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DOOPELBESTEUERUNG: KFZ Steuer soll doppelt bezahlt werden, obwohl das Auto schon abgemeldet ist.!!

Themenstarteram 9. Februar 2018 um 11:24

Hallo, ich fasse mich einmal kurz:

Im März 2017 wurden Zoll Kennzeichen, d.h. Ausfuhrkennzeichen für ein VW Passat CC geholt, diese waren gültig bis zum 12. April 2017.

Das Fahrzeug wurde dann im Sommer 2017 verkauft, wobei sich noch die Originalkennzeichen, d.h. die original Ausfuhrkennzeichen am Fahrzeug gefunden hatten.

Der Käufer hatte das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, und eine Krankenschwester eines benachbarten Pflegeheimes in Altenberg hatte dann das Auto mit den abgelaufenen Ausfuhrkennzeichen entdeckt, und die Polizei geholt

Die kam auch Flugs raus, und montierte sofort die Kennzeichen ab, und informierte den Kfz Halter.

Die Polizei Fertigte

darauf hin eine Anzeige wegen Kennzeichenmissbrauch, was aber eingestellt werden musste, da es sicher um die Originalkennzeichen handelte.

Der Kfz Halter wurde auch von der Polizei gebeten, einen Kaufvertrag bei zu fügen, was er auch getan hatte.

Wochen später erhält dann der Käufer eine Vorladung von der Polizei, zu der auch hin ging und bestätigte, das Fahrzeug erworben zu haben.

Gegen Ende des Jahres 2017 eilt der Kfz Halter dann eine Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren vermeintlichen Kennzeichen Missbrauch eingestellt wurde.

Der Kfz Halter erhält auch die Autokennzeichen zurück, die aber jetzt nachträglich entstempelt worden, d.h. die roten Zulassungs Plaketten wurden abgekratzt.

Als nächsten Schritt meldete sich die Financeabteilung des Zollamtes Dresden, und wollte noch zusätzlich 27 € KFZ-Steuer.

Ein Anruf bei der Kfz Abteilung des Zollamtes in Dresden, dass die wohl eine Falschmeldung von der Kfz Zulassungsstelle erhalten haben, und der Kfz Halter solle doch bitte zwecks Klärung eine amtliche Bescheinigung des Kfz Amtes beibringen, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug von märz bis April 2017 mit diesem Kennzeichen zugelassen gewesen ist.

Dieses Tat auch der Kfz Halter, und schick dir die amtliche Bescheinigung des Straßenverkehrsamtes Goslar an das Hauptzollamt Dresden.

Daraufhin kam folgender Brief, beziehungsweise E-Mail, was ich jetzt hier eben so ein gescannt habe.

Eine Frage an die Leute, die sich mit Finanzrecht besser auskennen als ich, welches Gericht da möglicherweise für zuständig wäre.

Ich weiß, man kann auch zu einem Rechtsanwalt gehen, und sich dort beraten lassen aber das ist ungefähr so als hohle man sich ein verschrottet das Auto vom Schrottplatz, um es in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen.

Mit anderen Worten, die Gebühr für die Beratung beim Rechtsanwalt würde den Streitwert von 27 € um 1 vielfaches erhöhen.

 

Beste Antwort im Thema

Ich versteh die halbe Geschichte nicht. Total wirr geschrieben. Wer ist Käufer, wer ist Halter, wer hat das Kennzeichen besorgt? Das Kennzeichen war gültig bis 12.04.17. Warum wurde es dann im Sommer mit abgelaufenen Kennzeichen auf öffentlichem Gelände geparkt? Warum hatte es da nicht schon lange reguläre Kennzeichen?

Wenn der TE der Meinung ist im Recht zu sein, warum telefoniert er dann nicht mit dem Sachbearbeiter, der ihm den Brief geschickt hat? Wenn er im Unrecht ist, warum zahlt er nicht einfach die 27 Euro und hat Ruhe? Und wenn der Zustand nicht definiert ist, warum zahlt er nicht trotzdem die 27 Euro und hat Ruhe? Warum überlegt er stattdessen zum Anwalt zu rennen, der allein für den Handschlag zur Begrüßung schon mehr als 27 Euro abrechnet?

