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Die neuen Führerscheinregelungen ab 2013

Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:38

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in

Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis

spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind

dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,

werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig

umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung

verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen

von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)

unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits

in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit

nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,

eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung

und Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung

der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu

verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst

zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum

bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

M und S.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre

festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen

der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis

von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-

Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung

von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2

kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält

leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den

Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine

theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken

Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige

Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes

ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird

bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit

der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein

Anhänger mitgeführt werden.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen

weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten

Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des

Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen

eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis

3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine

Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,

die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als

3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)

wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen

bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr

als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg

nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der

Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die

Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt

und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m

beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der

Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig

von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so

viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem

D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im

Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,

wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder

Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC

__________________________

Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:38

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in

Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis

spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind

dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,

werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig

umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung

verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen

von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)

unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits

in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit

nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,

eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung

und Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung

der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu

verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst

zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum

bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

M und S.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre

festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen

der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis

von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-

Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung

von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2

kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält

leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den

Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine

theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken

Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige

Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes

ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird

bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit

der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein

Anhänger mitgeführt werden.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen

weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten

Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des

Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen

eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis

3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine

Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,

die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als

3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)

wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen

bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr

als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg

nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der

Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die

Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt

und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m

beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der

Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig

von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so

viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem

D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im

Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,

wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder

Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC

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Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

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Zitat:

Original geschrieben von turbosnake

Wie sieht es aus wenn man offen mehr als 96 PS hätte.

In DE legal , außerhalb illeagal?

Wenn dein KFZ in D legal zugelassen ist, kannst Du es auch ausserhalb (eine gewisse Zeit lang, zum Reisen) legal fahren. In F gibt es noch die legale Beschränkung auf 106 PS. Die wird wahrscheinlich aufgehoben, wenn der Mopped-Tüv auch bei uns eingeführt wird.

Ich denke er meint die Begrenzung auf 96PS für die Ausgangsleistung der zu drosselnden Maschine, die eigentlich EU-Richtlinie ist und von D nicht im neuen Führerscheinrecht umgesetzt wurde (m.E. glücklicherweise, da völlig sinnfrei).

Die Frage ist jetzt, was passiert wenn ich mit meiner S1000RR gedrosselt auf 48PS (:D:p;)) nach Frankreich fahr und dort kontrolliert werde und die dann feststellen, dass ich nur den A2-Schein habe und man bei ihnen dann max. 96PS-Maschinen so drosseln darf. Fahr ich dann ohne Führerschein oder nicht? :confused:

Meines Wissens nach wussten nichteinmal die Leute bei der Fahrerlaubnisbehörde wie das genau ablaufen würde. Eigentlich eine ziemlich bittere Sache im Moment, hat man sich diese Jahr noch z.B. eine Kawa Z750 (110PS) gekauft und auf 34PS gedrosselt, da man noch den A beschränkt hat, und will die nun auf 48PS aufmachen, dann wirds interessant, wenn man D verlässt.

Wobei ich mich grad auch frag, was passiert wenn man mit der 34PS Maschine nach Frankreich fährt und bei einer Kontrolle jemand auffällt, dass die Maschine ja eigentlich >100PS hätte. Gilt dann auch diese Faktor-2-Regel?

 

Mfg shmerlin

 

P.S.: Der Vollständigkeit halber, ich fahre keine gedrosselte S1000RR, meine F800R würde die Regel (auf dem Papier) sogar erfüllen.

Zum letzten Absatz: muss ja eigentlich. Du darfst BIS ZU 48PS gedrosselt fahren ab Stichtag. Ob das nun 48PS, 34PS oder 12PS sind, ist erstmal dir (und den technischen Möglichkeiten) überlassen. Solange du aber gedrosselt fahren musst, dürfte das Ausgangsmotorrad offen eben nicht mehr als 72 (?) kW haben, völlig bums ob auf 48, 34 oder 12PS gedrosselt.

Zitat:

Original geschrieben von fate_md

Zum letzten Absatz: muss ja eigentlich. Du darfst BIS ZU 48PS gedrosselt fahren ab Stichtag. Ob das nun 48PS, 34PS oder 12PS sind, ist erstmal dir (und den technischen Möglichkeiten) überlassen. Solange du aber gedrosselt fahren musst, dürfte das Ausgangsmotorrad offen eben nicht mehr als 72 (?) kW haben, völlig bums ob auf 48, 34 oder 12PS gedrosselt.

