Auto Kennzeichen

BMW 3er E46

Guten Abend zusammen!
Ich wollte mal fragen ob man am Kennzeichen was verändern darf, sprich zb diese neue 3D Kennzeichen was man kaufen kann, könnte man eventuell selber sowas machen lassen?
Hab mal links an dem EU-Streifen auch gesehen wo Leute da in den Kreis was geklebt haben, darf man sowas machen ?
Hab im Internet gesehen, da wird für den komplett blauen Streifen ein „Bild“ verkauft wo man es drauf klebt aber unten trotzdem die EU-Sterne sind, ist denn sowas „Legal“ ?
Mit freundlichen Gruß

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Jede Veränderung am gestempelten Kennzeichnen ist verboten.

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Ich hab das mal zusammengefügt und wieder aufgemacht.
Wenn sich nichts neues ergibt schließe ich wieder
Moorteufelchen
MT-Moderator

Moin Moin !

Zitat:

kann mir hier jemand sagen, ob diese Sticker, die den EU-Schriftzug auf dem Nummernschild überkleben rechtlich legal sind?

ja , die sind illegal !

Zitat:

Am schlüssigsten ist mir dabei noch der Beitrag in einem ADAC Forum aufgefallen. Dort steht:

 

Zitat:

Man darf das Kennzeichen nicht verändern, das Gesetz verbietet aber nicht Veränderungen am Kennzeichenschild vorzunehmen!

Wenn dir dieser Blödsinnige, weil in sich widersprüchliche Satz "am schlüssigsten" vorkommt , möchte ich nicht wissen , was du als nicht schlüssig verstehst.

Zitat:

Wenn sich nichts neues ergibt schließe ich wieder

da sich inzwischen die Gesetzeslage nicht geändert hat , kann sich auch nichts Neues ergeben !

MfG Volker

Das Kennzeichen definiert sich als Unterscheidungszeichen des jeweiligen Landkreises plus der individuellen Nummernfolge. Mit dem Kennzeichenschild hat es nur soviel gemein, dass es auf diesem angebracht ist.

Anlage 4 aus §10 Absatz (2) gibt da nähere Auskunft. Aber manche wollens immer besser wissen 😉

Zitat:

@ArizonaTea schrieb am 15. Januar 2019 um 17:24:03 Uhr:


Servus zusammen,

kann mir hier jemand sagen, ob diese Sticker, die den EU-Schriftzug auf dem Nummernschild überkleben rechtlich legal sind? Auf Amazon findet man diese zuhauf, durchweg mit guten Bewertungen. Würde mir nämlich gerne das Vereinswappen meines Lieblingvereins oder das Bundesland draufkleben.

Kauf dir ein Kennzeichenhalter deines Vereins. Der ist erlaubt.

Der Rest wurde erst vor wenigen Wochen diskutiert, inklusive der Bußgelder, die es dafür gibt. (Falls die Polizei kein Auge zudrückt.) Amazon hat sich leider nicht genau nach der Rechtslage erkundigt, und verkauft einen Schrott.

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In dem bereits verlinkten Thread steht ALLES in aller Ausführlichkeit drin. Dort werden auch sämtliche Mythen widerlegt, die hier schon wieder aufkeimen 🙄 Quintessenz des Ganzen ist: ein Aufkleber ist nirgends auf dem Kennzeichen zulässig, egal in welcher Form, Farbe oder Ausführung. Das gesamte Erscheinungsbild des Kennzeichens ist abschließend geregelt, es gibt keine wie auch immer gearteten Lücken.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 15. Januar 2019 um 21:04:39 Uhr:


ein Aufkleber ist nirgends auf dem Kennzeichen zulässig, egal in welcher Form, Farbe oder Ausführung.

Außer dieser Aufkleber ist eine TÜV- oder Zulassungsplakette, und wurde von autorisierten Personen an die dafür vorgesehene Stelle geklebt. 😛

Aber dann sind es doch Siegel? ;-)

§10(3) FZV:

"Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden."

Also kein Siegel, sondern eine Stempelplakette.

"§29(2) StVZO:
Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen"

Kein Siegel, sondern eine Prüfplakette.

Beide Plakettenarten sind heute überwiegend (bei Neuabstempelungen seit 2010: ausschließlich) Aufkleber 😉

Na toll. Nun ist alles, was ich in diesem Forum gelernt, habe für die Tonne...

Der Ausdruck "Stempelplakette" stammt vermutlich noch aus Zeiten, als man tatsächlich noch mit Stempelfarbe hantierte. Und dass man das Anbringen einer solchen Plakette als "Abstempelung" bezeichnet, dürfte auch schon ein fast 100 Jahre alter Sprachgebrauch sein.

Ja, wie so viele Vorschriften ist die StVZO bzw. die FZV als ihr Ableger ein über viele Jahrzehnte gewachsenes Werk.

Der Ursprung liegt in der StVZO von 1936 (gültig ab 1937), dort in §23 Absatz 3:

"Amtliche Kennzeichen an Kraftfahrzeugen müssen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten Behörde versehen sein."

In der StVZO von 1953 war es dann der Absatz 4:

"Amtliche Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten Behörde versehen sein (...). Als Abstempelung gilt auch die Anbringung von Stempelplaketten; die Plaketten müssen so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie beim Ablösen in jedem Falle zerbrechen"

1974 hieß es dann:
"(...) die Plaketten müssen so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie beim Ablösen in jedem Fall zerstört werden"

die letzte Formulierung in der StVZO (bevor die Vorschrift mit der FZV herausgelöst wurde) war:
"Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette
versehen sein; (..).
Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die
Zulassungsbehörde angehört, und die Angaben des Namens des Landes
und des Namens der Zulassungsbehörde. Die Plakette muss so beschaffen
sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Ablösen in jedem Fall
zerstört wird."

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