Blitzer im Command Online
Hallo,
ich habe im Command APS Blitzer als persönliche Sonderziele definiert. Zunächst nur als „nicht kalzifiziert“ . Evtl. hat ja jemand eine Idee, wie ich eine neues Icon und eine neue Klassifizierung gleich mit importiere. Die Sonderziele müssen auf der SD-Ram-Karte im Ordner PersonalPOI liegen und PersonalPOIs.gpx heißen.
Folgendermaßen habe ich sie erstellt.
• Nach der kostenlosen Anmeldung auf der Webseite http://www.scdb.info/de/plugin-google-earth/ den Download der Radarwarnungen für Google Earth starten z.B. D A C H.
• Aus der *.kmz-Datei in eine *.zip Datei machen und dann entpacken. So bekommt ihr eine *.kml-Datei, die gps_editor konvertieren kann (http://www.heise.de/software/download/gpx_editor/60272) .
• Diese Dateil dann in PersonalPOIs.gpx umbenennen und auf die SD-Karte unter dem Ordner PersonalPOI speichern.
• Im Navi oben links bei den persönlichen Sonderziele die nicht kalzifizierten auswählen. Nach einigen Sekunden tauchen dann die Blitzer als „Fadenkreuz“ auf. Leider habe ich noch keine Idee wie ich alle ändern kann…
hdiersse
Beste Antwort im Thema
Hallo,
ich habe im Command APS Blitzer als persönliche Sonderziele definiert. Zunächst nur als „nicht kalzifiziert“ . Evtl. hat ja jemand eine Idee, wie ich eine neues Icon und eine neue Klassifizierung gleich mit importiere. Die Sonderziele müssen auf der SD-Ram-Karte im Ordner PersonalPOI liegen und PersonalPOIs.gpx heißen.
Folgendermaßen habe ich sie erstellt.
• Nach der kostenlosen Anmeldung auf der Webseite http://www.scdb.info/de/plugin-google-earth/ den Download der Radarwarnungen für Google Earth starten z.B. D A C H.
• Aus der *.kmz-Datei in eine *.zip Datei machen und dann entpacken. So bekommt ihr eine *.kml-Datei, die gps_editor konvertieren kann (http://www.heise.de/software/download/gpx_editor/60272) .
• Diese Dateil dann in PersonalPOIs.gpx umbenennen und auf die SD-Karte unter dem Ordner PersonalPOI speichern.
• Im Navi oben links bei den persönlichen Sonderziele die nicht kalzifizierten auswählen. Nach einigen Sekunden tauchen dann die Blitzer als „Fadenkreuz“ auf. Leider habe ich noch keine Idee wie ich alle ändern kann…
hdiersse
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148 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von tekkie330
Ich folge lieber der folgenden Argumentation, die erst mal widerlegt werden muss:
* Im Comand sind POIs hinterlegt, die als "Gefahrenquelle" mit dem Icon Warnung angezegit werden
* Es erfolgt keine aktive Warnung auf die Gefahr vor Eintreten, sondern nur die Anzeige in der Moving map
* Das Gefahrensymbol weist nicht auf den Blitzer hin, sondern auf eine Gefahrenquelle im allgemeinen Straßenverkehr an dieser Stelle.
Tatsächlich ist an dieser Stelle im Verkehrsraum ja eine Gefahr (deshalb durfte ja überhaupt der Blitzer aufgestellt werden). Würde also ein Richter anders entscheiden, legt er eine illegale Handlung der Polizei/Gemeinde zugrunde, nämlich das Aufstellen eines Blitzers an einer nicht-Gefahrenstelle..
klingt klever, ist aber von jedem staatsanwalt sehr einfach zu widerlegen:
blitzer sind teuer, also wird nicht an jeder gefahrenstelle einer stehen. sonst würden ja auch mobile anlagen keinen sinn ergeben. wenn jetzt pois ohne blitzer in der liste wären, wäre deine argumentation schlüssig. wenn aber sämtliche "poi gefahrenstelle" auch blitzerstandorte sind, ist damit konkludent gefahrenstelle gleich blitzer. damit ist diese poi-karte plus comand ein gerät zum anzeigen von verkehrsüberwachungsmaßnahmen. übrigens ist gem. §23 abs. 1b keinesfalls eine warnung erforderlich, sondern ein bloßes anzeigen reicht. mit der argumentation gehst du also komplett baden.
