Auto fährt in halboffene Autotür

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Guten Abend,

vllt gibt es hier jemanden der einen ähnlichen Fall hatte und mir mit Erfahrungen weiterhelfen kann.

Ich parkte gestern ein auf einem Parkplatz der längs zur Straße ist. Beim aussteigen achtete ich auf den Verkehr und es war keiner. Somit stieg ich aus und schloss die Fahrertür sofort. Ich vergewisserte mich ob ein Auto kommt und sah keines und öffnete dann die hintere Tür auf der Fahrerseite halb und nahm eine Tasche raus. Ich stand dann an der Tür als plötzlich ein von hinten kommendes Fahrzeug meine Tür erwischte, diese gegen meine Schulter prallte. Der Verursacher wollte wohl erst weiterfahren als er sah sein Spiegel ist ab. Er kam gleich auf mich zu und öffnete meine hintere Autotür fast komplett und sagte ich hätte Schuld und solle die Finger von meinem Auto nehmen. Ich war so geschockt und rief die Polizei. Diese machten leider nichts. Ich machte Bilder und der Gegner auch. Es gab einen Zeugen, der auch gleich sagte ich war gut zu sehen (er war in seinem Auto zehn Meter von mir entfernt), ich parkte neben einer Laterne und hatte eine Jacke an in Pink. Naja lange Rede kurzer Sinn, die gegnerische Versicherung schickt einen Gutachter und sagte ich sei Schuld weil meine Tür geöffnet war und dies nicht gestattet ist.

Kurzform: Ich stand auf einem Parkplatz, es gab keinen Gegenverkehr, der Verursacher ist sehr dicht an mir vorbeigefahren hat also keinen Sicherheitsabstand eingehalten, ich war gut sichtbar (Augenzeuge), mein Auto ist ein wirtschaftlicher Totalschaden, da die Tür plus Schaniere verbogen sind. Die Tür lässt sich nicht mehr schließen und nur mit viel Kraft noch öffnen. Die Fahrertür lässt sich kaum noch schließen Bzw geht diese nur zu öffnen und schließen wenn die hintere Tür ganz offen ist. Die Zentralverriegelung reagiert nicht mehr bzw. lässt sich das Schloss auf der Fahrerseite nicht mehr schließen.

Ich hoffe das wars erstmal und ich habe keine Infos vergessen. Ach ja, von der Beifahrerseite konnte ich die Tasche nicht entnehmen weil dort ein großer Kindersitz installiert ist und ich nicht bis zur Fahrerseite übergreifen kann.

Danke und LG

Beste Antwort im Thema

Hm, also dass die Audi-Tür nicht an der Trefferstelle des Gegnerautos hängen geblieben ist spricht dafür dass diese wirklich nicht sehr weit geöffnet war. Die hätte sich da sonst rein gedrückt und wäre nach vorn geknickt worden.

Und da der AUDI weit rechts auf dem Parker stand zeigt dass der Gegner den AUDI tatsächlich äußerst nah passierte.

@J89H ,
ich möchte mich bei Dir für meine bisherigen Äußerungen entschuldigen, das war nämlich alles auf Dich gemünzt, zu Unrecht wie ich nun finde. Also Entschuldigung noch einmal.

Davon unabhängig wünsche ich Dir gute Besserung.

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Auf alle Fälle Danke für die ganzen Antworten. Das Ergebnis wird wohl dann der Richter entscheiden wenn es jetzt keine Einigung gibt.

Solche Unfälle sind grundsätzlich schwierig zu beurteilen. Anhand der Schadenbilder kann man sicher beweisen wenn die Tür aufgemacht wird während das andere Fahrzeug vorbei fährt. Ist die Tür schon auf bevor das vorbeifahrende Fahrzeug auf Höhe der Tür ist muss man die Vermeidbarkeit betrachten. Hier kommt die Zeit zum Tragen die dein Unfallgegner hatte die Situation zu erkennen und zu reagieren.

Ja das stimmt. Wir sind die Straße heute morgen einmal bewusst abgegangen und der Parkplatz ist vom weiten schon sichtbar durch die Beleuchtung. Aber dies liegt dann nicht mehr in meiner Hand.

