Die neuen Führerscheinregelungen ab 2013

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen
teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in
Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis
spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind
dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,
werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig
umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung
verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig
umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B
Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen
von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)
unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits
in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit
nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,
eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung
und Prüfung durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung
der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu
verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM
Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst
zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum
bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen
M und S.
Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre
festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen
der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1
Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis
von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-
Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung
von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2
kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält
leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse
Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den
Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine
theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken
Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige
Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes
ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird
bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit
der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein
Anhänger mitgeführt werden.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen
weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten
Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des
Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96
Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,
die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als
3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)
wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen
bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr
als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der
Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter
wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die
Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt
und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m
beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der
Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig
von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so
viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem
D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im
Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,
wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder
Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC
__________________________

Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

Beste Antwort im Thema

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen
teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in
Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis
spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind
dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,
werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig
umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung
verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig
umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B
Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen
von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)
unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits
in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit
nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,
eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung
und Prüfung durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung
der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu
verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM
Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst
zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum
bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen
M und S.
Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre
festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen
der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1
Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis
von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-
Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung
von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2
kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält
leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse
Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den
Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine
theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken
Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige
Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes
ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird
bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit
der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein
Anhänger mitgeführt werden.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen
weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten
Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des
Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96
Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,
die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als
3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)
wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen
bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr
als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der
Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter
wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die
Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt
und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m
beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der
Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig
von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so
viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem
D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im
Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,
wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder
Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC
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Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

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Müssen die jeweils 2 (oder mehr) Jahre FahrPRAXIS eigentlich irgendwie nachgewiesen werden oder reicht der schiere Besitz des Führerscheins über die Zeit?

Zitat:

Original geschrieben von fate_md


Müssen die jeweils 2 (oder mehr) Jahre FahrPRAXIS eigentlich irgendwie nachgewiesen werden oder reicht der schiere Besitz des Führerscheins über die Zeit?

Da man ja zum Aufstieg in eine höhere Klasse eine praktische Fahrprüfung ablegen muss, gehe ich davon aus, dass diese Prüfung als Nachweis für Fahrpraxis ausreicht. Ich weiß auch nicht, ob es irgendwelche Mindestfahrstunden für die Aufstiegsprüfung gibt, aber jemand , der zum Beispiel eine BMW G650 mit 48 PS besitzt und mit der problemlos zurecht kommt, sollte doch ohne lange Fahrstunden in der Lage sein, mit einer BMW F700 mit 75 PS genauso gut zurechtzukommen und im Rahmen der StVO eine Stunde durch die Gegend zu fahren.

Zitat:

Original geschrieben von Lewellyn


Allerdings müsste gesondert darauf hingewiesen werden, dass man im EU-Ausland eben nur Motorräder fahren darf, die unter die 35/70kw-Regelung fallen.

Ist doch: Wenn man in ferne Länder reist muss man sich selbst darum kümmern zu wissen was da so üblich ist:

* Warnweste mitführen oder nicht
* Alkotester mitführen oder nicht (Frankreich)
* Zweitbrille (!) mitführen oder nicht (Schweiz)
* Verbandkasten mitführen oder nicht (Österreich)
* maximal 80 km/h auf der Landstraße fahren (Schweiz)
* etc.

Zitat:

Original geschrieben von fate_md


Müssen die jeweils 2 (oder mehr) Jahre FahrPRAXIS eigentlich irgendwie nachgewiesen werden oder reicht der schiere Besitz des Führerscheins über die Zeit?

Vorbesitz 2 Jahre <- der Zeitraum ist ausschlaggebend.

Wie bei der Probezeit: Egal ob man fährt oder nicht, nach Ablauf der Frist ist das Thema vom Tisch.

Grüße, Martin

Zitat:

Original geschrieben von X_FISH



Zitat:

Original geschrieben von TDIBIKER


Wenn dein KFZ in D legal zugelassen ist, kannst Du es auch ausserhalb (eine gewisse Zeit lang, zum Reisen) legal fahren. In F gibt es noch die legale Beschränkung auf 106 PS. Die wird wahrscheinlich aufgehoben, wenn der Mopped-Tüv auch bei uns eingeführt wird.
Den Denkfehler haben viele. Es geht jedoch nicht um die legale oder illegale Zulassung sondern um die Führerscheinklassen und ob man die Maschine führen darf oder nicht.

Ein einfacheres Beispiel: Wenn jemand die Klasse B hat aber mit einer Hayabusa herumgurkt ist jedem klar »der fährt ohne die notwendige Erlaubnis herum, das ist illegal«. Da kann die Hayabusa noch so legal zugelassen sein. Fehlt der Führerschein -> ist es nicht legal sie zu führen.

Eigentlich sollte die Novellierung solche Probleme bereinigen. Daher macht's Deutschland den Motorradfahrern nun vermutlich unnötig schwer. Die 70-kW-Regelung ist in Deutschland nicht umgesetzt worden. Fährt der Besitzer einer solchen Maschine mit ungedrosselt mehr als 70 kW ins Ausland hat er jedoch ein Problem.