Guten Morgen,
ich hatte leider keinen Errfolg... :-(
Auf der SD-Karte Ordner PersonalPOI erstellt, darin als Datei die vorher erstellte PersonalPOI.gpx
Auto an, ohne SD-Karte Navi-Menü angesehen, Persönliche Sonderziele.. war grau und er sagte "SD-Karte einlegen". Soweit ok.
Habe ich dann getan.
Dann ließ sich auch das Menür Persönliche Sonderziele anklicken..
Dann bei Persönliche Sonderziele anzeigen habe ich ein Häkchen gesetzt und auch bei Persönliche Sonderziele optisch anzeigen oder so ähnlich.
Aber auf der Navi-Karte waren dann keine dieser "Sonderziele" zu sehen.. also Blitzer.. :-(
Nur die immer als Standard drin sind, diese Ziele waren wie immer zu sehen.. Also Restaurants usw..
Auch bei aktiver Zielführung waren die Blitzer nicht zu sehen.. Wir haben einige in der Stadt, welche auch bei scdb.info zu sehen waren und die ich auch im Google Earth Format sah.
Aber nichts im Comand trotz der richtig gefüllten SD-Karte... :-(
Wo könnte mein Fehler noch liegen ?
Zitat:
Original geschrieben von mehrzehdes
blitzer sind teuer, also wird nicht an jeder gefahrenstelle einer stehen. sonst würden ja auch mobile anlagen keinen sinn ergeben. wenn jetzt pois ohne blitzer in der liste wären, wäre deine argumentation schlüssig.
Guter Hinweis: Also ist es sinnvoll aus Rechtsschutzgründen, keine eigene Kategorie für die Gefahrenstellen zu nehmen, sondern ein vorhandenes Symbol, was auch für andere POIs benutzt wird - oder uncategorized lassen.
Damit ist die Argumentation wieder schlüssig. Ansonsten könnte man den ganzen Paragraphen auch ad absurdum führen:
* "Dem Führer eines Kfz ist es untersagt..." --> heisst es. In dem Fall führt der Beifahrer das Gerät betriebsbereit mit

Der darf nämlich!
* Ein i-Pad, Notebook und ähnliches dürfte dann per se nicht mehr im Auto mitgeführt werden, denn es bietet betriebsbereit (google maps läßt sich aufrufen) die Möglichkeit zur Anzeige von Blitzern.
* Comand online an sich ist auch ohne die POIs demnach schon verboten, denn auch damit kann ich google maps aufrufen und auch andere Blitzerwarnseiten oder gar Facebookseiten, die davor warnen!
Also im Großen und Ganzen denke ich, zielt der 1b) Absatz aufh wirklich Radarwarner ab und in der Praxis dürfte es kaum Gerichtsprozesse wegen einer Movingmap mit POIs im Auto geben - mal davon abgesehen, dass ein Polizist auch wenn er dazu in der Lage wäre, ohne Durchsuchungsbeschluss nicht deine persönlichen POIs analsysieren darf.
Zitat:
Original geschrieben von tekkie330
* "Dem Führer eines Kfz ist es untersagt..." --> heisst es. In dem Fall führt der Beifahrer das Gerät betriebsbereit mitDer darf nämlich!
Geht man strikt nach dem Wortlaut, ist das richtig. Will der Gesetzgeber dahingehend einschreiten, müsste er pauschal
das Zugänglichmachen von Informationen, die darauf abzielen usw...unterbinden. Dies würde dann alle Fz Insassen einschließen.
Zitat:
* Ein i-Pad, Notebook und ähnliches dürfte dann per se nicht mehr im Auto mitgeführt werden, denn es bietet betriebsbereit (google maps läßt sich aufrufen) die Möglichkeit zur Anzeige von Blitzern.
