Darf die Polizei im Halteverbot parken?
Hallo Leute,
bei mir im Kaff sieht es folgendermaßen aus: direkt neben der Grundschule ist der Dorfplatz, mit einem sehr großen Freiplatz. Dieser Freiplatz ist öffentlich, morgens bis nachmittags wird der Freiplatz vor allem von den Eltern-Taxis und Schulangestellten als Parkplatz genutzt.
Vor der Schule sind noch 2 Bushaltestellen mit Bucht, an denen aber kein Linienbus mehr hält. Nur in eine Richtung hält ein Schulbus, der in den nächstgrößeren Ort fährt.
Jetzt ist es so, dass hier von mitte November bis Karnevalsende ein Festzelt auf diesem großen Freiplatz steht, der damit zu ist.
Damit auch keiner an der Bushaltestelle hält, stellt sich der Dorfpolizist vor die Schule, parkt seinen Streifenwagen aber ironischerweise selbst an dieser Bushaltestelle, die nicht angefahren wird (da es ja sonst keinen Parkplatz mehr gibt).
Nur so interessehalber, darf der Polizist denn da parken? Er ist zwar im "Einsatz", aber nicht mit Sonderrechten. Anpöbeln werde ich ihn nicht, aber ich würde es gerne mal wissen.
P.S.:
Die Forensuche hat kein passendes Ergebnis für mich ausgespuckt.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 14. November 2019 um 13:06:16 Uhr:
Genau das wird man jedem Mitbürger schriftlich mitteilen, der das Abstellen eines Polizeifahrzeugs - behindernd oder gefährdend - im absoluten Haltverbot anzeigt.
Eine inhaltliche Prüfung, ob das notwendig, geboten oder zweckmäßig war, findet nicht statt. Krähe, Auge und so. Trägt jedenfalls nicht zur Vertrauensbildung bei.
Ganz ehrlich ? Ich bin in der Freiw. Feuerwehr. Auch wir bekommen oft von Mitbürgern "Anfragen" ob dieses, jenes, selles denn so hätte sein müssen und überhaupt. Einfache Antwort mittlerweile: "Ja !" und fertig. Weder die Zeit noch mittlerweile die Lust solcher teilweise überhand nehmender "Anfragen" von, sorry für den Ausdruck "Hilfssheriffs" ausgiebig nachzugehen, zu recherchieren, ausführlich zu begründen. Kommt eh nix bei rum. Die haben so oder so die Meinung dass sie alles besser wüssten warum man das hätte doch genau nicht tun müssen.
Glaubst du die Polizei hat die Lust und Zeit nun jedem irgendwie gemeldeter Lappalie von einem angeblich gefährdend geparkten Einsatzfahrzeug nachzugehen. Zu recherchieren wann genau welches Fahrzeug mit welcher Besatzung an genau dem Ort war. Ggf. nach 2 Wochen dann auch genau die Besatzung auf der Schicht wieder zu erwischen die sich dann vielleicht noch an genau den Tag, die Zeit und genau die Stelle erinnern können und dann begründen sollen warum sie so und nicht anders ihr Fahrzeug abgestellt haben oder abstellen mussten ? Da würdest ganze Direktionen still legen. Wofür ? Siehe oben: Bringt erfahrungsgemäß gar nichts weil der Bürger es trotz jeder noch so sachlichen und ausführlichen Begründung besser weiß. Vergeben "Liebesmüh". Also gibts wenn überhaupt eine Standardantwort und fertig.
165 Antworten
Zitat:
@NeuerBesitzer schrieb am 14. November 2019 um 08:26:47 Uhr:
Darf er. Sonderrechte gemäß §35 StVO die darüber hinaus auch nicht rein an "Einsätze" gebunden sind.
Interessant ist dabei die Wortklauberei der Gerichte, denn
Zitat:
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
muss auch von den Behörden und Institutionen belegt werden können.
Ob es dabei dringend notwendig ist, an einer nicht genutzten Bushaltestelle zu parken, um alle Anderen am Falschparken zu hindern, müsste dann mal wieder ein Gericht klären. Wenn es den Sprösslingen von Knöllchen-Horst wirklich so wichtig ist.
Im Übrigens dürfte es auch nicht im Sinne des Erfinders sein, da eine gewisse Menge an Bußgeldern dem Staat mehr bringt, als ein zeitlich gebundener Polizist. Außer er hat seinen Schreibtisch im Auto und kann während der Wartezeit wichtige Berichte schreiben oder den Schulhof-Dealer observieren.
