Audi Versicherung - Negative Erfahrung bzw Verhalten?

Moin,

folgender Fall. Neuwagen vor 2 Jahren und 2 Monaten gekauft A5 Sportback 3,0 TDI 204PS Multitronic mit fast allem drin LP 64T€.
2 Monate nach Garantieende fängt der Wagen Feuer und wird als Totalschaden eingestuft.
Nun gibt die Versicherung einen Wiederbeschaffungswert von 35T€ frei.
Mobile und Autoscout und auch nicht das Audi Zentrum vor Ort sind auch nur annähernd in der Lage für diesen Preis ein gleichwertiges Auto zu beschaffen. Die finden dann immer wieder Beispiele wo die Hälfte der Ausstattung fehlt. AUßerdem ist der Gutachter der Meinung, bei Wagen in dieser Preisklasse um 40t€ rum sind locker beim Gebrauchtwagen noch 10% Rabatt drin gegenüber dem Online Preis.
AUßerdem sind die der Meinung, auch ein Wagen mit 60.000km runter ist im Wert genau so anzusehen wie unserer mit ca 30.000km erst runter.

Der Wagen ist echt voll fehlt eig nur die hintere Klima und hintere Sitzheizung und die Rückfahrkamera.

Angeboten werden aber Wagen ohne Standheizung, ohne Schiebedach und ohne jegliche Assistenzsysteme wie Toter Winkel Warner, ACC, Spurhalteassi etc...und haben dann noch deutliche mehr Kilometer und kein S-Line Paket. Der Knaller war einer der nicht mal vorne Sitzheizung hatte.

Auch nach dem Schreiben, dass der Wiederbeschaffungswert nicht genügt um ein ähnliches Auto wieder zu kaufen, wurde nur geantwortet dass da nichts mehr zu machen ist.

Ja wie würdet ihr vorgehen, Tipps etc? Kann man da was machen?
Läuft direkt über die VW/Audi Versicherung die beim Kauf mit abgeschlossen wurde.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@rrwraith schrieb am 20. Mai 2015 um 20:44:09 Uhr:


…….
A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.

Und Ausgangspunkt und damit 100% ist immer die Forderung des Versicherungsnehmers.

Korrekt: Nur beläuft sich die Forderung des VN bei deinem Beispiel auf 5.000 Euro.

Der bereits anerkannte WBW von 35.000 Euro ist "aus dem Rennen".

Auch in einem Zivilrechtsstreit bemisst sich der Streitwert aus der Forderung des VN/Klägers und nicht aus dem Gesamtschaden.

72 weitere Antworten
72 Antworten

Zitat:

@rrwraith schrieb am 20. Mai 2015 um 20:44:09 Uhr:


…….
A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.

Und Ausgangspunkt und damit 100% ist immer die Forderung des Versicherungsnehmers.

Korrekt: Nur beläuft sich die Forderung des VN bei deinem Beispiel auf 5.000 Euro.

Der bereits anerkannte WBW von 35.000 Euro ist "aus dem Rennen".

Auch in einem Zivilrechtsstreit bemisst sich der Streitwert aus der Forderung des VN/Klägers und nicht aus dem Gesamtschaden.

Zitat:

@xAKBx schrieb am 20. Mai 2015 um 22:07:10 Uhr:



Der bereits anerkannte WBW von 35.000 Euro ist "aus dem Rennen".

Auch in einem Zivilrechtsstreit bemisst sich der Streitwert aus der Forderung des VN/Klägers und nicht aus dem Gesamtschaden.

Wir sind hier aber nicht im Zivilrechtsstreit, sondern im Sachverständigenverfahren. Und in diesem geht es ausschließlich um die korrekte Ermittlung der Schadenshöhe. Und zwar der Gesamtschadenshöhe und nicht um irgendwelche Differenzen.

Das Ergebnis im SV- Verfahren lautet immer, der WBW beträgt X €uro, oder die Reparaturkosten betragen X €uro und nicht sie sind um X €uro höher, als die Versicherung behauptet.

@rrwaith

Nur weil du den per copy-paste eingefügten aber unzutreffenden Beitrag von der Seefahrercrew vehement verteidigst, wird er auch nicht richtiger.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 20. Mai 2015 um 22:36:25 Uhr:



Wir sind hier aber nicht im Zivilrechtsstreit, sondern im Sachverständigenverfahren. Und in diesem geht es ausschließlich um die korrekte Ermittlung der Schadenshöhe. Und zwar der Gesamtschadenshöhe und nicht um irgendwelche Differenzen.
Das Ergebnis im SV- Verfahren lautet immer, der WBW beträgt X €uro, oder die Reparaturkosten betragen X €uro und nicht sie sind um X €uro höher, als die Versicherung behauptet.

Man kann sehr leicht nachweisen, dass die Berechnung unzutreffend ist, wenn man diese konsequent zu Ende denkt.

Te hält 40 T €, Versicherung 35 T € für angemessen.

