Bei Kauf Unfallfrei angegeben, hinterher Heckschaden festgestellt

Mercedes E-Klasse S212

Habe mir vor 3 Wochen einen S212 gekauft bei einem BMW Händler,der Wagen wurde als unfallfrei verkauft und so steht es auch im Kaufvertrag.
Ich war nun bei Mercedes damit zwecks Garantiearbeiten und man stellte dort fest
das hinten die Stoßstange erneuert wurde,klebt das Schild von der Produktion von
2015 am Rand von Rehau,aufgefallen ist es aber erst da Lack der abblättert am
Seitenteil da haben die dann genauer geschaut.
Man sagte mir man könne aus Datenschutzgründen keine Rechnungen
von anderen Händlern einsehen.

Ich habe das dann bei BMW schriftlich reklamiert,die Antwort nach Rücksprache mit dem Vorbesitzer ist das dieser beim ausparken einen Fahradständer umgefahren hätte,also hierbei handelt es nicht nicht um einen Unfallschaden.Meine Frage wäre jetzt hier an euch wie verhält sich das bei knapp 3000 Euro Schaden (Rechnung habe ich noch nicht) muß man so was nicht beim Verkauf angeben ?
Gibt es hier eine Möglichkeit für mich vom Händler Geld zurück zu verlangen da er
für mich ja nun einen Vorschaden hat,Fahrzeug möchte ich trotzdem gerne behalten.

Beste Antwort im Thema

Hallo und willkommen im W212-Forum,

da wir lt. NUB keine Rechtsberatung ausüben dürfen habe ich mir erlaubt Deinen Betreff entsprechend zu ändern.
Ein Austausch einer Heckstossstange muss nicht unbedingt einen Unfallschaden bedeuten, den man melden müßte. Auch ein Rep.-Schaden von 3.000.-Euro ist kein Indiz dafür. Es wäre aber nett gewesen wenn der Händler darauf hin gewiesen hätte 😉 Wenn Du auf Nummer Sicher gehen willst, gehe zu Dekra oder ADAC und lass einen Gebrauchtwagen-Check für kleines Geld durchführen.

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Zitat:

@ompre schrieb am 25. März 2016 um 21:56:22 Uhr:


Da fehlt aber der Rest der Definition von Unfall:
"plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares und von außen einwirkendes Ereignis"

https://de.wikipedia.org/wiki/Unfall

Und auch Rost und Nachlackierungen must du Richtig angeben und wie gesagt so lange es dokumentiert ist kannst du deine Rostlaube natürlich als unfallfrei verkaufen.

Das mit dem Teile tausch bezog sich rein auf den Unfall mit dem Fahrradständer.

Was ist die Wikipedia?

Das Ziel der Wikipedia ist der Aufbau einer Enzyklopädie durch freiwillige und ehrenamtliche Autoren. Der Name Wikipedia setzt sich zusammen aus Wiki (entstanden aus wiki, dem hawaiischen Wort für ‚schnell‘), und encyclopedia, dem englischen Wort für ‚Enzyklopädie‘. Ein Wiki ist ein Webangebot, dessen Seiten jeder leicht und ohne technische Vorkenntnisse direkt im Webbrowser bearbeiten kann.

Die im März 2001 gegründete Wikipedia in deutscher Sprache ist eine von vielen Wikipedia-Ausgaben. Mit 1.923.004 Artikeln ist sie die drittgrößte Wikipedia nach der englischen (mit rund 5,1 Millionen Artikel etwa 2,7-mal so groß) und der schwedischen (mit rund 2,6 Millionen Artikeln 1,4-mal so groß),[1] wobei die Artikelzahl der schwedischen Wikipedia seit 2012 durch von Bots automatisch angelegte Minimal-Artikel erhöht wird.[2][3] Auf Wikipedia:Sprachen befindet sich eine Liste aller Sprachen der Wikipedia.

