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Begleitendes Fahren ab 17 (BF 17) bei Fahruntüchtigkeit des Begleiters

Themenstarteram 5. Mai 2013 um 19:49

Hallo zusammen,

der (eingetragene) Begleiter darf bekanntlich auch "nur" 0,5 Promille Alkohl im Blut haben und er darf keine berauschenden Mittel ("Drogen") gem. Anlage zu § 24a StVG zu sich genommen haben.

Wie sieht es eigentlich bei anderen "Fahruntüchtigkeiten" aus?

Zum Beispiel:

- keine Sehilfe auf (trotz Eintrag im Führerschein)

- Fahruntüchtigkeit wegen vorheriger Beruhigungsmittel oder Narkose vom Arzt (z. B. vorherige ambulante Operation)

- temporäres ärztliches Fahrverbot, z. B. weil jeder Zeit die (kleine) Gefahr einer Ohnmacht besteht o. ä.

Ich sehe jetzt keine direkte und auch keine indirekte Vorschrift, die die Begleitung in den o. g. Fällen verbieten würde.

Wie sehen das die anderen?

Beste Antwort im Thema

Die Begleitperson muss natürlich ebenso in

verkehrstüchtiger Verfassung sein, als wenn sie

selbst das Fahrzeug fährt.

Alles andere wäre absurd.

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am 6. Mai 2013 um 8:31

Zitat:

Original geschrieben von Q-Seven

Also ich denke hier sollte auch normaler Menschenverstand wirken.

Wie ich den Eröffnungbeitrag des TE verstanden habe, interessiert er sich für die gesetzlichen Bestimmungen. Die haben mit gesundem Menschenverstand aber nur ganz selten etwas zu tun.

Zitat:

Original geschrieben von usernamevergeben

Zitat:

Original geschrieben von Q-Seven

Also ich denke hier sollte auch normaler Menschenverstand wirken.

Wie ich den Eröffnungbeitrag des TE verstanden habe, interessiert er sich für die gesetzlichen Bestimmungen. Die haben mit gesundem Menschenverstand aber nur ganz selten etwas zu tun.

Nun, in aller Regel sind Gesetze kodifizierter gesunder Menschenverstand. Ausnahmen, insbesondere etwa im Steuerrecht und im Recht der Staatlichen Beihilfen ("Subventionen") bestätigen die Regel.

Dann mal der rechtliche Teil dazu, der mE genug zum Thema aussagt.

Anforderungen an die begleitende Person nach § 48a Abs. 4 bis 6 FeV:

(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

1. vor Antritt einer Fahrt und

2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,

ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

(5) Die begleitende Person

1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,

2. muss mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Ver-langen auszuhändigen ist,

3. darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 3 Punkten belastet sein.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.

(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie

1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsge-mäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Zitat:

Original geschrieben von Q-Seven

Meine Frau hatte ein Bein in Gips und war damit selbst nicht in der Lage das Fahrzeug zu führen, auf Nachfarge beim zuständigen Ordnungsamt, wurde uns schriftlich mitgeteilt, dass eine Einschränkung dieser Art unbedenklich sei, sofern keine Medikamente eingenommen werden, die die Wahrnehmung/Fahrtücjtigkeit einschränken.

Das Ordnungsamt darf solche Tauglichkeitsbescheinigungen gar nicht ausgeben. Auch wenn Sie schriftlich sind ist man fahruntüchtig und gehandycapt. Das darf nur der Arzt.

Hatte vor kurzem eine Knie OP links und bin ne zeitlang an Krücken gelaufen. Zu der Zeit war auch der Kompressionsverband ab, aber ohne Krücken laufen war noch nichts und ich fragte meinen behandelnden Arzt (Unfallchirurg) wie es denn mit Autofahren ausschaut... ich hab auch Automatik ?

Er sagte mir, dass wenn ich nicht sicher ohne Krücken laufen kann, ich bei einem Unfall eine Teilschuld bekomme.

Zitat:

Original geschrieben von Geisslein

Zitat:

Original geschrieben von Q-Seven

Meine Frau hatte ein Bein in Gips und war damit selbst nicht in der Lage das Fahrzeug zu führen, auf Nachfarge beim zuständigen Ordnungsamt, wurde uns schriftlich mitgeteilt, dass eine Einschränkung dieser Art unbedenklich sei, sofern keine Medikamente eingenommen werden, die die Wahrnehmung/Fahrtücjtigkeit einschränken.

