Diebstahl - fehlerhaftes Abspeichern von Daten auf Schlüssel
Hallo liebe Gemeinde,
ich hoffe, dass mir hier jemand helfen kann, ich bin im Moment an einen Punkt kompletter Verzweiflung angelangt.
Meine 1er BMW wurde im März gestohlen. Es war ein 2008er Neuwagen mit Navi Prof und Keyless Go. Meine Schadenmeldung bei meiner Versicherung führte zu umfangreichen Ermittlungen und die Allianz teilte mir im August (!) mit, dass der Schaden nicht reguliert wird. Dem voraus ging ein Gutachten durch einen unabhängigen (?) Gutachter. Der stellte fest, dass die auf dem Fahrzeugschlüssel vermerkten Daten nicht zu dem geschilderten Tathergang passen. Laut Gutachten wurde das Auto zwei Wochen vor dem Diebstahl nicht mehr bewegt. Also Anfang März letzte Bewegung, Mitte März Diebstahl.
Dies ist nun der Hauptgrund für die Nichtregulierung. Ich Blödkopf habe keine Rechtsschutzversicherung und betreibe nun Faktenfindung, ob ein Prozess nicht ins Leere führt, da das Prozessrisiko sehr hoch ist.
Insbesondere beschäftigen mich diese Fragen:
1. Gibt es hier Erfahrungen, dass die Datenspeicherung nicht richtig funktioniert (insbesondere an die BMW Servicetechniker)?
2. Wie kann das überhaupt sein? Kann sich jemand erklären, worauf die Fehlfunktion beruht?
Besten Dank für jegliche Hilfe.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von I 535
wildschaden an frontklappe durch fasan:- als erstes notierte sich der "gelehrte" die reifengrösse und profiltiefe und km-stand
- anschließend überprüfte er die komplette FZG-Beleuchtungnach 10 min begann er dann mal den eigentlichen wildschaden zu dokumentieren.
Hallo,
das hat nichts mit Ahnung von Fahrzeugtechnik zu tun. Es wird erstmal abgecheckt, ob das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand ist. Bei falscher oder mangelhafter Bereifung oder mangelhafter Beleuchtung wäre dir ein Mitverschulden angehängt worden.
Gruß
Rainer
52 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von gd07
Diebstahl fehlerhaftes abspeichern von Daten auf Schlüssel
Zitat:
Original geschrieben von gd07
Zitat:
Original geschrieben von gd07
Zitat:
Original geschrieben von roadrunner1802
Hallo,Zitat:
Original geschrieben von I 535
wildschaden an frontklappe durch fasan:- als erstes notierte sich der "gelehrte" die reifengrösse und profiltiefe und km-stand
- anschließend überprüfte er die komplette FZG-Beleuchtungnach 10 min begann er dann mal den eigentlichen wildschaden zu dokumentieren.
das hat nichts mit Ahnung von Fahrzeugtechnik zu tun. Es wird erstmal abgecheckt, ob das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand ist. Bei falscher oder mangelhafter Bereifung oder mangelhafter Beleuchtung wäre dir ein Mitverschulden angehängt worden.
Gruß
Rainer
Zitat:
Original geschrieben von mb01
Hallo Positroneone,bin durch Zufall auf Ihren Thread gestoßen, da ich nach den dort erwähnten Suchbegriffen gesucht habe.
Vorweg: Ich möchte keine Eigenwerbung betreiben!!!Zur Sache: Ich bin Rechtsanwalt und vertrete einen Kunden wegen eines gestohlenen BMW 650 Coupé. Raten Sie mal wer der Gegner ist und raten Sie mal, was die vortragen...