Natürlich darf es mitgeführt werden. Und natürlich auch betriebsbereit. Nur nicht in der Form betriebsbereit, daß es den Fz Führer mit Infos zu Blitzern versorgt.
Zitat:
* Comand online an sich ist auch ohne die POIs demnach schon verboten, denn auch damit kann ich google maps aufrufen und auch andere Blitzerwarnseiten oder gar Facebookseiten, die davor warnen!
Siehe Erklärung IPad, Notebook etc.
Zitat:
Also im Großen und Ganzen denke ich, zielt der 1b) Absatz aufh wirklich Radarwarner ab...
Das ist eine Fehlannahme. Ich habe mich im thread zum Becker Map Pilot schon mal zu dieser Frage geäußert, daher hier noch mal die Kopie zu dieser Fragestellung:
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Als der §23 geändert wurde, musste dies in der Änderungsverordnung begründet werden, mit der dieser Zusatz in den §23 StVO eingefügt wurde. Dort heißt es:
Das bedeutet, dass nicht nur die aktiven Radarwarngeräte, die auf das Radarsignal reagieren, im Betrieb untersagt sind, sondern nach § 23 Abs. 1 b StVO auch diejenigen Geräte, die aufgrund einer Datenbank im Navigationsgerät vor stationären Geschwindigkeitsmessgeräten warnen. Der Gesetzgeber hat dieses 2001 in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt, so dass es in der Praxis hierzu keinerlei Auslegungsspielraum gibt.Im Ergebnis bedeutet das, dass auch diejenigen Navigationssysteme, auf denen mittels einer Zusatzsoftware eine Blitzerdatenbank installiert ist, gemäß § 23 Abs. 1 b StVO im deutschen Straßenverkehrsbetrieb verboten sind. Entsprechendes gilt für Software, die auf Handys dazu installiert ist, wenn diese im Verkehr betrieben oder betriebsbereit mitgeführt werden.
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Zitat:
und in der Praxis dürfte es kaum Gerichtsprozesse wegen einer Movingmap mit POIs im Auto geben -
Einen Prozess gibt es i.d.S. eh nicht, da nur Ordnungswiedrigkeit und keine Straftat. Das Ganze läuft erst mal über die Verwaltungsbehörde, sprich Bußgeldstelle. Erst in Kombination mit anderen Faktoren, wenn z.B. zusätzlich eine Verkehrsstraftat vorliegt, wird es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen.
Zitat:
mal davon abgesehen, dass ein Polizist auch wenn er dazu in der Lage wäre, ohne Durchsuchungsbeschluss nicht deine persönlichen POIs analsysieren darf.
Das ist falsch. Wie im Strafrecht sind im Ordnungswiedrigkeitenrecht auch Durchsuchungen und Beschlagnahme/Sicherstellung rechtlich zulässig (§46 OWiG). Und diese strafprozessualen Maßnahmen kann ich bei Gefahr im Verzuge natürlich sofort und ohne richterliche Anordnung treffen.
Zitat:
Original geschrieben von tomjo24
Guten Morgen,
ich hatte leider keinen Errfolg... :-(
Auf der SD-Karte Ordner PersonalPOI erstellt, darin als Datei die vorher erstellte PersonalPOI.gpx
Habe ich testweise ebenso gemacht. Jede Datei (50/100/130/...) habe ich einzeln gelassen, da es mir anders zuviel Aufwand war.
Zitat:
Auto an, ohne SD-Karte Navi-Menü angesehen, Persönliche Sonderziele.. war grau und er sagte "SD-Karte einlegen". Soweit ok.
Habe ich dann getan.
Dann ließ sich auch das Menür Persönliche Sonderziele anklicken..
Dann bei Persönliche Sonderziele anzeigen habe ich ein Häkchen gesetzt und auch bei Persönliche Sonderziele optisch anzeigen oder so ähnlich.
Passt soweit. Angezeigt wird aber nur wenn der Maßstab nicht zu hoch ist. Steht irgendwo auch hier beschrieben.