Grüße, Martin

Es ist nicht vorstellbar, und wäre ein politisches Unding, wenn ich mein KFZ vor der Urlaubsreise den Bestimmungen des entsprechenden Urlaubslandes anpassen müsste. Das wäre ja noch schöner!

Da seh ich schon die Tüv-Prüfstellen für frz Motorräder an den für den Zweck wieder eingerichteten Grenzen😁

Und die Zwangsdrosseln für Deutsche!😁😁

Lasst die Spitzfindigkeiten und lasst mal ein wenig gesunden Menschenverstand walten. Mitzuführende Gimmicks ist ein Ding.
Fahrzeug-kontrollen oder Umbauten ein ganz Anderes.

Wahrscheinlich hast Du Beispiele für Deutsche, die im Ausland auf den
Leistungsprüfstand mussten und dann "Probleme" hatten?

Ähnliche Themen

Das Problem ist ja hier, dass in Frankreich (und Rest-EU) anscheinend die Regelung gilt, dass man als Stufenführerscheininhaber kein Motorrad fahren darf, welches ungedrosselt mehr als 70kw hat, fahren darf. In Deutschland schon.

Da braucht man keinen Leistungsprüfstand für, da reicht ein wenig Modellkenntnis. Beispielsweise fallen alle 600er Supersportler und Sportler seit Anfang der 90er darunter. Alles, was offen 97 oder mehr PS hat.

Das man in F in eine Kontrolle kommt, ist ja eher selten. Zumindest da, wo Moppedfahren Spass macht. Aber was ist bei einem Unfall?
Womöglich mit gerichtlichem Nachspiel. Da sieht "Fahren ohne gültigen Führerschein in Frankreich" nicht gut aus.

Zitat:

Original geschrieben von Lewellyn


Das Problem ist ja hier, dass in Frankreich (und Rest-EU) anscheinend die Regelung gilt, dass man als Stufenführerscheininhaber kein Motorrad fahren darf, welches ungedrosselt mehr als 70kw hat, fahren darf. In Deutschland schon.

Da braucht man keinen Leistungsprüfstand für, da reicht ein wenig Modellkenntnis. Beispielsweise fallen alle 600er Supersportler und Sportler seit Anfang der 90er darunter. Alles, was offen 97 oder mehr PS hat.

Das man in F in eine Kontrolle kommt, ist ja eher selten. Zumindest da, wo Moppedfahren Spass macht. Aber was ist bei einem Unfall?
Womöglich mit gerichtlichem Nachspiel. Da sieht "Fahren ohne gültigen Führerschein in Frankreich" nicht gut aus.

OK, ich mach mich mal schlau.

Kann mir allerdings nicht denken, dass
dies so hart gehandhabt wird.

Es wäre sicher nicht im Sinn der Gesetzgebung.

Man kann von einem Ausländer verlangen, dass er sich an die lokalen Verkehrsregeln hält, nicht dass er sein KFZ umbaut. Sonst hätte Jason ein Problem, mit dem Steuer auf der rechten Seite
😁

Es muss ja nichts umgebaut werden. Zulassungsrechtlich ist das Fahrzeug einwandfrei, es darf nur dort nicht mit A2 gefahren werden.

Zitat:

Original geschrieben von Sonntagnachtsfahrer


Es muss ja nichts umgebaut werden. Zulassungsrechtlich ist das Fahrzeug einwandfrei, es darf nur dort nicht mit A2 gefahren werden.

Also an der Grenze stehenlassen? Seltsame Idee.

Nach meinen bisherigen Recherchen ist die hiesige Polizei auch nicht auf dem Laufenden😁

Werde mal versuchen, mich an das Ministerium zu wenden.

Da muss eine klare Sprache gesprochen werden.

Gibt´s in dem Gesetz eigentlich eine Begründung, warum man sich für diese 70kW Obergrenze für gedrosselte Maschinen entschieden hat?

Zitat:

Original geschrieben von fate_md


Gibt´s in dem Gesetz eigentlich eine Begründung, warum man sich für diese 70kW Obergrenze für gedrosselte Maschinen entschieden hat?

Im Gesetz nicht.

Man kann sich aber denken, warum.

In Deutschland ist das Drosseln weit verbreitet, anderswo weniger.

Kann mich noch noch an die 1000er BMW mit dem 17 PS Kit erinnern😁

Wenn ein Fahrzeug für eine bestimmte Leistung ausgelegt ist, sollte es die auch haben...finde ich.

Warum sollte es? Begründungen gehören in Kommentare, nicht in Gesetzestexte.

Beim Geltungsbereich der Klassen gelten jeweils die nationalen Vorschriften, egal wo er ausgestellt wurde. Man kann auch mit einem deutschen Klasse-B-Schein in Frankreich 125er fahren (bzw. durfte es, solange A1 ohne Einschränkung in B dort enthalten war nach 2 Jahren Besitz, hat sich glaube ich inzwischen geändert).

