Die neuen Führerscheinregelungen ab 2013
Nun ist es final und amtlich:
Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013
Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen
teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in
Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis
spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind
dabei von praktischer Bedeutung:
1. Befristung der Führerscheindokumente
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,
werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig
umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung
verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig
umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.
2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B
Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen
von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)
unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits
in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit
nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,
eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung
und Prüfung durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung
der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu
verknüpfen.
3. Einführung der Klasse AM
Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst
zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum
bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen
M und S.
Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre
festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen
der Verkehrssicherheit verworfen.
4. Änderungen in Klasse A1
Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis
von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-
Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.
5. Einführung der Klasse A2
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung
von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2
kW/kg.
6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält
leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse
Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den
Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine
theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken
Zweirädern Erfahrung zu sammeln.
7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige
Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes
ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird
bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit
der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein
Anhänger mitgeführt werden.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen
weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten
Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des
Besitzstandes zum Führen von Anhängern.
8. Einführung der Schlüsselzahl 96
Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,
die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).
9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als
3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)
wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen
bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr
als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der
Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter
wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die
Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt
und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m
beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der
Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig
von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so
viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem
D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im
Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,
wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder
Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
Stand: 17. Januar 2011
Quelle: ADAC
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Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.
Beste Antwort im Thema
Nun ist es final und amtlich:
Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013
Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen
teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in
Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis
spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind
dabei von praktischer Bedeutung:
1. Befristung der Führerscheindokumente
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,
werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig
umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung
verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig
umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.
2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B
Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen
von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)
unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits
in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit
nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,
eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung
und Prüfung durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung
der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu
verknüpfen.
3. Einführung der Klasse AM
Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst
zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum
bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen
M und S.
Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre
festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen
der Verkehrssicherheit verworfen.
4. Änderungen in Klasse A1
Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis
von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-
Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.
5. Einführung der Klasse A2
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung
von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2
kW/kg.
6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält
leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse
Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den
Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine
theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken
Zweirädern Erfahrung zu sammeln.
7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige
Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes
ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird
bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit
der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein
Anhänger mitgeführt werden.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen
weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten
Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des
Besitzstandes zum Führen von Anhängern.
8. Einführung der Schlüsselzahl 96
Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,
die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).
9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als
3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)
wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen
bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr
als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der
Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter
wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die
Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt
und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m
beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der
Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig
von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so
viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem
D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im
Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,
wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder
Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
Stand: 17. Januar 2011
Quelle: ADAC
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Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.
393 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von X_FISH
Nö. Ist auch nicht notwendig. Da es nicht um die tatsächliche sondern um die vom ungedrosselten Modell abgeleitete Höchstleistung geht.
Das mit der Drosselung ist natürlich auch so eine wachsweiche Nummer. Eine Drossel ist im Sinne des Gesetzgebers vermutlich eine Leistungsbegrenzung, die mit dem Ziel einer Entfernung zu einem späteren Zeitpunkt eingebaut wurde. Es ist ja zum Beispiel im Autobau gang und gäbe, Motoren in verschiedenen Leistungsstufen anzubieten, bei denen die Leistung letztlich über Chiptuning bestimmt wird. So haben zum Beispiel der BMW 316i und der 320i beide einen Vierzylinder mit 1,6 Liter Hubraum, aber mit 35 PS Unterschied. Ist der 316i-Motor gedrosselt?