Wer selber gerne (selbstgemachte) Sonderrechte in Anspruch nimmt, wird dann pingelig, wenn andere sie tatsächlich qua Gesetz haben. 😉 Es ist doch absurd, diesen Fall hier zu problematisieren, weil der Polizist eindeutig dienstlich dort anwesend war und sein Dienstwagen dort auch niemanden behindert hat. Abgesehen von den Falschparkern mit Privat-StVO.
Dass eine Blaulichtfahrt zum Brötchenholen nicht zulässig ist, dass sich Polizisten selbst nicht verkehrswidrig verhalten dürfen, ist wohl auch für Polizisten selbstverständlich. Ausnahmen bestätigen die Regel, sind aber nicht die Regel.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@g0ldba3r schrieb am 16. November 2019 um 13:40:44 Uhr:
Zitat:
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
muss auch von den Behörden und Institutionen belegt werden können.
Ob es dabei dringend notwendig ist, an einer nicht genutzten Bushaltestelle zu parken, um alle Anderen am Falschparken zu hindern, müsste dann mal wieder ein Gericht klären. Wenn es den Sprösslingen von Knöllchen-Horst wirklich so wichtig ist.Im Übrigens dürfte es auch nicht im Sinne des Erfinders sein, da eine gewisse Menge an Bußgeldern dem Staat mehr bringt, als ein zeitlich gebundener Polizist. Außer er hat seinen Schreibtisch im Auto und kann während der Wartezeit wichtige Berichte schreiben oder den Schulhof-Dealer observieren.
Das "dringend" ist aber nicht nur im Sinne von "eilig" zu verstehen. Ebenso wie ja bewusst die "hoheitliche Aufgabe" weit gefasst ist. Per se übt ja die Polizei immer eine hoheitliche Aufgabe aus. Ob diese nun gerade einen Straftäter fest nimmt oder auf dre Dienststelle einen noch so lapidaren Bericht ausfüllt. Dringend geboten ist eine Handlung also wenn ohne die Inanspruchnahme entweder das Einsatzziel gefährdert wäre ODER es nicht angemessen wäre. Diesen Ermessensspielraum räumt der Gesetzgeber also den Organisationen ddie im 35er genannt sind ein. Zu diesem Ermessen spielt dann eben auch wieder mit rein ob und wie bei Einlauf eines wirklichen und klassich "eilbedürftigen" Einsatzes der im Rahmen einer zeitlich nicht "eiligen" hoheitlichen Tätigkeit diesem dann entsprechend begegnet werden kann. Also ist es angemessen meinetwegen den Streifenwagen 200 Meter weit weg zu parken was dann bedeuten würde dass ein entsprechender Zeitverzug bei der erforderlichen zeitkritischen Abhandlung eines "Folgeeinsatzes" zu erwarten wäre.
Beispiel: Der Beamte an der Schule parkt sein Streifenwagen meinetwegen 300 meter weiter weg. Nun kommt es im Rahmen seiner verkehrsüberwachung zu einem Unfall (Wer in der Lage ist einen aufgestellten Blitzer umzufahren schafft es auch ein Kind umzufahren, also leider die Wahrscheinlichkeit relativ hoch). was macht der Beamte ? Kümmert er sich um Verletzte und vernachlässigt die Sicherungspflicht, bringt sich selbst in Gefahr weil es dann ebenfalls wahrscheinlich ist dass das nächste 2elterntaxi" in die Unfallstelle rauscht ? Läuft er zunächst mal zu seinem 300 Meter weiter ordnungsgemäß geparkten Streifenwagen und fährt diesen zur Unfallstelle um diese abzusichern und lässt eben solang den Verletzten liegen ? Wobei auch hier das Risiko besteht dass in dieser Zeit der nächste in die Unfallstelle donnert.
Der Beamte wäre wohl so oder so "dran". Sei es weil sich die Angehörigen des Opfers dann beschweren, sei es weil ein möglicher zweiter Unfallverursacher versucht damit rauszuwinden dass die Unfallstelle ja überhaupt nicht abgesichert gewesen sei obwohl doch die Polizei vor Ort war.
Steht die Kiste 2 Meter weiter an der Bushaltestelle kein Problem. Kurz zurücksetzen, Blaulicht ein und die Unfallstelle ist abgesichert und er kann sich umgehend um die verletzten kümmern.
Auch andere vielleicht eher "unglückliche" Fälle wie der Grill und Bäcker.
Man gesteht den Beamten eine garantierte Pause zu in welcher sie "außer" Dienst sind. Dann können die zum Grill laufen. Ein möglicher Einsatz (ob dann nun dringlich oder nicht) wird in dieser zeit dann einfach nicht abgearbeitet bzw. dann eben eine andere Streife von einemanderen Einsatz abgezogen was dann für diesen eben bedeutet dass er liegen bleibt.
