Anhängelast / Zulässiges Gesamtgewicht

Hallo zusammen.

Ich würde gerne wissen, was ich mit meinem Wagen maximal als Anhänger ziehen kann.
Im Fahrzeugschein sind folgende Angaben:

Leergewicht: 1.580 kg
zulässige Gesamtmasse: 2.045 kg
Anhängelast: 1.600 kg

Gehe ich Recht in der Annahme, dass das Gesamtgewicht nichts mit der zulässigen Gesamtmasse zu tun hat?
Also Gesamtmasse = Gesamtgewicht des Fahrzeugs incl. Insassen und Gepäck und zusätzlich ein Anhänger der samt Inhalt 1.600 km wiegen darf?

Beste Antwort im Thema

Immer die Antworten zu einem Thema nach dem nicht gefragt wurde.  😁

Maximale Anhängelast 1600kg bedeuten ganz einfach das der Hänger maximal 1600kg wiegen darf.
Dabei ist es egal ob es sich um einen überladenen 1200kg Hänger handelt oder um einen halbleeren 3,5tonner, es zählt das tatsächliche Gewicht.
Ein Bonus ist das die Stützlast dem Zugfahrzeug zugerechnet wird, bei 50kg Stützlast darf der Hänger dann also 1650kg wiegen.

Führerscheinrechtliche und zulassungsrechtliche Vorgaben sind halt mal zwei verschiedene Dinge, hier aber wurde nach dem Zulassungsrechtlichen gefragt.😉

Aber Achtung, oftmals ist auch ein Gesamtzuggewicht eingetragen welches zu beachten ist!

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Moin Moin !

Auch ich bin einer ,der das Problem nicht sieht !Nach diesem Link
http://www.fahrlehrerverband-bw.de/.../...rerscheinklassen-ab-2013.htm
beinhaltet die Klasse CE die Klasse C1E.Die neue Fassung soll so aussehen :

"

Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG bis 7.500 kg zG, mit Anhänger über 750 kg zG.

Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zG größer ist als 3.500 kg.

Die zG einer Kombination der Klasse C1E darf nicht größer sein als 12.000 kg
"
Also ist sehr wohl möglich ,völlig legal einen Unimog mit einem zGG von 3,5t mit einem Anhänger mit einem zGG bis zu 8,5 t zu ziehen.

Alle Unimogs ,die über 60 km/h schnell sind ,haben auch ein höheres zGG als 3,5 t . Es gibt dabei einige ,die aufgrund ihres Leergewichtes auf 3,5 t abgelastet werden können.
Will man mit diesen (dürften nur wenige Oldtimer betroffen sein) einen Anhänger mit mehr als 8,5t ziehen ,muss die Ablastung eben wieder rückgängig gemacht werden .
Wo ist also das Problem ??

MfG Volker

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Immerhin schön, daß du das Problem jetzt verstanden hast. 🙂

Welches Problem, es gibt keines.

Du solltest viellicht bei der von mir verlinkten Seite nach den Vorbedingungen schauen. Egal ob C1,C1E, C oder C1 steht als Vorbedingung immer die Führerscheinklasse B, ergo hat Jeder aber auch Jeder der einen LKW-Füherschein macht den B schon in der Tasche. Somit gibt es nur das Problem von Unten nach Oben aber nie von Oben nach Unten.

Davon abgesehen wäre es schon lustig wenn Jemand die größten LKW fahren darf aber nicht mal einen Kleinwagen. 😁

Doch es gibt das Problem.

Laß es dir von Schreyhalz erklären, ich hab keine Lust mehr.

Schreyhalz:
Ja aber wenn man so einen geerbt hat?
Dann kann man den einfach nicht fahren.
Mit keinem Schein in Deutschland der nach 2013 erworben wurde.

Gut, das Problem ist klein, aber es ist vorhanden. Es ist eine Lücke.
Früher war das ein Zug der Klasse 2, heute BE(alt). Morgen/2013 - nix!

