Audi Versicherung - Negative Erfahrung bzw Verhalten?
Moin,
folgender Fall. Neuwagen vor 2 Jahren und 2 Monaten gekauft A5 Sportback 3,0 TDI 204PS Multitronic mit fast allem drin LP 64T€.
2 Monate nach Garantieende fängt der Wagen Feuer und wird als Totalschaden eingestuft.
Nun gibt die Versicherung einen Wiederbeschaffungswert von 35T€ frei.
Mobile und Autoscout und auch nicht das Audi Zentrum vor Ort sind auch nur annähernd in der Lage für diesen Preis ein gleichwertiges Auto zu beschaffen. Die finden dann immer wieder Beispiele wo die Hälfte der Ausstattung fehlt. AUßerdem ist der Gutachter der Meinung, bei Wagen in dieser Preisklasse um 40t€ rum sind locker beim Gebrauchtwagen noch 10% Rabatt drin gegenüber dem Online Preis.
AUßerdem sind die der Meinung, auch ein Wagen mit 60.000km runter ist im Wert genau so anzusehen wie unserer mit ca 30.000km erst runter.
Der Wagen ist echt voll fehlt eig nur die hintere Klima und hintere Sitzheizung und die Rückfahrkamera.
Angeboten werden aber Wagen ohne Standheizung, ohne Schiebedach und ohne jegliche Assistenzsysteme wie Toter Winkel Warner, ACC, Spurhalteassi etc...und haben dann noch deutliche mehr Kilometer und kein S-Line Paket. Der Knaller war einer der nicht mal vorne Sitzheizung hatte.
Auch nach dem Schreiben, dass der Wiederbeschaffungswert nicht genügt um ein ähnliches Auto wieder zu kaufen, wurde nur geantwortet dass da nichts mehr zu machen ist.
Ja wie würdet ihr vorgehen, Tipps etc? Kann man da was machen?
Läuft direkt über die VW/Audi Versicherung die beim Kauf mit abgeschlossen wurde.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@rrwraith schrieb am 20. Mai 2015 um 20:44:09 Uhr:
…….
A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.Und Ausgangspunkt und damit 100% ist immer die Forderung des Versicherungsnehmers.
Korrekt: Nur beläuft sich die Forderung des VN bei deinem Beispiel auf 5.000 Euro.
Der bereits anerkannte WBW von 35.000 Euro ist "aus dem Rennen".
Auch in einem Zivilrechtsstreit bemisst sich der Streitwert aus der Forderung des VN/Klägers und nicht aus dem Gesamtschaden.
72 Antworten
Zitat:
@AlterVerwalterRS schrieb am 19. Mai 2015 um 20:45:40 Uhr:
Neuwertentschädigung mehr wie 24 Monate ist aber schon was besonderes am Markt.Aber hätte sich durchaus hier gelohnt.
Mehr
als24 Monate?
Welche Gesellschaft bietet das an?
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 19. Mai 2015 um 20:28:42 Uhr:
Das hier immer wieder angepriesene Sachverständigenverfahren ist ein möglcherweise weg.
Klar ist auch, dass der Rechtsweg nicht andes laufen würde. Das erste, was der Richter / die Richterin macht, wenn sie zwei widersprücheliche Gutachten auf den Tisch liegen hat... drei mal darfst du raten: Ein drittes gerichtlich beauftragen.Insofern ist das SV-Verfahren einfach nur eine teilweise vorverlagung des Prozesses.
Leider jedoch, lassen die meisten das Kostenrisiko - auch im SV-Verfahren - unerwähnt. Man sollte sich also vor eine Einschätzung holen und dann entscheiden, ob sich Risiko lohnt:
Nur zur Klarstellung: In der Kaskoversicherung ist bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe das Sachverständigenverfahren der einzige Weg. Kein Anwalt - keine Klage bei Gericht, es sei denn, das Sachverständigenverfahren war erkennbar grob unrichtig durchgeführt worden.
Gibts Rechtsschutzversicherungen die das SV-Verfahren abdecken?
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Ich hatte Dich nach den Versicherungen gefragt, die eine Neupreisentschädigung von mehr als 24 Monaten anbietet.
seite 5:
https://www.alte-leipziger.de/flyer-kfz-pp003.pdf
gruß
phaeti
Zitat:
1. Schritt wäre m.E. das Gespräch mit dem Gutachter zu suchen und ihn zu bitten, dass er Dir ein vergleichbares Fahrzeug zeigt.
Das muss er nicht und das wird er auch nicht tun.
Zitat:
Das hier immer wieder angepriesene Sachverständigenverfahren ist ein möglcherweise weg.
Klar ist auch, dass der Rechtsweg nicht andes laufen würde. Das erste, was der Richter / die Richterin macht, wenn sie zwei widersprücheliche Gutachten auf den Tisch liegen hat... drei mal darfst du raten: Ein drittes gerichtlich beauftragen.