Ich gehe mal davon aus, dass die Motorradhersteller in Ländern mit der 70KW-Regel jetzt 70KW-Motorräder auf den Markt bringen werden. Und irgendeine dem Werk verbundene Tuning-Firma bietet dann einen Tuning-Kit an, mit dem man einen 70KW-Motor dann irgendwann mal auf 120KW bringen kann. Mit Eintragung selbstverständlich;-)
Zitat:
Original geschrieben von sampleman
[...] Ich gehe mal davon aus, dass die Motorradhersteller in Ländern mit der 70KW-Regel jetzt 70KW-Motorräder auf den Markt bringen werden. Und irgendeine dem Werk verbundene Tuning-Firma bietet dann einen Tuning-Kit an, mit dem man einen 70KW-Motor dann irgendwann mal auf 120KW bringen kann. Mit Eintragung selbstverständlich;-)
Hatten wir doch schon... 72/73 kW -> unter 100 PS, günstiger in der Versicherung. Die Hersteller reagieren dem Markt entsprechend. Daher gab es auch schon vor Jahren »Alpenmodelle« für die Schweiz mit 35 kW und die gleiche Maschine mit 37 kW in Deutschland und dem übrigen Europa.
Die NC 700 von Honda hat sicherlich nicht nur zufällig 35 kW...
Natürlich meckern und jammern jetzt all jene mit 37 oder 72 kW - selber schuld. Ihr habt es damals so gewollt. Nun ist das Kind eben in den Brunnen gefallen.
Grüße, Martin
Zitat:
Original geschrieben von sampleman
Ich gehe mal davon aus, dass die Motorradhersteller in Ländern mit der 70KW-Regel jetzt 70KW-Motorräder auf den Markt bringen werden.
Die ersten wurden doch schon vor einer Weile angekündigt. Zusatz "E" bei der Modellnummer. Ist nichts weiter als ab Werk gedrosselt. Sinnfrei, aber das ist der Stufenlappen ja sowieso.
Mich würde mal interessieren, welche 4 Grundfahraufgaben für den Aufstieg gefordert werden.
Zitat:
Original geschrieben von X_FISH
War bisher beim A1 von Deutschland nach Österreich für die U18-Fraktion schon so.Zitat:
Original geschrieben von TDIBIKER
Also an der Grenze stehenlassen? Seltsame Idee.Und wird auch nach 19.01.2013 noch immer für die B-Code-111-Fraktion in Österreich so sein: Nach Italien dürfen sie mit der 125er, nach Deutschland nicht.
Grüße, Martin
Als Franzose bin ich seit gestern mit der örtlichen Polizei, der Prefektur, der DDT und dem
Ministerium für Transport in Kontakt. Von den ersten Dreien ist Niemand auf dem Laufenden.
Die Tante im Ministerium, die anscheinend Ahnung hat, ist erst am Montag zu sprechen...
Ich persönlich habe kein Problem, da alle meine Maschinen in Frankreich zugelassen sind, und ich keinerlei Beschränkung in meinem Führerschein habe. Es geht mir darum, die beiden aufgeworfenen
Fragen für Euch zu klären:
-Darf ich mit einer über 70 KW Maschine, auf 35 KW gedrosselt, in D zugelassen, und mit A2 Führerschein, legal nach Frankreich einfahren?
-Darf ich in Frankeich als deutscher Urlauber mit über 106 PS unterwegs sein?
Als Land aus dem lateinischen Kulturkreis ist es bei uns meistens so: Keine schlafenden Hunde wecken. Werden die Fragen zu kompliziert, wird man einfach durchgewunken.
Als Tourenorganisator muss Lew aber wissen, wie das im Falle eines vielleicht folgenschweren Unfalls gehandhabt werden könnte. Deshalb meine Anfrage-Aktion...
Warum dein agressiver Ton?
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Zitat:
Original geschrieben von Sonntagnachtsfahrer
Mich würde mal interessieren, welche 4 Grundfahraufgaben für den Aufstieg gefordert werden.
- Ausweichen ohne abbremsen
- Ausweichen nach dem abbremsen
- Gefahrbremsung
Die 3 GFA auf jeden fall die letzte weiß ich jetzt grad nicht aus dem kopf, habe die unterlagen nicht da, es könnte nur noch einer der 3 slalom sein.
Ich reiche die antwort aber noch nach.
