Einbauanleitung Ambientebeleuchtung
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Der Saarlaender hatte freundlicherweise eine Einbauanleitung für den Austausch der Lampeneinheit mit Ambientebeleuchtung erstellt. Hat die noch jemand zur Verfügung und kann mir die zumailen?
Vielen Dank
59 Antworten
wenn du die dinger nur im Stand benutzt , wird dir niemand etwas können. Während der Fahrt verstößt du gegen einige § der StVO + STVZO.
Das ist meine Meinung.
Sollte der Tüv-Mensch etwas anderes meinen, laß dir die § oder VO geben/sagen wo das stehen soll. Schwarz auf weiß, damit man das nachvollziehen kann. Vorher kann ich mir das nicht vorstellen.
Es hat schon mal einer bei eingeschaltetem Abblendlicht die roten LED gesehen. Meinte das wäre nicht erlaubt. grins Hab Ihm im glauben gelassen.
Zitat:
Original geschrieben von Nok_Man
wenn du die dinger nur im Stand benutzt , wird dir niemand etwas können. Während der Fahrt verstößt du gegen einige § der StVO + STVZO.
Das ist meine Meinung.
Nicht in der StVO sondern alleine in der §49a STVZO (für Kraftfahrzeuge). Allerdings gibt's noch die Betriebserlaubnis für Dein Fahrzeug. Und wenn Du Änderungen daran vornimmst, dann erlischt die.
Zitat:
Original geschrieben von fotografix
Oh, wie kann ich dem nur zustimmen.
Habe heute versucht, telefonisch eine Klärung zu erreichen. Was habe ich mir da angetan!
Nach dreimaligen Verbinden erklärte mir ein Mitarbeiter des TÜV Rheinland nach ca. 20min., ich zitiere: "Ich kann ihnen keine verbindliche Auskunft geben, bitte führen sie das Fahrzeug einfach bei einer unserer Prüfstellen vor."
Mir wird das mitlerweilen auch klarer. Es gibt keine generelle Regelung. Ich denke das es von zwei Faktoren abhängig ist.
1) Wir die Funktion durch das Austauschen der Leuchten verändert.
2) Ist damit eine Außenwirkung verbunden.
Und das wird man nur im Einzelfall entscheiden können. Was bedeutet, dass die Grün/Weißen-Kollegen kein Bußgeld verhängen könnten, sondern lediglich eine Aufforderung zum TÜV.
Zitat:
Original geschrieben von fotografix
So, der Austausch ist gemacht.Und so sieht es vorne aus:
Da hatten wir schon mal schöne Bilder ->
hierWo haste denn bestellt und welche (Große, Typ, Farbe)??
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Hallo Bernd,
49a STVZO (incl. der entsprechenden EU-Richtlinien)bezieht sich m.E. nur auf solche Lichttechnischen Einrichtungen, die außen am Fahrzeug angebracht sind.
Einzig der §54a regelt die Innenbeleuchtung (trifft aber hier nicht zu, ein Golf ist schließlich kein Kraftomnibus).
siehe: http://www.stvzo.de/stvzo/inhalt.htm
Einzig die Betriebserlaubnis könnte evtl. zur Innenbeleuchtung ein Aussage treffen.
Kennst Du deren genauen Wortlaut?
Die ganze Angelegenheit scheint uns Nichtjuristen wohl zu überfordern.
Zu Deiner 2. Frage:
Lieferant: Holoch Elektronik, 74928 Hüffenhardt
( www.blaue-leuchte.de )
Typ: LED-Glassockel, Farbe: Rot, Art.-Nr. sockel-r
Zitat:
Original geschrieben von fotografix
Hallo Bernd,
49a STVZO (incl. der entsprechenden EU-Richtlinien)bezieht sich m.E. nur auf solche Lichttechnischen Einrichtungen, die außen am Fahrzeug angebracht sind.
Einzig der §54a regelt die Innenbeleuchtung (trifft aber hier nicht zu, ein Golf ist schließlich kein Kraftomnibus).
siehe: http://www.stvzo.de/stvzo/inhalt.htmEinzig die Betriebserlaubnis könnte evtl. zur Innenbeleuchtung ein Aussage treffen.
Kennst Du deren genauen Wortlaut?
Nicht ganz:
§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze.
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
Das "An Kraftfahrzeugen" bezieht sich auf alles was an Lichtern an Fahrzeugen angebracht ist. Dabei ist es egal ob oben, unten, hinten oder innen!
Leider kenn ich keine Betriebserlaubnis von Fahrzeugen. Hab auch keine Ahnung wer die Festlegt oder Vorhält...
in der STVZO sind LTE defeniert.
Das mit der Betriebserlaubnis könnte sein, denke ich mal eher nicht das da was über die Innenbeleuchtung geschrieben ist.
Wenn du die einschaltest und fährst, verstößt du gegen die STVO.
Zitat:
Das "An Kraftfahrzeugen" bezieht sich auf alles was an Lichtern an Fahrzeugen angebracht ist. Dabei ist es egal ob oben, unten, hinten oder innen!
Da bin ich anderer Meinung (was aber nicht bedeutet, daß ich damit richtig liege).
