Audi Versicherung - Negative Erfahrung bzw Verhalten?

Moin,

folgender Fall. Neuwagen vor 2 Jahren und 2 Monaten gekauft A5 Sportback 3,0 TDI 204PS Multitronic mit fast allem drin LP 64T€.
2 Monate nach Garantieende fängt der Wagen Feuer und wird als Totalschaden eingestuft.
Nun gibt die Versicherung einen Wiederbeschaffungswert von 35T€ frei.
Mobile und Autoscout und auch nicht das Audi Zentrum vor Ort sind auch nur annähernd in der Lage für diesen Preis ein gleichwertiges Auto zu beschaffen. Die finden dann immer wieder Beispiele wo die Hälfte der Ausstattung fehlt. AUßerdem ist der Gutachter der Meinung, bei Wagen in dieser Preisklasse um 40t€ rum sind locker beim Gebrauchtwagen noch 10% Rabatt drin gegenüber dem Online Preis.
AUßerdem sind die der Meinung, auch ein Wagen mit 60.000km runter ist im Wert genau so anzusehen wie unserer mit ca 30.000km erst runter.

Der Wagen ist echt voll fehlt eig nur die hintere Klima und hintere Sitzheizung und die Rückfahrkamera.

Angeboten werden aber Wagen ohne Standheizung, ohne Schiebedach und ohne jegliche Assistenzsysteme wie Toter Winkel Warner, ACC, Spurhalteassi etc...und haben dann noch deutliche mehr Kilometer und kein S-Line Paket. Der Knaller war einer der nicht mal vorne Sitzheizung hatte.

Auch nach dem Schreiben, dass der Wiederbeschaffungswert nicht genügt um ein ähnliches Auto wieder zu kaufen, wurde nur geantwortet dass da nichts mehr zu machen ist.

Ja wie würdet ihr vorgehen, Tipps etc? Kann man da was machen?
Läuft direkt über die VW/Audi Versicherung die beim Kauf mit abgeschlossen wurde.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@rrwraith schrieb am 20. Mai 2015 um 20:44:09 Uhr:


…….
A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.

Und Ausgangspunkt und damit 100% ist immer die Forderung des Versicherungsnehmers.

Korrekt: Nur beläuft sich die Forderung des VN bei deinem Beispiel auf 5.000 Euro.

Der bereits anerkannte WBW von 35.000 Euro ist "aus dem Rennen".

Auch in einem Zivilrechtsstreit bemisst sich der Streitwert aus der Forderung des VN/Klägers und nicht aus dem Gesamtschaden.

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Zitat:

@go-4-golf schrieb am 21. Mai 2015 um 14:54:58 Uhr:



So jetzt Deine Rechnung.

Lies bitte den gesamten Thread 73 mal aufmerksam durch...

Wenn Du es dann immer noch nicht verstanden hast, kann ich Dir leider auch nicht helfen.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2015 um 15:07:42 Uhr:



Zitat:

@go-4-golf schrieb am 21. Mai 2015 um 14:54:58 Uhr:



So jetzt Deine Rechnung.
Lies bitte den gesamten Thread 73 mal aufmerksam durch...
Wenn Du es dann immer noch nicht verstanden hast, kann ich Dir leider auch nicht helfen.

Verstanden habe ich sehr wohl Deine Auffassung.

Nun warte ich auf Deine Berechnung der Kostenlast der Parteien entsprechend den Vertragsbedingungen. Hast ja schon mal vorgerechnet. Aber diese Rechnung ist nicht schlüssig.

O.

Zitat:

@AlterVerwalterRS schrieb am 21. Mai 2015 um 14:58:24 Uhr:


Welche Gutachter Kosten muss ich denn überhaupt bezahlen?

Es sind ja oft dann mal 3 Gutachter im Einsatz.

Richtig.

Zitat:

Der erste von der Versicherung, mit dessen Ergebnis ich nicht einverstanden bin.

Nicht unbedingt. Dies kann auch ein anderer von der Versicherung benannter GA sein, oder ein vom VN benannter, wenn die Versicherung fristgerecht keinen benennt.

Zitat:

Dann mein eigener

Richtig.

Zitat:

und anschließend noch das Gericht und deren Gutachter.

Falsch. Der dritte GA wird von den beiden anderen benannt, nur wenn diese sich nicht einigen können, wird er vom zuständigen Amtsgericht benannt. Er muss aber nur tätig werden, wenn sich die beiden anderen GA nicht einigen.

Zitat:

Wer bezahlt was?

Die Gesamtkosten werden, wie von mir mehrfach beschrieben, aufgeteilt.

