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Rechts vor Links hier überhaupt zulässig

Themenstarteram 12. Januar 2017 um 15:22

Hallo ,

hab mal ne Frage. Bei uns ist vor geraumer Zeit ne Kita neu gebaut worden. Die Zufahrt zu dieser ist anstatt mit Asphalt mit Knochensteinen gemacht worden ausserdem hat die Zufahrt keinen Strassennamen.

Die Verbindung zum Asphalt hier will ich nicht von abgsenkten Bordstein reden aber eine Höhen Differenz ist schon da vielleicht 2 cm

Gruss Jörg

Kita
Beste Antwort im Thema

Und was passiert nun, wenn man in der Kurve einfach langsam macht, nur Schrittgeschwindigkeit fährt und zur Not eben einfach bremst, wenn´s einer falsch einschätzt?

Das eigene Wissen, dass hier kein RvL gilt (und dem tatsächlich so ist?), hindert doch den anderen nicht daran, einen Fehler zu machen.

Wenn´s knallt dann knallt´s und ich weiß jetzt nicht, ob man an der Stelle wirklich ohne Haftung wegkommt. Vor einer Kita...

PS:

Dir wird keiner den Kopf abreißen, wenn du einem anderen den Vortritt lässt. Ob zulässig oder nicht. ;)

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Nein kein rechts vor links!

zählt imho hier als private Ausfahrt ohne Vorfahrt ... aber so wirklich sicher bin ich mir da auch nicht...

Laut §10 müsste ermittelt werden, ob es sich bei dieser Straße um ein privates Grundstück handelt.

Mein Haus liegt ähnlich. Von einer asphaltierten Straße geht ein PRIVATER Weg mit Knochensteinen ab. Dass der Weg privat ist, weiß ich: ich zahle 25% der Grundstücksteuer dafür (die anderen drei Nachbarn zahlen 75%) :-) Der Privatweg ist durchaus lang genug, um als Straße angesehen zu werden. Er geht entlang drei Häuser mit großzügigen Grundstücken, und endet in einem Wendehammer, an dessen Ende unser Haus steht.

Ansonsten gibt es keinen abgesenkten Bordstein, lediglich eine Regenrinne, die technisch auch bei einer "echten" Straße notwendig wäre - aber auf keinen Fall gilt dort "rechts vor links".

Es ist eine kranke Sache, dass einen die Behörden bei solchen fragen allein lassen. Woher soll ein Nichteigentümer wissen, dass dies ein Privatgrundstück ist?

Ein Blick ins Grundbuch könnte da Klarheit verschaffen. Puh... Als ich im Landkreis Esslingen gewohnt habe, hatte ich eine Webseite, die nichts mit dem Katasteramt zu tun hat, irgendwas umweltmäßiges war das, aber wo trotzdem alle Flurnummern verzeichnet waren, und so ersichtlich war, was privat und was öffentlich ist... Frag mich nicht nach dem Link... Aber vielleicht finde ich den noch raus...

Themenstarteram 12. Januar 2017 um 16:09

Das Gelände gehört soweit ich weiss der Stadt der Betreiber der Kita ist aber Privat.

Zitat:

@joerg78 schrieb am 12. Januar 2017 um 17:09:21 Uhr:

Das Gelände gehört soweit ich weiss der Stadt der Betreiber der Kita ist aber Privat.

"Gehört der Stadt" ist aber trotzdem "Grundstück".

Wenn da ne Nummer drauf ist, ist nix mit rechts vor links :-)

Zitat:

@azrazr schrieb am 12. Januar 2017 um 17:01:57 Uhr:

Ein Blick ins Grundbuch könnte da Klarheit verschaffen. Puh... Als ich im Landkreis Esslingen gewohnt habe, hatte ich eine Webseite, die nichts mit dem Katasteramt zu tun hat, irgendwas umweltmäßiges war das, aber wo trotzdem alle Flurnummern verzeichnet waren, und so ersichtlich war, was privat und was öffentlich ist... Frag mich nicht nach dem Link... Aber vielleicht finde ich den noch raus...

Ist zwar nicht Esslingen sondern irgendwo in Bayern, aber meintest du vielleicht so etwas?

Amtliche Karte

So ähnlich! Auch etwas mit Geo, Umwelt oder sowas....

vielleicht sollte man mal auf die Strassen/Fahrbahn-Markierung achten.

