Hallo, Burgun,
Zitat:
@Burgun schrieb am 25. Mai 2022 um 20:02:50 Uhr:
Nun meine Frage: Muss er in so einem Fall mit einem *lebenslangen* Fahrverbot rechnen? Dieses wird ja verhängt, wenn man davon ausgeht, dass die maximale Sperrfrist von 5 Jahren nicht ausreicht.
theoretisch ist es möglich, dass nach einer oder zwei nachgewiesenen Trunkenheitsfahrten eine lebenslange Sperre folgt, aber da müssen schon extreme Faktoren zusammenkommen, die hier nach Deiner Beschreibung nicht ansatzweise gegeben sind.
Dein Bekannter kann in etwa mit einer Sperrfrist von ca. 14 -18 Monaten und einer Geldstrafe in Höhe von ca. 60 Tagessätzen oder, wenn es sehr schlecht läuft, mit einer Bewährungsstrafe rechnen (letzteres dürfte aber wohl kaum passieren).
Dazu kommen natürlich noch die Verfahrenskosten (inkl. Blutentnahme, Blutuntersuchung, ggf. Abschleppkosten usw.).
Zitat:
Natürlich stellt er sich bereits auf das "Schlimmste" ein und das Auto wird verkauft.
Wenn er der alleinige Nutzer dieses PKW in der Familie ist, kann es Sinn machen oder wenn er befürchtet, dass er dieses sonst in der Zeit ohne Fahrerlaubnis einfach weiter fahren würde.
Zitat:
Zusätzliche Frage: Lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten, oder sollte er das Urteil abwarten?
Wenn es sich um eine folgenlose Trunkenheitsfahrt handelt, ist die Sachlage in aller Regel eindeutig. Ein Anwalt kann da, wenn überhaupt, höchstens eine minimale Verkürzung der Sperrfrist oder der Anzahl der Tagessätze erreichen.
Ob sich dieses bei der Höhe des Honorars rechnet, darf bezweifelt werden.Hallo, VIN,
Zitat:
Normalerweise passiert folgendes:
Ein Alkohol am Steuer – Wiederholungstäter muss dann eine MPU besuchen, wenn die entsprechende Zulassungsstelle dies entscheidet. ......
wenn man etwas zitiert, sollte man den dazugehörigen Link einfügen.
Abgesehen davon ist diese Aussage:
Zitat:
Fahrverbot für Wiederholungstäter:
Ein Führerscheinentzug für Wiederholungstäter geht einher mit einer Sperrfrist und der Aufforderung, eine MPU zu absolvieren. Um ein positives MPU-Gutachten zu erhalten, muss dann beispielsweise die Abstinenz nachgewiesen werden. Bis dahin besteht ein Fahrverbot. Bei einem Verstoß gegen dieses liegt der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor.
so nicht ganz richtig, denn es handelt sich hier nicht um ein Fahrverbot, sondern um einen Entzug der Fahrerlaubnis.
Viele Grüße,
Uhu110