Eintragen von Original Teilen!
Hi,
es wird ja heftig immer diskutiert ob man Original Teile (wie V6 Lippen, R32 Seitenschweller, usw.) eintragen lassen muss oder nicht.
Hab mich auch schon mit dem TüV und VW-Wolfsburg in Verbindung gestetz.
Jetzt bestätigt VW-Wolfsburg genau das gleiche wie der TüV!
Zitat von VW:
Freigabe einzelne Bauteile/ Nachruestung
Sehr geehrter Herr .........,
vielen Dank fuer Ihre E-Mail. Ihre Frage beantworten wir gern.
Bitte haben Sie Verstaendnis, dass wir Ihnen keine Freigabe fuer den Anbau einzelner Ersatzteile die nicht serienmaessig fuer Ihr Fahrzeug verwendet wurden, erteilen koennen. Ihr Vorhaben liesse sich allerdings in Absprache mit einer amtlich anerkannten Pruefstelle wie zum Beispiel TUEV oder DEKRA per Einzelgutachten realisieren.
Eine entsprechend ausgeruestete anerkannte Pruefstelle kann Ihnen ein Einzelgutachten erstellen, den Umbau pruefen und die Aenderung in die Fahrzeugpapiere eintragen. Diese Abnahme ist gesetzlich vorgeschrieben und die Voraussetzung dafuer, dass der Wagen wieder fuer den Verkehr zugelassen wird.
Zugegeben das klingt aufwendig. Aber es ist tatsaechlich die einzige Moeglichkeit und die wollen wir Ihnen natuerlich nicht vorenthalten.
Fuer weitere Fragen oder Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfuegung.
Mit freundlichen Gruessen
Ihre Volkswagen Kundenbetreuung
Nun hoffe ich das diese diskusion ein Ende hat.
Da einer immer sagt, muss man nicht, und der adere sagt muss man!
Ich hoffe damit geholfen zu haben!
MfG
Freddy
Beste Antwort im Thema
der Golf IV hat keine nationale ABE mehr, sondern eine EG-Typgenehmigung, in dieser stehen natürlich die Bauteile beschrieben so wie früher in der ABE auch, aber auch wenn diese teilweie über 300 Seiten stark ist, ist eine Einteilung in Typen drin, also der R32 z.B. wird dort extra beschrieben.
Wenn eine Jubilippe eine KBA Nummer hat, was ich nicht weiß, dann liegt dafür eine seperate ABE vor, diese könnte man sich mal anschauen, wenn mir wer die KBA Nummer gibt. Ich kann man schon vorstellen, dass in der nachträglich erstellten ABE andere Fz.-Typen außer dem Jubi drin stehen, damit man das Bauteil auch an andere Kunden verkaufen kann. Aber normal wäre dies nicht, da die ABE mehr Geld kostet wie ein Nachtrag zu einer EG-Typgenehmigung...
69 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von kamikaze schumi
Dann ist Votex in mehrere Lieferanten aufgegliedert, MS Design produziert "für Votex", als mein DKS seiner Zeit in Rückstand war wurde der direkt von MS-Design angeliefert, meine R-Line Heckschürze kommt auch von MS-Design, und R-Line ist Votex, und so schließt sich der Kreis 🙂
Votex= 100%ige Tochter von VW für Originalzubehör
MS Design (und einige andere): eigenständige Hersteller, die eben u.a. für Votex bzw in deren Auftrag bestimmte Zubehörteile produzieren. Deswegen bekommt man die Teile eben auch nicht direkt bei z.B. MS-Design, sondern eben nur über Votex😉
Ach Mensch jetzt hab ich es; Das war damals ken KBA sondern die 1J Nummer von VW, also kann das als org VW Teil zugeordnet werden.
Aber da kann mal jemand nachschauen der zb ne Jubi Lippe oder nen V6 an seinem Auto hat, nur org natürlich.
Sowohl Jubi als auch V6 Lippen haben natürlich 1J Nummern, genau wie R32 Teile. Wenn man es aber genau nimmt, beziehen sich die Freigaben dieser Nummern auch nur auf die jeweiligen Modelle, nicht auf alle IVer gleichermaßen. Ich habe mir daher Freigaben bzw Unbedenklichkeitsbescheinigungen von VW für die Jubi Teile geben lasssen, in denen mir bestätigt wird, dass die Verwendung auch an meinem "nicht-Jubi" GTI seitens VW als unbedenklich eingestuft wird - bevor es kommt: Kopien/Scans nutzen nichts, die Schreiben beziehen sich auf meine Fahrgestellnummer😉
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt VW nicht mehr heraus.
Hab ich ja auch vor 2 Wochen angefragt!
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So, hab heute die ersten Antworten bekommen:
TÜV-Nord:
Guten Tag Herr ......,
Im Prinzip ist die Aussage von VW korrekt. Anbei habe ich Ihnen einen Ausschnitt des entsprechenden Paragraphen (19) der Strassenverkehrszulassungsordnung (STVZO) kopiert.