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Und wenn man meint, dass etwas falsch ist, dann kann man auch dagegen mit den entsprechenden Rechtsmitteln vorgehen. Aber gleich und nicht erst ein halbes Jahr später...selbst schuld :rolleyes:

Mir erschließt sich nach Durchlesen des gesamten Threads nicht, worin der TE jetzt eine Doppelbesteuerung sieht.

Mir auch nicht. Es geht ja maximal um die einfache Besteuerung.

Zitat:

Mithin geht es der Behörde doch nur, wie allen anderen Behörden auch, nur darum, dass Geld in die Staatskasse hineinkommt. Wie und warum und wieso und weshalb ist denen doch egal, Hauptsache die Kasse stimmt.

Mit solchen Stammtischphrasen wirst du weder bei MT noch auf dem Rechtsweg weiterkommen.

Im Ernst. Weshalb du nicht fristgerecht gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt hast - dann aber bei allen anderen den Fehler suchst, nur nicht bei dir - übersteigt mein Verständnis.

Das hat übrigens nicht mal was mit "Behörden" zu tun - wird eine Einspruchsfirst selbstverschuldet versäumt, so ist ein Anspruch aus einem Bescheid gültig. Punkt.

Das gilt nicht nur bei Behörden. Auch wenn ich als Privatperson gegen den TE einen Mahnbescheid über 1000 Euro erwirke und er den einfach ignoriert, dann kann ich anschließend den Gerichtsvollzieher auf ihn hetzen. Selbst wenn mein 1000-Euro-Anspruch gegen den TE völlig aus der Luft gegriffen wäre.

Themenstarteram 12. Februar 2018 um 14:14

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 12. Februar 2018 um 14:18:08 Uhr:

Und wenn man meint, dass etwas falsch ist, dann kann man auch dagegen mit den entsprechenden Rechtsmitteln vorgehen. Aber gleich und nicht erst ein halbes Jahr später...selbst schuld :rolleyes:

Na, mein lieber Bob Ross, so blumig sieht das aber mit den Rechtsmitteln nun auch nicht aus.

Sicherlich kann man solche einlegen, bloß sind diese meistens nicht von Erfolg gekrönt.

Deutsche Behörden sind da sehr erfinderisch, was das Abschmettern anbetrifft.

Da kommen dann wirklich blumige Ausdrücke wie:

"..........Ja, wir als Behörde haben einen Fehler gemacht, aber durch Aktion und Maßnahme xy diesen Fehler wieder geheilt (ja dieser Ausdruck GEHEILT wird wirklich verwendet !) , und außerdem sind uns ja durch die Verwaltungsmaßnahme xy auch wieder Bearbeitungskosten usw. entstanden, die nun wieder aufgerechnet werden....." -

---Ergo, man bekommt vielleicht Recht ?? aber kein Geld, weil es wieder gegen andere Verwaltungsaktionen gegengerechnet und aufgerechnet wird.

Also kann man das vergessen.

Mit Zahlung der 27.oo € werde ich meine stärkste "Waffe" aus der Hand geben, denn solange ich nicht zahle, habe ich einen Faustpfand, den ich mit Zahlung logischerweise wegschmeisse!

Außerdem haben auch Behörden Rechtsabteilungen, die dann zurecht argumentieren, dass warum denn überhaupt eine Zahlung erst erfolgt sei, wenn man damit eigentlich nicht einverstanden war.

Und damit haben dann leider auch die rechtsabteilungen Recht, weil wenn ich mit etwas einverstanden bin, oder eine Ware kaufen möchte, dann bezahle ich die auch.

Ist wie beim Kaufmann: Mir gefallt ein Artikel, also kaufe und bezahle ich den.

Gefällt er mir nicht, oder ist zu teuer, so gebe ich kein Geld dafür.