Hm, also dass die Audi-Tür nicht an der Trefferstelle des Gegnerautos hängen geblieben ist spricht dafür dass diese wirklich nicht sehr weit geöffnet war. Die hätte sich da sonst rein gedrückt und wäre nach vorn geknickt worden.

Und da der AUDI weit rechts auf dem Parker stand zeigt dass der Gegner den AUDI tatsächlich äußerst nah passierte.

@J89H ,
ich möchte mich bei Dir für meine bisherigen Äußerungen entschuldigen, das war nämlich alles auf Dich gemünzt, zu Unrecht wie ich nun finde. Also Entschuldigung noch einmal.

Davon unabhängig wünsche ich Dir gute Besserung.

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Zitat:

@rufus608 schrieb am 15. Februar 2018 um 22:38:25 Uhr:


Hm, also dass die Audi-Tür nicht an der Trefferstelle des Gegnerautos hängen geblieben ist spricht dafür dass diese wirklich nicht sehr weit geöffnet war. Die hätte sich da sonst rein gedrückt und wäre nach vorn geknickt worden.

Und da der AUDI weit rechts auf dem Parker stand zeigt dass der Gegner den AUDI tatsächlich äußerst dicht passierte.

@J89H ,
ich möchte mich bei Dir für meine bisherigen Äußerungen entschuldigen, das war nämlich alles auf Dich gemünzt, zu Unrecht wie ich nun finde. Also Entschuldigung noch einmal.

Davon unabhängig wünsche ich Dir gute Besserung.

Vielen Dank für die Entschuldigung. Dir noch einen schönen Abend!

Sicherheitsabstand? Wo ist der definiert?
Ich sehe den Vorgang als recht eindeutig.

Bei einschlägigen Urteilen, siehe die Links oben.

Zitat:

@UliBN schrieb am 15. Februar 2018 um 22:41:32 Uhr:


Sicherheitsabstand? Wo ist der definiert?
Ich sehe den Vorgang als recht eindeutig.

Nein, der ist anscheinend nicht gesetzlich definiert.
Aber es gibt Entscheide wo eben gewisse Abstände bewertet werden. (auf der 1. Seite dieses Fadens gibt es einen Beispiellink)

Auch gibt es eine Entscheidung dass man als Vorbeifahrer immer damit rechnen müsse dass sich bei auf einem solchen Parkstreifen abgestellten Auto plötzlich eine Tür öffnet. Darum gehts hier nicht aber selbst solche Fahrlässigkeiten werden zum Teil "geschützt".

Zitat:

@rufus608 schrieb am 15. Februar 2018 um 22:38:25 Uhr:


Hm, also dass die Audi-Tür nicht an der Trefferstelle des Gegnerautos hängen geblieben ist spricht dafür dass diese wirklich nicht sehr weit geöffnet war. Die hätte sich da sonst rein gedrückt und wäre nach vorn geknickt worden.

Korrekt.
Die Tür sucht sich über den Drehpunkt den Weg des geringsten Widerstandes. Sie wurde beim Anprall Richtung "zu" bewegt. Sie schlug aber nicht zu weil die TE dort stand. Dafür ist ein relativ kleiner Öffnungswinkel erforderlich. Die Tür hat sich dann hinter dem Kotflügel des Unfallgegners verkantet. In dem Moment kam es zum eigentlichen, massiven Schaden.

Die Argumentation muss zum Schadensbild passen.

Wer erschreckt, weil an seinem Arsch plötzlich ein Kotflügel vorbei donnert, wird natürlich der Luftzug vom vorbeifahrenden Fzg. die Tür weiter aufreisen. Richtig. Genau das sieht man auch an den Bildern... Das ist eine Unfallabfolge bei beweglichen Teilen! Ungewöhlich, ich denke nicht.

Such Dir morgen einen Anwalt. Ist ja jetzt schon strittig... besser wird das nicht. Und den Gutachter wählst Du, nicht die Versicherung! Kommt der Gutachter dennoch, sagst Du, hallo, und auf Wiedersehen. Fzg wird nicht vorgestellt. Muss er wieder abtraben. Das schmeckt natürlich alles der Versicherung nicht und entsprechend genervt wird die reagieren, aber hier geht es um Deine Rechte.