Muss der Bürger jetzt auch nicht alles wissen (wobei gerade von Geisslein würde ich z.B. erwarten dass er z.B. den 35er und 38er und Kommentare/Ergänzungen und Auslegungen in und auswendig kennt da er diese ja auch täglich anwendet ;-) ). Nur sollte er sich dann nicht vorschnell eine (falsche) Meinung bilden.
Zitat:
@NeuerBesitzer schrieb am 16. November 2019 um 14:28:59 Uhr:
Auch andere vielleicht eher "unglückliche" Fälle wie der Grill und Bäcker.
Man gesteht den Beamten eine garantierte Pause zu in welcher sie "außer" Dienst sind. Dann können die zum Grill laufen. Ein möglicher Einsatz (ob dann nun dringlich oder nicht) wird in dieser zeit dann einfach nicht abgearbeitet bzw. dann eben eine andere Streife von einemanderen Einsatz abgezogen was dann für diesen eben bedeutet dass er liegen bleibt.
Ich stelle gerade mit erstaunen fest, daß Du plötzlich doch eine Lösung gefunden hast, welche das Thema "ordentlich parken trotz Sonderrecht" nochmals neu anwärmt.
Wenn doch also Streifen abgezogen werden können für wichtigere Einsätze, dann frage Ich mich gerade, warum der Streifenwagen also nicht korrekt abgestellt werden kann und die Beamten eben ein paar Meter zu Fuß zurücklegen ?
Laß mich raten, warum das nicht geht, weil aktuell "alle" Streifenwagen weit vernab der Beamten parken und es so wieder zu Zeitverzögerungen kommt ?!
Zitat:
@NeuerBesitzer schrieb am 16. November 2019 um 14:28:59 Uhr:
Muss der Bürger jetzt auch nicht alles wissen (wobei gerade von Geisslein würde ich z.B. erwarten dass er z.B. den 35er und 38er und Kommentare/Ergänzungen und Auslegungen in und auswendig kennt da er diese ja auch täglich anwendet ;-) ). Nur sollte er sich dann nicht vorschnell eine (falsche) Meinung bilden.
Irrtum, Ich kenne den §35 und §38 der STVO sehr gut.
Obwohl für mich persönlich nur der §35 STVO in Frage kommt und das auch nicht täglich, sondern nur dann, wenn es "piepst" und nur dann ist es mir gestattet "Sonderrecht" in Anspruch zu nehmen.
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@Geisslein
Siehe bisherige Schilderungen. Weil wir dann eben wieder bei den "4700 zusätzlich erforderlichen Stellen" sind, weil "abgezogen" (was ich nie bestritten hab) nicht bedeutet dass die Arbeit erledigt wäre sondern liegen bleibt was es dann quasi noch schlimmer macht. Streife hat 5 Minuten Fußweg, wird abgezogen, erledigt den dringlicheren Einsatz, fährt danach wieder zum ursprünglichen, parkt wieder, wieder Fußweg....
Zum Rest: Ja, stell dir vor. Auch ich hab nur Sonderrechte wenns piept, sonst brauch ich auch keine. Ist halt blöd wenns nahezu täglich piept :-). Und wenn du ihn kennst frage ich mich weshalb du dann so argumentierst wie du es tust. Dann erkennst du dass ich "Recht" habe. Ist schon zig mal kommentiert, interpretiert usw. worden und demzufolge habt ihr dass sicherlich auch schon x-mal bei Fortbildungen ins kleinste Detail duchgekaut mit gefühlt hunderten von echten und theoretischen Fällen und Fallbeispieln und wenns vernünftig war waren da auch Juristen und sonstige Fachleute aus den Organisationen und Verwaltungsebenen dabei.
Zitat:
@NeuerBesitzer schrieb am 16. November 2019 um 16:21:38 Uhr:
Und wenn du ihn kennst frage ich mich weshalb du dann so argumentierst wie du es tust. Dann erkennst du dass ich "Recht" habe.
Wenn Du meine Beiträge nur "einmal" richtig durchgelesen hättest, dann müsstest Du eigentlich wissen, warum Ich so argumentiere ?
Ich habe nie das Parken im Halteverbot mit der Inanspruchnahme von Sonderrechten angekreidet, sondern nur von Fall zu Fall unterschieden und hinterfragt, ob es notwendig ist... mehr nicht !
Und jetzt komm bitte nicht wieder mit Deiner 5 Min hier und 5 Min dort Rechnung und den 4700 Stellen und verlorener Zeit.