ALSO: Mit Zahlung der € 27.oo wird dann diese Sache für abgeschlossen und erledigt sein, weil ich dann wirklich nichts mehr unternehmen kann, sobald ich mein "Ass" aus der Hand gegeben, sprich mein "Fauspfand" weggegeben habe, sprich bezahlt, und somit mein Einverständnis gegeben habe, dass das Zollamt alles richtig gemacht hat.

 

 

Themenstarteram 12. Februar 2018 um 14:19

Zitat:

@CV626 schrieb am 12. Februar 2018 um 15:05:23 Uhr:

 

Das gilt nicht nur bei Behörden. Auch wenn ich als Privatperson gegen den TE einen Mahnbescheid über 1000 Euro erwirke und er den einfach ignoriert, dann kann ich anschließend den Gerichtsvollzieher auf ihn hetzen. Selbst wenn mein 1000-Euro-Anspruch gegen den TE völlig aus der Luft gegriffen wäre.

Egal, ob der Mahnbescheid 10,-- € beträgt, oder 100.000,-- € ....

1.) sobald dieser nicht zugestellt werden kann, kann er nicht in Rechtskraft erwachsen.

Also muß auch das Rubrum im MB stimmen, und somit der MB zustellbar sein.

2.) sollte der beklagte nicht innerhalb der §§ Frist von 14 Tagen einspruch oder Widerspruch dagegen beim zuständigen Mahngericht einlegen, so kann er dieses immer noch wöhrend einer Notfrist von weiteren 14 tagen tun, und somit "Widereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen, wobei er jedoch die Gründe dafür darlegen und ggf. beweisen muß, warum er ursprünglich nicht während der "ersten 14 Tage" reagiert hat.

(Krankheit z.B.)

So ein Quatsch. Ein förmlicher fristgerechter Widerspruch gegen den Steuerbescheid wäre fast überhaupt gar kein Aufwand gewesen. Sicher weniger Aufwand als diese MT-Diskussion hier.

Der Rest deiner Argumentation ist wieder das übliche Behördenbashing auf Stammtischniveau.

Dass die Behörden mit ihrem Wissenstand logischerweise auf dich als Steuerpflichtigen kommen mussten, muss dir doch klar gewesen sein?? Da kann man durchaus auch mal davon ausgehen, dass eine Klarstellung der Tatsachen auch zu einer Korrektur des Steuerbescheides hätte führen können.

Hätte... wenn man denn Widerspruch eingelegt hätte.

Du hast hier den Fehler gemacht. Nicht die Behörde. Da beißt die Maus keinen Faden ab.

Themenstarteram 12. Februar 2018 um 14:26

Zitat:

@CV626 schrieb am 12. Februar 2018 um 15:20:55 Uhr:

 

Du hast hier den Fehler gemacht. Nicht die Behörde. Da beißt die Maus keinen Faden ab.

Ja, der ursprüngliche Hauptfehler war, dass ich die Post überhaupt angenommen habe.

Was nicht zugestellt werden kann und zurückgeht, kann auch nicht rechtskräftig werden.

Eine Weisheit, die ein befreundeter Autohändler schon seit Jahren so gnadenlos durchzieht, und damit Ruhe hat und behält.

Aber nun werde ich diese € 27.oo wegschmeissen und in die Staatskasse einzahlen, und Ruhe ist.

Habe den Rechtsweg probiert, und hat nicht geklappt.....

Halt eine Erfahrung reicher, wie es nicht geht.

Nächstes Mal weiß ich, wie es geht!

Zitat:

@Linksfahrer64 schrieb am 12. Februar 2018 um 13:45:22 Uhr:

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 12. Februar 2018 um 13:32:51 Uhr:

 

PS. TE: Man kann auch Kaufvertragsvordrucke mit der Schreibmaschine ausfüllen. ;)

Gruß Metalhead

Ja, so wie vor 30 Jahren, als noch niemand einen Drucker hatte.