Insofern ist das SV-Verfahren einfach nur eine teilweise vorverlagung des Prozesses.
Diesen Unsinn hat xAKBx bereits vollkommen korrekt richtiggestellt.
Zitat:
Leider jedoch, lassen die meisten das Kostenrisiko - auch im SV-Verfahren - unerwähnt. Man sollte sich also vor eine Einschätzung holen und dann entscheiden, ob sich Risiko lohnt:
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnisdes Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
Das Kostenrisiko ist durchaus überschaubar und wesentlich geringer, als meistens dargestellt.
Das Problem ist, dass die Meisten nicht wissen, wie die Kostenverteilung im SV-Verfahren korrekt zu berechnen ist.
l
Exakt deswegen wurde richtigerweise empfohlen, sich VORHER über das Kostenrisiko zu informieren.
"wesentlich geringer, als meistens dargestellt" wäre für mich persönlich jetzt keine Konstante, mit der ich rechnen könnte.
Als Daumenwert: Vierstellig wird das ganze sicherlich, es geht lediglich um die Quotelung, wer welchen Anteil davon zu zahlen hat (entweder eine Partei komplett, falls sich die andere vollumfänglich durchsetzt, oder eben quotiert proportional).
Kein Hexenwerk und relativ logisch.
Dass die "meisten" das nicht wissen würde ich eher bezweifeln.
Zitat:
@Matsches schrieb am 20. Mai 2015 um 06:29:54 Uhr:
Als Daumenwert: Vierstellig wird das ganze sicherlich, es geht lediglich um die Quotelung, wer welchen Anteil davon zu zahlen hat (entweder eine Partei komplett, falls sich die andere vollumfänglich durchsetzt, oder eben quotiert proportional).
Kein Hexenwerk und relativ logisch.
Dass die "meisten" das nicht wissen würde ich eher bezweifeln.
O.K., schauen wir mal:
Beispiel für diesen Fall: Unabhängiger Gutachter ermittelt WBW von 40.000,- €.
Versicherung bleibt bei WBW von 35.000,- €.
Obmann entscheidet im SV-Verfahren 37.500,- €.
Kosten für SV-Verfahren 1.500,- €.
Frage: Wie viel zahlt der VN, wie viel die Versicherung?
Ich bin mir sehr sicher, dass hier keine richtige Antwort kommt.
dann probier ichs mal:
Quelle (klick mich)Zitat:
Die dritte Konstellation ist, dass das verkündete Ergebnis zwischen unterer und oberer Grenze angesiedelt ist. Die Gesamtkosten werden quotiert proportional zum Ergebnis. Kann der Anspruchsteller also ein Drittel seiner Mehrforderung durchsetzen, trägt er zwei Drittel der Gesamtkosten des Sachverständigenverfahrens. Diese Kosten trägt in der Regel auch die Rechtschutzversicherung des Anspruchstellers.
In Deinem Beispiel kann der VN 50% seiner Mehrforderung durchsetzen; somit wären lt. dieser Quelle 50% durch den VN und 50% durch den VR zu zahlen; somit hätte der VN 750€ zu zahlen.
gruß
Sehe ich genau so.
A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
Quelle: AKB2015 Musterbedingungen GDV.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 20. Mai 2015 um 17:51:43 Uhr:
dann probier ichs mal:In Deinem Beispiel kann der VN 50% seiner Mehrforderung durchsetzen; somit wären lt. dieser Quelle 50% durch den VN und 50% durch den VR zu zahlen; somit hätte der VN 750€ zu zahlen.
gruß
Dies ist die erwartete, aber falsche Antwort. Auch Deine Quellenangabe zeigt, dass im "Netz" fast ausschließlich diese falsche Berechnungsdarstellung zu finden ist. Und dies selbst auf Seiten von Gutachtern und Rechtsanwälten, obwohl die es eigentlich besser wissen sollten.
Hier nun die richtige Antwort:
Der VN muss 93,75 € zahlen, den Rest trägt die Versicherung.
Zur Erklärung:
Bei der Regelung des § 14 Abs. 5 AKB handelt es sich um eine Regelung wie die des § 91 ZPO (Prölls/Martin § 66 VVG Anmerkung 6 A). Insoweit sind die Haftungsquoten hinsichtlich der
Sachverständigenkosten nicht aus dem Verhältnis zwischen Angebot und Forderung, sondern nur aus dem
Maß des Unterliegens zu berechnen. Eine Auslegung, wonach es ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Angebot und Forderung ankommen würde, ließe § 14 Abs. 5 AKB unwirksam gemäß § 9 AGBG werden, da dann in unzumutbarer Weise von der gesetzlichen Regelung des § 66 Abs. 2 VVG abgewichen und der nach dem Versicherungsvertrag zur Einleitung des Sachverständigenverfahrens verpflichtete Versicherungsnehmer von vornherein mit einem weiteren Vermögensnachteil belastet würde (Vergleiche hierzu BGH NJW 1982 Seite 1391).
