Dienstwagen & geldwerter Vorteil

Audi A6 C6/4F

Hallo zusammen.

In denke unter euch 4F Fahren wird eine große Anzahl von Dienstwagenfahrern sein, deshalb poste ich das hier. Dienstlich fahre ich einen Signum und den 4F darf die Frau fahren, so bin nun mal ;-)

Aber jetzt zu meinem Problem:

Wenn man einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen bekommt, muss man diesen versteuern.
Sofern man kein Fahrtenbuch führt:
1% des Listenpreises und noch mal 0,03% des Listenpreises x der einfachen Wegstrecke zum Arbeitsplatz.
Das ist klar und auch OK für mich.

Wenn man aber ein homeoffice hat, dieses auch vertraglich fixiert ist und man nicht regelmäßig in die Firma fährt, muss man nur 1% des Listenpreises versteuern. Oder ?

Genau hier ist mein Knackpunkt.
Das für meinen Arbeitgeber zuständige Finanzamt behauptet:
Seit dem 1.Januar 2006 gibt es eine neue Regelung. Wenn jemand kein Fahrtenbuch führt und nach der Pauschalversteuerung abrechnet ist auch der tägliche Weg zum Arbeitgeber zu versteuern unabhängig von der Tatsache ob ein home office besteht oder nicht.

Die Lösung wäre ein Fahrtenbuch. Aber man kann nicht mitten in Jahr anfangen eines zu führen und rückwirkend geht es auch nicht. Bei der Entfernung meiner Firma von meinem Wohnort sind bei mir einige hundert € im Monat fällig.

Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht oder Tipps?

Vorab Danke

p.s. Super Forum mit tollen Tipps, weiter so !

35 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Shat


...
Viel Glück! (vergiss nicht das Weihnachtsgeschenk für den Prüfer)
...

Ich denke mal, diesem Bemerkung war ironisch gemeint 😉

Ansonsten: das würde ich unbedingt sein lassen!!!

Ich gehe davon aus, dass nicht nur mein Arbeitgeber nicht erst seit gestern (aber immer intensiver) genau dagegen vorgeht. Und im Zweifel kommst Du schlechter weg, als ohne Geschenk :0

Zitat:

Original geschrieben von 9-3Opfer


@ shat

So was habe ich befürchtet.

Aber irgendwie ist das ja nicht stimmig.

Wenn ich den Wagen für Fahrten zum Arbeitsplatz versteuern muss, dann kann ich auch am Ende des Jahres diese Kosten in meiner Lohsteuererklärung geltend machen.

Da ich aber Steuern für die theoretische Möglichkeit bezahlen muss, die aber nicht wahrnehme, kann ich auch keine Fahrten geltend machen.
Ferner wenn ich Fahrten zur Arbeit versteuern muss, kann ich kein home office absetzen, da ich ja nicht nachweisen kann dieses zu nutzen. Denn für das Finanzamt bin ich ja theoretisch jeden Tag in der Firma.

Somit bin ich also doppelt in den A... gekniffen.

Ich werde nächste Woche zu einem Rechtsanwalt gehen. Auch wenn ich bis dato kein Fahrtenbuch geführt habe, kann ich durch Besuchsberichte, Kalendereinträge und Zeugen min. 4/5 der Gesamtfahrleistung als dienstlich nachweisen. Der Rest ist Privat, was auch nachweisbar und über die 1% abgegolten ist.
Ob das vor Gericht Stand hält bezweifle ich zwar, aber die Hoffnung stirbt zuletzt.

Was mich nur wundert. Bevor ich hier gepostet habe, habe ich gegoogelt. Leider nichts Sinnvolles gefunden.
Die Problematik müssen doch tausende von Dienstwagenfahrern haben.

Wie sieht den die theoretische Möglichkeit eigentlich aus, was können da Kriterien sein ?

Theoretisch kann ich auch jeden Tag 200 Km zur Arbeit fahren. Ich persönlich kenne jemanden der täglich 145km einfache Strecke zur Arbeit fährt (Wahnsinn).

Somit kann ich ja nicht allein mit diesem Problem sein, oder hat jeder außer mir frühzeitig auf Fahrtenbuch umgestellt?

Aus der Praxis:

1. Plausibilitäten bringen im Ergebnis nichts, außer du findest einen gutmütigen Prüfer.

Entweder 1% Regelung oder Fahrtenbuch.

Wenn du das Fahrtenbuch nicht willst, greift die 1%-Regelung mit allen Konsequenzen.

Das dies Mist ist und zu richtig falschen Ergebnissen führt, ist sonnenklar, das FA wird dich aber immer wieder auf die Möglichkeit des Fahrtenbuch zur Vermeidung der negativen folgen verweisen.

Dies ist auch höchstrichterlich so abgesegnet.

2. Rechtsanwalt ? - Nichts gegen die RA`s, aber ein Anwalt wird dir unaufwändig kaum helfen können, außer er ist Fachanwalt für Steuerrecht und hat solche Fälle schon mehrfach beraten.

Ich würde zum Steuerberater gehen, ist schließlich sein täglich Brot.