Zitat:
Aber auf der Navi-Karte waren dann keine dieser "Sonderziele" zu sehen.. also Blitzer.. :-(
Nur die immer als Standard drin sind, diese Ziele waren wie immer zu sehen.. Also Restaurants usw..
Auch bei aktiver Zielführung waren die Blitzer nicht zu sehen.. Wir haben einige in der Stadt, welche auch bei scdb.info zu sehen waren und die ich auch im Google Earth Format sah.
Aber nichts im Comand trotz der richtig gefüllten SD-Karte... :-(
Wo könnte mein Fehler noch liegen ?
Vielleicht bei dem Maßstab? Oder die .gpx-Datei falsch erstellt? Nimm einfach eine "normale" Datei (.ov2?) für ein anderes System mit z. Bsp. Tempo 50 und wandele diese um. Namen gleich belassen, nur halt .gpx. Die in den gleichen Ordner kopieren, wo auch die vorher selbst angelegten Sonderziele sind. Wenn zu viele "Gefahren" in einer Datei sind dauert es ewig bis Comand dies einliest.
Aufgrund der Maßstabsregelung habe ich die "Spielerei" eingestellt, da ich fast immer mit größerem Maßstab fahre.
Zitat:
Original geschrieben von Minuszeit
Einen Prozess gibt es i.d.S. eh nicht, da nur Ordnungswiedrigkeit und keine Straftat. Das Ganze läuft erst mal über die Verwaltungsbehörde, sprich Bußgeldstelle. Erst in Kombination mit anderen Faktoren, wenn z.B. zusätzlich eine Verkehrsstraftat vorliegt, wird es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen.
man kann einen bescheid gerichtlich überprüfen lassen. dann hat man seinen prozess.
Zitat:
Original geschrieben von Minuszeit
Zitat:
mal davon abgesehen, dass ein Polizist auch wenn er dazu in der Lage wäre, ohne Durchsuchungsbeschluss nicht deine persönlichen POIs analsysieren darf.
Das ist falsch. Wie im Strafrecht sind im Ordnungswiedrigkeitenrecht auch Durchsuchungen und Beschlagnahme/Sicherstellung rechtlich zulässig (§46 OWiG). Und diese strafprozessualen Maßnahmen kann ich bei Gefahr im Verzuge natürlich sofort und ohne richterliche Anordnung treffen.
vorsicht, beschlagnahme oder sicherstellung setzt voraus, daß man hinreichend sicher weiß, was der beschlagnahmte gegenstand leistet. denn diese maßnahmen sind an enge voraussetzungen gebunden. nämlich entweder mißbräuchliche nutzung, gefahrenabwehr oder verhinderung von eigentumsentzug. bei einer normalen speicherkarte im navigationsgerät ist das wohl alles nicht gegeben. es ist eine speicherkarte. punkt. es sei denn, insassen des autos verquatschen sich. eine durchsuchung der karte kommt jedenfalls nicht in frage, weil es bei ordnungswidrigkeiten keinen anfangsverdacht gibt. den gibt es nur bei straftaten.
es ist ein rechtsstaat hier und er hält ein paar poi-blitzer aus.
Zitat:
Original geschrieben von mehrzehdes
man kann einen bescheid gerichtlich überprüfen lassen. dann hat man seinen prozess.Zitat:
Original geschrieben von Minuszeit
Einen Prozess gibt es i.d.S. eh nicht, da nur Ordnungswiedrigkeit und keine Straftat. Das Ganze läuft erst mal über die Verwaltungsbehörde, sprich Bußgeldstelle. Erst in Kombination mit anderen Faktoren, wenn z.B. zusätzlich eine Verkehrsstraftat vorliegt, wird es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen.
Naürlich. Allerdings erfolgt dies auf Initiative desjenigen, der den Bußgeldbescheid erhalten hat. Da tekki300 aber ganz allg. von Maßnahmen der Exekutive und Judikative sprach, habe ich mich auch darauf bezogen.