Juristen sind sehr genau in ihren Formulierungen, und "an" ist eben nicht "in". Wenn man sich den ganzen Wortlaut ansieht, so ist immer nur von der Außenbeleuchtung die Rede.
Einzig der Absatz 6 bezieht sich auf die Leuchtmittel:
"In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden."
Hier würde ich Dir zustimmen, wenn $49a auch auf die Innenbeleuchtung zutreffen sollte.
So weit, so gut.
Ich ziehe mich für heute zurück, Gute Nacht allerseits.
War gerade in der Werkstatt meines Vertrauens. Zufällig war dort ein TÜV-Prüfer anwesend.
Seiner Aussage nach, ist es völlig legitim, die Birnen zu tauschen. Selbst eine Neon-Fussraumbeleuchtung hielt er für unkritisch. Vorraussetzung: Es dürfe nur während der Fahrt kein Licht nach aussen dringen und somit andere Verkehrsteilnehmer irritieren, blenden etc.
Deshalb sieht die Sache bei externen Beleuchtungseinrichtungen schon anders aus. Da verstehen die Jungs und Mädels keinen Spaß.
Naja, obwohl auch TÜV-Prüfer einen Ermessensspielraum haben und der eine Felgen abnimmt, der andere nicht, ist mein Fazit:
Rein mit den LEDs 😉 Let it glow 😎
Zitat:
Original geschrieben von OPAmitTDI
War gerade in der Werkstatt meines Vertrauens. Zufällig war dort ein TÜV-Prüfer anwesend.
Seiner Aussage nach, ist es völlig legitim, die Birnen zu tauschen. Selbst eine Neon-Fussraumbeleuchtung hielt er für unkritisch. Vorraussetzung: Es dürfe nur während der Fahrt kein Licht nach aussen dringen und somit andere Verkehrsteilnehmer irritieren, blenden etc.
Siehste was ich mir schon dachte!
Zitat:
Original geschrieben von Nok_Man
Wenn du die einschaltest und fährst, verstößt du gegen die STVO.
Wenn dann gegen die STVZO.
Ich hab mal die zwei Tatbestände laut Bußgeldkatalog rauchgesucht:
TBNR 349130
Sie führten das Kraftfahrzeug und verstießen dabei gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtung -> Verwarnungsbetrag: 5 EUR
TBNR 349136
Sie führten das Kraftfahrzeug und verstießen dabei gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für unzulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen -> Verwanrungsbetrag 20 EUR
Wenn, nur bei Veränderung der Lichtquelle, ein Tatbestand zutreffen könnte dann der erste. Der zweite ist z.B. gedacht für die Leuchtschriften mit Namen in LKWs.
Ich werde mich auch ans LED umbauen machen sobald mein Gölfchen da ist 😁
Zitat:
Original geschrieben von frankengolf
TBNR 349130
Sie führten das Kraftfahrzeug und verstießen dabei gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtung -> Verwarnungsbetrag: 5 EUR
Ich habs gemacht und ich muss sagen:
Die 5 Euro ist es mir wert 😉
@ frankengolf
Die Innenbeleuchtung gehört defenitiv nicht zu den LTE. Beim Tüv wird ja auch nicht die Funktion der Innenbeleuchtung überprüft. Also umkehrschluß:Keine Überprüfung wie zB. Bremslicht, usw. Also keine LTE.
Du verstößt beim fahren und eingeschalteter Innenbeleuchtung immer gegen die StVO.(egal welche Farbe)
Nimm dir mal den §22 vor.
Dann verstößt du nämlich gegen §22. Deine Sicht ist auf jeden Fall beeinträchtigt. Durch rotes oder blaues Licht vielleicht noch mehr.
Das ist eine Owi nach §24 StVG
Zitat:
Original geschrieben von Nok_Man
Du verstößt beim fahren und eingeschalteter Innenbeleuchtung immer gegen die StVO.(egal welche Farbe)
Nimm dir mal den §22 vor.
Sorry Nok_Man, nach meinen Unterlagen behandelt dieser § die Ladung und deren Sicherung. Kann hier keinen Zusammenhang mit der Innenbeleuchtung finden.
Habe heute mit einem DEKRA-Prüfer gesprochen.
Dem ist es, gelinde gesagt, vollkommen wurscht.
Mit anderen Worten, er wußte es auch nicht!
Desweiteren bin ich auf folgende Diskussion gestoßen:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=20305&st=0Die Jungs sind hier auch keinen Schritt weitergekommen.
Einfach mal lesen!
@ fotografix
Sorry das sollte nicht §22 sondern §23 heißen.
War ein versehen.
Da steht: Der FZführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt ist.
Was jetzt alles zum Zustand zählt, laß das den Richter entscheiden.
Die Innebeleuchtung oder Leselampen oder Ambientebeleuchtung im Golf, sind KEINE LTE.
Fazit: Wer Spaß dran hat, und damit nicht unangenehm auffällt, der soll es tun. Als etremes Beispiel:Solltest du mit eingeschalteter Innenbeleuchtung ein Kind überfahren, und dann behaupten es war in seinen schwarzen Sachen nicht zu erkennen, dann mach dich auf was gefasst.