Das Ordnungsamt darf solche Tauglichkeitsbescheinigungen gar nicht ausgeben. Auch wenn Sie schriftlich sind ist man fahruntüchtig und gehandycapt. Das darf nur der Arzt.

Hatte vor kurzem eine Knie OP links und bin ne zeitlang an Krücken gelaufen. Zu der Zeit war auch der Kompressionsverband ab, aber ohne Krücken laufen war noch nichts und ich fragte meinen behandelnden Arzt (Unfallchirurg) wie es denn mit Autofahren ausschaut... ich hab auch Automatik ?

Er sagte mir, dass wenn ich nicht sicher ohne Krücken laufen kann, ich bei einem Unfall eine Teilschuld bekomme. Sehr überraschend war die echt schnelle Bearbeitung wir hatten nach drei Tagen das Schreiben vom Amt, fand ich echt schnell.

Es ging auch nicht darum ob Frau fährt, sondern ob sie begleiten darf. Eine Bescheinigung vom Arzt über die nicht vorhande Beeinträchtigung bei "bestimmungsgemäßer Einnahme" der Medikamente hatten wir selbstverständlich dem Ordnungsamt, sprich der dafür sehr wohl zuständigen Führerscheinstelle mitgesendet und schriftlich mit netten Stempel usw. grünes Licht bekommen.

am 6. Mai 2013 um 8:59

Zitat:

Original geschrieben von Geisslein

Er sagte mir, dass wenn ich nicht sicher ohne Krücken laufen kann, ich bei einem Unfall eine Teilschuld bekomme.

Mal davon abgesehen, dass der gute Mann vermutlich Haftung und nicht Schuld meinte, so wüsste ich doch gern, auf welche Rechtsgrundlage sich diese Einschätzung stützt.

am 6. Mai 2013 um 9:07

Zitat:

Original geschrieben von Geisslein

Hatte vor kurzem eine Knie OP links und bin ne zeitlang an Krücken gelaufen. Zu der Zeit war auch der Kompressionsverband ab, aber ohne Krücken laufen war noch nichts und ich fragte meinen behandelnden Arzt (Unfallchirurg) wie es denn mit Autofahren ausschaut... ich hab auch Automatik ?

Er sagte mir, dass wenn ich nicht sicher ohne Krücken laufen kann, ich bei einem Unfall eine Teilschuld bekomme.

Scheinbar ist es nicht sinnvoll, Rechtsberatung bei einem Mediziner einzuholen. Bei einem Unfall bekommt nämlich immer derjenige Unfallbeteiligte die Schuld, der an dem Unfall schuld ist. Das ist aber wohl zu einfach, um von jedem verstanden zu werden.

am 6. Mai 2013 um 9:09

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Die Voraussetzungen sind ganz klar geregelt.

Die erfüllt der Opa.

Ja und nein,

- er erfüllt die grundsätzlichen Voraussetzungen, um als Begleiter zugelassen ("eingetragen") zu werden, geregelt in §48a Abs.5 FEV

- er erfüllt aber u.U. nicht die Voraussetzungen, um als Begleiter bei der aktuell in Frage kommenden Fahrt seine Aufgaben wahr nehmen zu können und damit für diese Fahrt als unzulässig gilt, geregelt in §48a Abs.4 FEV

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__48a.html

Auch ein grundsätzlich fitter Mittdreiziger kann aufgrund seines aktuellen Zustands temporär zu den unzulässigen Begleitern gehören.

Es sind doch zwei gesetzlich formulierte Grenzen für den (eingetragenen) Begleiter in einer vorliegenden Fahrsituation zu beachten. Die "harten", weil eindeutig beschriebenen Grenzen mit 0,5 Promille bzw. BTM-Konsum und die "weiche" Gummigrenze mit der "Fahrtauglichkeit", die dann im Einzelfall letztendlich ein Richter beurteilen muss.