- Ergebnis SV: 37.5 T € ist angemessen

Nach Angabe von rrwraith muss Te 6.25% ( 2,5 T/ 40 T ) bezahlen.

- Wäre das Ergebnis des SV 35,5 T, müsste Te 12,25 % ( 35,5 / 40T) bezahlen.

- Wäre das Ergebnis des SV 35 T, müsste Te 12,5 % bezahlen.

d.h. Versicherung muss 87,5 % bezahlen, obwohl das SV ergeben hat, dass die Versicherung den Wert zutreffend festgesetzt hat.

Dass dies nicht sein kann, liegt auf der Hand.

O.

Ähnliche Themen

Zitat:

@xAKBx schrieb am 21. Mai 2015 um 09:08:46 Uhr:


@rrwaith

Nur weil du den per copy-paste eingefügten aber unzutreffenden Beitrag von der Seefahrercrew vehement verteidigst, wird er auch nicht richtiger.

Einfach zu behaupten, eine Aussage sei falsch, ohne dies auch nur ansatzweise begründen zu können, ist arm.

Eine sachliche Argumentation wäre hilfreicher als dumme Sprüche. Ist aber wohl zu viel erwartet.

Ein Versicherungsnehmer, der einen Kaskovertrag abgeschlossen hat, ist kein Bittsteller bei der Versicherung. Er hat einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Leistung. Um diesen Anspruch zu verifizieren, bedarf es der korrekten Feststellung der Schadenshöhe. Dies kann nicht einseitig geschehen.
Wenn keine Einigung erzielt wird, weil die Versicherung auf ihrem Standpunkt beharrt, hat der VN nur die Möglichkeit, das SV - Verfahren einzuleiten.
Nehmen wir zum Beispiel einen größeren Reparaturschaden. VN möchte fiktiv abrechnen. Der Versicherungsgutachter sagt, Schadenhöhe 8.000,- €, der vom VN beauftragte GA kommt auf 10.000,- €.
Das Ergebnis des SV - Verfahrens lautet 9.000,- €. Die Kosten des aufwändigen Verfahrens belaufen sich auf 3.000,- €.
Würde nun die Kostenverteilung so vorgenommen, wie hier von Versicherungsseite behauptet, wäre das ganze Verfahren ad Absurdum geführt.
Der VN müsste 1.500,- € aufwenden, um die berechtigten 1.000,- € mehr zu erhalten. Sein Recht auf eine korrekte Ermittlung der Schadenshöhe wäre komplett ausgehebelt.
Das dies so nicht sein kann, sollte sich jedem vernünftigen Menschen erschließen.

Grüße

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 21. Mai 2015 um 10:29:44 Uhr:



Man kann sehr leicht nachweisen, dass die Berechnung unzutreffend ist, wenn man diese konsequent zu Ende denkt.

Te hält 40 T €, Versicherung 35 T € für angemessen.

- Ergebnis SV: 37.5 T € ist angemessen

Nach Angabe von rrwraith muss Te 6.25% ( 2,5 T/ 40 T ) bezahlen.

- Wäre das Ergebnis des SV 35,5 T, müsste Te 12,25 % ( 35,5 / 40T) bezahlen.

- Wäre das Ergebnis des SV 35 T, müsste Te 12,5 % bezahlen.

d.h. Versicherung muss 87,5 % bezahlen, obwohl das SV ergeben hat, dass die Versicherung den Wert zutreffend festgesetzt hat.

Dass dies nicht sein kann, liegt auf der Hand.

O.

Wenn schon konsequent zu Ende denken, dann bitte richtig.

1. Es geht nicht darum, was jemand für angemessen hält, sondern um die korrekte Ermittlung der Schadenshöhe.

2. Wenn das SV - Verfahren die vom Versicherungsgutachter festgestellte Schadenshöhe vollumfänglich bestätigt, hat der VN das Verfahren zu Unrecht in Gang gesetzt und muss die gesamten Kosten dafür tragen.

Grüße

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2015 um 11:28:13 Uhr:



Zitat:

@go-4-golf schrieb am 21. Mai 2015 um 10:29:44 Uhr:



Man kann sehr leicht nachweisen, dass die Berechnung unzutreffend ist, wenn man diese konsequent zu Ende denkt.

Te hält 40 T €, Versicherung 35 T € für angemessen.

- Ergebnis SV: 37.5 T € ist angemessen

Nach Angabe von rrwraith muss Te 6.25% ( 2,5 T/ 40 T ) bezahlen.

- Wäre das Ergebnis des SV 35,5 T, müsste Te 12,25 % ( 35,5 / 40T) bezahlen.
nachträgliche Korrektur: es muss heissen: 11,25 % (4,5 T/40T)
- Wäre das Ergebnis des SV 35 T, müsste Te 12,5 % bezahlen.

d.h. Versicherung muss 87,5 % bezahlen, obwohl das SV ergeben hat, dass die Versicherung den Wert zutreffend festgesetzt hat.

Dass dies nicht sein kann, liegt auf der Hand.

O.

Wenn schon konsequent zu Ende denken, dann bitte richtig.

