Zitat:
@WeissNicht schrieb am 17. April 2024 um 14:50:08 Uhr:
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 17. April 2024 um 14:27:30 Uhr:
In den Beipackzetteln steht nichts von Verboten.
Weil ein Beipackzettel wohl kaum Charakter eines Gesetzes oder einer Verordnung haben wird.
Sofern Inhaltsstoffe enthalten sind, welche dem BTMG unterliegen -> Ohne Ärztliches Attest, dass die medizinische Notwendigkeit beschreibt und keine Einschränkungen an der Teilnahme am Strasenverkehr attesttiert -> Schade um die Fahrerlaubnis.
Beipackzettel weist auf mögliche Einschränkungen hin: Viel Spass bei einem Unfall.
Die richtige Antwort wurde schon genannt, trotzdem wird hier weiter rumgesponnen…
Das BTMG hat hier nix zu sagen, in dem StVG steht eine Liste der relevanten Substanzen. Der Arzt muss (und wird) kein Attest ausstellen (kann er diesbezüglich auch garnicht) er verordnet einfach das Arzneimittel und damit hat sich dieser rechtliche Teilaspekt erledigt. Die generelle Fahreignung - unabhängig aus welchem Grund - ist eine andere Sache.