Anders als herkömmliche Enzyklopädien ist die Wikipedia frei. Es gibt sie nicht nur kostenlos im Internet, sondern jeder darf sie unter Angabe der Autoren und der freien Lizenz frei kopieren und verwenden, solange er die Herkunft angibt. Dafür sorgen die Creative-Commons-Lizenz und die GNU-Lizenz für freie Dokumentation, unter der die Autoren ihre Texte veröffentlichen.

mfg
Uli

Was hat das jetzt damit zu tun? Ich wollte mit dem Wikipedia Artikel nur die allgemeine Definition vom Wort Unfall erklären. Das ein Gericht nicht Wikipedia zitiert sollte doch jedem hier klar sein.

Ja eine ausgetauschte Windschutzscheibe durch einen Steinschlag ist ein Unfall. Er macht aber aus dem Auto noch kein Unfallwagen. Unter nicht unfallfrei und Unfallwagen sind zwei verschieden paar Schuhe.

Hier nochmal eine Definition aus einem Rechtsforum über das Wort Unfall.

http://www.verkehrsrechtsforum.de/.../unfalldefinition.html

Das hat laut dieser Seite anscheinend schon das BGH bestimmt was ein Unfall ist. Aber wie gesagt man muss einen Anwalt fragen da die grenzen oft fließen sind.

Also würdest du nach dem Tausch der Windschutscheibe dein Fahrzeug als nicht unfallfrei verkaufen? Für mich bezieht sich die im Kauf zugesicherte Unfallfreiheit eines Fahrzeugs darauf, das es kein Unfallwagen ist. Alles andere halte ich für Wortspielerei, mit der sich gerne Anwälte ne goldene Nase verdienen können durch verunsicherte Verbraucher. Gerichte werden mit Sicherheit den Einzelfall prüfen und keine allgemeine Aussage darüber treffen. Zumal Richter mit Sicherheit keine Fachleute sind und jedes Gutachten schnell ein Gegengutachten hervorbringt.

Ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen

dass nicht alles 100% korrekt ist, was in Wikipedia steht.

Denke dass es einige Mitglieder gibt, denen das eventuell nicht bewusst ist.

Also kein "Angriff" gegen Dich sondern nur zur Information

mfg
Uli

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@ Marc-S
Nach tausch einer Windschutzscheibe durch Steinschlag würde ich das Auto als "nicht unfallfrei" aber nicht als Unfallauto verkaufen.
Wäre die Scheibe getauscht worden weil sie nicht richtig ab werk verklebt wurde würde ich das Auto als Unfallfrei verkaufen.

Hier ist das auch gut beschrieben:
http://www.zeit.de/auto/2013-01/unfallauto-recht

Ersatz der Windschutzscheibe: der Schaden ist letztendlich der selbe (neue Scheibe erforderlich), nur der Grund ist unterschiedlich. Am Fahrzeug selbst ändert es allerdings nichts. Trotzdem soll der Wagen mit gleichen Schadensbild einmal unfallfrei und einmal nicht sein? Würde ich so nicht handhaben.

Zitat:

@Pandatom schrieb am 25. März 2016 um 21:54:35 Uhr:


Versicherungen möchten kein Gutachten bis zu einem Schaden von 2-3.000.-Euro haben. Warum wohl?

Das muss aber neu sein, oder? Ich kenne nur die Grenze von ca. 1000 EUR ab der Versicherer ein Gutachten verlangen.

Unfallgeschädigte eines Verkehrsunfalls dürfen, nach derzeitiger Rechtsprechung, zur Sicherung ihrer Ansprüche ein Sachverständigengutachten erstellen lassen und zwar ab einer Schadenshöhe von 700 Euro.

Marc S da hast du recht und ich würde es auch nicht so handhaben. Aber das ist nun mal der Definition des Wortes Unfallfrei zu schulden. Ein Garantietausch ist nun mal kein Unfall.

Das Haupt Problem ist das man einen Unfall nie wieder rückgängig machen kann. Man kann aber eine falsch eingebaute Scheibe wieder richtig einbauen.

