Anhängerkupplung nachrüsten VW Caddy
Hallo Zusammen,
ich fahre einen VW Caddy Life, Baujahr 2006 (Fan-Caddy, WM-Angebot seinerzeit), Benziner, 75 kw.
Nun möchte ich einen Fahrradträger hinten ans Auto "bringen". Drum kam ich auf die Idee eine Anhängerkupplung anbringen zu lassen.
Heute war ich bei der Werkstatt meines Vertrauens (keine VW-Vertragswerkstatt). Kostenpunkt für eine starre AHK mit Elektroniksatz und Einbau ca. 710 - 780 Euro.
Der Werkstatt-Annahme-Mensch schaute in die Papiere und war verwundert und meinte ist da nicht schon eine AHK dran? Grund: es steht unter Punkt 22 etwas von Anhängerbetrieb und AHK und so weiter (Foto anbei). Am Caddy ist aber definitiv keine AHK dran ;-) Das hätte ich ja gemerkt *g
Zu Hause angekommen, habe ich mich mal unters Auto gelegt und hinter dem Stoßfänger eine Vorrichtung gesehen, wo man etwas anschrauben kann (Foto anbei).
Hier nun meine Fragen an Euch:
- ist etwa die Vorrichtung schon "unterm" Auto? Fehlt nur die Kupplung und der E-Satz?
- Was hat es mit den Eintragungen in den Papieren auf sich? Wer kann mir "übersetzen" was da steht?
Viele Grüße
Markus
Beste Antwort im Thema
Hallo AlphaOmega
1. Wenn dein Caddy ESP hat, kann das "Anhänger ESP" freigeschaltet werden.
Das macht entweder die VW Werkstatt, oder ein User mit VCDS.
Wurde bei meinen Caddy kostenlos bei VW freigeschaltet.
Geschwindigkeiten, da werden dich die Deutschen CaddyFahrer besser informieren können, als ich.
2. Fixe AHK. Du brauchst diese nicht jedesmal montieren/demontieren.
Preis ist günstiger.
Klappbare/abnehmbare AHK. Wesentlich teurer. Vorteil, man kann sich an der AHK nicht weh tun, wenn kein Anhänger drann ist.
3. Ich hab mit das Material selbst gekauft (Ebay).
Werkstatt hat diese problemlos montiert. Musst du halt vorher nachfragen.
Freie Werkstätten sind da oft flexibler.
4. Lass dir unbedingt eine 13 polige Anhängersteckdose montieren.
Vorteil - Rückfahrleuchte, Dauerstrom 12Volt, Ladeleitung.
188 Antworten
Also ich denke auch, dass es natürlich immar mal einen Richter gibt, der da sich solche Extravaganzen leistet, vor allem wenn in den unteren Instanzen Versicherungen mit viel Geld und tollen Anwälten aufkreuzen...
Das gleiche Diskussionstheater haben wir doch mit den Dash-Cams. Das geht doch von anwaltlicher Empfehlung bis zur Bestrafung für die Anwesenheit solcher Dinger.
Meine Kamera bleibt jedenfalls drin und und die Anhängerkupplung dran, so lang ich sie brauche und basta.
Genau, das ist der einzige nachvollziehbare Grund, weshalb ein AHK ohne Hänger abgenommen werden muß(!).
Und im übrigen ist mir bei fast 1 Mio. gefahrener Kilometer außer beim Motorrad noch nie jemand hinten drauf gefahren.
Und wenns denn irgendwann mal vorkommen sollte und es läuft tatsächlich ganz blöd, wie bei dem einen Fall, der hier immer zitiert wird, dann ist es halt so. Deswegen fahr ich nicht aus lauter Angst, es könnte mir mal jemand hinten drauf fahren, permanent mit 'ner starren Kupplung rum, die ich vielleicht an 3 oder 4 Tagen im Jahr benötige.
Ich gehe aber mal davon aus, dass in den allermeisten Fällen vor Gericht nicht danach gefragt wird, ob man den Schaden hätte zumutbar mindern können, in dem man seine AHK abgenommen hätte.
Natürlich kenn jeder Raucher einen andere Raucher der 100 Jahre alt geworden ist.
Ich geb da langsam nichts mehr drauf.
Das ist mittlerweile mein dritter Caddy mit starrer AHK. Ich habe mich an starren Haken gewöhnt und stoße da eigentlich nie an.
