat:

Original geschrieben von stef 320i



Wenn man das so sieht ist da Nachts 240 nicht wirklich gefährlich 😉

Ich schrieb hier schon einmal, Berlin ist eine Weltstadt, Berlin schlaft nie, auch Nachts ist dort Verkehr, mehr als in den meisten Kleinstädten der Republik im Berufsverkehr.

Zitat:

Original geschrieben von tazio1935


Ja. Kann man nur hoffen, dass der Unfallverursacher immer bekannt ist oder sich ermitteln lässt.

Deswegen versichere ich mein Auto immer Vollkasko, solange es einen einigermassen hohen Restwert hat...

.....

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300



In einer Großstadt wie Berlin, dicht besiedelt, mitten in der Zivilisation, ...

in einer grosstadt wie berlin, das praktisch das ganze jahr 2011 lang sogut wie die komplette a100 mit der begründung "staugefahr" auf 60km/h abriegelte. auch sonntags um 07:00 - staugefahr. mitten in der zivilisation - m-hm.

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Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300


Ich schrieb hier schon einmal, Berlin ist eine Weltstadt, Berlin schlaft nie, auch Nachts ist dort Verkehr, mehr als in den meisten Kleinstädten der Republik im Berufsverkehr.

Eben. Und wenn dann noch die Kombination aus mangelnder Fahrerfahrung und Selbstüberschätzung eines Fahranfängers zusammenkommt, kann man wirklich von Glück reden, daß der Typ erwischt wurde, bevor er Unheil anrichten konnte.

Zitat:

Original geschrieben von xmisterdx



Zitat:

Original geschrieben von tazio1935


Ja. Kann man nur hoffen, dass der Unfallverursacher immer bekannt ist oder sich ermitteln lässt.
Deswegen versichere ich mein Auto immer Vollkasko, solange es einen einigermassen hohen Restwert hat...

Übel wird es, wenn es nicht nur das Auto betrifft und der Verursacher auf und davon ist. Die Autoversicherer haben für solche Fälle mit Personenschäden die

Verkehrsopferhilfe e.V.

mit einem Garantiefonds gegründet. Gibt es schon seit 1963. Hoffentlich braucht man deren Dienste nie, aber für den Fall der Fälle ist es bestimmt gut zu wissen, dass man sich an

diese Einrichtung

wenden kann.

MfG, Tazio1935

Zitat:

Original geschrieben von tazio1935


In welchem Maße die Haftpflicht bei einem derartigen Tempoverstoß nicht greifen würde, kann ich nicht sagen. Bei Trunkenheitsfahrten kann aber bei grober Fahrlässigkeit die Haftpflicht-Versicherungsleistung reduziert werden. Bei Absicht auf Null.

Hi tazio,

von der Leistung ist die Haftpflichtversicherung nur bei VORSATZ befreit. Ich hoffe doch, ich muß Dir jetzt nicht erklären was Vorsatz ist. Hier kann höchstens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, was tatsächlich zu Regressforderungen berechtigen würde. Deren Höhe ist übrigens immer noch auf 5.000,-€ begrenzt, was aber nichts daran ändert, daß das alles überhaupt nichts mit dem Thema zu tun hat.

Der Fahranfänger ist einfach nur auf einer 3-spurigen Autobahn geradeausgefahren OHNE dabei einen Unfall zu verursachen. Dadurch unterscheidet er sich von 2.4 Mio. anderen Verkehrsteilnehmern, denen das 2011 nicht gelungen ist.

By, Rella

Zitat:

Original geschrieben von Vampirella



Zitat:

Original geschrieben von tazio1935


In welchem Maße die Haftpflicht bei einem derartigen Tempoverstoß nicht greifen würde, kann ich nicht sagen. Bei Trunkenheitsfahrten kann aber bei grober Fahrlässigkeit die Haftpflicht-Versicherungsleistung reduziert werden. Bei Absicht auf Null.
Hi tazio,

von der Leistung ist die Haftpflichtversicherung nur bei VORSATZ befreit. Ich hoffe doch, ich muß Dir jetzt nicht erklären was Vorsatz ist. Hier kann höchstens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, was tatsächlich zu Regressforderungen berechtigen würde. Deren Höhe ist übrigens immer noch auf 5.000,-€ begrenzt, was aber nichts daran ändert, daß das alles überhaupt nichts mit dem Thema zu tun hat.

Der Fahranfänger ist einfach nur auf einer 3-spurigen Autobahn geradeausgefahren OHNE dabei einen Unfall zu verursachen. Dadurch unterscheidet er sich von 2.4 Mio. anderen Verkehrsteilnehmern, denen das 2011 nicht gelungen ist.