Also zahle ich dann auch anteilig den ersten Gutachter mit, den sonst die Versicherung alleine Übernehmen würde?

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Wenn dieser von der Versicherung für das SV - Verfahren benannt wird, ja.

Davon ist auszugehen, denke ich, oder?

Nicht unbedingt. Wenn der 1. GA z. B. ein Angestellter der Versicherung ist, oder sonstwie weisungsgebunden abhängig, darf er nicht für das SV - Verfahren benannt werden.

hört doch endlich auf ihm noch für sein schwachsinn aufmerksamkeit zu schenken. das das unsinn ist, hab ich doch schon rechtlich klipp und klar und eindeutig dargelegt.

es gibt halt leute, dessen selbstwertgefühl so gering ist, das fehler nicht eingestanden werden können auch wenn es ihm noch so viele leute sagen.

Selbst der vorsitzende des BGH könnte ihm sagen, dass das falsch ist; er würde dem Richter dann erklären, das der keine Ahnung hat.

und tschüss

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2015 um 10:46:20 Uhr:



Einfach zu behaupten, eine Aussage sei falsch, ohne dies auch nur ansatzweise begründen zu können, ist arm.
Eine sachliche Argumentation wäre hilfreicher als dumme Sprüche. Ist aber wohl zu viel erwartet.

Begründet wurde es schon - auch von mir - nur hast du es nicht verstanden oder willst es nicht verstehen.

Du hast das von dir zitierte Urteil auch nicht gelesen. Das hättest du tun sollen und zwar bis zum Ende:

Unter g) führte der BGH damals aus: "Daß es zweckmäßig sein kann, in bestimmten Versicherungszweigen ein Sachverständigenverfahren vorzusehen, wird durch die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage gestellt. Ein solches Verfahren bedingt aber keineswegs eine Kostenregelung nach Art des § 15 Abs. 2 e VHB. Beispiele für andere Kostenregelungen finden sich in § 14 Abs. 5 AKB für die Fahrzeugversicherung sowie in § 12 II Abs. 3 AUB, der § 185 VVG für das Sachverständigenverfahren bei der Unfallversicherung ergänzt."

Zitat:

@xAKBx schrieb am 21. Mai 2015 um 19:11:39 Uhr:



Du hast das von dir zitierte Urteil auch nicht gelesen. Das hättest du tun sollen und zwar bis zum Ende:

Unter g) führte der BGH damals aus: "Daß es zweckmäßig sein kann, in bestimmten Versicherungszweigen ein Sachverständigenverfahren vorzusehen, wird durch die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage gestellt. Ein solches Verfahren bedingt aber keineswegs eine Kostenregelung nach Art des § 15 Abs. 2 e VHB. Beispiele für andere Kostenregelungen finden sich in § 14 Abs. 5 AKB für die Fahrzeugversicherung sowie in § 12 II Abs. 3 AUB, der § 185 VVG für das Sachverständigenverfahren bei der Unfallversicherung ergänzt."

Du enttäuschst mich. Da hätte ich Dir ein wenig mehr zugetraut.

Was besagt der von Dir zitierte Absatz?

Er bringt die fundamentale Erkenntnis, dass in Bedingungen unterschiedlicher Sparten, die ein Sachverständigenverfahren vorsehen, auch unterschiedliche Kostenregelungen vorgegeben sind.

Für diese Erkenntnis hätte auch ein kurzer Blick in die jeweiligen Bedingungswerke genügt.

Hier geht es eben um die Kostenregelung laut AKB. Und die besagt eine Kostenverteilung im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen.

Richtiger wäre es sicher, grundsätzlich dem Versicherer die gesamten Kosten der korrekten Ermittlung der Schadenshöhe aufzuerlegen, wenn er diese zu niedrig festsetzt.

Da aber die Bedingungen in vorliegender Form genehmigt wurden, muss man mit diesen leben.

Allerdings bleibt es dabei, dass eine von Dir propagierte Kostenverteilung gegen mehrere Rechtsgrundsätze verstoßen würde, wie bereits ausführlich dargelegt wurde.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 21. Mai 2015 um 17:23:02 Uhr:


hört doch endlich auf ihm noch für sein schwachsinn aufmerksamkeit zu schenken. das das unsinn ist, hab ich doch schon rechtlich klipp und klar und eindeutig dargelegt.

es gibt halt leute, dessen selbstwertgefühl so gering ist, das fehler nicht eingestanden werden können auch wenn es ihm noch so viele leute sagen.

Selbst der vorsitzende des BGH könnte ihm sagen, dass das falsch ist; er würde dem Richter dann erklären, das der keine Ahnung hat.

und tschüss

Normalerweise reagiere ich auf eine solche Art der Beiträge nicht, bei Dir mache ich mal eine Ausnahme.