Zitat:
Original geschrieben von mehrzehdes
vorsicht, beschlagnahme oder sicherstellung setzt voraus, daß man hinreichend sicher weiß, was der beschlagnahmte gegenstand leistet.Zitat:
Original geschrieben von Minuszeit
Das ist falsch. Wie im Strafrecht sind im Ordnungswiedrigkeitenrecht auch Durchsuchungen und Beschlagnahme/Sicherstellung rechtlich zulässig (§46 OWiG). Und diese strafprozessualen Maßnahmen kann ich bei Gefahr im Verzuge natürlich sofort und ohne richterliche Anordnung treffen.
Das stimmt nicht, mehrzedes. Beschlagnahmt werden können nach §94(1) StPO Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein
können. Und der Konjunktiv
könnengestattet es, daß ich eben nicht über den von Dir genannten Funktionsumfang Bescheid wissen muss. Das Beweismittel darf sich also auch als negativ herausstellen.
Zitat:
denn diese maßnahmen sind an enge voraussetzungen gebunden. nämlich entweder mißbräuchliche nutzung, gefahrenabwehr oder verhinderung von eigentumsentzug. bei einer normalen speicherkarte im navigationsgerät ist das wohl alles nicht gegeben. es ist eine speicherkarte. punkt. es sei denn, insassen des autos verquatschen sich. eine durchsuchung der karte kommt jedenfalls nicht in frage, weil es bei ordnungswidrigkeiten keinen anfangsverdacht gibt. den gibt es nur bei straftaten.
es ist ein rechtsstaat hier und er hält ein paar poi-blitzer aus.
Doch, es ist gegeben. Und zwar zur Gefahrenabwehr. Denn die schließt nicht nur Bürger ein, wie Du evtl. vermuten könntest, sondern auch den Staat mit seinen Organen. Gefahrenabwehr ist also auch, wenn ich den Staat und seine Funktionsfähigkeit vor Verletzung seiner Gesetze und Verordnungen durch gefahrenabwehrende Maßnahmen schütze. Ich kann wirklich jede ergriffene Maßnahme mit dem Ziel der Gefahrenabwehr rechtfertigen. Die Maßnahmen zum Ziel der Strafverfolgung sind dagegen etwas schwieriger zu begründen. Bei allen Maßnahmen ist nur enscheidend, daß die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Ich weiß nicht, inwieweit Du mit Recht und Gesetz zu tun hast, ich übe den Polizeidienst jetzt seit mehr als 20 Jahren aus und im Großen und Ganzen weiß ich schon, wie ich einschreiten und welche Maßnahmen ich ergreifen darf.
daß du polizist bist, ist mir klar. da wird teilweise eine sehr einseitige auslegung betrieben, die bei deinen letzten statements durchscheint und unserem rechtsstaat nicht dient.
bei der beschlagnahme beziehst du dich auf die straßprozeßordnung. die gilt, wie der begriff andeutet, für straftaten. ein messer kann man zb eigentlich immer beschlagnahmen. da gehen dir die gründe kaum aus. eine speicherkarte, ohne daß eine straftat oder der verdacht darauf vorliegt, nicht.
und das ist hier lediglich eine vermutete ordnungswidrigkeit. da ist das nicht angemessen. und das wird dir ein richter sagen, wenn jemand, dem du die speicherkarte beschlagnahmst, das überprüfen lässt.
es gilt der grundsatz der verhältnismäßigkeit.
Es ist doch keine einseitige Auslegung, wenn ich ganz allg. sage, was rechtlich zulässig ist. Ich habe den Passus oben erwähnt (Änderungsverordnung zum §23 StVO), der dahingehend null Interpretation zulässt. Wer auch immer die Blitzerdatenbanken als legitim empfindet, kann man eh nicht davon abhalten, sie aufzuspielen. Aber legitim ist eben nicht legal und die Änderungsverordnung lässt dahingehend auch keinen Spielraum zu. Was da einer draus macht, sei ihm selbst überlassen.
Was dient denn Deiner Meinung nach dem Rechtsstaat mehr? Wenn alle das machen dürfen, was legitim aber nicht legal ist?
Und das auch bei Ordnungswiedrigkeiten bestimmte Maßnahmen der StPO zulässig sind, habe ich oben schon erwähnt. §46 OWiG regelt das.
Es ist doch einseitig minus.
