Auto Verkauft und jetzt nur Probleme mit dem Käufer Bitte um rat !

Hallo zusammen, da ich mein passwort verloren habe musste ich mich hier neu Anmelden, ich hoffe ich bin hier richtig ...

Vor 4 Monaten hat meine Freundin ein Autogeschenkt bekommen, nun ist der TÜV ab April abgelaufen,
sie wolte es Verkaufen, weil sie eh ein Grösseres Auto braucht ... ! und wollte kein Geld mehr rein stecken .

Es war ein Altes Auto BJ 97, kauf Preis 300,- Euro VB, Mängel: Kratzer, kleine beule, Bremsen müssen gemacht werden, Probleme mit der Tür ...

weitere Mängel, hat der Käufer auch gesehen, wie z.b Radio funktionierte nicht, in Motorenraum war ein Kabel getrennt,

wir haben das Auto sozusagen Ahnung los verkauft, wir haben dem Käufer angeboten eine Probe fahrt zu machen, nach 15 min Kamm er zurück und war sehr zufrieden, hat auch nicht mal runter verhandelt gab uns das gesamte Geld, und ist gefahren ..

das ging eigentlich alles recht schnell, wir haben ihm Vertraut und gaben das Auto mit denn Kennzeichen,
wir haben auch einen Vertrag gemacht, leider haben wir nicht bemerkt das er seine Adresse nicht rein geschrieben hat, nun meldetet er sich nach 3 tagen und meint das Auto ist kaputt das der Motor ausgeht, war mit dem wagen auch beim TÜV ohne die Bremsen vorher zu machen, obwohl er das wusste, und sendet uns die weitere Mängel was uns gar nicht bekannt waren... wir stecken doch nicht im Auto es gibt Sachen die mann nicht sehen kann !!

Er möchte von Kauf zurück treten und droht mit dem Anwalt ... weigert sich auch schon die ganze Woche das Auto abzumelden ....

Sorry für meine schlechten schreibt still, ich weiß das wir einen fehler gemacht haben mit denn Kennzeichen, was können wir machen ?

Beste Antwort im Thema

Ich habe mit diesem Thema weder eigene Erfahrung gemacht noch könnte ich dazu etwas beitragen. Und nur weil du hier so schön fette Absätze hinzauberst ändert das nichts an meiner Aussauge.

Der TE fragt nach Rat und pers. Erfahrungen. Die werden ihm gegeben. Ob dir das gefällt interessiert aber keinen, denn der TE ist alt genug selbst zu entscheiden ob er den Rat annimmt oder nicht. Dazu braucht er keinen Udo.

Und da es hier um 300! € geht sind Tipps die Ihm weiterhelfen können garantiert erst mal willkommener als direkt zum Anwalt zu rennen und Geld zu verbrennen.

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Für 300 Euro kauft man sich ein normales Fahrrad, kein Kläger kommt damit durch.

Zitat:

@krxtreme schrieb am 1. Mai 2015 um 22:41:12 Uhr:


"Postkarten ausgefüllt von wegen dem Gefahrenübergang?" wie ist das gemeint ich habe da keine Ahnung von hmmm

Der Kaufvertrag besteht aus mehreren Seiten. Wenn alles ausgefüllt wurde, wurden auch die Meldungen für Versicherung und Zulassungsstelle vom Käufer unterschrieben.

Gefahrenübergang -> Ort, Datum, Uhrzeit wann das Fahrzeug den Eigentümer gewechselt hat. Ab dann ist der neue Eigentümer für alles verantwortlich.

Sollte er dann einen Unfall bauen -> die HP, welche du bisher gezahlt hast, zahlt weiterhin. Selbstbehalt sowie mögliche Aufstufung bzw. Kosten gehen zu Lasten des Käufers - wenn man dies erfolgreich eingeklagt hat.

Lektüre:

Zitat:

Übernimmt der Käufer das Fahrzeug und verursacht damit einen Schaden, dann muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des bestehenden Vertrages für die Deckung haften. Problematisch für den Verkäufer ist demzufolge, dass der neue Eigentümer zwar in die Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrags eingetreten ist, der Versicherer jedoch noch gar keinen Versicherungsvertrag mit dem neuen Eigentümer geschlossen hat. Die Folge: Als Verkäufer zahlt man im Schadensfall noch die Kosten der Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse! Zudem zahlt man noch den Versicherungsbeitrag und die Kfz-Steuer so lange weiter, bis der neue Halter das Fahrzeug umgemeldet hat! Wer also in gutem Glauben sein Auto verkauft, dem kann die Sache auf die Füße fallen!

Im Kaufvertrag ist es wichtig, dass das genaue Datum und die Uhrzeit der Fahrzeugübergabe stehen. Oft finden sich zwar in vorgedruckten Kaufverträgen bestimmte Klauseln wie etwa, dass der Käufer sich zur sofortigen Kfz-Ummeldung verpflichtet und im Schadenfall die Kosten übernehmen müsse. Das hat aber wenig Sinn, wenn sich der Käufer nicht daran hält! Im Zweifel bliebe dann nur der Rechtsweg - und den will man als Verkäufer sicherlich vermeiden.