In der Variante wäre das halt mal richtig böse, bis zum 18.01.2013 23:59 Uhr darf man noch in (Süd-)Frankreich fahren und eine Minute später muss man seine Maschine theoretisch stehen lassen und auf dem Hänger abtransportieren. :eek::(

Oder ab wann gelten die Änderungen auch in Frankreich?

Zitat:

Original geschrieben von fate_md

Zum letzten Absatz: muss ja eigentlich. Du darfst BIS ZU 48PS gedrosselt fahren ab Stichtag. Ob das nun 48PS, 34PS oder 12PS sind, ist erstmal dir (und den technischen Möglichkeiten) überlassen. Solange du aber gedrosselt fahren musst, dürfte das Ausgangsmotorrad offen eben nicht mehr als 72 (?) kW haben, völlig bums ob auf 48, 34 oder 12PS gedrosselt.

wo steht das denn?

In der neuen Führerschverordnung, Deutschland macht diese Obergrenze aber nicht mit. Bin jetzt auch nicht sicher ob es 72kW waren, aber irgendwo in dem Dreh.

Die Quizfrage bleibt ja, ob andere Länder diese Regelung auch dann durchsetzen, wenn man den Führerschein in Deutschland gemacht hat. MEINER Meinung nach geht das nicht, aber meine Meinung entspricht nicht immer der Rechtslage.

diesen eu-müll macht deutschland gott sei dank nicht mit!!!

frage mich auch, was das überhaupt bringen soll?

es muß wohl alles verkompliziert werden was vorher einfach war.

selbst die fahrschulen blicken nicht mehr durch.....

Zitat:

Original geschrieben von Kawaman1974

diesen eu-müll macht deutschland gott sei dank nicht mit!!!

frage mich auch, was das überhaupt bringen soll?

es muß wohl alles verkompliziert werden was vorher einfach war.

selbst die fahrschulen blicken nicht mehr durch.....

Die 96PS-Regel ist wirklich absoluter Mist, das hat ja auch eigentlich keinerlei Grundlage.:rolleyes:

Der Rest ist prinzipiell nicht schlecht, nur noch einmal Theorie und man kann recht einfach jeweils eine Klasse weiter aufsteigen. Gut, dass man nochmal eine Prüfung machen muss von A2 auf A ist weniger schön, aber dafür kann man schon mit 24 gleich den offenen Schein machen (statt mit 25). Aber man dafür braucht vor den Prüfungen wohl auch keine Sonderfahrten o.ä. absolvieren.

Und endlich eine Anpassung der Leistung für Einsteiger mit der man auch eine Chance hat auf der Geraden an einem normalmotorisierten Auto dranzubleiben bzw. auch mal zügiger überholen kann.

Die Änderungen wurden auch sehr spät sauber veröffentlicht, wobei seit Januar 2011 die kompletten Gesetzestexte online abrufbar sind (von offizieller Stelle).

und wo bleibt der stufenführerschein fürs auto?

immer wird behauptet die jungen fahrer....bla bla bla

und ich bezweifle, das ein 24jähriger mit einer 200ps maschine zurecht kommt.....

Die Gefährdung (für einen selbst) ist in ner Dose aber nunmal immens geringer als aufm Möp. Zumal man für zum Motorrad vergleichbaren Beschleunigungswerte doch ne Ecke mehr als 200PS bräuchte.

Zitat:

Original geschrieben von Kawaman1974

und wo bleibt der stufenführerschein fürs auto?

immer wird behauptet die jungen fahrer....bla bla bla

und ich bezweifle, das ein 24jähriger mit einer 200ps maschine zurecht kommt.....

Hah, der kommt sobald die Box für die Autobahnmaut kommt. Dann führt man auch gleich noch Fahrerkarten ein (direkt im zeitlich begrenzten Führerschein (für den man ab da auch noch alle 10 Jahre zur MPU muss)), die die jeweilige zugelassene Leistung und Geschwindigkeit des Autos festlegen. Schön mit Stufen ab 17 (max. 100PS und 130 km/h), ab 18 (max. 120PS und 150km/h) und mit 20 dann offen.

