Aufschlag Hygiene und Desinfektion

BMW 5er G31

Hallo zusammen,

Mein Freundlicher hat mir 10€ als Aufschlag Hygiene und Desinfektion zusätzlich in Rechnung gestellt - kennt ihr das?

Eigentlich kein Ding, aber schon komisch und mit keiner Silbe erwähnt

viele Grüsse

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@weizengelb schrieb am 11. Juni 2020 um 16:12:55 Uhr:


Ich finde es okay, wenn der Händler dafür einen Aufpreis berechnet und den als Position auf der Rechnung deklariert. Schließlich hat der Kunde eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung erhalten.

Der Freundliche könnte auch, wie immer, einfach den Verrechnungssatz je AW erhöhen. Dann müsste ich - der jetzt zu Coronazeiten keine Werkstatt aufsucht - später das wohl oder übel mittragen.

Nicht so gut, finde ich.

LG
Weizengelb

Wie sieht´s mit dem Datenschutzbeauftragten des Freundlichen aus, kann er den zukünftig auch zusätzlich und ohne Ankündigung berechnen? Immerhin ist Datenschutz eine gesetzliche Anforderung, deren betriebliche Umsetzung ich als betroffener Kunde gern in Anspruch nehme und auf die ich keinesfalls verzichten wollte.

Obiges gilt dann bitte im Umkehrschluss auch für mich als Kunden:
Wenn ich den Laden betrete und die gesetzlich vorgeschrieben Maske trage, die ja ausschließlich dem Fremdschutz dient, kann ich dann 10 Euro von der Rechnung abziehen? Hände vorher gewaschen macht nochmal nen Fünfer?

Die Aussage, eine Berechnung von Hygienemaßnahmen OHNE Rechtsgrundlage durch den Händler sei zulässig, ist juristisch übrigens nicht haltbar. Für Ärzte beispielsweise wurde eine entsprechende Vereinbarung mit den Privatkassen analog zur GOÄ geschaffen. Im freien Handel wäre dafür eine vorherige Vereinbarung notwendig, also eine explizite Nennung im Angebot. Oder gibt es eine Landesverordnung bzw. Allgemeinverfügung dazu, die ich grad übersehe?

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Zitat:

Wie sieht´s mit dem Datenschutzbeauftragten des Freundlichen aus, kann er den zukünftig auch zusätzlich und ohne Ankündigung berechnen? Immerhin ist Datenschutz eine gesetzliche Anforderung, deren betriebliche Umsetzung ich als betroffener Kunde gern in Anspruch nehme und auf die ich keinesfalls verzichten wollte.

Obiges gilt dann bitte im Umkehrschluss auch für mich als Kunden:
Wenn ich den Laden betrete und die gesetzlich vorgeschrieben Maske trage, die ja ausschließlich dem Fremdschutz dient, kann ich dann 10 Euro von der Rechnung abziehen? Hände vorher gewaschen macht nochmal nen Fünfer?

Die Aussage, eine Berechnung von Hygienemaßnahmen OHNE Rechtsgrundlage durch den Händler sei zulässig, ist juristisch übrigens nicht haltbar. Für Ärzte beispielsweise wurde eine entsprechende Vereinbarung mit den Privatkassen analog zur GOÄ geschaffen. Im freien Handel wäre dafür eine vorherige Vereinbarung notwendig, also eine explizite Nennung im Angebot. Oder gibt es eine Landesverordnung bzw. Allgemeinverfügung dazu, die ich grad übersehe?

Verstehe die hergeholte Diskussion nicht.

Es geht doch nicht darum, ob der Kunde Aufwendungen des Händlers bezahlen muss. Dass das so ist, dürfte wohl allen klar, sogar denen die 6 x Danke vergeben und mittlerweile 12 € je AW zahlen...
Es geht, doch darum, ob man eine 'nicht bestellte Leistung' als Rechnungsposition bezahlen muss.

Erstaunlicherweise würde sich bei Positionen, wie Batteriepfand oder Umsatzsteuer, diese Frage hier niemand stellen.

Und wer hier meint, die rechtliche Grundlage fehle, sollte sich mal genau die AGB des Händlers durchlesen und überlegen, ob er dann noch einen Werkstattauftrag blanko am Tresen unterschreibt. Die Preisangabeverordnung macht eben nicht nur auf den AW-Wert aufmerksam, sondern auch auf die Kosten der Pandemie...

LG
weizengelb

P.S. Und wer es nicht bezahlen will, der soll doch einfach die Rechnung kürzen.

Wer AGB nennt, der sollte auch gleich §§307ff BGB nennen

Wir als Kunden haben es in der Hand.

Mich würde diese Werkstatt nicht wiedersehen. Wenn alle konsequent so handeln, funktioniert diese Abzocke auch nicht mehr.

Natürlich entstehen Mehraufwände, aber diese dem Kunden in Rechnung zu stellen ist frech und das noch ohne vorherige Absprache geht gar nicht.

Zitat:

@Luzertof schrieb am 14. Juni 2020 um 01:26:31 Uhr:


Wer AGB nennt, der sollte auch gleich §§307ff BGB nennen

Vor allem sollte derjenige, der den § 307 BGB anführt, ihn auch inhaltlich verstehen.
Auf die AGBs der Betriebe des Kfz-Gewerbes findet er jedenfalls keine Anwendung.