Ich erleichtere Ihnen das Raten; Der gegnerische Vortrag ist fast genau IDENTISCH mit dem Ihren, es wird - ohne Vorlage eines entsprechenden Gutachtens - vorgetragen, dass die im Schlüssel abgespeicherten Benutzungsdaten nicht mit den Angaben des Klägers überein stimmen und man deswegen nicht zahlt. Offensichtlich hat dieses Vorgehen Methode...Derzeit ist der Rechtsstreit in der Phase, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten beauftragt werden wird, der begutachten soll, wie der Schlüssel tatsächlich "innen aussieht". Ich meine jedoch, dass man einen entsprechenden Nachweis hier gar nicht führen kann, ist der Schlüssel doch seit Monaten bei der Allianz, wo er auch hätte manipuliert werden können. Schließlich muss die Allianz hier nachweisen, dass
- bereits BEI ABGABE DES SCHLÜSSELS (an die Versicherung) die Nutzungsdaten so abgespeichert waren, wie sie jetzt vorgetragen sind und
- dass nichts nachträglich rummanipuliert wurde wie auch die Tatsache,
- dass die Datenauf dem Schlüssel ABSOLUT SICHER sind und sich da keine Fehler (etwa durch eine leere Batterie im Schlüssel, durch Fallenlassen, durch einen Eingriff beim letzten Kundendienst o.Ä.) einschleichen können;Die Beweislast dafür liegt laut dem in der Sache angerufenen LG München bei der Allianz. Bin jetzt mal gespannt, zu sehen, wie die das machen wollen....:-)
Wie sieht es denn jetzt bei Ihnen aus? Haben die gezahlt? Haben Sie geklagt? Würde bei Gelegenheit um Rückmeldung bitten, ggf. können Sie ja auch von unseren Ergebnissen profitieren.
Gruß MB01
Ähnliche Themen
Hallo ...
wie ist die Sache ausgegangen?
Habe exakt die selbe Situation.
Wer kann mir hier helfen, insbesondere die Anwälte bitte ich um Tips.
Danke
Ausgangspunkt der Argumentation der Versicherungen ist diese Entscheidung des OLG Köln, wenn der Schlüssel lt. ausgelesenen Daten auch noch nach dem Diebstahl verwendet worden ist (Urt. v. 24.11.2009, Az. 9 U 77/09 - Punktz II. 1. b): http://bit.ly/2alr6i6.
Nun drehen die Versicherungen die Argumentation um, wenn das Fahrzeug vor dem Diebstahl lt. Schlüssel entgegen der Angaben des VN nicht mehr bewegt worden ist; daraus ergebe sich ein Widerspruch, der Indiz für einen vorgetäuschten Diebstahl sei. Denn der bösgläubige VN könnte dem beauftragten Dieb so gezielt einen Vorsprung verschafft haben.
Was ich davon halte:
1. Schon die Behauptung, dass die Lüge des bösgläubigen VN über die weitere Benutzung des Fahrzeugs bis zum Diebstahl offensichtlich gezielt erfolgt sein muss, um dem beauftragten Dieb einen Vorsprung verschaffen, ist nicht schlüssig. Ein bösgläubiger VN hätte bei diesem Ziel auch einfach angeben können, dass er das Fahrzeug vor dem angezeigten Diebstahl eben nicht mehr benutzt hat. Daraus könnte ihm kein Vorwurf gemacht werden, denn niemand muss sein Fahrzeug täglich benutzen. Dennoch hätte der bösgläubige VN dem beauftragten Dieb dann den angeblich benötigten Vorsprung verschafft. Und die Schlüsseldaten würden auch perfekt zum angegebenen Fahrprofil passen. Es gab daher für den VN überhaupt keinen Grund für die unterstellte Lüge. Es sei denn, die Versicherung unterstellt zusätzlich eine gehörige Portion Dummheit.
2. Natürlich ist die Schlussfolgerung der Widersprüchlichkeit zu widerlegen, wenn dargelegt werden kann, dass die Datenübertragung zwischen Auto und Schlüssel keinesweges ständig erfolgt, weshalb die Daten auf dem Schlüssel keineswegs aktuell sein müssen. Dazu wäre aber Beweisantritt nötig, etwa über entsprechende technische Unterlagen oder sachverständige Zeugen, die etwa als Servicetechniker entsprechende Differenzen zwischen Fahrzeugdaten und Schlüsseldaten bestätigen können. Ebenso könnte die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch Zeugen bewiesen werden, womit die Schlüsseldaten widerlegt wären.
3. Schließlich halte ich es auch nicht für ausreichend, wenn die Versicherung die Leistung nur aufgrund des angeblichen Widerspruchs ablehnt. Auch das OLG Köln hat im o.g. Fall ein ganzes Indizienbündel bemüht, um bei sogar noch deutlicherer Beweiskraft der ausgelesenen Schlüsseldaten einen vorgetäuschten Diebstahl anzunehmen. Die Kehrseite: Selbst wenn mit 1.) und 2.) das Odometer-Indiz entkräftet werden kann, muss ein vorgetäuschter Diebstahl damit noch nicht widerlegt sein. Es kommt immer auf alle Umstände des Einzelfalls an, eine abschließende Bewertung ist daher hier natürlich nicht möglich.
Gruß
Mick