@Geisslein:
U.a. schriebst du "kann man verlangen". Für mich impliziert das sehr wohl eine "ankreidung" dessen in Situationen von welchen du der Meinung bist dass dies nicht gerechtfertigt wäre.
Und ich hab dir eine banale Rechnung aufgemacht die jeder nachvollziehen kann (und die genau u.a. auch u.a. dein Chef regelmäßig macht) weshalb dies in der Regel eben doch gerechtfertigt ist und auch im Rahmen des 35er gedeckt ist.
Du hast Recht... und Ich meine Ruhe !!!
Zitat:
@Geisslein schrieb am 16. November 2019 um 18:23:44 Uhr:
Du hast Recht... und Ich meine Ruhe !!!
Yepp, und pass bei der nächsten Übungseinheit dazu besser auf :-).
Manchmal ist der Gesetzgeber nun mal nicht ganz so blöd wie es manche meinen.
Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten! Es muss eine Abwägung stattfinden, zwischen den Gefahren die man abwehren will und den Gefahren die durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten verursacht werden.
Die Gefahren, die durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten verursacht werden, dürfen daher grundsätzlich nicht höher sein als die Gefahren, die der Beamte abwehren will! Das Übermaßverbot ist in diesem Fall bindend.
N. T.
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 16. November 2019 um 21:15:20 Uhr:
Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten! Es muss eine Abwägung stattfinden, zwischen den Gefahren die man abwehren will und den Gefahren die durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten verursacht werden.Die Gefahren, die durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten verursacht werden, dürfen daher grundsätzlich nicht höher sein als die Gefahren, die der Beamte abwehren will! Das Übermaßverbot ist in diesem Fall bindend.
Die Verhältnismäßigkeit sehe ich aber beim Parken auf einer stillgelegten Bushaltestelle als gegeben an.
Ich würde auch davon ausgehen, dass der Polizist bei der Verkehrsüberwachung abrufbereit ist. Da sollte sein Dienstfahrzeug dann schon nicht allzu weit weg stehen.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 16. November 2019 um 21:34:21 Uhr:
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 16. November 2019 um 21:15:20 Uhr:
Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten! Es muss eine Abwägung stattfinden, zwischen den Gefahren die man abwehren will und den Gefahren die durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten verursacht werden.Die Gefahren, die durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten verursacht werden, dürfen daher grundsätzlich nicht höher sein als die Gefahren, die der Beamte abwehren will! Das Übermaßverbot ist in diesem Fall bindend.
Die Verhältnismäßigkeit sehe ich aber beim Parken auf einer stillgelegten Bushaltestelle als gegeben an.
Ich würde auch davon ausgehen, dass der Polizist bei der Verkehrsüberwachung abrufbereit ist. Da sollte sein Dienstfahrzeug dann schon nicht allzu weit weg stehen.
...ja, mag schon sein! Ich kenne die Örtlichkeit nicht, daher habe ich das auch nur „allgemein“ geschrieben.
N. T.
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 16. November 2019 um 21:15:20 Uhr:
Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten! Es muss eine Abwägung stattfinden, zwischen den Gefahren die man abwehren will und den Gefahren die durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten verursacht werden.Die Gefahren, die durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten verursacht werden, dürfen daher grundsätzlich nicht höher sein als die Gefahren, die der Beamte abwehren will! Das Übermaßverbot ist in diesem Fall bindend.
N. T.
Korrekt. Stellt auch niemand in Frage.
So, und nun ?
Ist das Übermaßverbot verletzt wenn
1. Polizei wird gerufen. Ehestreitigkeit. Möglicherweise Gewalttat. Polizei kommt, stellt das Fahrzeug vor deiner Ausfahrt ab obwohl 50 Meter weiter eine Parklücke wäre.
Antwort: Nein
2. Polizei wird gerufen bzw. macht am Folgetag dort eine Zeugenbefragung. Stellt ihr Fahrzeug vor deiner Ausfahrt ab und beide Beamte verlassen das Fahrzeug.
Antwort: Ja
3. Gleicher Sachverhalt wie unter 2. Polizei stellt aber das Fahrzeug nicht vor deiner Ausfahrt ab sondern auf der Straßenseite gegenüber im Parkverbot. Du musst zwar einmal mehr rangieren um aus deiner Ausfahrt zu kommen aber sonst nichts.