Gruß

http://...lubw.baden-wuerttemberg.de/.../index.xhtml

 

Tada. Das ist die Karte für Ba-Wü. Benutzen wir auf Arbeit auch um Flurstücksnummern abzugleichen

JAAAA, das ist sie! Und jetzt bräuchte der TE die Karte für seine Gegend... Aber er weiss jetzt, wonach er suchen kann/soll...

Das tatsächliche Grundeigentum ist nebensächlich, die Eigentumsgrenzen sind ja nicht auf die Erde gemalt. Der Anwohner, der Bescheid weiß, wird sich natürlich danach orientieren können und müssen.

Frage ist, ob diese Grundstückseinfahrt für den normalen Verkehrsteilnehmer gut als solche erkennbar ist (Anwendung § 10 StVO). Ein anderer Straßenbelag oder eine 2-cm-Kante sagen das nicht zwingend aus, angesichts der Länge und Breite dieser um das halbe Kita-Grundstück herumführenden Parkplatzzufahrt hätte ich erhebliche Zweifel, dass die Situation auch für Ortsfremde hinreichend klar ist.

Und was passiert nun, wenn man in der Kurve einfach langsam macht, nur Schrittgeschwindigkeit fährt und zur Not eben einfach bremst, wenn´s einer falsch einschätzt?

Das eigene Wissen, dass hier kein RvL gilt (und dem tatsächlich so ist?), hindert doch den anderen nicht daran, einen Fehler zu machen.

Wenn´s knallt dann knallt´s und ich weiß jetzt nicht, ob man an der Stelle wirklich ohne Haftung wegkommt. Vor einer Kita...

PS:

Dir wird keiner den Kopf abreißen, wenn du einem anderen den Vortritt lässt. Ob zulässig oder nicht. ;)

Genau, im Zweifelsfall immer Paragraph 1 StVO ;)

 

Ich schaue übrigens auch bei zweifelsfreiem Rechts vor Links, generell nach beiden Seiten.

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 12. Januar 2017 um 18:34:43 Uhr:

Das tatsächliche Grundeigentum ist nebensächlich, die Eigentumsgrenzen sind ja nicht auf die Erde gemalt. Der Anwohner, der Bescheid weiß, wird sich natürlich danach orientieren können und müssen.

Frage ist, ob diese Grundstückseinfahrt für den normalen Verkehrsteilnehmer gut als solche erkennbar ist (Anwendung § 10 StVO). Ein anderer Straßenbelag oder eine 2-cm-Kante sagen das nicht zwingend aus, angesichts der Länge und Breite dieser um das halbe Kita-Grundstück herumführenden Parkplatzzufahrt hätte ich erhebliche Zweifel, dass die Situation auch für Ortsfremde hinreichend klar ist.

Genau so IST es. Jedoch....

Der Ortsfremde befährt die normale Straße. Was macht er im SCHLIMMSTEN Fall? Vorfahrt gewähren. Boah....

Wer zur KiTa fährt, sieht eindeutig, dass es sich um einen Parkplatz handelt. Auch der Bodenbelag deutet darauf hin: das gehört jemand anderem. Wer erst einmal in der KiTa war, ist nicht mehr ortsfremd: er kennt den Rückweg schon von der Hinfahrt. Was macht er im SCHLIMMSTEN Fall? Jemandem die Vorfahrt nehmen. Und das ist schon kritischer als umgekehrt, dem DEM muss KLAR gewesen sein, dass er sich auf einem Parkplatz (und dessen Zufahrt) befindet....

Alles in allem kann man als Forumsteilnehmer in dieser Diskussion kein Recht haben. Wenn dort ein Unfall passiert, alle Beteiligten 100% vorschriftsmäßig fuhren, außer, dass die Vorfahrt unklar war, kriegen wir ein klares, möglicherweise weltfremdes Urteil. Wenn der eine minimal vom Optimum abweicht, z.B. ein im Haltbarkeitsdatum abgelaufenes Warndreieck im Auto hatte, haben wir einen Einzelfall, und der nächste Crash wird völlig neu bewertet.... Der wird auch neu bewertet, wenn im nächsten Fall einer ein abgelaufenes Warndreieck bei sich führte... Unklarer geht es kaum noch. Bleibt §1 StVO... Der ist recht klar (und sowohl bei Gerichtsurteilen als auch im Alltag am meisten ignoriert).

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