Hier lag die Forderung des VN bei 40.000 €, der vom Sachverständigenausschuß festgestellte WBW bei 37.500 €. Mithin war der VN unter Zugrundelegung von § 14 Abs. 5 AKB nur zu 6.25 %
unterlegen.
Gruß
BGH 1982 hört sich jetzt a nicht gerade zeitnah an?
Wenn die Rechnung jetzt so stimmt.
Wie sieht dann die Rechnung aus Sicht der Versicherung aus?
Die Unterliegt ja auch nur in Höhe von 2500,- €.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 20. Mai 2015 um 19:10:10 Uhr:
Dies ist die erwartete, aber falsche Antwort. Auch Deine Quellenangabe zeigt, dass im "Netz" fast ausschließlich diese falsche Berechnungsdarstellung zu finden ist. Und dies selbst auf Seiten von Gutachtern und Rechtsanwälten, obwohl die es eigentlich besser wissen sollten.Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 20. Mai 2015 um 17:51:43 Uhr:
dann probier ichs mal:In Deinem Beispiel kann der VN 50% seiner Mehrforderung durchsetzen; somit wären lt. dieser Quelle 50% durch den VN und 50% durch den VR zu zahlen; somit hätte der VN 750€ zu zahlen.
gruß
Hier nun die richtige Antwort:
Der VN muss 93,75 € zahlen, den Rest trägt die Versicherung.
Zur Erklärung:
Bei der Regelung des § 14 Abs. 5 AKB handelt es sich um eine Regelung wie die des § 91 ZPO (Prölls/Martin § 66 VVG Anmerkung 6 A). Insoweit sind die Haftungsquoten hinsichtlich der
Sachverständigenkosten nicht aus dem Verhältnis zwischen Angebot und Forderung, sondern nur aus dem
Maß des Unterliegens zu berechnen. Eine Auslegung, wonach es ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Angebot und Forderung ankommen würde, ließe § 14 Abs. 5 AKB unwirksam gemäß § 9 AGBG werden, da dann in unzumutbarer Weise von der gesetzlichen Regelung des § 66 Abs. 2 VVG abgewichen und der nach dem Versicherungsvertrag zur Einleitung des Sachverständigenverfahrens verpflichtete Versicherungsnehmer von vornherein mit einem weiteren Vermögensnachteil belastet würde (Vergleiche hierzu BGH NJW 1982 Seite 1391).
Hier lag die Forderung des VN bei 40.000 €, der vom Sachverständigenausschuß festgestellte WBW bei 37.500 €. Mithin war der VN unter Zugrundelegung von § 14 Abs. 5 AKB nur zu 6.25 %
unterlegen.Gruß
aha...
das urteil,
das zitiierte Mustervertragswerk
die zitierte Norm, von der unzulässigerweise abgewichen wird (66 VVG)
und letztlich auch die norm auf die sich das urteil stützt bzw sogar sein gesetzt (AGBG)
ist völlig veraltet.
es gibt weder §14 AKB noch §66 VVG in der beschriebeneweise. Das AGBG ist abgelöst in 2002.
das urteil bezieht sich auch nicht auf die kfz-versicherung, sondern auf die vhb bzw. einen hausrat schadenfall.
woher du auch immer diese weißheit à la Karl-Theodor herauskopierst hast. Die Quelle scheint nicht vernünftig recherchiert zu haben bzw. sich noch nicht einmal den Artikel in NJW angeschaut zu haben.
Ehrlich gesagt. Vielmehr habe ich aber nicht erwartet... deinen übrigen posts passen zu der qualität dieses postes...
Auch wenn inzwischen einige §§ namentlich geändert wurden und z.B. das AGBG durch die
§§ 305 - 310 BGB ersetzt, oder aus § 14 AKB nun Punkt A.2.10 AKB geworden ist, ändert dies absolut nichts an deren Inhalten. Das in dem von mir auszugsweise zitierten Urteil aus 1997 veraltete Bezeichnungen enthalten sind, entkräftet doch nicht die entsprechenden Rechtsgrundlagen.
In dem Verweis auf das BGH - Urteil geht es ebenfalls nicht um Versicherungssparten, sondern um Rechtsgrundsätze.
Das, was Du hier betreibst, ist, mit Verlaub, "Korinthenkackerei" und hat mit Argumentation nicht das geringste zu tun.
Die Kostenverteilung hat nach wie vor auf der im Urteil dargelegten Berechnungsgrundlage zu erfolgen.
A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens
zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
Und Ausgangspunkt und damit 100% ist immer die Forderung des Versicherungsnehmers.