Eigentum nach Bezahlung an Kfz Brief und Kfz - Abholung

BMW 5er F11

Ich habe ein Neuwagen gekauft. Der Verkäufer ist nicht damit einverstanden nach Bezahlung den Fahrzeugbrief auszuhändigen. Er möchte ihn bevor ich ihn bekomme erst haben, damit das Fahrzeug auch wirklich auf mich zu gelassen ist. Er will ihn zur Zulassungsstelle schicken und dann darf ich das Fahrzeug zulassen. Der Brief geht dann zu ihm zurück. Und wenn etwas schief geht, ist es mein Problem, dann kann ich bei der Welt nicht abholen.

Dann sagt er es gebe nur einen Auslieferungstermin, die Produktionswoche könne er nicht nennen. Ein Fahrgestellnr. ist aber schon da.

Ich habe sowas noch nie von BMW erlebt.

Beste Antwort im Thema

Bei Barzahlung würde ich auf Aushändigung der ZLB Teil II zusammen mit dem Fahrzeug bestehen. Nur dann erwirbst du sicher Eigentum. Auch erst dann würde ich, zBsp per Blitzgiro, zahlen. Zulassung kann dann erfolgen. Man kann auch mit bankbestätigtem Scheck in der BMW Welt zahlen.
Ich habe bei solchen Dingen schon "Pferde vor der Apotheke kotzen sehen".
Das Zusenden der ZLB II 3 Wochen nach Zahlung ist ja wie ins Casino gehen.

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Zitat:

@IgFf24 schrieb am 11. Januar 2015 um 09:28:05 Uhr:


Ich habe das Fahrzeug bezahlt, die Zulassungsbescheinigung 2 erhalten und dann das Fahrzeug zugelassen. Nach der Abholung in der BMW - Welt habe ich dem Händler eine Kopie der beiden Zulassungsbescheinigungen gebracht. Wozu die der Händler benötigte, weiß ich nicht, ist mir aber auch egal. Auf alle Fälle Fälle lief alles problemlos.
Gruß IgFf24

Es geht um den Prämienanspruch des Händlers ggü. dem Hersteller...

Ja schon, aber da solte ja eine Kopie reichen.
Kein Grund mir irgendwelche wichtigen Dokumente nicht rauszugeben.
War bei mir mit VW auch so dass sie nachträglich eine Kopie für ihre Prämie gemacht haben.
Wahrscheinlich sind Barzahler bei BMW so selten dass sie damit nicht
mehr klarkommen 😉

Hab ich so noch nie erlebt.Wenn der Termin der Übergabe da war ,bin ich mit meiner Frau zum Freundlichen.Das Fahrzeug war bereits angemeldet ,Nummernschilder waren dran.Die Verträge wurden gezeichnet,die Dokumente wurden mir ausgehändigt,dann bin ich vom Hof gefahren.So war es bisher immer.Wenn ich eine Finanzierung gemacht habe ( nie beim Autohaus ) hat der Händler sein Geld bekommen.Vertragsgegenstand übergeben,bezahlt Dokumente erhalten.Auf was anderes lasse ich mich nicht ein.

Zitat:

@FredMM schrieb am 10. Januar 2015 um 23:09:47 Uhr:



Zitat:

@Imperialblau schrieb am 10. Januar 2015 um 23:05:26 Uhr:


Welches Rücktrittsrecht??? Wenn Du das Widerrufsrecht lt. Fernabsatzgesetz meinst, das greift ja hier nicht. Es sei denn man kann seinen fertig konfigurierten BMW mittlerweile bei Amazon bestellen 🙂
Nein. Das Fernabgabegesetz ist einge gesonderte Vereinbarung. Viele Kaufverträge haben heute eine Klausel mit den 14 Tagen, das kann ja auch ein Teilwiderruf sein (also kein vollständiger Rücktritt). Da sollte der TE einmal seinen Kaufvertrag prüfen, denn steht da irgendwo so eine Klausel, hängt er vermutlich in dieser Schleife.

Hier gibts Infos zum Widerrufsrecht:
http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsrecht

Sorry, ich will jetzt ja nicht kleinlich werden, aber genau da steht ja, dass das Widerrufsrecht nur für bestimmte Vertragsarten gilt, eben z.B. bei Online-Geschäften, aber eben sicher nicht beim (nicht online getätigten) Autokauf. Also eine gesetzliche Regelung greift hier meiner Meinung nach auf keinen Fall.