1. Es geht nicht darum, was jemand für angemessen hält, sondern um die korrekte Ermittlung der Schadenshöhe.

2. Wenn das SV - Verfahren die vom Versicherungsgutachter festgestellte Schadenshöhe vollumfänglich bestätigt, hat der VN das Verfahren zu Unrecht in Gang gesetzt und muss die gesamten Kosten dafür tragen.

Grüße

Die Festsetzung des WBW ist immer eine Ermessungsentscheidung unter Berücksichtigung gewisser Randbedingungen. Er kann nicht rechnerisch ermittelt werden.

Die Aufteilung der Kosten des SV geschieht jedoch rechnerisch(siehe Vertragsbedingungen)

Wie kommt man rechnerisch darauf, dass die Versicherung 88,75 % bezahlen muss, wenn der Wert um 500 € über ihrem WBW-Wert liegt ( oder sogar nur 87,5 %, wenn der Wert um 100 € über ihrem Wert liegt), aber überhaupt nichts, wenn ihr Wert vom SV bestätigt wird.

Ob 87,5 % der SV - Kosten oder 0 % der Kosten bezahlt werden müssen, hängt an der Differenz von 100 €!!

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 21. Mai 2015 um 12:14:27 Uhr:



Ob 87,5 % der SV - Kosten oder 0 % der Kosten bezahlt werden müssen, hängt an der Differenz von 100 €!!

Beiden Vertragspartnern steht es frei, sich zu bewegen und einen vernünftigen Kompromiss zu finden.

Sturheit wird dann eben manchmal teuer.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2015 um 12:41:11 Uhr:


Beiden Vertragspartnern steht es frei, sich zu bewegen und einen vernünftigen Kompromiss zu finden.
Sturheit wird dann eben manchmal teuer.

Haha...

Der war jetzt gut! 😁

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2015 um 12:41:11 Uhr:



Beiden Vertragspartnern steht es frei, sich zu bewegen und einen vernünftigen Kompromiss zu finden.
Sturheit wird dann eben manchmal teuer.

Diese Weisheit gilt für fast alle Lebensbereiche, ist hier aber wertlos, da nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen gerechnet wird ( Einfacher Dreisatz).

Also los.

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 21. Mai 2015 um 13:24:25 Uhr:



Diese Weisheit gilt für fast alle Lebensbereiche, ist hier aber wertlos, da nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen gerechnet wird ( Einfacher Dreisatz).

O.

Na dann rechne mir mal bitte den einfachen Dreisatz aus den Versicherungsbedingungen vor.

Ich bin äußerst gespannt.

Forderung VN: 5000,- € mehr, als eh schon ermittelt.

Er bekommt 2500,- €

Er bezahlt 50% der Gutachterkosten.

Zitat:

@AlterVerwalterRS schrieb am 21. Mai 2015 um 14:07:31 Uhr:


Forderung VN: 5000,- € mehr, als eh schon ermittelt.

Er bekommt 2500,- €

Er bezahlt 50% der Gutachterkosten.

Von Dir hatte ich solchen Schwachsinn erwartet.

Schön, dass Du Deiner Linie treu bleibst.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2015 um 13:43:24 Uhr:



Zitat:

@go-4-golf schrieb am 21. Mai 2015 um 13:24:25 Uhr:



Diese Weisheit gilt für fast alle Lebensbereiche, ist hier aber wertlos, da nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen gerechnet wird ( Einfacher Dreisatz).

O.

Na dann rechne mir mal bitte den einfachen Dreisatz aus den Versicherungsbedingungen vor.
Ich bin äußerst gespannt.

No problem!

A sei die Differenz aus dem im Sachverständigenverfahren ermittelten WBW abzüglich des von der Versicherung ermittelten WBW (hier 35 T).

Für A gilt also: Der Wert liegt zwischen 0 € und 5000 €

- Wenn A = 5000 €, dann muss die Versicherung 100 % der Verfahrenskosten bezahlen

- Wenn A = 0 €, dann muss die Versicherung 0 % bezahlen

Also: 5000 verhält sich zu 100 wie A zu P ( P ist der Prozentsatz, den die Versicherung zu bezahlen hat)

In Formeln: 5000/100 = A/P oder P = A x 100 / 5000

Ist der vom SV ermittelte Wert 35 T, dann ist A = 0 und die Versicherung hat nichts zu bezahlen.
Ist der vom SV ermittelte Wert 40 T, dann ist A = 5T und die Versicherung muss 100 % der Kosten bezahlen.

Der Te hat den Rest der SV – Kosten zu bezahlen.

So jetzt Deine Rechnung.

O.

Welche Gutachter Kosten muss ich denn überhaupt bezahlen?

Es sind ja oft dann mal 3 Gutachter im Einsatz.

Der erste von der Versicherung, mit dessen Ergebnis ich nicht einverstanden bin.

Dann mein eigener und anschließend noch das Gericht und deren Gutachter.

Wer bezahlt was?

Deine Antwort
Ähnliche Themen