Übrigens habe ich bis heute keinen Drucker, bzw. den den ich hatte, habe ich einfach nicht mehr benutzt, nachdem der Computer ein paar abgestürzt ist, und das geschriebene dann weg war.

Irgendwann ist dann die Farbe eingetrocknet, und seitdem steht der rum und freut sich, der liebe Drucker.

ist wirklich zum Brüllen.. :D :D

aber die Segnungen des Internet benutzt du schon... zb zur Stimmungsmache..

Themenstarteram 12. Februar 2018 um 14:35

Zitat:

@audijazzer schrieb am 12. Februar 2018 um 15:33:07 Uhr:

 

Und Emails kennste wahrscheilich auch nicht, aber schön, dass bei dir wenigstens Internet liegt..

EMails sind aber juristisch keine Schriftstücke.

Schriftstücke mit Hand, Computer oder Schreibmaschine geschrieben und unterzeichnet hingegen schon.

was soll das jetzt wieder für eine abstruse Meta-Debatte werden??

Willste damit dein Schreibmaschinen-Getipsel und deine an Lächerlichkeit kaum noch zu überbietenden "Kaufverträge" schönreden??

Zitat:

@Linksfahrer64 schrieb am 12. Februar 2018 um 15:26:22 Uhr:

Ja, der ursprüngliche Hauptfehler war, dass ich die Post überhaupt angenommen habe.

Was nicht zugestellt werden kann und zurückgeht, kann auch nicht rechtskräftig werden.

Ich muss das jetzt mal in aller Deutlichkeit sagen, auch wenn es vielleicht unhöflich klingt: du hast KEINE Ahnung vom deutschen Rechtssystem. Glaubst du, diesen Fall wird der Gesetzgeber nicht einkalkuliert haben? Schon mal was von öffentlicher Zustellung gehört? Und diese Nichtahnung dann gleich weiter zur Schau gestellt...

Zitat:

@Linksfahrer64 schrieb am 12. Februar 2018 um 15:35:15 Uhr:

EMails sind aber juristisch keine Schriftstücke.

Zitat:

@Linksfahrer64 schrieb am 12. Februar 2018 um 15:26:22 Uhr:

Habe den Rechtsweg probiert, und hat nicht geklappt.....

Nein, hast du nicht. Sonst gäbe es diesen Thread gar nicht...

Zitat:

@Linksfahrer64 schrieb am 12. Februar 2018 um 15:19:40 Uhr:

Zitat:

@CV626 schrieb am 12. Februar 2018 um 15:05:23 Uhr:

 

Das gilt nicht nur bei Behörden. Auch wenn ich als Privatperson gegen den TE einen Mahnbescheid über 1000 Euro erwirke und er den einfach ignoriert, dann kann ich anschließend den Gerichtsvollzieher auf ihn hetzen. Selbst wenn mein 1000-Euro-Anspruch gegen den TE völlig aus der Luft gegriffen wäre.

Egal, ob der Mahnbescheid 10,-- € beträgt, oder 100.000,-- € ....

1.) sobald dieser nicht zugestellt werden kann, kann er nicht in Rechtskraft erwachsen.

Also muß auch das Rubrum im MB stimmen, und somit der MB zustellbar sein.

2.) sollte der beklagte nicht innerhalb der §§ Frist von 14 Tagen einspruch oder Widerspruch dagegen beim zuständigen Mahngericht einlegen, so kann er dieses immer noch wöhrend einer Notfrist von weiteren 14 tagen tun, und somit "Widereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen, wobei er jedoch die Gründe dafür darlegen und ggf. beweisen muß, warum er ursprünglich nicht während der "ersten 14 Tage" reagiert hat.

(Krankheit z.B.)

Ja, egal wie hoch die Forderung ist. Allerdings wird ein Mahnbescheid immer teurer, je höher die Forderung. Ein Mahnbescheid über 100,000 Euro dürfte so um die 600 Euro kosten. Das macht man nicht so einfach aus Spaß oder in der Hoffnung, dass der Empfänger zu doof ist, um Widerspruch einzulegen. Und bei sehr niedrigen Forderungen sollte man es sich auch genau überlegen. Ein Mahnbescheid über den Streitwert 10 Euro kostet auch schon 35 Euro - auf denen man sitzenbleibt, falls sich der Beklagte erfolgreich wehrt.