Bei Körperschaden mit Verletztemgeld* hat man keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, nur entweder oder. Ausnahme, es sind zwei verschiedene Geschädigte, also die Verletzte Person nicht der Halter vom beschädigten Wagen.

Ich finde es erstaunlich, wir arrogant die Versicherung schreibt, es sei nicht gestattet, eine Tür zu öffnen. Vielmehr ungestattet ist, einer Frau in den Arsch zu fahren und in ein Hindernis zu krachen, weil ihr Versicherungsnehmer vom Handybedienen abgelenkt war. Das hätte ich ihr geantwortet.

Warum hat die Polizei das nicht notiert? Achte auf die Wortwahl. Warum hat sie es nicht notiert? Würde ich nachlegen, und eine Dienstbeschwerde nachreichen. Wenn die Polizisten so etwas wichtiges nicht notieren... hat sie ihre Dienstleistung nicht korrekt erfüllt.

*Dein Arzt soll bitte nie im Abschlussbericht ankreuzen Verletztung ausgeheilt. Immer: nicht einschätzbar. Ich habe nach 10 Jahren heftig einen Schaden und kann es nimmer beweisen. Wegen dem flaschen Kreuzchen.

Zitat:

@romanusko schrieb am 15. Februar 2018 um 23:23:47 Uhr:



Bei Körperschaden mit Verletztemgeld* hat man keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, nur entweder oder. Ausnahme, es sind zwei verschiedene Geschädigte, also die Verletzte Person nicht der Halter vom beschädigten Wagen.

Hier kann ich dir nun wirklich nicht zustimmen. Wo hast du das denn her?

@romanusko

DienstAUFSICHTSbeschwerde, warum? Das ein Handy genutzt wurde, war lediglich eine Vermutung vom TE.

Zitat:

@SGTUSV schrieb am 15. Februar 2018 um 23:32:46 Uhr:



Zitat:

@romanusko schrieb am 15. Februar 2018 um 23:23:47 Uhr:



Bei Körperschaden mit Verletztemgeld* hat man keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, nur entweder oder. Ausnahme, es sind zwei verschiedene Geschädigte, also die Verletzte Person nicht der Halter vom beschädigten Wagen.

Hier kann ich dir nun wirklich nicht zustimmen. Wo hast du das denn her?

Nutzungsausfallentschädigung gibt es nur, wenn ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit besteht. Alleiniger Fahrer, verletzt und liegt im Krankenhaus, könnte ohnehin nicht fahren und hat daher keinen Nutzungsaufallschaden. Hat er nur eine Prellung o.ä., kann also noch fahren, stünde ihm die Entschädigung mit dem Schmerzensgeld und etwaigem Verdienstausfall zu.

Wird das Auto sonst noch von einer zweiten Person genutzt, sieht das wieder anders aus.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 16. Februar 2018 um 09:41:33 Uhr:



Zitat:

@SGTUSV schrieb am 15. Februar 2018 um 23:32:46 Uhr:


Hier kann ich dir nun wirklich nicht zustimmen. Wo hast du das denn her?

Nutzungsausfallentschädigung gibt es nur, wenn ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit besteht. Alleiniger Fahrer, verletzt und liegt im Krankenhaus, könnte ohnehin nicht fahren und hat daher keinen Nutzungsaufallschaden. Hat er nur eine Prellung o.ä., kann also noch fahren, stünde ihm die Entschädigung mit dem Schmerzensgeld und etwaigem Verdienstausfall zu.

Wird das Auto sonst noch von einer zweiten Person genutzt, sieht das wieder anders aus.

Für welche Zeit ist denn die Nutzungsausfallentschädigung? Die wird doch nicht im Krankenhaus abgegolten. Gibt es dafür eine Quelle?

Für Reparaturdauer des bzw. Wiederbeschaffungszeit für das beschädigte Auto. Halt die Zeit, wo das Auto wegen dessen Beschädigung nicht genutzt werden kann.

Gängige Rechtsprechung.

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