Kannst du es vielleicht Sir Donald erklären?
Er sieht das Problem nicht.

C1
1)
ab 19.01.2013
Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG bis 7.500 kg zG, auch mit Anhänger bis 750 kg zG.
Mindestalter: 18
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: -
 

C1E
1)
ab 19.01.2013
Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG bis 7.500 kg zG, mit Anhänger über 750 kg zG.
 
Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zG größer ist als 3.500 kg.
Die zG einer Kombination der Klasse C1E darf nicht größer sein als 12.000 kg.
Mindestalter: 18
Vorbesitz: C1
Eingeschlossene Klassen: BE,
bei Besitz von D1: D1E

>nach oben<

C1)
ab 19.01.2013
Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG auch mit Anhänger bis 750 kg zG.
Mindestalter: 21/182)
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klasse: C1

>nach oben<

CE1)
ab 19.01.2013
Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG und Anhänger über 750 kg zG.
Mindestalter: 21/182)
Vorbesitz: C
Eingeschlossene Klassen:
C1E, BE, T,
bei Besitz von D1: D1E,
bei Besitz von D: DE
 
 
Ausser dir kapierts wohl jeder, der LKW-Schein setzt B vorraus und somit gibt es keine Lücke.

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Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald



C1
1)
ab 19.01.2013
Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG bis 7.500 kg zG, auch mit Anhänger bis 750 kg zG.
Mindestalter: 18
Vorbesitz: B Eingeschlossene Klassen: -
 

C1E
1)
ab 19.01.2013
Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG bis 7.500 kg zG, mit Anhänger über 750 kg zG.
 
Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zG größer ist als 3.500 kg.
Die zG einer Kombination der Klasse C1E darf nicht größer sein als 12.000 kg.Mindestalter: 18
Vorbesitz: C1
Eingeschlossene Klassen: BE,
bei Besitz von D1: D1E

>nach oben<

C1)
ab 19.01.2013
Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG auch mit Anhänger bis 750 kg zG.
Mindestalter: 21/182)
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klasse: C1

>nach oben<

CE1)
ab 19.01.2013
Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG und Anhänger über 750 kg zG.
Mindestalter: 21/182)
Vorbesitz: C
Eingeschlossene Klassen:
C1E, BE, T,
bei Besitz von D1: D1E,
bei Besitz von D: DE
 
 
Ausser dir kapierts wohl jeder, der LKW-Schein setzt B vorraus und somit gibt es keine Lücke.

Nee, du kapierst es nicht. 🙁

Das fett markierte mal mit dem bisher geschriebenen in Verbindung bringen und nachdenken?

Vielleicht verstehst du es so:

Wo findest du in deiner Übersicht einen Zug mit einem Fahrzeug der Klasse B mit einer Anhängelast von 17t.
Was für ein Führerschein?

Momentan wäre es BE.
Ja, es wäre momentan BE.
Wenn du dir alles mal durchliest...

Nur wird BE geändert werden.

Und was dann? Was für einen Führerschein braucht man für diesen Zug ab 2013 wenn man den Führerschein neu macht?

Bitte nenn mir den Führerschein.

Moin Moin !

Zitat:

Und was dann? Was für einen Führerschein braucht man für diesen Zug ab 2013 wenn man den Führerschein neu macht?

 

Bitte nenn mir den Führerschein.

Ganz einfach ,ich habe die Lösung dieses angeblichen Problems schon genannt , " CE " !

Zitat:

Ja aber wenn man so einen geerbt hat?

Dann kann man den einfach nicht fahren.

Doch !! Ich zitiere mich mal selber :

Zitat:

Will man mit diesen (dürften nur wenige Oldtimer betroffen sein) einen Anhänger mit mehr als 8,5t ziehen ,muss die Ablastung eben wieder rückgängig gemacht werden

Die Ablastung erfolgt ja üblicherweise ohne technische Änderung ,ist also eine reine Formalie.Genauso ist also die Auflastung auf den ursprünglichen Wert eine reine Formalie.Mit dem Fzg zur nächsten ÜO (Dekra, TÜV,etc.) ,die Fzg-Papiere berichtigen lassen ,auf dem Typschild die Angaben des zGG neu einschlagen (wenn denn das bei der Ablastung geändert wurde ,wird gerne vergessen),dann zum SVA und dort die neuen Daten eintragen lassen.Fertig !