By, Rella

3P!C C0mm3n7 !5 3P!C

Zitat:

Original geschrieben von Vampirella


Von der Leistung ist die Haftpflichtversicherung nur bei VORSATZ befreit. Ich hoffe doch, ich muß Dir jetzt nicht erklären was Vorsatz ist. Hier kann höchstens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, was tatsächlich zu Regressforderungen berechtigen würde. Deren Höhe ist übrigens immer noch auf 5.000,-€ begrenzt, was aber nichts daran ändert, daß das alles überhaupt nichts mit dem Thema zu tun hat.

Also gut, ich habe die Rechtsanwalts-Seite bisher 2x verlinkt, und nun stelle ich es nochmal hier zum Nachlesen rein:

Zitat:

Kfz-Haftpflichtversicherung: Für Schadensfälle bis zum 31.12.2008 ist bei Altverträgen (die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden) ein Regress der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung bis zu 5.000,00 Euro möglich (je nach Vertragsbedingungen). Der Versicherungsnehmer haftet, wenn er selbst gefahren ist, oder wenn er eine mitversicherte Person (Fahrer) trotz Kenntnis von deren Alkoholkonsum hat fahren lassen. Für Schadensfälle ab dem 01.01.2008 bei Neuverträgen mindert sich die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers bzw. Fahrers. Hierbei ist zwischen leicht fahrlässigen, grob fahrlässigen und vorsätzlichen Handlungen des Versicherungsnehmers bzw. Fahrers zu unterscheiden. Bei leichter Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person (Fahrer) muss die Versicherung in voller Höhe leisten.

Bei grober Fahrlässigkeit mindert sich die Versicherungsleistung entsprechend dem Verschulden des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person (Fahrer). Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Bei vorsätzlichen Handlungen des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person (Fahrer) ist die Versicherung vollständig leistungsfrei.

Und dann noch der § 28 Abs. 2 des VVG, Hervorhebungen von mir:

Zitat:

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

Die Kürzungen können in gravierenden Fällen so weit gehen, dass sich die Regressforderungen auf die gesamte Schadenssumme beziehen:

Zitat:

Bundesgerichtshof vom 11.1.2012 - Trunkenheitsfahrt (Az.: IV ZR 251/10)

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer darf einen Versicherten in Ausnahmefällen bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit in voller Höhe in Regress nehmen.

Dass der junge Mann keinen Unfall verursacht hat, sondern nur einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird, geht ja aus der Meldung hervor. Man sollte aber wissen, was einen bei grob fahrlässigem Verhalten finanziell erwartet, wenn es zum Unfall kommt.

MfG Tazio1935

Hi tazio,

wenn Du schon Gesetze zitierst, dann solltest Du sie auch lesen und verstehen...😁

Zitat:

§ 28 Abs. 2 des VVG:
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.

Der Versicherer kann also in seinem Vertrag sogenannte Obliegenheiten vereinbaren, bei deren Verletzung er von der Leitung ganz oder teilweise frei ist. Aber gilt das auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung? Aufschluß darüber gibt die Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV).

Zitat:

§ 5 der KfzPflVV:
(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5. das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist.
(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.
(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.

Zum Nachlesen:

KfzPflVV

Das gilt also nicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung, dort können nur die Obliegenheiten vertraglich vereinbart werden, die der Gesetzgeber zugelassen hat. Wie Du selbst lesen kannst, gehört das Überschreiten der zHG NICHT dazu. Dafür ist aber die Regesshöhe nach wie vor auf 5.000,-€ begrenzt. Warum das plötzlich nicht mehr gelten sollte, wird wohl das Geheimnis von Dir und den RA Kotz bleiben.

By, Rella

Zitat:

Original geschrieben von Vampirella


Der Versicherer kann also in seinem Vertrag sogenannte Obliegenheiten vereinbaren, bei deren Verletzung er von der Leitung ganz oder teilweise frei ist. Aber gilt das auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung?

Aufschluß darüber gibt das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Januar 2012, AZ IV ZR 251/10, in dem ein Haftpflichtfall nach einer Trunkenheitsfahrt verhandelt wurde:

Zitat:

Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.

Das Berufungsgericht hat eine Regresspflicht des Beklagten in voller Höhe angenommen. Es hat in seinem Verhalten einen derart schwerwiegenden Obliegenheitsverstoß gesehen, dass ausnahmsweise eine Leistungskürzung auf null gerechtfertigt sei. Zu ersetzen seien auch die dem Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

(Vollständiges Urteil als

PDF-Datei

)

.

Zitat:

Original geschrieben von Vampirella


Das gilt also nicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung, dort können nur die Obliegenheiten vertraglich vereinbart werden, die der Gesetzgeber zugelassen hat.