Zitat:

Original geschrieben von fate_md


Gibt´s in dem Gesetz eigentlich eine Begründung, warum man sich für diese 70kW Obergrenze für gedrosselte Maschinen entschieden hat?

Ob die Begründung im Gesetz drinsteht, weiß ich nicht, aber es war offensichtlich der erklärte Wille der EU-Bürokraten, den Fahrern das Fahren leistungsschwächerer Fahrzeuge schmackhaft zu machen. Deshalb wurde u.a. die PS-Grenze bei der Drosselung von 34 auf 48 PS angehoben. Die EU-Leute glauben, dass es so einen größeren Teil Leute gibt, die es dauerhaft bei 48 PS bewenden lassen. Einen ähnlichen Hintergrund hat sicherlich diese 70KW-Grenze, man will einfach verhindern, dass sich die Leute Kilogixxer und Blades kaufen, und dann nach zwei Jahren doch mit 180 PS in der Gegend herumballern. Ich kann mir übrigens lebhaft vorstellen, dass in Deutschland vor allem BMW Druck gegen diese Obergrenze gemacht hat, denn alle Boxer und alle K-Modelle (also rund 2/3 des BMW-Geschäfts) fallen in diese Regelung;-)

Griffige Zahlen. 35kw/70kw. Leicht zu merken.

Glaubst Du nicht? Ich hab mit jemandem gesprochen, der bei der Ausarbeitung dabei war. MdEP Dr. Renate Sommer.
Die haben dann die Moppedproduzentenlobbyisten und so Leute wie das IfZ gefragt und die fanden das ok. Kann ich mir denken.
Zahllose Gebrauchtmoppeds fallen für Fahranfänger raus, also müssen mehr neue gekauft werden. Und neue Motorräder mit ABS sind nun mal etwas sicherer als ein 20 Jahre alter Sportler zweifelhaften Wartungsstands.

Edit: da ich die nächstes WE wahrscheinlich wiedersehe, werde ich sie mal zu der Regelung 35/70, deren Nichtumsetzung in D und etwaigen Folgen befragen.
Aber ich kann mir die Antwort schon denken...

Zitat:

Original geschrieben von TDIBIKER


Es ist nicht vorstellbar, und wäre ein politisches Unding, wenn ich mein KFZ vor der Urlaubsreise den Bestimmungen des entsprechenden Urlaubslandes anpassen müsste. Das wäre ja noch schöner!

Nicht das Fahrzeug ist anzupassen sondern von vorneherein ein Fahrzeug zu wählen, was den harmonisierten Bedingungen entspricht.

Wenn Deutschland den Weg einer Insellösung gewählt hat -> dann kann nicht das Ausland daran schuld sein.

Daher: Richte deinen Frust auf dich selbst als Deutschen und nicht auf unsere Nachbarn, welche sich an das vor vielen Jahren verfasste Schriftstück halten.

Oder um ein aktuelles Beispiel für den PKW zu wählen: Weniger als 4 mm Restprofil auf den Winterreifen -> Fahr nicht nach Österreich! Die schmunzeln dort höchstens wenn du rote Flecken im Gesicht hast und wie Rumpelstilzchen herumspringst und wiederholst »aber in Deutschland dürfen wir das auch mit 3 mm im Winter«. 🙂

Zitat:

Original geschrieben von TDIBIKER


Lasst die Spitzfindigkeiten und lasst mal ein wenig gesunden Menschenverstand walten. Mitzuführende Gimmicks ist ein Ding.
Fahrzeug-kontrollen oder Umbauten ein ganz Anderes.

Alles was du tun musst wenn du einen A2 hast UND ins Ausland damit willst: Keine Maschine mit ungedrosselt mehr als 70 kW kaufen. Ist das denn so schwer zu verstehen?

Zitat:

Original geschrieben von TDIBIKER


Wahrscheinlich hast Du Beispiele für Deutsche, die im Ausland auf den
Leistungsprüfstand mussten und dann "Probleme" hatten?

Nö. Ist auch nicht notwendig. Da es nicht um die tatsächliche sondern um die vom ungedrosselten Modell abgeleitete Höchstleistung geht.

Aber wenn du ein Beispiel mit Problemen willst: 1x in die Schweiz und ohne Auspuffanlage stehen bleiben. Kein Problem. Sollte auch per Google zu finden sein. Ging damals als Protestwelle der »ich fahre ohne dB-Eater herum weil mich dann alle besser sehen«-Fraktion durch diverse Foren.

Da ist das Untersagen der Weiterfahrt ohne Teilzerlegen der Maschine doch viel, viel einfacher?

Grüße, Martin

Zitat:

Original geschrieben von TDIBIKER


Also an der Grenze stehenlassen? Seltsame Idee.

War bisher beim A1 von Deutschland nach Österreich für die U18-Fraktion schon so.

Und wird auch nach 19.01.2013 noch immer für die B-Code-111-Fraktion in Österreich so sein: Nach Italien dürfen sie mit der 125er, nach Deutschland nicht.

Grüße, Martin

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