MfG Volker

Zitat:

Original geschrieben von schreyhalz


Die Ablastung erfolgt ja üblicherweise ohne technische Änderung ,ist also eine reine Formalie.Genauso ist also die Auflastung auf den ursprünglichen Wert eine reine Formalie.

Diese Formalie hat aber dann die Folge, dass das Fahrzeug nicht mehr von Fahrern mit nur Klasse B bzw. Klasse BE gefahren werden darf. (natürlich ohne bzw. mit leichterem Anhänger)

Interessant ist ja noch die Frage, ob diese Einschränkung bewusst so gewollt ist, oder ob das Problem einfach übersehen wurde (die Lösung, bei Klasse CE auch "Züge mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und Anhänger(n) mit mehr als 3500 kg zGM" aufzunehmen ist ja relativ simpel)

Gruß,
HK

P.S.: darf mit der zukünftigen Klasse BE denn auch ein Zug mit zwei 3,5t-Anhängern geführt werden oder darf die Summe nicht mehr sein?

Moin Moin !

Zitat:

Diese Formalie hat aber dann die Folge, dass das Fahrzeug nicht mehr von Fahrern mit nur Klasse B bzw. Klasse BE gefahren werden darf. (natürlich ohne bzw. mit leichterem Anhänger)

Das ist natürlich richtig ,aber wenn der Fahrer vor hat ,einen Zug wie beschrieben zu führen ,dann wird er ja CE haben.

Zitat:

Interessant ist ja noch die Frage, ob diese Einschränkung bewusst so gewollt ist, oder ob das Problem einfach übersehen wurde

Diese Frage werden wir hier wohl nicht lösen können ,möglich ist sicherlich sowohl als auch.

In diesem Zusammenhang kann man auch das Problem der "alten" Kleinkrafträder anführen ,dort ist das Problem wirklich vorhanden.Die Älteren hier werden sich noch an die "unbeschränkten 50er" erinnern ,deren einzige Beschränkung das Hubraumlimit von 50 ccm war und mit dem alten FS Klasse 4 gefahren werden durften.
Diese Fzge waren sehr häufig in Unfälle verwickelt und auch die Geräuschentwicklung war , bedingt durch extrem hohe Drehzahlen und bis zu 6 Gängen , allen ausser den Besitzern ein Dorn im Auge. Diese Klasse wurde dann abgeschafft und durch die neugeschaffene Klasse der Leichtkrafträder bis 80 ccm mit gleichzeitiger Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h und einer Drehzahlbegrenzung ersetzt.
Die Bezeichnung Kleinkrafträder führten dann die Zweiräder bis 50 ccm und bauartbegrenzter Höchstgeschwindigkeit.
Damit ergab sich das Problem ,dass die "alten KKR" praktisch in keiner Klasse mehr existierten ,da per Definition Leichtkrafträder oder Motorräder über mehr als 50 ccm verfügen mussten , die "neuen" KKR mit max. 50 ccm aber immer in der Höchstgeschwindigkeit limitiert waren.
Das Problem wurde damals noch erkannt und im § 72 zur StVZO eingefügt ,dass die "alten" KKR je nach EZ entweder als Leichtkraftrad oder als Motorrad zu verschlüsseln und zu benennen war. Mit Inkrafttreten der FZV entfiel allerdings der betreffende § in der StVZO und demzufolge auch der dazugehörige Übergangs-§ im § 72 ,so dass die kuriose Situation entstanden ist ,dass es diese Fzge offiziell gar nicht mehr gibt !