Antwort: Nein
4. Polizei ist unterwegs zu einem Auftrag. Mittagspause viel flach. Zu viele Krankmeldungen heute. Auf dem Weg zum Auftrag hält das Fahrzeug kurz in zweiter Reihe, ein Beamter holt schnell ein Brötchen beim Bäcker. Der zweite Beamte wartet im Fahrzeug.
Antwort: Nein
5. Wieder Sachverhalt wie 2. Stehen vor deiner Ausfahrt. Ein Beamter bleibt aber im Fahrzeug.
Antwort: Nein
6. Fall aus dem Eingangsbeitrag. Schon alles durchgekaut mit zig Argumenten.
Antwort: Nein
Weiteres Beispiel ähnlich 2.
Einsatz eines Rettungswagens mit von der Leitstelle zugelassenen Sonderrechten. Rettungsdienst parkt vor deiner Ausfahrt. Beide Notfallsanitär verlassen das Fahrzeug um zu dem Notfall in der Wohnung zu laufen.
Antwort: Nein
7. Feuerwehr macht im Rahmen einer Übung Objektbegehung.
Fahrzeuge werden im Parkverbot abgestellt. Begegnungsverkehr nur mit Behinderung möglich. Der nächste geeignete Parkplatz wäre 300 Meter entfernt.
Antwort: Nein
Mehr Fallbeispiele ?
Mit Ausnahme von 2. wäre nirgends ein Verstoß. Allerdings ist mir persönlich jetzt auch keine Situation wie unter zwei bekannt. Kann mir auch nicht vorstellen das Beamte da so parken würden.
Kurzum: Da Eine Streife i.d.R. Nicht außer Dienst genommen wird nur weil sie zu einer Zeugenbefragung geschickt wird oder von mir aus Verkehrsüberwachung an einer Schule macht und somit immer sofort zur Verfügung stehen muss ist es mehr als schwierig gegen die Verhältnismäßigkeit zu verstoßen.
Behinderungen sind immer zu akzeptieren und zumutbar. Die Möglichkeit ggf. sofort eine dringlichere Tätigeit als die aktuell vorliegende aufzunehmen wird immer höher berwetet, auch wenn es nur die zwei, drei, fünf Minuten sind die ansonsten zur Herstellung der entsprechenden Einsatzfähigkeit sind wenn die Kiste ordnungsgemäß auf irgendeinem entfernten Parkplatz abgestellt worden ist. Gefährdungen nicht; aber so blöd wie viele meinen sind Pol. und andere BOS nun auch nicht als dass sie das nicht jeweils beurteilen könnten und weshalb ihnen der Gesetzgeber selbstverständlich schon erwähnten Ermessensspielraum bedenkenlos einräumt. Ansonsten könnte man auch pauschal behaupten dass jeder einzelne schlicht und einfach zu blöd ist seinen erlernten und ausgeübten Beruf auszuführen.
Wir reden hier auch nicht von diversen Eingriffen/,Einschränkungen von Grundrechten sondern von lapidaren Möglichen Behinderungen.
Wobei: Für den deutschen Autofahrer ist das ja eh schlimmer als jede noch so gravierender Grundrechtseingriff :-)
Relativ klare Sachlage.
Fall 4.: Gefährdung von Fahrradfahrern kann ausgeschlossen werden? Nein! Übermaßgebot verletzt? Ja.
Wenn es eng wird mit der Zeitplanung können sich die Kollegen belegte Brote von Zuhause mitbringen.
Das sind genau die Fälle, die der sonst unbeteiligten Öffentlichkeit sauer aufstossen. Vorbild?
Zitat:
4. Polizei ist unterwegs zu einem Auftrag. Mittagspause viel flach. Zu viele Krankmeldungen heute. Auf dem Weg zum Auftrag hält das Fahrzeug kurz in zweiter Reihe, ein Beamter holt schnell ein Brötchen beim Bäcker. Der zweite Beamte wartet im Fahrzeug.
Antwort: Nein
Ich wollte mich ja in die Diskussion nicht einmischen, weil ich das Grundtema schon lächerlich finde und heute jeder selbsternannte "Hilfssheriff" durch die Gegend läuft und das Verhalten der Polizei hinsichtlich solcher Lächerlichkeiten hinterfragt. Aber das ist ein anderes Thema und sei hier nur kurz erwähnt
Aber eine feste Mittagspause gibt es nicht. Es hängt immer davon ab, was gerade los ist. Pause findet nicht selten im Streifenwagen statt, mit einer Schale Pommes auf dem Schoß, wobei dann die Leute, nicht sehr oft aber kam schon vor, den Notruf betätigen und sich darüber beschweren.
Aber das wird dann aber auch mein einziger Beitrag zu diesem Thema.