Zum Thema Auffahrunfall habe ich bisher eher Pech gehabt. Die drei Caddys sind zum Glück verschont geblieben. Der Polo meiner Frau , mein damaliger Fiat Fiorino und mein erstes Auto, ein Trabant hatten weniger Glück. Alle wurden Opfer eines Auffahrunfalls und alle hatten eine AHK. Nur die vom Polo war abnehmbar und es gab auch keine Probleme mit der gegnerischen Versicherung.
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Zitat:
@ttru74 schrieb am 18. April 2018 um 12:55:04 Uhr:
Abnehmen muss man den Kugelkopf nur, wenn dieser bei Nichtgebrauch das Kennzeichen verdeckt, war doch so, oder?
Kommt drauf an. So wie Du sagt es das Gesetz. Das Abnehmen bei Nichtgebrauch verlangen die Versicherungen indirekt bzw. zahlen Dir halt weniger, wenn sie trotz Nichtgebrauch dran war und dadurch der Schaden vergrößert wurde. Dann zahlen sie halt nur so, wie der Schaden bei abgenommener Kupplung entstanden wäre. Das läuft einfach unter Schadensminderungspflicht. Wenn der Dotz stark genug ist, macht es vermutlich keinen Unterschied 😉
Zahlungspflichtige Versicherungen versuchen immer ihre Ausgaben so niedrig, wie möglich zu halten. So werden z.B. Arbeitslöhne niedriger angesetzt, als die Werkstatt sie berechnet. Wer das mit sich machen lässt, ist selbst schuld!
Zitat:
@buffgrimmel schrieb am 18. April 2018 um 17:00:37 Uhr:
Aus gegebenem Anlass... (aus dem Golf-Forum) 😉
Danke für dein Hinweis :-)
Interessiert mich nicht im Detail, hatte den Fall auch nicht. Aber zur Schadensminderungspflicht gebt's genug Rechtsprechung - die gilt und es ist doch völlig logisch, dass Versicherungen so etwas nutzen.
Zum Gestetz hab ich mich ausgelassen, die Versicherungen regeln das untereinander, nur doof das nicht mehr uneingeschränkt gilt "wenns hinten kracht gibt's vorne Geld"... da ich an meinem alten Caddy schon um die abnehmbare AHK gelaufen bin ohne mir die Schienbeine einzuhauen hab ich nun eine Starre gewählt, man zeigt doch gerne was man hat 😁
Also ich stehe auf dem Standpunkt, dass ich vor allem mal die Urteilsbegründungen gelesen haben möchte bevor ich Einzelfälle als Grundsatzurteile ansehe. Kommt immer darauf an, wer den besseren Anwalt hat und ob die Beträge, um die es da geht, eine nächte Instanz rechtfertigen. Man kann sich da auch um Kopf und Kragen reden, wenn einen der Anwalt nicht davor schützt. Wenn ich erzähle, dass ich aus Faulheit das Teil halt immer dran hab, dann muss ich mich nicht wundern. Wenn ich sage, dass ich den Hänger am Tag dreimal dranhänge, weil ich gerade das Haus der Großeltern entrümpele, dann sieht das einfach anders aus mit der Zumutbarkeit. Und es gilt einfach nach wie vor: vor Gericht und auf hoher See ist man mit Gott allein oder so ähnlich (was sicher nicht das Schlimmste ist, was einem passieren kann).
Zitat:
@boxor schrieb am 18. April 2018 um 17:09:03 Uhr:
Zitat:
@ttru74 schrieb am 18. April 2018 um 12:55:04 Uhr:
Abnehmen muss man den Kugelkopf nur, wenn dieser bei Nichtgebrauch das Kennzeichen verdeckt, war doch so, oder?Kommt drauf an. So wie Du sagt es das Gesetz. Das Abnehmen bei Nichtgebrauch verlangen die Versicherungen indirekt bzw. zahlen Dir halt weniger, wenn sie trotz Nichtgebrauch dran war und dadurch der Schaden vergrößert wurde. Dann zahlen sie halt nur so, wie der Schaden bei abgenommener Kupplung entstanden wäre. Das läuft einfach unter Schadensminderungspflicht. Wenn der Dotz stark genug ist, macht es vermutlich keinen Unterschied 😉
Jetzt kommt ja schon wieder einer mit dem Schwachsinn!!!
Gruß
Volker
Das Thema hab ich doch hier letztens schon mal gelesen oder ?
Hoffentlich werden sich deswegen hier nicht schon wieder die Köppe eingeschlagen.
Das Thema ist immer wieder irgendwo zu lesen.
Wahrer wird´s davon aber auch nicht. 😉 😛
Das Ding kann dran bleiben, bis es dran bleiben MUSS. 😁