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht aus-
drücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetrieb-
setzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen wer-
den, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b
oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht
mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen
Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme,
dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde
zur Vorbereitung einer Entscheidung
1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sach-
verständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüf-
ingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Ver-
ordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch
darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des
Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau
von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung
nach § 22a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebser-
laubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder
§ 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung
oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus
abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder
eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschafts-
recht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung
entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl.
1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Ge-
nehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland
angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauan-
weisungen beachtet sind oder
3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung
oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder
b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und
die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5,
auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
4. für diese Teile
a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten
eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vor-
schriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein-
oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten
wird und
c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
fahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständi-
gen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durch-
geführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend
§ 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Ab-
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der
Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschrän-
kungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Be-
triebserlaubnis des Fahrzeugs.
Änderungen
Änderungen, durch die die BE des Fz erlöschen kann, setzen ein willentlich
auf eine Änderung gerichtetes Tun voraus; die Änderung des FzZustands
durch Verschleiß u dessen Reparatur ist keine Änderung im Sinn des § 19
Abs 2 Satz 2.
Eine Änderung liegt vor bei einem
–
Ändern im engeren Sinne, dh Teile werden anders gestaltet;
–
Austausch von Teilen, dh Teile werden gegen für das betreffende Fz in
seiner BE nicht genehmigte Teile ausgewechselt;
–
Hinzufügen von Teilen, dh Teile werden am Fz neu an- oder eingebaut;
–
Entfernen von Teilen, dh Teile werden vom Fz abgebaut oder aus dem Fz
ausgebaut.
Wenn, wie in Ihrem Fall, die speziellen Anbauteile des VW Golf, wie z.B. Typ R32 nicht Bestandteil der Betriebserlaubnis der 1,6 ltr-Version sind, müssen diese Teile „eingetragen“ werden.
Mit freundlichen Grüßen
.................................
TÜV NORD Mobilität
TÜV-Hessen:
Sehr geehrter Herr .......,
das Umrüstthema ist differenziert zu betrachten. Sicherlich können einige Anbauteile wie z.B. Seitenschweller montiert werden, ohne dass eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich wird. Bei Front- und Heckspoilern wird es schwieriger, da etliche Frontspoiler ohne weitere Anbauteile wie z.B. Heckspoiler kein ausgewogenes Fahrverhalten ergeben. Bitte lassen Sie sich in konkreten Fällen von unseren Sachverständigen in Ihrer Nähe beraten.
Mit freundlichen Grüßen
.............................
stellvertr. Leiter der Techn. Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der TÜH
TÜV-SÜD:
Sehr geehrter Herr ......,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Damit Ihr Anliegen bei uns schnell an die richtige Stelle gelangt, benötigen wir noch eine Angabe von Ihnen.
Bitte senden Sie uns Ihr Anliegen erneut inklusive Ihrer Postleitzahl zu. Ihnen wird dann schneller geholfen, denn wir können Ihr Anliegen umgehend an den für Sie zuständigen Ansprechpartner vermitteln.
Herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
TÜV SÜD-Communication Center
Die machen es mal wieder komplizierter!🙄
Werde aber natürlich auch da nochmals hinschreiben!
Wegen Editieren:
Ich habe jetzt extra nicht alles in einem hineingeschrieben.
So ist es übersichtlicher!
So KÜS hat auch geschrieben!
KÜS:
Sehr geehrter Herr .......,
die Fahrzeugteile, welche Sie verbauen möchten, müssen auch für dieses Fahrzeug im Rahmen eines Nachtrags der EG-Typgenehmigung nachhomologiert worden sein. Ein Teil eines anderen Modells (zB. R32) können Sie nicht einfach ohne Änderungsabnahme an Ihrem Fahrzeug verbauen, da das Fahrzeug ggfs. andere technische Ausstattungen hat (Fahrwerk, Bremse usw.). Somit hat Volkswagen Recht und es muss entweder eine Freigabe vom Fahrzeughersteller vorliegen oder, wenn kein Prüfzeugnis existiert, über eine Einzelabnahme begutachtet werden. Allerdings fallen viele Teile in der Praxis nicht auf und werden somit nicht bemängelt.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. (BA)
................
Qualitätssicherung
Prüfingenieur
Zitat:
Original geschrieben von GOLFIV 16V
Allerdings fallen viele Teile in der Praxis nicht auf und werden somit nicht bemängelt.
Das ist das Problem, bzw. das Glück des Tuners: für einen Prüfer ist es schwer auseinander zu halten, welche Teile ab Werk am KFZ sind, und welche nachträglich angebaut wurden. Wie oben schon geschrieben sind die Werks-Applikationen oft dezent und erst auf den 2. Blick zu erkennen.
Ich hatte damals den Golf 2 16V Spoiler an meinem Cabrio (ohne Karmann-Verbreiterungen, Bj. 85), das interessierte den TÜV nicht. Aber es interessierte die sehr wohl, als gar kein Spoiler an der Front war, auch nicht die kleine Serien-Lippe vom Golf 1.
na und wens keiner mitkriegt wen ich jemanden umniete weil ich clever bin macht es die sache aber nicht legaler 😉