LG
Weizengelb

Wenn man mit Händlern schon über die Gesetzeslage sprechen muss, ist für mich bereits alles vorbei. Es geht um langfristige Kundenbindung.
Offene Kommunikation ergibt einen Dialog, erweckt Verständnis und meist ein positiveres Ergebnis.
Das aufführen und erfinden irgendwelcher Auftragsnebenkosten ist nur ein kurzer Erfolg in der Gewinnmaximierung. Es bleibt ein Geschmäckle!!

Zitat:

@Pille12457 schrieb am 14. Juni 2020 um 12:36:48 Uhr:


Offene Kommunikation ergibt einen Dialog, erweckt Verständnis und meist ein positiveres Ergebnis.

So ist es. Wenn einer offen anspricht, ob er wg. Corona einen Zusatzobulus verlangen darf, werden 99% zustimmen. Und alles ist gut. Selbst wenn es im Gesamtkontext kleinkariert und überflüssig ist.

Interessant wäre zu wissen, welchen Umfang diese Leistung hat. Handelt es sich nur um das abwischen des Lenkrades, was bei dem Preis anzunehmen ist, oder ist da mehr dahinter.

Das spielt doch keine Rolle!
Stellt euch mal vor, es macht jeder. Jeder Laden, jede Kneipe, jeder Friseur, Bäcker usw usw. Die müssen alle die "gesetzlichen" Vorgaben erfüllen. Ihr kaufts 1 Semmel und zahlts 10€ mehr, weil corona&co?
Da geht es einfach ums Prinzip!

Nun ja, der Bäcker ist kein so glückliches Beispiel, der Bäcker im Nachbarort nimmt aktuell 3 Cent pro verkauftem Artikel als Coronazuschlag, u.a. wegen der Hygiene: Klick! Wird allerdings an der Tür angeschrieben....

Zitat:

@weizengelb schrieb am 14. Juni 2020 um 12:25:41 Uhr:



Zitat:

@Luzertof schrieb am 14. Juni 2020 um 01:26:31 Uhr:


Wer AGB nennt, der sollte auch gleich §§307ff BGB nennen

Vor allem sollte derjenige, der den § 307 BGB anführt, ihn auch inhaltlich verstehen.
Auf die AGBs der Betriebe des Kfz-Gewerbes findet er jedenfalls keine Anwendung.

LG
Weizengelb

?

Zitat:

@Luzertof schrieb am 14. Juni 2020 um 20:02:41 Uhr:



Zitat:

@weizengelb schrieb am 14. Juni 2020 um 12:25:41 Uhr:


Vor allem sollte derjenige, der den § 307 BGB anführt, ihn auch inhaltlich verstehen.
Auf die AGBs der Betriebe des Kfz-Gewerbes findet er jedenfalls keine Anwendung.

LG
Weizengelb

?

Das fragte ich mich auch gerade.

Zitat:

@Tante Tilly schrieb am 14. Juni 2020 um 22:03:58 Uhr:



Zitat:

@Luzertof schrieb am 14. Juni 2020 um 20:02:41 Uhr:


?

Das fragte ich mich auch gerade.

Dann sind wir uns ja einig.

LG
Weizengelb

Zitat:

@weizengelb schrieb am 14. Juni 2020 um 23:30:43 Uhr:



Zitat:

@Tante Tilly schrieb am 14. Juni 2020 um 22:03:58 Uhr:


Das fragte ich mich auch gerade.

Dann sind wir uns ja einig.

LG
Weizengelb

Warum findet der § 307 BGB keine Anwendung bei Betrieben des Kfz-Gewerbes?

Welche Intention hattest du beim Verfassen deines Beitrages?ich scheine ihn nicht zu verstehen.

Zitat:

@KUESMANN schrieb am 14. Juni 2020 um 14:59:48 Uhr:


Interessant wäre zu wissen, welchen Umfang diese Leistung hat. Handelt es sich nur um das abwischen des Lenkrades, was bei dem Preis anzunehmen ist, oder ist da mehr dahinter.

10 Euro fürs Lenkrad abwischen finde ich dann doch mehr als dreist. Dauert keine Minute und sollte zum guten Service gehören. Selbstkosten mit vorheriger Auskunft, kann ich noch nachvollziehen. Die Fragen ja sonst jeden scheiß vorher ab.

Ich war auch beim Service bei ner NL während corona, mir wurde nichts berechnet. Gratis Wäsche habe ich dankend abgelehnt.

Zitat:

@Luzertof schrieb am 15. Juni 2020 um 05:31:59 Uhr:



Zitat:

@weizengelb schrieb am 14. Juni 2020 um 23:30:43 Uhr:


Dann sind wir uns ja einig.

LG
Weizengelb

Warum findet der § 307 BGB keine Anwendung bei Betrieben des Kfz-Gewerbes?

Welche Intention hattest du beim Verfassen deines Beitrages?ich scheine ihn nicht zu verstehen.

Zunächst: Ich finde, dass MT nicht das Forum ist, um juristische Vorlesungen zu halten.

Soweit: § 307 BGB stellt eine Rechtsnorm dar, um u. a. darauf hinzuweisen, ob die in den AGBs vereinbarten Regelungen zu nicht hinnehmbaren Benachteiligungen von Vertragspartnern führen oder mit geltendem Recht nicht vereinbar sind.

Ich habe lediglich darauf hingewiesen. dass die verwendeten Standard- AGBs von Autohäusern und Werkstätten dies nicht tun.

Deshalb kann man hier nicht mit § 307 BGB kommen, um Dispositionen des Händlers, wie die Abrechung von erbrachten Leistungen, rechtlich oder moralisch anzuzweifeln.

LG
weizengelb

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