Dass BMW Verträge schließt, für einen individuell konfigurierten Neuwagen, mit einem 14-tägigen Widerruf, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Lass mich hier aber gerne eines Besseren belehren bzw. fände das interessant zu wissen. Wie soll denn beim Autokauf ein Teilwiderruf aussehen?

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Vielleicht kann der TE mal sagen, ob er evtl. besondere Nachlässe wie z.B. Gewerbekundenrabatt o.ä. erhalten hat. Das könnte einiges erklären. War bei mir auch so, habe allerdings den Zulassungsservice des Händlers genutzt, da gab es dieses Problem nicht. Nach Zulassung war der Brief da 🙂 🙂

bei mir war der Brief auch immer da, nach der vollständigen Bezahlung habe ich ihn immer erhalten. Einen 14-tägigen Widerruf für einen Neuwagen gibt es nicht.

Vorsicht - eventuell gefährliches Halbwissen ;-)... ich stelle mal folgende Vermutung an:
Als Käufer bist du der Vertragspartner für den Händler. Wenn er dir den KfZ Brief quasi blanko aushändigt, kannst du mit diesem Brief rein theorethisch allen möglichen "Unsinn" anstellen, z.B. kann eine dritte Person den Wagen auf sich zulassen......oder irgendetwas in diese Richtung.

Es gibt bestimmt irgendwelche Zeitgenossen mit enstprechender krimineller Energie, die den Händler und/oder dich in entsprechende Schwierigkeiten bringen könn(t)en....bzw. es schon mal anderweitig versucht haben.

Gruß,

Uwe

Zitat:

@cera schrieb am 11. Januar 2015 um 08:56:52 Uhr:


Das nützt dem Erwerber trotzdem wenig, wenn der Händler im Falle eines Problems, z.B. durch Insolvenz des Händlers, den Brief nicht mehr rausrücken darf.

Bei einer Insolvenz des Händlers (nach Bezahlung und Herausgabe des Fahrzeugs) könnte sich evtl. die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung verzögern, aber dies ist dann doch sehr unwahrscheinlich.

Zitat:

Deshalb nie, hohe ungesicherte Anzahlungen leisten. Wenn, dann mit Bürgschaften arbeiten.

Das ist ein ganz anderer Fall, der mit der Schilderung des TE nicht vergleichbar ist. Aus meiner Sicht gibt es keinen Grund, überhaupt eine Anzahlung für einen Neuwagen zu leisten.

Gruß
Der Chaosmanager

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 11. Januar 2015 um 17:05:47 Uhr:



Zitat:

@cera schrieb am 11. Januar 2015 um 08:56:52 Uhr:


Das nützt dem Erwerber trotzdem wenig, wenn der Händler im Falle eines Problems, z.B. durch Insolvenz des Händlers, den Brief nicht mehr rausrücken darf.
Bei einer Insolvenz des Händlers (nach Bezahlung und Herausgabe des Fahrzeugs) könnte sich evtl. die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung verzögern, aber dies ist dann doch sehr unwahrscheinlich.
Tagtägliche Praxis. Absonderungs. und Anfechtungsgründe...

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 11. Januar 2015 um 17:05:47 Uhr:



Zitat:

Deshalb nie, hohe ungesicherte Anzahlungen leisten. Wenn, dann mit Bürgschaften arbeiten.

Das ist ein ganz anderer Fall, der mit der Schilderung des TE nicht vergleichbar ist. Aus meiner Sicht gibt es keinen Grund, überhaupt eine Anzahlung für einen Neuwagen zu leisten.

Gruß
Der Chaosmanager

Haste recht! Hat mit dem Fall des TE nichts gemein.

Trotzdem bleibt die Urfrage, warum der Brief nicht rausgerückt werden soll.

Der untere "fette" Satz sollte sich auch mehr an die richten, die Anzahlungen leisten müssen.
Sorry, Deine Auffassung, dass es keinen Grund für Anzahlungen gibt, ist nicht richtig.
Es gibt sehr viele, sogar trifftige Gründe.

Gruß
cera

Zitat:

@cera schrieb am 11. Januar 2015 um 19:46:03 Uhr:


Sorry, Deine Auffassung, dass es keinen Grund für Anzahlungen gibt, ist nicht richtig.
Es gibt sehr viele, sogar trifftige Gründe.

OK, dann korrigiere ich meine Aussage dahingehend, wie ich sie eigentlich gemeint hatte:

Für mich als Käufer eines Neuwagens gäbe es keinen Grund, eine Anzahlung gleich welcher Höhe zu leisten. Mir wäre auch nicht bekannt, dass dies eine übliche Praxis bei BMW-Vertragshändlern sein soll.

