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begleitetes Fahren ab 17 ohne Begleitperson erwischt

Themenstarteram 2. Januar 2014 um 0:51

Hallo,

ich und ein Kumpel diskutieren gerade, was passiert wenn man ohne Begleitperson beim Führerschein ab 17 erwischt wird.

Im Forum http://www.motor-talk.de/.../...itperson-erwischt-worden-t3660805.html steht ja das:

- 1 Punkt in Flensburg

- Bußgeld in Höhe von 50€

- widerrufen der Fahrerlaubnis und erneute Erteilung nach einem Aufbauseminar (200-500€)

Den letzten Punkt verstehe ich nicht ganz. Muss ich nach dem Aufbauseminar noch einmal die komplette Fahrausbildung absolvieren?

Ansonsten wenn man direkt danach den Führerschein wieder bekommt, dann wäre das ganz doch schon fast eine Einladung alleine zu fahren. Schließlich ist die Wahrscheinlichkeit, in eine Routineverkehrskontrolle zu geraten, sehr gering.

Gäbe es sonst gravierende Konsequenzen wenn man, davon abgesehen, keine scheiße, baut? (Versicherung etc.)

Beste Antwort im Thema
am 2. Januar 2014 um 0:58

So weit ich weiß, ist so lange Dein Führerschein weg, bis Du das Aufbauseminar erfolgreich absolviert hast. Du mußt den Führerschein nicht komplett neu machen.

Aber wenn ich so einen Käse lese:

Zitat:

Ansonsten wenn man direkt danach den Führerschein wieder bekommt, dann wäre das ganz doch schon fast eine Einladung alleine zu fahren. Schließlich ist die Wahrscheinlichkeit, in eine Routineverkehrskontrolle zu geraten, sehr gering.

Dann kannste auch besoffen Auto fahren, oder ständig zu schnell... wird schließlich genau so wenig kontrolliert.

An Deiner Einstellung sollte sich mal grundlegend was ändern! Aber wenn Du so weiter machst, wirste wohl noch öfter den Führerschein verlieren...

Du bist ein Paradebeispiel dafür, warum viele die 17-Jährigen für zu unreif halten... wobei sich in einem Jahr bei Dir auch nicht viel ändern wird :rolleyes:

Aja und Versicherung wird nur teurer, wenn man einen Unfall selbst verursacht hat... aber das dürfte bei Deiner Einstellung ja auch nur ne Frage der Zeit sein...

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Zitat:

@Leon596 schrieb am 16. April 2017 um 22:36:24 Uhr:

...

Aber was für ein Verhältnis muss man zu den Nachbarn haben, dass da überhaupt sowas bei rauskommt?

Da gehören oft genug 2 Parteien dazu! :D

Zitat:

@ttru74 schrieb am 16. April 2017 um 22:41:30 Uhr:

Zitat:

@Leon596 schrieb am 16. April 2017 um 22:36:24 Uhr:

...

Aber was für ein Verhältnis muss man zu den Nachbarn haben, dass da überhaupt sowas bei rauskommt?

Da gehören oft genug 2 Parteien dazu! :D

Ja eben.

Darum ja Verhältnis ;)

Hallo Uhu110.

Du sprichst hier zwei interressante Dinge an. Erstens der "öffentliche Verkehrsraum", was die Frage nach "Privatgrundstück" nicht eindeutig beantwortet. Ist das private Grundstück öffentlich zugängig (also ohne Zaun und Schranke oder ähnliches) wird es durchaus zum öffentlichen Verkehrsraum gezählt. Das Unbegleitete Fahren ab 17 ist hier also nicht zuläßig (wer meldet sich als erster zum Thema "unbekleidet"?).

Das zweite ist das Einweisen beim Einparken. Hier sitzt die Begleitperson definitiv nicht im Auto erfüllt jedoch durchaus eine sinnvollere Aufgabe. Ich habe dies selbst bei meinen Kindern so praktiziert, im Wissen sinnvoll jedoch nicht gesetzeskonform zu agieren. Wer kann hier Licht ins Dunkel bringen? Ich denke soweit OT ist die Frage nicht.

Gruß

 

......und dass niemand als Begleitperson im Fahrzeug gewesen ist, bzw. beim Rangieren eingewiesen hat (letzteres würde meines Wissens nämlich auch noch unter "begleitendes Fahren" fallen).

