Bußgeldbescheid € 83.50 wegen abgelaufener 5 Tages Kurzzeitkennzeichen Verkehr
Guten Abend alle beisammen
Heute am 22 Januar 2021 ist dieser Liebesbrief der Bußgeldstelle im gelben Umschlag in den Briefkasten geflattert.
Es geht um das Parken eines Autos mit abgelaufenem 5 Tages Kennzeichen am 28 Oktober 2020
die Kurzzeitkennzeichen wurden auf meine Lebensgefährtin zugelassen, diese hat aber das Auto dort nicht geparkt.
In genau der gleichen Angelegenheit hatte die Bußgeldstelle auch schon mal
Anfang Dezember 2020 geschrieben, aber wir haben nicht darauf reagiert, und nun kommt heute am 22 Januar 2021 dieser Brief der Bußgeldstelle
Hat jemand die juristische Vorschläge (Kniffe) hinsichtlich " Tipps" , wie man darauf reagieren kann
In der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite des Schreibens steht auch noch etwas,
dass man 14 Tage Zeit hat, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch bzw Widerspruch einzulegen
187 Antworten
Servus und grüß Gott
Zitat:
@windelexpress schrieb am 22. Januar 2021 um 21:57:24 Uhr:
.....................ausvotzen ...........................
Solche Ausdrücke kommst du aus Bayern?
Und der Bescheid wurde wohl gelöscht, war wohl zu peinlich, den Beweis für die eigene Schuld mitgeliefert zu haben. Eigentlich kann man gleich dichmachen.
Wie lautete denn der genaue Vorwurf?
[
Für diese Antwort @Timbow7777 gibt es ein Danke von mir,
Zitat:
@Timbow7777 schrieb am 22. Januar 2021 um 21:57:31 Uhr:
Wieso soll bei einem Verstoß gegen die Zulassungsvorschriften die Halterhaftung nicht greifen? 😕Für Verstöße gegen die Zulassungsbestimmungen ist immer noch der Fahrzeughalter verantwortlich, so lange sich diese im ruhenden Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum abspielen.
Denn den Punkt mit dem Zulassungsbestimmungen habe ich bislang noch nicht bedacht, und ich immer nur auf den Fahrzeugführer konzentriert, welchen die Bußgeldstelle juristisch angreifen könne......
Also nochmals vielen Dank für diese Antwort bezüglich der Halterhaftung, denn gerade hinsichtlich diesen. Werde ich mir noch einmal Gedanken machen
Vielleicht wäre es ja auch einmal ratsam, bei der Bußgeldstelle Akteneinsicht zunehmen
Zitat:
@Psio schrieb am 22. Januar 2021 um 22:15:01 Uhr:
Und der Bescheid wurde wohl gelöscht, war wohl zu peinlich, den Beweis für die eigene Schuld mitgeliefert zu haben. Eigentlich kann man gleich dichmachen.Wie lautete denn der genaue Vorwurf?
Ja, den Bußgeldbescheid habe ich wieder gelöscht, weil das offensichtlich einige Leser regelrecht durcheinanderbringt.
Es geht mir hier um Verjährungsfristen, und nicht um eine Beweisaufnahme
Aber ich bin so freundlich, und werde den Text hier noch einmal rein zitieren
sehr geehrte Frau XY,
Ihnen wird vorgeworfen, am 28 Oktober 2020 um 11:34 Uhr in XY, ABC-Straße als Halterin des Pkw k-mobil, amtliches Kennzeichen ABC - 04 0000 folgende Verkehrsordnungswidrigkeit nach Paragraph 24 StVG begangen zu haben:
Sie ließen das nicht zugelassene Fahrzeug an einer Stelle stehen, wodurch der Verkehr
< gefährdet/ erschwert> werden konnte. Paragraph 32 Absatz 1, Paragraph 49 StVO, Paragraph 24 StVG, 123 B-Kat
Beweismittel: Zeugenaussage, Foto
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wird gegen sie: eine Geldbuße festgesetzt (Paragraph 17 OWiG) in Höhe von € 60.00
Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen: Paragraph 105, 107 Absatz 1,3 OWiG in Verbindung mit Paragraph 464 Absatz 1, 465 StPO
Dazu werden an Gebühr veranschlagt € 20.00 sowie € 3.50 Auslagen der Bußgeldstelle, mitten zusammen also komplett
€ 83.50
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Zitat:
@Kruemmerkater schrieb am 22. Januar 2021 um 22:28:24 Uhr:
Zitat:
@Psio schrieb am 22. Januar 2021 um 22:15:01 Uhr:
Und der Bescheid wurde wohl gelöscht, war wohl zu peinlich, den Beweis für die eigene Schuld mitgeliefert zu haben. Eigentlich kann man gleich dichmachen.Wie lautete denn der genaue Vorwurf?
Ja, den Bußgeldbescheid habe ich wieder gelöscht, weil das offensichtlich einige Leser regelrecht durcheinanderbringt.