Ach ja und weil es so praktisch ist, werden Verstöße automatisch noch an die Bußgeldstelle weitergeleitet und zur Sicherheit noch ein Bewegungsprofil angefertigt, dass direkt an die Versicherung weitergegeben wird und die Versicherungskosten dynamisch anpasst.

Brrr, schon beim Schreiben dieser Zeilen bekomme ich einen schalen Geschmack :(.

Je nach dem wie lange man eine führerscheinklasse ab 2013 im vorbestitz hat muß man mal sonderfahrten machen und mal nicht.

Macht jemand mit 16 A1 und will nach 2 jahren fahrpraxis (also mit 18) die A2 machen braucht er nun ne 40 minütige prüfung mit 4 grundfahraufgaben machen und steigt auf in die A2.

Es gibt keine ausbildungspflicht, das heist man kann auch wenn es sinnlos ist sofort die prüfung machen.

Macht jemand aber z.B. mit 17 den A1 schein und will mit 18 auf A2 erweitern (was ja möglich ist) muß diese person 3 überlandfahrten 2 autobahnfahren und 1 nachtfahrt machen und dann erst die normale 60 minütige prüfung.

Genau so ist es bei der erweiterung von A2 auf A, bei weniger als 2 jahren A2 besitzt sind sonderfahrten (wie oben genannt) fällig, hat er mehr als 2 jahre fahrpraxis dann braucht er auch nur die kurze prüfung.

Wer direkt einsteigt egal ob mit 16 in die A1 mit 18 in die A2 oder mit 24 in die A muß immer sonderfahrten in der form 5 überland, 4 autobahn und 3 nachtfahrten machen, bei ner normalen 60 minütigen prüfung, hier besteht immer ausbildungspflicht.

Das ist der stand von heute morgen als ich zum einweisungslehrgang war, ABER es ist noch nicht der 19.01.2013 ES KANN SICH NOCH WAS ÄNDERN.

Gruss

Maik

P.S. @shmerlin die boxen für die PKW autobahnmaut in der göße einer zigarettenschachtel gibt es schon seit mehreren jahren, das ist alles schon technisch vorbereitet ;-)

und wie ist es bei einem kahlköpfigen garagenbesitzer der blutgruppe AB der im besitz der klasse b ist mit sternzeichen skorpion?

Zitat:

Original geschrieben von TDIBIKER

Wenn dein KFZ in D legal zugelassen ist, kannst Du es auch ausserhalb (eine gewisse Zeit lang, zum Reisen) legal fahren. In F gibt es noch die legale Beschränkung auf 106 PS. Die wird wahrscheinlich aufgehoben, wenn der Mopped-Tüv auch bei uns eingeführt wird.

Den Denkfehler haben viele. Es geht jedoch nicht um die legale oder illegale Zulassung sondern um die Führerscheinklassen und ob man die Maschine führen darf oder nicht.

Ein einfacheres Beispiel: Wenn jemand die Klasse B hat aber mit einer Hayabusa herumgurkt ist jedem klar »der fährt ohne die notwendige Erlaubnis herum, das ist illegal«. Da kann die Hayabusa noch so legal zugelassen sein. Fehlt der Führerschein -> ist es nicht legal sie zu führen.

Eigentlich sollte die Novellierung solche Probleme bereinigen. Daher macht's Deutschland den Motorradfahrern nun vermutlich unnötig schwer. Die 70-kW-Regelung ist in Deutschland nicht umgesetzt worden. Fährt der Besitzer einer solchen Maschine mit ungedrosselt mehr als 70 kW ins Ausland hat er jedoch ein Problem.

Grüße, Martin

 

Themenstarteram 29. November 2012 um 7:52

So sehe ich das auch.

Dass in Holland das führen eines Joints erlaubt ist, berechtigt Holländer nicht, in D einen auf der Parkbank zu smoken.

Allerdings müsste gesondert darauf hingewiesen werden, dass man im EU-Ausland eben nur Motorräder fahren darf, die unter die 35/70kw-Regelung fallen.

Das beschränkt dann Alpentouren auf die Schweiz. ;)

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