Wenn Du schon meinst, mich derart kritisieren zu müssen, habe ich zwei dringende Empfehlungen für Dich:

1. Lerne ordentliches und richtiges Deutsch.

2. Bitte Deinen Arbeitgeber darum, Dir ein paar grundlegende Kenntnisse Deines Berufs beizubringen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kannst Du möglicherweise etwas qualifizierter mitreden.

Zum Inhalt Deines Beitrags:
Rechtlich hast Du gar nichts dargelegt, weder klipp, noch klar, noch eindeutig.
Auch wenn 1000 Leute etwas Falsches behaupten, wird es nicht richtig.
Wenn der vorsitzende Richter des BGH einen solchen Unsinn behaupten würde wie Du, wäre diese Erklärung auch vollkommen korrekt.

@ rrwraith

Dann steuere Du mal etwas rechtlich relevantes bei. Deine bisherigen Rechtshinweise sind nämlich für die Tonne:
Bereits festgestellt wurde:
- Das genannte Gesetzeswerk ABBG ist seit Anfang 2002 außer Kraft.
- Der genannte Inhalt des § 66 Abs VVG bezieht sich auf die alte Fassung.

Aussserdem ist der § 91 ZPO hier völlig deplaziert, da das Ergebnis des Sachverständigenverfahren kein Urteil, sondern ein Gutachten ist. Dass es so ist, erkennt man u.a. daran, dass es gegen das Ergebnis des SV keinen Widerspruch gibt ( Man muss den Klageweg beschreiten) und dass aus dem Ergebnis des SV nicht vollstreckt werden kann.

Einigkeit besteht zumindest über die Regelung der AKB: „Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von Versicherung bzw. von Versicherungsnehmer zu tragen“

Im Verhältnis heisst in der Sprache der Mathematik - wie schon von mir ausgeführt -:
es wird nach Dreisatz berechnet.

O.

meinA erwarung Nach Sint die ForenBähsuchhär er an eina fachlich kwalivierziertn andfort inderssiert als an einem ortografisch korräkt geschriebenen saz...

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 22. Mai 2015 um 14:28:15 Uhr:


@ rrwraith

Dann steuere Du mal etwas rechtlich relevantes bei. Deine bisherigen Rechtshinweise sind nämlich für die Tonne:
Bereits festgestellt wurde:
- Das genannte Gesetzeswerk ABBG ist seit Anfang 2002 außer Kraft.

Ist jetzt in §§ 305 - 310 BGB abgebildet, hatte ich bereits geschrieben.

Zitat:

- Der genannte Inhalt des § 66 Abs VVG bezieht sich auf die alte Fassung.

Neue Fassung § 85 VVG, Wortlaut identisch.

Zitat:

Aussserdem ist der § 91 ZPO hier völlig deplaziert, da das Ergebnis des Sachverständigenverfahren kein Urteil, sondern ein Gutachten ist. Dass es so ist, erkennt man u.a. daran, dass es gegen das Ergebnis des SV keinen Widerspruch gibt ( Man muss den Klageweg beschreiten) und dass aus dem Ergebnis des SV nicht vollstreckt werden kann.

Im zitierten Urteil steht, dass es sich bei der Regelung in § 14 Abs. 5 AKB (jetzt A.2.10.4) um eine Regelung

wie

die des § 91 ZPO (Prölls/Martin § 66 VVG Anmerkung 6 A) handelt.

Zitat:

Im Verhältnis heisst in der Sprache der Mathematik - wie schon von mir ausgeführt -:
es wird nach Dreisatz berechnet.

Das ist auch korrekt, nur die Werte im Dreisatz müssen die Richtigen sein.

Gruß

Der im Komentar zum Vergleich herangezogene § 91 ZPO („Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen“) betrifft die Kostentragepflicht, wenn eine Partei unterlegen ist. Wird also der WBW vom SV auf 35 T oder 40 T festgesetzt, trägt eine Partei ( VS oder VN) die gesamten Kosten des SV. Diese Feststellung ist nach den bisherigen Diskussionen nicht streitig.

Wird aber der WBW auf einen Zwischenwert ( größer 35T, aber kleiner als 40 T) festgesetzt, beide Parteien also teilweise obsiegen/ unterliegen, dann kann als Analogie nur der § 92 ZPO („Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen“) herangezogen werden.

Vergleichbare Regelung in AKB.

Und nun nenne mir die richtigen Werte für den Dreisatz.
Da Du meinen Rechenweg nur als unzutreffend bezeichnen kannst, wenn Du den zutreffenden kennst, nenne bitte die "richtigen Werte im Dreisatz".

O.

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