Es geht mir hier um Verjährungsfristen, und nicht um eine Beweisaufnahme
Aber ich bin so freundlich, und werde den Text hier noch einmal rein zitieren
sehr geehrte Frau XY,
Ihnen wird vorgeworfen, am 28 Oktober 2020 um 11:34 Uhr in XY, ABC-Straße als Halterin des Pkw k-mobil, amtliches Kennzeichen ABC - 04 0000 folgende Verkehrsordnungswidrigkeit nach Paragraph 24 StVG begangen zu haben:
Sie ließen das nicht zugelassene Fahrzeug an einer Stelle stehen, wodurch der Verkehr
< gefährdet/ erschwert> werden konnte. Paragraph 32 Absatz 1, Paragraph 49 StVO, Paragraph 24 StVG, 123 B-KatBeweismittel: Zeugenaussage, Foto
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wird gegen sie: eine Geldbuße festgesetzt (Paragraph 17 OWiG) in Höhe von € 60.00
Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen: Paragraph 105, 107 Absatz 1,3 OWiG in Verbindung mit Paragraph 464 Absatz 1, 465 StPODazu werden an Gebühr veranschlagt € 20.00 sowie € 3.50 Auslagen der Bußgeldstelle, mitten zusammen also komplett
€ 83.50
Da steht eindeutig "als Halterin" und nicht "als Führer und Halter". Somit handelt es sich um einen Tatbestand, bei dem die Halterhaftung greift.
Und zum Glück ist da nach 3 Monaten nicht Schluß da der Bußgeldbescheid ja innerhalb dieser zugestellt wurde.
Denn nur für die Zustellung gelten die 3 Monate,wird also nichts mit dem hinauszögern.
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Kann mit Gericht bis zu 2 Jahre dauern.
Zitat:
@Kruemmerkater schrieb am 22. Januar 2021 um 22:28:24 Uhr:
… Sie ließen das nicht zugelassene Fahrzeug an einer Stelle stehen, wodurch der Verkehr
< gefährdet/ erschwert> werden konnte. Paragraph 32 Absatz 1, Paragraph 49 StVO, Paragraph 24 StVG, 123 B-Kat
Und was hat das mit einem abgelaufenen KZK zu tun?
Solche Antworten, die themenbezogen sind, lese ich gerne
Da gibt es auch von mir ein Danke dafür
Zitat:
@sh170 [url=https://www.motor-talk.de/.../...kennzeichen-verkehr-t7025324.html?...]schrieb am 22. Januar 2021 um 22:34:58
]
Da steht eindeutig "als Halterin" und nicht "als Führer und Halter". Somit handelt es sich um einen Tatbestand, bei dem die Halterhaftung greift.
Ich hätte mich doch jetzt glatt in der Verteidigung und Strategie auf den Fahrer konzentriert
Aber stimmt, wenn ich mir das jetzt noch einmal durchgelesen habe, wird in dem Bußgeldbescheid die Halterin juristisch angegriffen
Also bezieht sich der Vorwurf darauf, dass die Halterin ein Fahrzeug mit 5 tageskennzeichen angemeldet hatte, und dieses dann mit abgelaufenen 5 Tages Kennzeichen geparkt wurde
Na ja, auch dafür wird es eine Lösung geben
Und da die vorgeworfene Tat Punktebewährt ist, würde ich der Inhaberin des KZK für ein auf sie zugelassenes Fahrzeug eine Fahrtenbuchauflage von mindestens 6 Monaten erteilen.
Aber im Falle des TE ist eh der Inhaber des KZK verantwortlich für die rechtmäßige Nutzung und somit wird auch der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolglos sein.
Verantwortlich war die Luzi die nun fleißig ein Punkt sammelt, den sie nicht mal Selber verbockt hat.
Ich rate grundsätzlich von ab Haltereigenschaften für andere zu übernehmen.
Ganz einfach:
Seit froh dass die Euch nur so wenig vorwerfen.
Richtig wäre:
Verstoss gegen des Pflichtversicherungsgesetz - § 6 PflVG
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
Im vorliegenden Fall,wäre 3 anzuwenden,da der TE ja schreibt, die Schleuder bewusst da abgestellt zu haben
Zuvor hatte der KZK - PKW von " Lucie " wohl ein legales " Parkplätz'le " 😉
... zumindest mal etwas , ... ein kleiner Teilauszug zur " Vorgeschichte " des Fahrzeugs .
https://www.motor-talk.de/.../frage-zum-hu-bericht-t7022314.html?...
Bei meiner KFZ - Zulassungsstelle , finde ich zu KZK z.B. diese Info / Merkblatt
( siehe Anhang )
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 22. Januar 2021 um 22:48:40 Uhr:
Und zum Glück ist da nach 3 Monaten nicht Schluß da der Bußgeldbescheid ja innerhalb dieser zugestellt wurde.
Denn nur für die Zustellung gelten die 3 Monate,wird also nichts mit dem hinauszögern.Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Kann mit Gericht bis zu 2 Jahre dauern.
Zum Glück ist da tatsächlich nach 3 Monaten Schluss, wenn der Bußgeldstelle sogenannte handwerkliche Fehler unterlaufen, damit sind Formfehler gemeint, dass z.b. ein falscher Tatvorwurf erhoben wird, der sich nicht konkretisieren und beweisen lässt, weil schlussendlich so nicht stattgefunden hat
Was Du glaubst und die beweisen können sind mal 2 Paar Schuhe.
Nur weil Du das behauptest heißt das lange nichts.
Und da der Vorwurf ja nicht an Dich geht wird die Halterin sich dem stellen müssen.
Ich hoffe nur das sie nicht Deine Gesinnung hat.