Man könnte jetzt aber das Auto mit der falsch verklebten Windschutzscheibe jetzt als Reperaturfahrzeug betrachten. Das kann man dann aber bei jedem anderen Fahrzeug auch. Ein Mängelfreies Auto gibt es nämlich nicht.

Hier ist auch ein interessanter Beitrag:

http://www.autorep.com/?siteID=6C247AE4A624EE61432FEA3DD4B9FD78

Zitat:

@joerg_2 schrieb am 25. März 2016 um 23:39:23 Uhr:



Zitat:

@Pandatom schrieb am 25. März 2016 um 21:54:35 Uhr:


Versicherungen möchten kein Gutachten bis zu einem Schaden von 2-3.000.-Euro haben. Warum wohl?
Das muss aber neu sein, oder? Ich kenne nur die Grenze von ca. 1000 EUR ab der Versicherer ein Gutachten verlangen.

Ist nicht neu! Das gibts schon länger und die Handhabe scheint von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich zu sein. Wir hatten einen Auffahr-Unfall vor ca. 5 Jahren mit unserem Golf. Der Nachfolgende fuhr bei einem Ampelstopp zu früh los und fuhr auf. Der Schaden sah aus wie eine Bagatelle. Der Unfallgegner hat den Schaden ordnungsgemäß seiner Versicherung gemeldet (HUK) und diese setzten sich mit uns in Verbindung. Auf meinen Hinweis hin, dass ich dann einen Gutachter einschalten würde, sagte die Sachbearbeiterin, dass sie bis zu einem geschätzten Schaden von 2.000.-Euro keinen Gutachter benötigen würden. Es würde einfach reichen einen KV der VW-Werkstatt oder dessen Rechnung einzureichen. Der KV belief sich auf ca. 2.300.-Euro(!). Nach Abzug der Mwst. wurde uns der Betrag kommentarlos überwiesen.
Übrigens ist der Wagen nach unserem Verständnis seitdem nicht mehr Unfallfrei! 😁

Zitat:

@joerg_2 schrieb am 25. März 2016 um 23:39:23 Uhr:


Unfallgeschädigte eines Verkehrsunfalls dürfen, nach derzeitiger Rechtsprechung, zur Sicherung ihrer Ansprüche ein Sachverständigengutachten erstellen lassen und zwar ab einer Schadenshöhe von 700 Euro.

Das ist korrekt! Ich darf sogar einen 2. Gutachter, den ich selbst bestimmen darf, der gegnerischen Versicherung in Rechnung stellen, wenn ich mit dem Gutachter des Gegners nicht einverstanden bin. Leider gibt es auch Versicherungen, die gerne ihren eigenen Gutachter schicken um die Schadenssumme zu drücken. Darauf muss man sich nicht einlassen. Voraussetzung ist natürlich dass die Schuldfrage eindeutig ist!

Hallo,

Jeder Schaden muss angegeben werden.
Rechtlich werden zwei Fälle unterschieden, die bei dem TE relevant sind:

Unfallwagen
Unfallfrei

Jeder Wagen, bei dem eine Nachlackierung durchgeführt wurde, ist NICHT unfallfrei. Den Begriff Bagatellschaden gibt es seit vielen Jahren nicht mehr in der Rechtsprechung. Es ist dennoch kein Unfallwagen, da er nur eine Nachlackierung hatte.

Ich habe diese Erklärung schriftlich (1. Instanz, bestätigt in der 2. Instanz) vorliegen.

Fazit: Kein Unfallwagen, nicht unfallfrei.

Das Verschweigen eine Nachlackierung ist eine teure Angelegenheit vor Gericht vor der nur eindringlich gewarnt werden kann.