Mit einem Gipsbein wird man zweifelsfrei den geforderten Aufgaben nachkommen können. Kann der Begleiter nicht mehr unterscheiden, ob er sich in einem Fahrzeug oder Schützengraben befindet, ist das dann auch zweifelsfrei.

Zitat:

Original geschrieben von usernamevergeben

Scheinbar ist es nicht sinnvoll, Rechtsberatung bei einem Mediziner einzuholen. Bei einem Unfall bekommt nämlich immer derjenige Unfallbeteiligte die Schuld, der an dem Unfall schuld ist. Das ist aber wohl zu einfach, um von jedem verstanden zu werden.

Da lehnst Du dich aber arg weit aus dem Fenster mit deinem Halbwissen. Erstens war das keine Rechtsberatung sondern eine arztliche Empfehlung.

Und zweitens wo steht das, dass der Unfallverursacher auch die volle Schuld hat ?

Komisch, dass ein angetrunkener Fahrer, auch wenn er nicht Schuld am Unfall ist, automatisch mit im Boot sitzt.

Zitat:

Original geschrieben von Geisslein

Komisch, dass ein angetrunkener Fahrer, auch wenn er nicht Schuld am Unfall ist, automatisch mit im Boot sitzt.

Er sitzt möglicherweise mit im Boot was die Haftung betrifft - aber auch nicht automatisch. Wenn der Unfall für ihn auch im nüchternen Zustand nicht vermeidbar gewesen wäre, dann passiert da gar nichts.

Für einige mag es Haarspalterei sein, aber den Unterschied zwischen Schuld und Haftung sollte man sich durchaus mal bewusst machen. Das erleichtert die Diskussion ungemein.

Zitat:

Original geschrieben von AMenge

....

Für einige mag es Haarspalterei sein, aber den Unterschied zwischen Schuld und Haftung sollte man sich durchaus mal bewusst machen. Das erleichtert die Diskussion ungemein.

Dem kann ich mich nur anschließen!

am 6. Mai 2013 um 10:15

Zitat:

Original geschrieben von AMenge

Wenn der Unfall für ihn auch im nüchternen Zustand nicht vermeidbar gewesen wäre, dann passiert da gar nichts.

Uhhhh, das muss man aber auch erst einmal nachweissen, dass es auch gekracht hätte, wenn der angetrunkene Fahrer "nüchtern" gewesen wäre.

Bei Alkohol schauts da leider sehr schlecht aus.

 

Problematisch wird es halt, wenn der Arzt eine Empfehlung oder den Rat gibt "nicht in diesem Zustand Auto zu fahren" sich auch daran zu halten.

Im Falle eines Falles wird halt auch der Arzt befragt, ob der Patient "tauglich" war für das Autofahren und dann gibts halt die Empfehlung oder der Rat

am 6. Mai 2013 um 10:16

Und genau wegen solcher Einstellungen der Probanden sollte die Fahrausbildung zusätzlich zum begleiteten Fahren auf Pflichtstunden auf A und C-Klasse zwecks "Einweisung in die Eigenheiten dieser Klassen" erweitert werden.

Diese Fahrten sollten dann auf Übungsplätzen bzw. entspr. Fahrzeugen und Strecken stattfinden um spätere Unfälle zu vermeiden (weil der Anfänger noch schnell überholen will obwohl das Mopped sich nähert oder man 10m vorm Lkw noch aus der Ausfahrt raus muß).

Da ist das Unglück schon vorprogrammiert wenn ein "Begleiter" in so einem Zustand jemanden anleiten soll und selbst keine Ahnung hat.

Zitat:

Original geschrieben von Roter-Baron

Uhhhh, das muss man aber auch erst einmal nachweissen, dass es auch gekracht hätte, wenn der angetrunkene Fahrer "nüchtern" gewesen wäre.

Klar, keine Frage. Aber mal ein Beispiel: Fahrer A steht an einer roten Ampel. Fahrer B kracht ihm ins Auto. Fahrer A ist angetrunken, aber was hätte er nüchtern anders machen können?

Mir geht es auch in erster Linie darum, dass es eben keine automatische Mithaftung und schon gar keine automatische Mitschuld gibt.

Vielleicht bekommen wir vom TE ja noch eine konkrete Fallschilderung. Dann brauchen wir nicht weiter im Nebel zu stochern...

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