Zitat:

Tagtägliche Praxis. Absonderungs. und Anfechtungsgründe...

Inwiefern Absonderung für die Herausgabe einer Zulassungsbescheinigung, die auf den Käufer des bereits bezahlten und übernommenen Kaufgegenstands ausgestellt ist, ein tagtägliches Thema bei einer Insolvenz sein soll, erschließt sich mir leider nicht. Auch die im BGB genannten Gründe für eine mögliche Anfechtung treffen auf diesen Fall nicht zu.

Gruß
Der Chaosmanager

Zitat:

@uteebee schrieb am 11. Januar 2015 um 16:21:04 Uhr:


Vorsicht - eventuell gefährliches Halbwissen ;-)... ich stelle mal folgende Vermutung an:
Als Käufer bist du der Vertragspartner für den Händler. Wenn er dir den KfZ Brief quasi blanko aushändigt, kannst du mit diesem Brief rein theorethisch allen möglichen "Unsinn" anstellen, z.B. kann eine dritte Person den Wagen auf sich zulassen......oder irgendetwas in diese Richtung.

Es gibt bestimmt irgendwelche Zeitgenossen mit enstprechender krimineller Energie, die den Händler und/oder dich in entsprechende Schwierigkeiten bringen könn(t)en....bzw. es schon mal anderweitig versucht haben.

Gruß,

Uwe

Wo genau liegt denn das Problem wenn eine dritte Person den Wagen zulässt?

Kann dem Händler doch egal sein, wenn die Karre bezahlt ist😉

Zitat:

@madmax1314 schrieb am 11. Januar 2015 um 23:01:39 Uhr:



Zitat:

@uteebee schrieb am 11. Januar 2015 um 16:21:04 Uhr:

Wo genau liegt denn das Problem wenn eine dritte Person den Wagen zulässt?
Kann dem Händler doch egal sein, wenn die Karre bezahlt ist😉

Na ja, soweit mir bekannt, steht im KfZ Brief der Eigentümer. Dann hätten wir den Fall, dass der Käufer das Fahrzeug bezahlt hat, aber nicht der Eigentümer ist. Vom Händler aus gesehen ist das Fahrzeug im Besitz eines Dritten, mit dem er keinen Vertrag hat.

Das bietet zumindest die Möglichkeit für erheblichen rechtlichen Zoff. Und um diesen im Vorfeld aus dem Wege zu gehen, wird halt alles wasserdicht gemacht....vermute ich mal.

Gruß,

Uwe

Zitat:

@uteebee schrieb am 12. Januar 2015 um 15:19:30 Uhr:



Na ja, soweit mir bekannt, steht im KfZ Brief der Eigentümer. Dann hätten wir den Fall, dass der Käufer das Fahrzeug bezahlt hat, aber nicht der Eigentümer ist. Vom Händler aus gesehen ist das Fahrzeug im Besitz eines Dritten, mit dem er keinen Vertrag hat.

Die Zulassungsbescheinigung II (seit 2005 gibt es keinen KFZ-Brief mehr) ist kein Eigentumsnachweis.

Bereits vor einigen Tagen habe ich in diesem Thread geschrieben, dass auf der Zulassungsbescheinigung Teil II ausdrücklich vermerkt ist: "Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.“ (Feld C.4c)

Gruß
Der Chaosmanager

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 12. Januar 2015 um 15:25:30 Uhr:



Zitat:

@uteebee schrieb am 12. Januar 2015 um 15:19:30 Uhr:



Na ja, soweit mir bekannt, steht im KfZ Brief der Eigentümer. Dann hätten wir den Fall, dass der Käufer das Fahrzeug bezahlt hat, aber nicht der Eigentümer ist. Vom Händler aus gesehen ist das Fahrzeug im Besitz eines Dritten, mit dem er keinen Vertrag hat.
Die Zulassungsbescheinigung II (seit 2005 gibt es keinen KFZ-Brief mehr) ist kein Eigentumsnachweis.

Bereits vor einigen Tagen habe ich in diesem Thread geschrieben, dass auf der Zulassungsbescheinigung Teil II ausdrücklich vermerkt ist: "Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.“ (Feld C.4c)

Gruß
Der Chaosmanager

So ist es. Der Eigentümer steht im Kaufvertrag und ist auch nicht unbedingt deckungsgleich mit dem Besitzer, z.B. beim Leasing.

Wieder etwas gelernt. Danke.

Gruß,

Uwe

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