Gruß Frank

Hallo zusammen,

nachdem hier zahlreiche Ratschläge aus verschiedenen Perspektiven dem TE aufgezeigt wurden, würde ich dem TE empfehlen, diese für sich wahrzunehmen. Den erneuten Kontakt mit dem BMW-Händler hat er ja mit seiner Reklamation hergestellt. Auf die Rechnung der Reparatur wartet er, ein evtl. Gutachten (sofern vorhanden) sollte er noch anfordern. Zeigt sich der Händler nicht kooperativ, würde ich die Beratung eines Anwalts in Betracht ziehen, wie bereits mehrfach empfohlen.
Weitere Rechtsbelehrungen hier im Forum sind lt. NUB im Forum unerwünscht, wie eingangs bereits erwähnt, und bitte dies zu respektieren! Vielen Dank für Euer Verständnis!

Zitat:

@Pandatom schrieb am 25. März 2016 um 20:30:53 Uhr:


@J.M.G.,

warum greifst Du mich an?😕

Tue ich nicht. Mir geht es um die Sache, nicht um die Person. Wenn das anders rüber gekommen sein sollte, möchte ich das hiermit richtigstellen.

Zitat:

Welche Rechtsauffassung soll denn von mir stammen? 🙄 Ich habe keinerlei Rechtsauffassung ausgesprochen!

Ich zitiere Deine Einlassung:

Zitat:

@Pandatom schrieb am 24. März 2016 um 19:57:18 Uhr:


Auch ein Rep.-Schaden von 3.000.-Euro ist kein Indiz dafür.

Zitat:

@Pandatom schrieb am 25. März 2016 um 08:41:01 Uhr:


Deine Vermutung ist leider falsch! Parkrempler, die nur einfach Blech- und Lackschäden herbeiführen sind nicht unbedingt ein Unfall! Von daher muss man den Wagen auch nicht als Unfallwagen deklarieren.

Deine erste Auffassung hält der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht stand. Dieser setzte die Grenze bei deutlich unter 1.000 € (siehe mein Zitierung in meinem ersten Beitrag). Auch ist er bei Blechschäden gänzlich anderer Meinung. Insofern muss man sich mit Deiner Auffassung kritisch auseinandersetzen. Es mag gute Gründe geben, es so zu sehen, wie Du es tust. Nur dann muss man dies auch begründen. Gründe fallen mir viele ein (z.B. deutlich gestiegene Kosten dank Lohnsteigerungen, Preissteigerung und vor allem Komplexität der Fahrzeuge, insbesondere auch im Crash-Bereich). Doch ist man da auf -rechtlich- dünnem Eis und das gehört zur Wahrheit dazu!

Zitat:

Ich war bei der Verursachung des Schadens nicht dabei, DU etwa? 😕

Es geht nicht um die Verursachung des Schadens, sondern einzig um die "Schadenshöhe" im Sinne des Gesetzes.

---

Bezüglich der Scheinwerfer: Hierbei handelt es sich um einen Glasbruchschaden. Der BGH stellt bei der Unfallfreiheit darauf ab, ob dies für den Käufer eine Verkehrswesentliche Eigenschaft wäre. Dies ist bei Glasbruchschäden nach meiner Auffassung unabhängig von der Schadenshöhe wohl zu verneinen (auch wenn ich dazu keine Rechtsprechung kenne).

@J.M.G. ,

auch wenn ich mich nochmals wiederholen muss: Ich äußere keine Rechtsauffassung, ich habe lediglich meine persönliche Meinung geäußert! Rechtsbelehrungen jeglicher Art sind hier im Forum unerwünscht! Daran halte ich mich! 😉

Diese persönliche Meinung hilft dann aber nicht, wenn sie der ständigen Rechtsprechung widerspricht. Man sollte dann wenigstens die Sätze so kennzeichen: "Entgegen der ständigen Rechtsprechung des BGH finde ich einen Schaden von 3.000 €, in denen Stoßstange & Co betroffen waren, als nicht verkehrswesentlich und stellt für mich kein Unfallschaden dar." Denn freilich wird das Fahrzeug dadurch vermutlich nicht schlechter...

Alles andere hilft doch nicht wirklich weiter.

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