Uhu110

Zitat:

@wpp07 schrieb am 17. April 2017 um 09:04:43 Uhr:

 

Das zweite ist das Einweisen beim Einparken. Hier sitzt die Begleitperson definitiv nicht im Auto erfüllt jedoch durchaus eine sinnvollere Aufgabe. Ich habe dies selbst bei meinen Kindern so praktiziert, im Wissen sinnvoll jedoch nicht gesetzeskonform zu agieren. Wer kann hier Licht ins Dunkel bringen? Ich denke soweit OT ist die Frage nicht.

Gruß

Im Gesetz steht auch nicht das die Begleitperson im Fahrzeug sitzen muss:

FeV §48a Abs.4:

Zitat:

(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

1.vor Antritt einer Fahrt und

2.während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,

ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben

Alle Punkte welche die eingetragene Begleitperson zu erfüllen hat, ist mMn auch in unmittelbare Nähe als Einweiser beim Einparken möglich.

Hallo, der_Nordmann,

Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 16. April 2017 um 22:18:18 Uhr:

 

wie gesagt: Es kommt darauf an, wie glaubwürdig die Aussage des Anzeigeerstatters ist und ob ihm der Staatsanwalt, bzw. der Richter, diese Aussage abnehmen.

Bei Delikten im "fahrenden Verkehr", wie z. B. die immer wieder gerne zur Anzeige gebrachten Straßenverkehrsgefährdungen und Nötigungen werden viele Verfahren wegen "Aussage gegen Aussage" eingestellt, weil man oft genug anhand der Aussagen der beiden Beteiligten erkennen kann, dass das ganze doch nicht so gravierend war und vor Allem, dass es sich nicht eindeutig klären lässt, wer nun tatsächlich etwas falsch gemacht hat und wer nicht.

Anders sieht es in Fällen wie dem vorliegenden aus: Hier hat man definitiv den Fahrer, der am begleitenden Fahren teilnimmt und einen Zeugen, der den Vorfall eindeutig beobachtet hat.

Somit ist hier mit "Aussage gegen Aussage" nichts zu holen.

Hallo, Leon596,

Zitat:

@Leon596 schrieb am 16. April 2017 um 22:29:17 Uhr:

Er ist ja nicht alleine gefahren.

Er hat umgeparkt. Umparken ist zwar auch fahren.

wir wissen nicht, was der Nachbar beobachtet hat und ob der TE tatsächlich nur umgeparkt hat.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Bußgeldstelle oder ggf. auch die Fsst den Fall ebenfalls nicht als so gravierend ansehen, dass da unbedingt etwas unternommen werden muss, aber das muss man eben abwarten.

Viele Grüße,

Uhu110

@uhu110

In diesem Fall hat der TE hier ja zu gegeben gefahren zu sein.

Aber mal angenommen der TE hätte es nicht, bzw. bei der Befragung durch die Polizei verneint gefahren zu sei. Und der Nachbar bleibt bei seiner Aussage. Dann steht doch Aussage gegen Aussage und das Ganze hätte sich dann doch erledigt, oder nicht?

Gruß,

der_Nordmann

Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 17. April 2017 um 11:49:06 Uhr:

@uhu110

In diesem Fall hat der TE hier ja zu gegeben gefahren zu sein.

Aber mal angenommen der TE hätte es nicht, bzw. bei der Befragung durch die Polizei verneint gefahren zu sei. Und der Nachbar bleibt bei seiner Aussage. Dann steht doch Aussage gegen Aussage und das Ganze hätte sich dann doch erledigt, oder nicht?

Gruß,

der_Nordmann

Der Nachbar ist Zeuge und würde sich bei einer Falschaussage strafbar machen, der TE ist Beschuldigter und darf aussagen was er möchte.

Vor Gericht zählt nur die Glaubwürdigkeit, wenn ein Richter dem Nachbar Glauben schenkt, dann würde dem TE egal was er sagt dies zur Last gelegt. "Aussage gegen Aussage" gibt es bei Gericht nicht, da gibt es in diesem Fall eine Zeugenaussage und eine Beschuldigtenaussage.

So pauschal gesagt ist das genauso falsch wie Aussage gegen Aussage. Der Richter hat freie Beweiswürdigung. Wenn ihm die Aussage des Zeugen nicht glaubhaft genug ist, wird er darauf keine Verurteilung aufbauen.

Zitat:

@Blue346L schrieb am 17. April 2017 um 18:16:52 Uhr:

Der Richter hat freie Beweiswürdigung. Wenn ihm die Aussage des Zeugen nicht glaubhaft genug ist, wird er darauf keine Verurteilung aufbauen.