Gruss
Maik
Zitat:
Original geschrieben von TDIBIKER
Als Tourenorganisator muss Lew aber wissen, wie das im Falle eines vielleicht folgenschweren Unfalls gehandhabt werden könnte. Deshalb meine Anfrage-Aktion...
🙂
Bin sehr gespannt. werde aber, wie angekündigt MdEP Sommer mit diesen Ungereimtheiten konfrontieren.
Wobei das mit den 106 PS sehe ich unkritisch. Da gilt einfach die gültige Zulassung in einem Land der EU IMHO. Die Führerscheinfrage dagegen birgt Potential.
Zitat:
Original geschrieben von X_FISH
Die NC 700 von Honda hat sicherlich nicht nur zufällig 35 kW...Natürlich meckern und jammern jetzt all jene mit 37 oder 72 kW - selber schuld. Ihr habt es damals so gewollt. Nun ist das Kind eben in den Brunnen gefallen.
Na ja, ganz so simpel ist das nicht. 37 und 72 kw sind Leistungsstufen, die versicherungstechnisch relevant waren. Es gab mal eine Zeit, wo eine 38Kw-Maschine eben viel teurer war in der Versicherung, also hat die Industrie eben 37 Kw angeboten. Damals war noch gar nicht bekannt, dass 35 kw mal irgendeine Rolle spielen würde, und ehrlich gesagt ist das auch eine sehr willkürliche Grenze, die eher Tunern und Herstellern hilft als dem Verbraucher.
Von "gewollt" kann man da wirklich nicht sprechen.
Zitat:
Original geschrieben von Lewellyn
🙂Zitat:
Original geschrieben von TDIBIKER
Als Tourenorganisator muss Lew aber wissen, wie das im Falle eines vielleicht folgenschweren Unfalls gehandhabt werden könnte. Deshalb meine Anfrage-Aktion...Bin sehr gespannt. werde aber, wie angekündigt MdEP Sommer mit diesen Ungereimtheiten konfrontieren.
Wobei das mit den 106 PS sehe ich unkritisch. Da gilt einfach die gültige Zulassung in einem Land der EU IMHO. Die Führerscheinfrage dagegen birgt Potential.
Die 106PS dürfen m.E. kein Problem sein, da greifen die Regelungen zur Anerkennung einer Zulassung aus einem anderen Land (o.s.ä.). Das ist wie die 10cm Bodenfreiheit die in Ö vorgeschrieben ist und in D nicht, d.h. zum GTI-Treffen 😉 darf mit einer Zulassung aus D auch deutlich tiefer fahren.
Führerschein ist da kritischer, vorallem ist das ja ein (theoretisch) europaweit einheitliches Dokument. Das wird noch lustig, vlt. gibt es noch eine Schlüsselnummer o.ä. die das (irgendwann) sauber regelt. Alles andere wäre seeehr bitter.
Auch wenn die Karte als Dokument angeglichen wurde, die Fahrerlaubnisregelungen sind immer noch national. Deshalb ist an der Grenze mit bestimmten Fahrzeug-FE-Kombinationen eben Schluss.
Zitat:
Original geschrieben von TDIBIKER
Warum dein agressiver Ton?
Immer wieder kann man hier im Board lesen, dass die Beamten alle bescheuert sind - um es mal so auszudrücken wie es geschrieben wird.
35 kW wären realitätsfremd, 70 kW ebenso. Allerdings muss eben irgendwo eine Grenze gezogen werden. Das wir eigentlich (!) schon seit etlichen Jahren nur noch mit kW und nicht mit PS hantieren ist vermutlich an den meisten schon alleine deshalb vorbeigegangen, weil die PS-Angaben mehr hermachen
Willst du 'nen PKW mit 103 kW oder lieber einen mit 120 PS? Manche wollen den mit 120 PS - klingt nach mehr. 😉 Das nun alle Grenzen mit recht griffigen, da teilweise im Ausland schon seit vielen Jahren üblichen - »runden« kW-Angaben gesetzt wurden, ist nun eben so.