Noch ein Hinweis: Nur, weil man mit dem FA vereinbart hat, dass diese oder jene Form des Fahrtenbuchs ausreichend ist, heißt das nicht, dass der Betriebsprüfer dem folgen muss. Hier sticht Ober (Betriebsprüfer) wie üblich den Unter (Sachbearbeiter des FA).

Ein Fahrtenbuch in Excel ist gemäß BFH nicht ausreichend. Daher sollte man dies von vornherein lassen.

Also Djungs,

das ganze ist so:

Erstmal gilt das ab dem 01.01.2007.

Wenn du von der Firma ein Büro zur Verfügung gestellt bekommst, ist es egal wie lange dort in der Woche arbeitest. Du musst die 0,03% abführen.

Ein Homeoffice kann man nur noch bei 100% Nutzung absetzen.

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Hinweis zur 1% Regel.

Diese kann nur noch angewandt werden, wenn das Fahrzeug mindestens zu 50 % betrieblich genutzt wird!

Zitat:

Original geschrieben von otterich


Hinweis zur 1% Regel.

Diese kann nur noch angewandt werden, wenn das Fahrzeug mindestens zu 50 % betrieblich genutzt wird!

bitte beachten:

gilt nur für unternehmerisch genutzte Fahrzeuge !!!

Die Kfz für Angestellte sind davon nicht betroffen.

Zitat:

Diese kann nur noch angewandt werden, wenn das Fahrzeug mindestens zu 50 % betrieblich genutzt wird!

nur wenn man selbständig ist, freiberufler usw.

Bei Angestellten und GmbH-Geschäftsführern reichen 10%

Zitat:

Original geschrieben von Shat



nur wenn man selbständig ist, freiberufler usw.
Bei Angestellten und GmbH-Geschäftsführern reichen 10%

Du meinst mit 10% die Grenze, ab der überhaupt erst gewillkürtes Betriebsvermögen gegeben sein kann (sorry für das Fachwort-Kauderwelsch). Gilt nach meiner Kenntnis auch nur für Unternehmer, da die Zurverfügungstellung von PKW für Angetellte und GGF immer betriebliche Nutzung darstellt.

ja, du hast recht. so ist das

bei uns ist es so ...

wenn man einen mobilen Arbeitsplatz hat (also am Arbeitsplatz keinen eigene Schreibtisch, sondern nur shared desk für "ab und zu" mal hat) und den meisten Teil von zuhause arbeitet oder bei Kunden ist dann :
Nach "alter" Regelung durften dann die Besuche auf der regelmäßigen Arbeitsstelle nich 20% übersteigen.
Nach der "neuen" Regelung sind das jetzt 45 Tage / Jahr.

Diese "neue" Gesetzt hat auch Auswirkungen auf Kundenprojekte. Nähmlich dann wenn man z.b. bei einem langen Kundenprojekt, mehrer Monat zu ein und demselben Kunden fährt. Da muss man verdammt aufpassen... das ist eine Abordnung und dann sind diese KM zu versteuern als "private KM" weil man dann eine doppelte Haushaltsführung quasi vorschreibt. Ich kopiere gleich nochmal die Wortlaute unserer innerbetrieblichen Mitteilung rein ...

steuerrechtlich gibt es nur 2 Abgrenzungen einer Arbeitsplatzsituation (auch wenn Sie z.B. arbeitsrechtlich einen sog. Flex-Arbeitsplatz haben):

1. Sie haben eine steuerrechtliche regelmäßige Arbeitsstätte in irgendeiner XXX Lokation oder im Homeoffice ( muss nicht zwangsläufig die Ihnen zugeordnete Home Location sein, wenn Sie diese nicht aufsuchen) - es kommt hier auf tatsächliche Anwesenheitszeiten an.
-> es gelten in diesem Falle die Grundsätze für Dienstreisen und nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Grundsätze der Abordnung/Doppelten Haushaltsführung

2. Sie haben keine steuerrechtliche Arbeitsstätte
nach den Kriterien weniger als 20% Ihrer vertraglichen Arbeitszeit/Woche bzw. weniger als 45 Regelarbeitstage/Jahr (pro XXX Lokation bzw. Homeoffice gesondert betrachtet)
-> dann gelten die Grundsätze der Einsatzwechseltätigkeit

Je nachdem, ob Sie steuerrechtlich nun unter 1. oder 2. fallen, gelten dann für die Angabe der Befreiung vom Geldwerten Vorteil 0,03% :

