Anschlussgarantie - Bedingungen ?

VW Golf 6 (1KA/B/C)

Hi,
bin neu hier und sag erst mal Guten Tag!.
Frage:
Ist man bei Abschluss der Neuwagen - Anschlußgarantie an eine VW Vertragswerkstatt gebunden?
Ich weiß, dass man innerhalb der ersten 2 Jahre (gesetzl. Garantie) nicht gebunden ist.
Aber wie ist die Lage bei der freiwilligen VW Anschlussversicherung?
Irritiert haben mich die Vertragsbedingungen: Im Produktinformationsblatt steht unter Pflichten: ....Führen Sie.....Arbeiten bei einer anerkannten Vertragswerkstatt durch.
In den eigentlichen Garantiebedingungen steht allerdings unter Punkt 4.
(Pflichten) Sie sind verpflichtet...Arbeiten...nach den Vorgaben des Herstellers durchführen zu lassen.
Sehe ich das richtig das hier nur die Vertragsbedingungen zählen?

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Ich denke es ist alles gesagt. Vorgaben des Herstellers ist definiert und kann auch von jeder anderen Werkstatt ausgeführt werden wenn sie Einsicht in die Vorgaben hat.

Ich würde trotzdem für die Inspektion von der freien Werksatt abraten. Kauf das Öl im Netz und zahl die Inspektion. Ist nur unwesentlich teurer und du bis VW's Liebling

Wie man so sagt ist das Kind ist schon in den Brunnen gefallen.
Hab nur keine Lust auf Stress bei einer anstehenden Garantieleistung.
@Blacky: Ja es wurde schon viel gesagt, aber leider nicht unbedingt zu meiner Frage.

Salut! 

Zitat:

Original geschrieben von matschbirne82


...
Ja es wurde schon viel gesagt, aber leider nicht unbedingt zu meiner Frage.

Falls sich die Versicherungsbedingungen (Stand 01.01.2011) in diesen Punkten nicht geändert haben (Gruß an navec 🙂):

Ziff. IV, S.1: "… Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den Vorschriften des Herstellers durchführen …"
-»  Durchführung bei freier Werkstatt möglich, aber, wie Preposts bereits anführten, keinesfalls empfehlenswert, da dies der Versicherung Tür und Tor für Leistungsverweigerung öffnet.

Ziff.VI, Abs.1: die Reparatur von Garantieschäden muß dagegen bei einer VAG-Vertragswerkstatt (Marke egal, 50km-Regel offenbar auch) durchgeführt werden -
Ausnahme (Abs.2): bei Reparatur im Ausland oder wenn Reparatur in einer Vertragswerkstatt nicht möglich (😕)  -»  abweichende Verfahrensweise, siehe dort.

Im Zweifel gelten immer die unterschriebenen (= miteinander vereinbarten) Vertrags- bzw. Versicherungsbedingungen und nicht Werbe-, Produkt-Flyer etc..

Ich hoffe, dies wird Deiner Fragestellung gerecht,

mfG
Remus
 

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