Quelle:

http://www.kfz-versicherungen.cc/.../...sicherung-bei-kfz-verkauf.html

Den Begriff »Gefahrenübergang« habe ich ja oben erklärt. Das ist hier im zweiten Absatz beschrieben ohne den Begriff zu verwenden.

Grüße, Martin

Zitat:

@w202w210 schrieb am 1. Mai 2015 um 22:52:59 Uhr:


Für 300 Euro kauft man sich ein normales Fahrrad, kein Kläger kommt damit durch.

Der Terrosiert uns noch ... so gar meinen Kumpel mit Anrufe und SMS und hat uns eine Bestätigung zu geschickt das er uns bei der Polizei angezeigt hat ... oh jeje ...

angeblich ist die kupelstange defekt und das hätten wir im Vertrag reinschreiben sollen, und wie gesagt davon wussten wir nicht der ist ja echt hammer hart der typ ...

ich habe schon die sim karte gewechselt das geht mir echt auf die nerven 🙁

wie sollen wir denn jetzt weiter vorgehen schweigen und warten auf dem Brief von der Polizei und denn alles schildern wie es war ?

Zitat:

@X_FISH schrieb am 2. Mai 2015 um 00:08:09 Uhr:



Zitat:

@krxtreme schrieb am 1. Mai 2015 um 22:41:12 Uhr:


"Postkarten ausgefüllt von wegen dem Gefahrenübergang?" wie ist das gemeint ich habe da keine Ahnung von hmmm
Der Kaufvertrag besteht aus mehreren Seiten. Wenn alles ausgefüllt wurde, wurden auch die Meldungen für Versicherung und Zulassungsstelle vom Käufer unterschrieben.

Gefahrenübergang -> Ort, Datum, Uhrzeit wann das Fahrzeug den Eigentümer gewechselt hat. Ab dann ist der neue Eigentümer für alles verantwortlich.

Sollte er dann einen Unfall bauen -> die HP, welche du bisher gezahlt hast, zahlt weiterhin. Selbstbehalt sowie mögliche Aufstufung bzw. Kosten gehen zu Lasten des Käufers - wenn man dies erfolgreich eingeklagt hat.

Lektüre:

Zitat:

@X_FISH schrieb am 2. Mai 2015 um 00:08:09 Uhr:



Zitat:

Übernimmt der Käufer das Fahrzeug und verursacht damit einen Schaden, dann muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des bestehenden Vertrages für die Deckung haften. Problematisch für den Verkäufer ist demzufolge, dass der neue Eigentümer zwar in die Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrags eingetreten ist, der Versicherer jedoch noch gar keinen Versicherungsvertrag mit dem neuen Eigentümer geschlossen hat. Die Folge: Als Verkäufer zahlt man im Schadensfall noch die Kosten der Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse! Zudem zahlt man noch den Versicherungsbeitrag und die Kfz-Steuer so lange weiter, bis der neue Halter das Fahrzeug umgemeldet hat! Wer also in gutem Glauben sein Auto verkauft, dem kann die Sache auf die Füße fallen!

Im Kaufvertrag ist es wichtig, dass das genaue Datum und die Uhrzeit der Fahrzeugübergabe stehen. Oft finden sich zwar in vorgedruckten Kaufverträgen bestimmte Klauseln wie etwa, dass der Käufer sich zur sofortigen Kfz-Ummeldung verpflichtet und im Schadenfall die Kosten übernehmen müsse. Das hat aber wenig Sinn, wenn sich der Käufer nicht daran hält! Im Zweifel bliebe dann nur der Rechtsweg - und den will man als Verkäufer sicherlich vermeiden.

Quelle: http://www.kfz-versicherungen.cc/.../...sicherung-bei-kfz-verkauf.html

Den Begriff »Gefahrenübergang« habe ich ja oben erklärt. Das ist hier im zweiten Absatz beschrieben ohne den Begriff zu verwenden.

Grüße, Martin

Unser Vertrag war von Autoschout24 und es war nur eine Seite 🙁 wir haben nicht mal seine adresse drauf aber seine Unterschrift ist drauf ! und der Komplete Name

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http://ww2.autoscout24.de/as24_service_contract.pdf

Seite 3 und 4...

Grüße, Martin

Zitat:

@krxtreme schrieb am 2. Mai 2015 um 13:08:10 Uhr:



Zitat:

@w202w210 schrieb am 1. Mai 2015 um 22:52:59 Uhr:


Für 300 Euro kauft man sich ein normales Fahrrad, kein Kläger kommt damit durch.
wie sollen wir denn jetzt weiter vorgehen schweigen und warten auf dem Brief von der Polizei und denn alles schildern wie es war ?

Eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall kann hier nicht geleistet werden und darf auch nicht, das wäre unzulässig.

Ganz allgemein kann man nur raten, einen Anwalt um Rat zu fragen, sofern man eine Rechtsschutzversicherung hat (eine allgemeine, keine, die nur auf den Verkehr bezogen ist).