(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
Das gilt insbesonderefür Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Das bezieht sich auf technische Geräte die das können! Comand kann das nicht. Das ist ein Bildschirm und aus aber es ist technisch nicht in der Lage das Gerät zu erkennen. Es geht immer auch um das was der Gesetzgeber gemeint hat. Und dazu müsste es auch Urteile geben. Das wär ja so als ob du keinen Notizzettel mitführen dürftest, wo draufsteht, das auf der Strasse so und so hinter der 5. Ecke ein Radarmesser steht.
Zitat:
Original geschrieben von Minuszeit
Es ist doch keine einseitige Auslegung, wenn ich ganz allg. sage, was rechtlich zulässig ist. Ich habe den Passus oben erwähnt (Änderungsverordnung zum §23 StVO), der dahingehend null Interpretation zulässt. Wer auch immer die Blitzerdatenbanken als legitim empfindet, kann man eh nicht davon abhalten, sie aufzuspielen. Aber legitim ist eben nicht legal und die Änderungsverordnung lässt dahingehend auch keinen Spielraum zu. Was da einer draus macht, sei ihm selbst überlassen.
Was dient denn Deiner Meinung nach dem Rechtsstaat mehr? Wenn alle das machen dürfen, was legitim aber nicht legal ist?
Und das auch bei Ordnungswiedrigkeiten bestimmte Maßnahmen der StPO zulässig sind, habe ich oben schon erwähnt. §46 OWiG regelt das.
@citT5
Natürlich kann das Comand dies im Serienzustand nicht. Hier geht es doch aber um das nachträgliche Aufspielen von POIs, die die Warnfunktion wahrnehmen. Und damit ist das Comand dann ein solches technisches Gerät.
Und das insbesondere bedeutet doch nichts weiter, als z.B. oder überweigend oder vorzugsweise.
Das gilt z.B. für Geräte zur Störung oder Anzeige...
Das gilt überwiegend für Geräte zur Störung oder Anzeige...
Das gilt vorzugsweise für Geräte zur Störung oder Anzeige...
Aber es gilt nicht ausschließlich für Geräte zur Störung oder Anzeigen...
Und ich kopier's jetzt noch mal hier rein, den Wortlaut aus der Änderungsverordnung zum §23 StVO:
Das bedeutet, dass nicht nur die aktiven Radarwarngeräte, die auf das Radarsignal reagieren, im Betrieb untersagt sind, sondern nach § 23 Abs. 1 b StVO auch diejenigen Geräte, die aufgrund einer Datenbank im Navigationsgerät vor stationären Geschwindigkeitsmessgeräten warnen. Der Gesetzgeber hat dieses 2001 in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt, so dass es in der Praxis hierzu keinerlei Auslegungsspielraum gibt.
Im Ergebnis bedeutet das, dass auch diejenigen Navigationssysteme, auf denen mittels einer Zusatzsoftware eine Blitzerdatenbank installiert ist, gemäß § 23 Abs. 1 b StVO im deutschen Straßenverkehrsbetrieb verboten sind. Entsprechendes gilt für Software, die auf Handys dazu installiert ist, wenn diese im Verkehr betrieben oder betriebsbereit mitgeführt werden.
Dieser o.a. Passus ist die Änderungsverordnung zum 23, nicht der 23 selbst. Möglicherweise kennt den die Masse gar nicht. Ich rede nicht vom 23, ich rede von der Änderungsverordnung zum 23. Also von der Begründung des Gesetzgebers, den 23 geändert zu haben. Mir scheint, wir reden hier seit geraumer Zeit aneinander vorbei. Und dieser vom Gesetzgeber niedergeschriebene Wortlaut lässt keine Interpretation zu.
Zitat:
Original geschrieben von Minuszeit
Es ist doch keine einseitige Auslegung, wenn ich ganz allg. sage, was rechtlich zulässig ist. Ich habe den Passus oben erwähnt (Änderungsverordnung zum §23 StVO), der dahingehend null Interpretation zulässt. Wer auch immer die Blitzerdatenbanken als legitim empfindet, kann man eh nicht davon abhalten, sie aufzuspielen. Aber legitim ist eben nicht legal und die Änderungsverordnung lässt dahingehend auch keinen Spielraum zu. Was da einer draus macht, sei ihm selbst überlassen.