MfG Volker

zur aufklärung:
ich darf neben B auch noch C1 und C1E fahren.
C und CE sind schon "abgelaufen"

Zitat:

Original geschrieben von schreyhalz



Zitat:

Diese Formalie hat aber dann die Folge, dass das Fahrzeug nicht mehr von Fahrern mit nur Klasse B bzw. Klasse BE gefahren werden darf. (natürlich ohne bzw. mit leichterem Anhänger)

Das ist natürlich richtig ,aber wenn der Fahrer vor hat ,einen Zug wie beschrieben zu führen ,dann wird er ja CE haben.

Es könnte sich ja um verschiedene Personen handeln.

Damit Karl (Klasse CE) den Unimog mit schwerem Anhänger fahren darf, muss er wieder aufgelastet werden. Dies hat zur Folge, dass seine Frau Karla (Klasse B und BE) und der Sohn Karlsson (Klasse B) das technisch unveränderte Fahrzeug nicht mehr fahren dürfen..

Sorry leute, ihr habt echt probleme.

Bei wievielen personen kommt das vor das dieser geschilderte fall eintritt?

Nehmen wir mal 100 leute an, davon wird das wenn überhaupt einen treffen und derjenige macht dann die CE und ist aus der sache raus.

Denn so richtig habe ich den quatsch hier nicht verstanden um was es geht, sorry.

Gruss
Maik

Gerade als Fahrlehrer solltest Du die Feinheiten bezüglich der verschiedenen FE-Klassen verstehen.

Warum soll man CE machen, wenn alt BE ausreicht? Das kostet ja locker einen vierstelligen €-Betrag.

Abgesehen davon - nach dem aktuellen Stand fällt die Kombi Unimog unter 3, 5 Tonnen mit großem Anhänger nicht mal unter CE - da wird ein Zugfahrzeug von über 3,5 Tonnen gefordert. 😕

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos



Abgesehen davon - nach dem aktuellen Stand fällt die Kombi Unimog unter 3, 5 Tonnen mit großem Anhänger nicht mal unter CE - da wird ein Zugfahrzeug von über 3,5 Tonnen gefordert. 😕

Im CE sind C1E und BE eingeschlossen, sollte doch für alle Arten von Gespannen ausreichen, oder nicht?

Irgendie hab ich den Eindruck das sich hier welche gegen die Erkenntnis wehren das jeder der C1/C1E oder C/CE hat zumindest auch den B hat, gezwungenermassen.
Die Euroführerscheine sind zwar behämmert aber doch nicht so weltfremd wie hier getan wird. 😁

Wenn ich das aus den bisherigen Beiträgen richtig verstanden habe, gibt es ab 2013 für neue FE-Erlaubnis-Erwerber keine Klasse mehr, mit der man ein Zugfahrzeug aus Klasse B mit einem riesigen Anhänger fahren darf (kleiner Mog mit großem Anhänger)

Für den Spezialfall gibt es wohl derzeit keine Lösung. 😠

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Vielleicht verstehst du es so:

Wo findest du in deiner Übersicht einen Zug mit einem Fahrzeug der Klasse B mit einer Anhängelast von 17t.
Was für ein Führerschein?

Momentan wäre es BE.
Ja, es wäre momentan BE.
Wenn du dir alles mal durchliest...

Nur wird BE geändert werden.

Und was dann? Was für einen Führerschein braucht man für diesen Zug ab 2013 wenn man den Führerschein neu macht?

Bitte nenn mir den Führerschein.

Der Führerschein wird sein

CE

.

Warum? CE wird sein: Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG und Anhänger über 750 kg zG. Es gibt keine Pflicht einen Kraftwagen über 3.500kg zG mit dem Anhänger zu kombinieren. Da B eingeschlossen ist, darf der CE Inhaber ein KFZ < 3.500kg fahren und daran einen Anhänger über 750kg hängen, da er beides fahren darf.

Der Denkfehler besteht darin, dass C eben nicht nur KFZ > 3,5to beinhaltet sondern ab 0t, da B eingeschlossen ist. Also darf der CE Besitzer alles kombinieren.

Amen

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