Nix anderes wurde geschrieben ;)

Zitat:

@Kai70 schrieb am 17. April 2017 um 14:51:06 Uhr:

Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 17. April 2017 um 11:49:06 Uhr:

@uhu110

In diesem Fall hat der TE hier ja zu gegeben gefahren zu sein.

Aber mal angenommen der TE hätte es nicht, bzw. bei der Befragung durch die Polizei verneint gefahren zu sei. Und der Nachbar bleibt bei seiner Aussage. Dann steht doch Aussage gegen Aussage und das Ganze hätte sich dann doch erledigt, oder nicht?

Gruß,

der_Nordmann

Der Nachbar ist Zeuge und würde sich bei einer Falschaussage strafbar machen, der TE ist Beschuldigter und darf aussagen was er möchte.

Vor Gericht zählt nur die Glaubwürdigkeit, wenn ein Richter dem Nachbar Glauben schenkt, dann würde dem TE egal was er sagt dies zur Last gelegt. "Aussage gegen Aussage" gibt es bei Gericht nicht, da gibt es in diesem Fall eine Zeugenaussage und eine Beschuldigtenaussage.

Naja, Glaubwürdigkeit!? Ohne Beweise?

Und genau da sehe ich das Problem.

Wenn der Nachbar vor Gericht oder der Polizei noch so glaubhaft versichert den TE beim Fahren ohne Begleiter gesehen zu haben, ohne Beweise doch ne Nullnummer. Denn die Polizei oder der Richter wissen ja nicht, ob der TE gefahren ist. Und wen der TE genau so glaubhaft versichert nicht gefahren zu sein, denke ich wird es zum, Achtung Übertreibung, " Freispruch" kommen. Wohl gemerkt, wenn der Nachbar keine Beweise oder Zeugen hat.

Gruß,

der_Nordmann

am 18. April 2017 um 9:02

Zitat:

@uhu110 schrieb am 17. April 2017 um 11:40:42 Uhr:

… Anders sieht es in Fällen wie dem vorliegenden aus: Hier hat man definitiv den Fahrer, der am begleitenden Fahren teilnimmt und einen Zeugen, der den Vorfall eindeutig beobachtet hat. …

Nachdem – wie Kai70 schon schrieb – FeV §48a Abs.4 sagt: […] 2.während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben […]

Rat erteilen, Hinweise geben und als Ansprechpartner zur Verfügung stehen kann man beim Einparken auch, wenn man 10 Meter entfernt in Rufdistanz steht, wobei man vom Nachbar nicht unbedingt gesehen werden muss. Dass die begleitete Person allein im Fahrzeug gesehen wurde, sagt erst mal noch überhaupt nichts.

Man möge mich korrigieren, wenn ich falsch liege, aber ich habe noch im Hinterkopf, dass man als "Begleiter" bis zu 3 Personen angeben kann (also namentlich festlegen muss).

Welche Folgen hat so ein unbegleitetes Fahren eigentlich dann für diese 3 Personen? Keine, weil sich Person 1 durchaus darauf verlassen können sollte, dass der/die 17jährige einen der anderen beiden fragt, anstatt ohne loszufahren?

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 18. April 2017 um 17:17:17 Uhr:

Welche Folgen hat so ein unbegleitetes Fahren eigentlich dann für diese 3 Personen? Keine, weil sich Person 1 durchaus darauf verlassen können sollte, dass der/die 17jährige einen der anderen beiden fragt, anstatt ohne loszufahren?

Ich denke der Fahrzeughalter muss sich vergewissern, dass eine Begleitperson dabei ist. Sonst liegt wohl die Sache beim 17jährigen, der ja mit der Erteilung der Fahrerlaubnis in Begleitung für geeignet angesehen wurde.

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 18. April 2017 um 17:17:17 Uhr:

 

Welche Folgen hat so ein unbegleitetes Fahren eigentlich dann für diese 3 Personen? Keine, weil sich Person 1 durchaus darauf verlassen können sollte, dass der/die 17jährige einen der anderen beiden fragt, anstatt ohne loszufahren?

Für die eingetragenen Begleitpersonen gar keine Folgen.

Und zwar würde ich vor 1 Monat mit 17 ohne Begleitperson erwischt ich war bei Fahrerlaubnis Behörde die meinten es kommt zu eine Punkt und probezeit verlängert auf 4 Jahre und eine Bußgeld und Fahrerlaubnis widerrufen erst nach aufbauseminar kann ich neuererteilung beantragen aber müsst man bei Fahrerlaubnis widerrufen komplette Führerschein neue machen oder wie ist es??

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