Was dient denn Deiner Meinung nach dem Rechtsstaat mehr? Wenn alle das machen dürfen, was legitim aber nicht legal ist?
da hast du recht. rechtswidrig ist es, das comand mit einer aktuellen blitzerdatei aufzurüsten. es ist aber nicht legal in einer polizeikontrolle nachweisbar, wenn sich nicht der fahrer oder ein zeuge entsprechend einlässt.
Zitat:
Und das auch bei Ordnungswiedrigkeiten bestimmte Maßnahmen der StPO zulässig sind, habe ich oben schon erwähnt. §46 OWiG regelt das.
der bezieht sich nicht auf eine vermutete ordnungswidrigkeit. ein guter polizist sollte immer den rechtsrahmen wahren. da sind unsere tv-serien leider kein gutes vorbild.
Zitat:
Original geschrieben von Minuszeit
Dieser o.a. Passus ist die Änderungsverordnung zum 23, nicht der 23 selbst. Möglicherweise kennt den die Masse gar nicht. Ich rede nicht vom 23, ich rede von der Änderungsverordnung zum 23. Also von der Begründung des Gesetzgebers, den 23 geändert zu haben. Mir scheint, wir reden hier seit geraumer Zeit aneinander vorbei. Und dieser vom Gesetzgeber niedergeschriebene Wortlaut lässt keine Interpretation zu.
es ist richtig, daß ein comand mit blitzerdatei auf einer karte damit ein gerät im sinne des §23 stvo ist.
falsch ist aber, daß der von dir zitierte passus aus der änderungssverordnung zum §23 ist. das zeigen schon formulierungen wie "im ergebnis bedeutet das". verordnungen ordnen etwas, sie interpretieren es nicht. was du zitierst ist vielmehr ein sehr beachteter aufsatz von hentschel aus der neuen juristischen wochenzeitung von 2002, 1237ff.. peter hentschel war der verfasser des beck´schen kurzkommentars zum straßenverkehrsrecht, dem standardwerk dieses rechtsgebiets.
Den einfachsten Weg zur Verwendung von Gefahrenstellen-Datenbanken findet man übrigens im W212-Forum:
Blitzer im Comand Online
Sorry, aber leider geht es bei mir nicht..
Am PC bin ich gut drauf, das wird alles richtig sein.. Nur mit Hardware im Auto bin ich vielleicht nicht so der Held, deshalb irgendwo ein Fehler ?
Habe die Datei von scdb.info mit der scriptdatei zu einer .gpx Datei erstellen lassen.
Leere SD-Karte genommen, darauf neuer Ordner erstellt mit Name PersonalPOI (alles in Kleinschreibung auch schon versucht...)
In diesen Ordner die .gpx Datei rein kopiert.
Navi an, als Test dann mal ohne SD-Karte und zu Pers. Sonderziele gegangen, Comand sagt "keine SD-Karte". Das ist ok.
Also SD-Karte dann rein, Pers. Sonderziele lässt sich dann auch im Comand anwählen.. alles wie beschrieben...
Dann Häkchen gesetzt bei Pers. Sonderziele anzeigen und auch Häkchen bei Pers. Sonderziele optisch zeigen oder so ähnlich...
Maßstab dann mit 50 bis 200 m versucht, nicht größer, wie beschrieben geht es ja nur bis 200 m.
Und er zeigt im Navi trotzdem keinen der Blitzer an, die noch auf der Karte bei scdb.info zu sehen waren.. Weder in der aktiven, noch in der inaktivierten Zielführung..
Auf der Karte sind nur die Standard-POIs, die ich mit Häkchen auswählen kann, also Tankstelle, Benz-Händler, Restauraunts usw..
Und auch in dieser Tabelle mit den POI finde ich nichts neues, was evtl. von der SD-Karte sein könnte..
Ich bekomme die Blitzer nicht angeziegt im Navi... Hilfe.... :-(