Das oben genannte BGH-Urteil war ein Haftpflicht-Fall - gilt also auch da. Und bei der Regressforderung hast Du sogar mehr als Recht, es aber leider nicht geblickt. Wenn Du schon Gesetze zitierst, dann solltest Du sie auch lesen und verstehen...😁

Richtig wäre Paragraph 6 der KfzPflVV gewesen:

Zitat:

§ 6
(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens 2500 Euro beschränkt; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

MfG, Tazio1935

Zitat:

Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5. das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist.

Lieber tazio,

ich habe es extra noch mal für Dich zitiert. Unter Punkt 5 siehst Du, daß eine der zulässigen Obliegenheiten die Verpflichtung ist, daß Fahrzeug nicht infolge des Genusses von Alkohol zu führen. Verletzt man diese Obliegenheit, dann ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu verweigern oder zu kürzen. Das Überschreiten von Tempolimits zählt aber nicht zu den Obliegenheiten, die vereinbart werden dürfen. Deshalb kann daraus niemals eine Leistungsminderung resultieren.

Das paßt Dir jetzt nicht in den Kram, nur dafür kann ich leider nichts. Du darfst mir glauben, ich mache die Gesetze in unserem Land nicht. Zu den 5.000,-€ hast Du Dich nicht mehr geäußert. Darf ich daraus schließen, daß Du zumindest hier Deinen Irrtum eingesehen hast?

By, Rella

Zitat:

Original geschrieben von tazio1935


Richtig wäre Paragraph 6 der KfzPflVV gewesen:

§6 KfzPflVV bezieht sich auf Obliegenheitsverletzungen

NACH

Eintritt des Versicherungsfalls...🙄

Zitat:

Original geschrieben von xmisterdx


Das ist doch sehr beruhigend, oder nicht? 😉

Nicht wirklich, denn es bleibt noch die Frage wie hoch der Schaden ist, und bis zu welcher Höhe die Versicherung eintreten muss ...

Zitat:

Original geschrieben von Vampirella


ich habe es extra noch mal für Dich zitiert. Unter Punkt 5 siehst Du, daß eine der zulässigen Obliegenheiten die Verpflichtung ist, daß Fahrzeug nicht infolge des Genusses von Alkohol zu führen. Verletzt man diese Obliegenheit, dann ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu verweigern oder zu kürzen. Das Überschreiten von Tempolimits zählt aber nicht zu den Obliegenheiten, die vereinbart werden dürfen. Deshalb kann daraus niemals eine Leistungsminderung resultieren.

Das Überschreiten eines Tempolimits um 300 Prozent (240 km/h bei Tempolimit 60) wird den Versicherer leistungsfrei stellen, auch wenn dies nicht bei den Obliegenheiten aufgeführt wird.

Zitat:

Original geschrieben von Vampirella


Von der Leistung ist die Haftpflichtversicherung nur bei VORSATZ befreit. Ich hoffe doch, ich muß Dir jetzt nicht erklären was Vorsatz ist. Hier kann höchstens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, was tatsächlich zu Regressforderungen berechtigen würde

- Kammergericht Berlin v. 15.04.2005:

Bei Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50% ist regelmäßig Vorsatz anzunehmen.

- OLG Celle v. 25.08.2005:
Hat der Betroffene die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 100 % überschritten, ist Vorsatz anzunehmen.

- OLG Karlsruhe v. 28.04.2006: Bei einer Überschreitung der außerorts zulässigen Geschwindigkeit um beinahe 50 % liegt das Bewusstsein einer Geschwindigkeitsüberschreitung nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann.

- OLG Hamm v. 14.07.2008: Die Annahme von Vorsatz ist nicht zu beanstanden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Bundesstraße um 57 km/h überschritten wird.

(Quelle )

Das paßt Dir jetzt nicht in den Kram, nur dafür kann ich leider nichts. Du darfst mir glauben, ich mache die Urteile in unserem Land nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Vampirella


Zu den 5.000,-€ hast Du Dich nicht mehr geäußert. Darf ich daraus schließen, daß Du zumindest hier Deinen Irrtum eingesehen hast?

Klar, diesen kleine Resterfolg gönne ich Dir doch. Ich habe mich dazu geäußerst und sogar geschrieben, dass Du mehr als Recht hast. Kleiner Wermutstropfen, bei 5000 Euro muss nicht unbedingt Schluss sein:

Zitat:

Ein Fahrer, der unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Sachschäden verschuldet und sich sodann durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort den Folgen seine Tuns entziehen will, haftet nach § 5 KfzPflVV wegen der Trunkenheitsfahrt auf 5000 Euro. Wegen der “Fahrerflucht” kommen nochmals 5000 Euro hinzu, da das unerlaubte Entfernen vorsätlich begangen wurde. (Quelle )

MfG, Tazio1935

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