bei 1. regelmäßige Arbeitsstätte
Auch das Homeoffice gilt steuerrechtlich bei mehr als 20% der vertraglichen Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitsstätte. Hier darf somit nicht die Befreiung bestätigt werden, sondern vielmehr eben die Angabe des Vorhandenseins einer regelmäßigen Arbeitsstätte mit einer Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstättevon 0 KM, wobei natürlich die 0 KM nicht zu einer Steuerlast führen.
Wichtig ist jedoch hierbei, dass, wenn Sie in 2006 das Homeoffice als regelmäßige Arbeitsstätte haben, ein dienstlicher Kundeneinsatz nach Dienstreisegrundsätzen mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist zu betrachten ist.
D.h. dass bei längerfristigem Einsatz (> 50% Anwesenheitszeit) beim selben Kundenstandort bei diesem somit ab dem 4. Monat eine Abordnung vorläge.
In diesem Falle müssten Sie:
a) bei täglicher Fahrt zum Einsatzort ab dem 4. Monat
-> die einfache Entfernung Wohnung/Homeoffice -> Abordnungsort/Kunde als GwV entsprechend noch an GwV Firmenwagen melden
b) bei wöchentlicher Heimkehr (Abordnung mit Übernachtung)
-> die einfach Entfernung Unterkunft am Einsatzort -> Abordnungsort/Kunde entsprechend noch an GwV Firmenwagen melden
in beiden Fällen a) + b) natürlich nur dann, wenn Sie die Wegstrecken auch tatsächlich mit dem Firmenwagen zurücklegen.

bei 2. keine regelmäßige Arbeitsstätte
sollte sich aufgrund der obigen Kriterien eine Einsatzwechseltätigkeit (also keine regelmäßige Arbeitsstätte) begründen,
so sind folgende Kriterien wichtig:
- liegt der Kundenstandort < 30 KM von der Wohnung entfernt so muss bereits mit Beginn des ersten Tages im Einsatzort die einfache Wegstrecke Wohnung/Homeoffice -> Kundenstandort als GwV gemeldet und versteuert werden.
- liegt der Kundenstandort hingegen wenigsten 30 KM oder mehr von der Wohnung entfernt (was bislang noch der Fall wäre), so kann die GwV-Befreiung bestätigt werden.

Da hier gerade einige Experten versammelt sind:

Wie verhält es sich denn ab dem nächsten Jahr mit der Versteuerung der Entfernungskilometer (0,03%-Regel), wenn bei einer Entfernung Wohnort <-> Arbeitsplatz von weniger als 20km diese steuerlich nicht mehr absetzbar sein werden.

Nach meiner Auffassung müsste dann die 0,03%-Regel auch nur für Entfernungen >= 20km anwendbar sein bzw. für Entfernungen < 20km entfallen, oder?

Vielen Dank für etwaige Infos!
Oliver

Mein Steuerberater meinte ebenfalls, dass das die logische Konsequenz wäre. Allerdings gibt es dazu noch keine Regelung. Praktisch muß man somit 0,03% geldwerten Vorteil für alle km ansetzen, privat darf man aber erst ab dem 21. km die Entfernungspauschale absetzen? Ein Irrsinn!! Wenn ich Jurist wäre würde ich klagen!

Hier gibt's übrigens einige Infos zu dem Thema, schön kompakt, kompakter geht's bei unserem Steuerrecht scheinbar nicht:
mediafon.net

Zitat:

Original geschrieben von Shat


Mein Steuerberater meinte ebenfalls, dass das die logische Konsequenz wäre. Allerdings gibt es dazu noch keine Regelung. Praktisch muß man somit 0,03% geldwerten Vorteil für alle km ansetzen, privat darf man aber erst ab dem 21. km die Entfernungspauschale absetzen? Ein Irrsinn!! Wenn ich Jurist wäre würde ich klagen!

Kannste machen, wirsde verlieren !

Es handelt sich ja um zwei getrennte Dinge. Zum einen wird dir ein PKW auch zu Fahrten zwischen wohnung und Arbeit zur Verfügung gestellt - hierfür die Besteuerung des geldwerten Vorteils mit 0,03%.

Auf der anderen Seite Abzugsbeschränkung der Werbungskosten bei den einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf Entfernungen größer 20.

Auf gut deutsch gesagt, die ersten 20km werden privatisiert.

Und die 0,03% hierfür sind deine Privataufwendungen hierfür.

Geklagt werden sollte wegen der Nichtabzugsfähigkeit für die ersten 20km, da hierdruch eine Ungleichbehandlung mit anderen Einkunftsarten vorliegt.
Beispiel: der Vermieter, der seine Wohnungen jeden Tag besichtigt, kann jeden einzelnen KM von der Steuer absetzen, da gibt es keinerlei Beschränkungen.

Das deutsche Steuerrecht ist nur noch Schrott....

da stimme ich Achim zu...

ich bin zwar kein Steuerberater oder Jurist, aber GWV und "Pendlerpauschale" sind zwei verschiedene Dinge, die nicht voneinander erstmal abhängig sind. Inwieweit das neue Gesetz (erste 20 km nicht ansatzfähig) ohnehin gegen das Grundgesetz der Gleichberechtigung verstößt sei mal dahin gestellt ... es wird genauso wie zu vielen anderen Steuer-Themen eine Klage beim Bundesverfassungsgericht sicherlich dazu geben. Wie Achim bereits schrieb .. ein Unternehmer / Selbst. kann entweder das komplette Auto und Unterhalt abschreiben oder jeden !!! gefahren KM steuerlich geltend machen. Ein "normaler" Arbeitnehmer nicht (heute schon nicht) und dann noch weniger ...

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