Das schließt dann an diese Antwort an:
Zitat:
Original geschrieben von sampleman
Na ja, ganz so simpel ist das nicht. 37 und 72 kw sind Leistungsstufen, die versicherungstechnisch relevant waren. Es gab mal eine Zeit, wo eine 38Kw-Maschine eben viel teurer war in der Versicherung, also hat die Industrie eben 37 Kw angeboten. Damals war noch gar nicht bekannt, dass 35 kw mal irgendeine Rolle spielen würde, und ehrlich gesagt ist das auch eine sehr willkürliche Grenze, die eher Tunern und Herstellern hilft als dem Verbraucher.
Aber da der Verbraucher das Maximum wollte, gab es z.B. die XJ 600 mit 35 kW für die Schweiz (dortige Grenze 35 kW) und 37 kW für Deutschland. Eben aus dem Grund »möglichst viel haben«. Das schon alleine die Serienstreuung mehr ausmachen könnte als diese 2 kW spielt ja keine Rolle.
Zitat:
Original geschrieben von sampleman
Von "gewollt" kann man da wirklich nicht sprechen.
Also ich nenne es durchaus gewollt - vom Verbraucher. Warum gibt es keine 69-kW-Drossel? Keine 23,5-kW-Drossel? Nach Möglichkeit sollten es zumindest auf dem Papier dann die maximal zulässigen KW sein.
Grüße, Martin
Dem Verbraucher wäre wohl eher gedient, wenn man erwachsene Fahrer nicht bevormunden würde und den Stufenkram ersatzlos striche. Dann noch A1 zu B schlagen und fertig.
Statt dessen sind nun auch noch die Dreiradroller A-pflichtig. Und schon wurden die ersten 4-Rad-Roller vorgestellt .. sinnig.
Zitat:
Original geschrieben von Sonntagnachtsfahrer
Dem Verbraucher wäre wohl eher gedient, wenn man erwachsene Fahrer nicht bevormunden würde [...]
Die Unfallstatistiken erwecken den Anschein, dass erwachsen != alt genug ist.
Grüße, Martin
Zitat:
Original geschrieben von X_FISH
Die Unfallstatistiken erwecken den Anschein, dass erwachsen != alt genug ist.Zitat:
Original geschrieben von Sonntagnachtsfahrer
Dem Verbraucher wäre wohl eher gedient, wenn man erwachsene Fahrer nicht bevormunden würde [...]Grüße, Martin
Die Anzahl der Todesopfer im Strassenverkehr, egal ob PKW, Motorrad oder sogar Fahrrad, sinkt von Jahr zu Jahr...
Beispiel: 1991, D: Knapp 7000 Tote im PKW, 1200 auf dem Motorrad.
2011: 1900 im PKW, knapp 700 auf dem Motorrad.
Ich finde, mehr als 100 PS (oder 70 KW😁) auf zwei (bzw einem😁) Rädern
sind eigentlich genug zum Brötchenholen. 200 PS braucht niemand - ausser evt. auf der Rennstrecke.
Zumal der Verkehr immer dichter wird.
Zitat:
Original geschrieben von TDIBIKER
Die Anzahl der Todesopfer im Strassenverkehr, egal ob PKW, Motorrad oder sogar Fahrrad, sinkt von Jahr zu Jahr... [...]
Richtig. Jedoch:
Zitat:
Junge Fahrer zwischen 18 und 24 Jahren verursachen überproportional häufig Verkehrsunfälle mit Toten und Verletzten. Sie verschuldeten im vergangenen Jahr 19 Prozent aller schwerwiegenden Unfälle in Nordrhein-Westfalen, obwohl sie nur acht Prozent der Bevölkerung ausmachen. Dadurch starben insgesamt 114 Menschen.
Quelle:
http://www.verkehrssicherheit.nrw.de/.../Unfallstatistik_2010.phpGrüße, Martin