Ob und wann ein Kläger mit was durchkommt, ist höchst unterschiedlich, einen solchen allgemeinen Rat kann man nicht geben, das ist nicht seriös, die Gerichte urteilen manchmal ......... komisch.

Grüße
Udo

Zitat:

@X_FISH schrieb am 2. Mai 2015 um 13:56:23 Uhr:


http://ww2.autoscout24.de/as24_service_contract.pdf

Seite 3 und 4...

Grüße, Martin

wir haben nur die erste Seite ausgefüllt mehr nicht oh jeje

Das ist schlecht. 🙁

Die übrigen Schritte wurden ja schon genannt. ADAC-Mitglied? Dort kannst du dir dann eine kostenfreie Erstberatung vom Anwalt holen.

RDV mit Verkehrsrecht -> zurücklehnen nachdem du Zulassungsstelle und Versicherung informiert hast: »Eigentumswechsel des Fahrzeugs, neuer Besitzer meldet es nicht wie vereinbart ab«.

Grüße, Martin

Wenn du dich bedroht fühlst, kannst du doch auch zur Polizei gehen und ihn anzeigen.

Wenn es zur Gerichtlichen Sache wird, bezahlst du dem Anwalt mehr als du für das Auto bekommen hast 😁😁😁

Moin,

Man muss nicht alles im Vertrag ausfüllen - nur das wichtige.

Entscheidend ist - habt ihr die Gewährleistung ausgeschlossen? Wenn ihr die Gewährleistung ausgeschlossen habt und beim Verkauf über alle euch bekannten wesentlichen Mängel schriftlich informiert habt... dann seit ihr erstmal auf der guten Seite.

Ein Mangel von dem Ihr nichts wusstet könnt ihr nicht benennen und entsprechend auch nicht verheimlichen. Da ist es eher unwahrscheinlich, dass man euch etwas kann. Wenn ihr die Gewährleistung ausgeschlossen habt, besteht auch keine Nacherfüllungspflicht für euch, diese entsteht nur bei einem Gewährleistungsanspruch oder meiner Meinung nach exotischen anderen Fällen.

Also müsst Ihr zuerst mit euch selbst klären - Gewährleistung ausgeschlossen oder nicht. Danach wäre ich in dieser Sache entspannt. Dann dem Amt und der Versicherung den Verkauf ordnungsgemäß melden. Den Käufer auffordern das Auto abzumelden - wenn du böse bist setzt du eine Frist und setzt tagesgenau Steuern und Versicherung als Schadensersatz fest. Sollte er euch weiter terrorisieren zeigst du ihn genau deshalb an.

Bevor DU nicht Post von einem Anwalt bekommst brauchst du noch keine Rechtsberatung. Die brauchst du erst dann. Habt Ihr die Gewährleistung NICHT wirksam ausgeschlossen - dann solltest du das Auto zurück nehmen, weil es dann teurer sein kann die dann entstehenden Ansprüche des Käufers nachzuerfüllen. Da sehe ich auch wenig Sinn in einer Rechtsberatung, da die in diesem Fall schnell teurer sein kann als das Auto - hier wäre der gesunde Menschenverstand sinnvoller.

Also lies den Kaufvertrag und stell fest wo deine Position ist. Wenn du dir danach noch immer unsicher bist, dann musst du wohl doch zu einem Fachmann, der dich berät.

MfG Kester

Wegen einer 300 € Karre würde ich mir auch den Stress nicht antun wollen. Karre zurücknehmen und fertig.

Das kostet nachher alles mehr, wie die Sache wert ist.

was Auto zurück nehmen?? was für ein quatsch ihr seid leihen und müsst für nix gerade stehen.
Der terrorisiert euch weil er wohl ein besseres Auto gefunden hat!

Richtig! Rücknahme oder immer dieses Geschreie nach anwälten, wegen einem 300 EUR Wagen😁🙄.

Einen richtigen Schritt mit dem temporären SIM Wechsel haste ja gemacht.

Andernfalls sollte dich der Käufer noch mal erreichen, mache ihm mal eine richtige kurze & klare verbale Ansage, im Zweifel lass diese "Ansage" von einer Person machen die sowas kann.😎 Und sich niemals auf ein langes BlaBla einlassen.

Glaube mir solche Käufer verstehen (nur) das. Der muss merken das bei dir nichts zu holen ist, dann ist auch Ruhe.😉

Ich denke nicht, dass es einfach damit getan wäre, das Auto zurück zu nehmen. Ich vermute, dass der Käufer dann noch kommt mit : ich hatte hier Kosten und da Kosten und fordert die auch noch ein.

Da es sich bei dem Vertrag um einen von Autoscout handelt, ist die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Ich würde erst reagieren, wenn von einem Anwalt was kommt. Und da auch nur beim ersten schreiben. Da würde ich ihn darauf hinweisen, dass die Gewährleistung ausgeschlossen und alle bekannten Mängel im Vertrag festgehalten wurden und alle Forderungen seines Mandanten zurück gewiesen werden.

Und dann würde ich erst wieder was machen, wenn etwas vom Gericht kommt.

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