Und es gibt natürlich so etwas wie eine "förmliche Zustellung". Einfach so tun als wäre man nicht zu Hause klappt nicht.

Und ja, wenn man einen guten Grund angeben kann, weshalb man die Widerspruchsfrist verpasst hat, dann kann man Aufschub bekommen. Das gilt bei einem Steuerbescheid übrigens auch.

Allerdings NUR DANN. Wenn du die Frist OHNE guten Grund verpasst hast, dann hast du Pech gehabt.

Zitat:

@Linksfahrer64 schrieb am 11. Februar 2018 um 23:39:25 Uhr:

Ja vom Prinzip her magst du Recht haben, aber wenn man etwas tiefer in die Angelegenheit reinschaut, so stellt man fest, dass hier ein Kaufvertrag vorliegt, welcher eindeutig ausweist, dass das Fahrzeug vor Feststellung dieser Ordnungswidrigkeit durch die Polizei bereits verkauft worden ist.

Das ist der Punkt, nicht mehr und nicht weniger.

Einige User hier im Forum waren so nett, und habe mir den Tipp gegeben, doch den Kaufvertrag an das Zollamt zusenden als Ergänzung zu meinem Widerspruch beziehungsweise Einspruch.

Nachdem ich mir die ganze Litanei hier mal durchgelesen habe, bin ich zu dem Schluss gekommen, dass du aus Unkenntnis folgende Fehler begangen hast:

1. Du bist anscheinend davon ausgegangen, dass mit der Feststellung durch die Polizei die Sache mit dem Zoll automatisch mitgeregelt ist. Das ist leider falsch. Die Polizei hat sich nur um die Ordnungswidrigkeit bzw. (mögliche) Strafsache gekümmert. Auf das Ergebnis hat der Zoll keinen Zugriff (Datenschutz!), daher wusste der nichts davon.

2. Du hast ggf. zu spät Widerspruch eingelegt und dabei erst Mal auch nicht die notwendigen Unterlagen, sprich den Kaufvertrag und ggf. was noch Schriftliches vorhanden war von der Polizei/Staatsanwaltschaft, mit eingereicht.

Zitat:

@Linksfahrer64 schrieb am 12. Februar 2018 um 10:23:43 Uhr:

Ja, und zwar wurde mir von einem Mitarbeiter des Zollamtes gesagt, dass wenn ich mit diesem Steuerbescheid nicht einverstanden wäre, ich eine Beschwerde oder Einspruch oder Widerspruch bei Gericht einreichen müße.

Ich denke, da hast du den Mitarbeiter des Zolls falsch verstanden. Er wird sinngemäß gesagt haben, dass du Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen musst und es dann, wenn du es trotz gegenteiliger Entscheidung weiterverfolgst, vor Gericht landen wird.

Zitat:

@Linksfahrer64 schrieb am 12. Februar 2018 um 15:26:22 Uhr:

Aber nun werde ich diese € 27.oo wegschmeissen und in die Staatskasse einzahlen, und Ruhe ist.

Habe den Rechtsweg probiert, und hat nicht geklappt.....

Halt eine Erfahrung reicher, wie es nicht geht.

Nächstes Mal weiß ich, wie es geht!

In der gegenwärtigen Situation ist das wohl das Beste, was du tun kannst.

Zitat:

@audijazzer schrieb am 12. Feb. 2018 um 15:33:07 Uhr:

ist wirklich zum Brüllen.. ?? ??

aber die Segnungen des Internet benutzt du schon... zb zur Stimmungsmache..

Er tippt seine Posts mit der Schreibmaschine und lässt sie dann durchs OCR, damit nix verloren geht. :D

 

Gruß Metalhead

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