angeblicher Parkunfall, allgemeine Fragen
Hallo liebe Community!
am 6.12.2020 gegen 17.30 waren mein Freund und ich an der Tankstelle. Beim Ausparken hat unsere Einfahrthilfe angefangen zu piepen (sehr empfindlich, piept auch wenn noch möglicher Abstand ist) und in der Kamera haben wir hinter uns ein anderes Auto gesehen.
Er hat sich Sorgen gemacht und ist sofort raus um zu prüfen, ob wir reingefahren sind. Der Autobesitzer war sofort da und ein paar andere Leute, aber niemand konnte sagen, ob wir das Auto gerammt haben oder nicht.
Wir haben beide Autos überprüft (mit Tuch abgewischt, da es geregnet hat und mit Handy-Taschenlampen die Autos überprüft). Es war soweit nichts zu erkennen, wir tauschen Personalien aus, falls man am nächten Morgen etwas findet.
Heute morgen habe ich auch im Tageslicht mein Auto überprüft, bis auf Dreck ist nichts. Allerdings wurde ich vom "Geschädigten" vor ca. 2 Stunden angeschrieben. Es hieß, er habe einen Kratzer und in sein Scheinwerfer würde Wasser reinlaufen.
Ich sagte Ihm, dass an unserem Auto kein Schaden wäre und ich seinen Schaden meiner Versicherung melden würde und evtl ein Gutachten mit beiden Autos nebeneinander haben möchte. Plötzlich wurde er sehr unfreundlich und meinte
1. er würde bei Mercedes arbeiten und hätte seine Autoteile deswegen billiger bekommen
2. sein Auto habe eine Wertminderung von 2000-3000€,
3. wir sollten ihm 350€ geben, dann würde er es selber reparieren.
Daraufhin sagte ich ihm, ich würde es nun definitiv über die Versicherung klären und ihm nicht einfach 350€ in die Hand drücken. Er meinte daraufhin, er habe keine Zeit für sowas und würde dann einen Anwalt hinzuziehen, wenn wir nicht zahlen.
Ich bin verunsichert. Ich bin generall dagegen, Leuten einfach Geld in die Hand zu drücken und generell möchte ich gerne alles dokumentiert haben. Allerdings bin ich misstrauisch, weil er die Versicherung nicht hinzuziehen will. Meine Idee wäre, dass ich morgen die KFZ - Versicherung anrufe und was passiert ist vielleicht bei der Polizei melde? Könnte ich denn sonst auch noch etwas machen ?
Liebe Grüße,
dannzu
93 Antworten
Ein Gespräch mit der Polizei könnte trotzdem von Vorteil sein. Es wäre ja durchaus möglich, dass der angeblich Geschädigte dort wegen solchen oder ähnlichen Fällen schon bekannt ist.
Zitat:
@KFB-BW schrieb am 8. Dezember 2020 um 10:52:30 Uhr:
Ein Gespräch mit der Polizei könnte trotzdem von Vorteil sein. Es wäre ja durchaus möglich, dass der angeblich Geschädigte dort wegen solchen oder ähnlichen Fällen schon bekannt ist.
Und bringt was? Auch, wenn er das ist.
Zitat:
@KFB-BW schrieb am 8. Dezember 2020 um 10:52:30 Uhr:
Ein Gespräch mit der Polizei könnte trotzdem von Vorteil sein. Es wäre ja durchaus möglich, dass der angeblich Geschädigte dort wegen solchen oder ähnlichen Fällen schon bekannt ist.
Nicht nur das, mit den Freunden in Blau darüber zu reden hilft auch dabei, die eigene Meinung zu festigen, das man nichts falsch gemacht hat.
Der TE hat schließlich wegen des Remplers eine Schlaflose Nacht hinter sich, da kann ein bisschen Bestätigung von den Profis durchaus helfen, die Nerven zu beruhigen.
Außerdem finde ich das man solche Abzocker nicht ungestraft davon kommen lassen sollte.
Je öfter so ein Idiot gemeldet wird - sofern es aufgenommen wird - um so eher werden die aus dem "Verkehr gezogen".
Man weiß ja gar nicht was der Vogel alles auf dem Kerbholz hat, vielleicht ist so ein Betrugsversuch das was das Faß zum überlaufen bringt.
Gruß
Dirk
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Der Kontrahent muss erst einmal beweisen das der behauptete Schaden durch den Betrieb Deines Fahrzeuges entstanden ist, ob mit oder ohne Anwalt ist seine Sache - erst dann greift der vom Strassenverkehrsrecht geforderte Entlastungsbeweis. Im übrigen ist der Freund als Zeuge vorhanden.
Ich rege an eine Strafanzeige wegen Betrugsversuchs zu starten, dann kümmert sich die Polizei um die Sache mit Gegenüberstellung beider Fahrzeuge. Das Verfahren wird wahrscheinlich eingestellt werden, aber der Sachverhalt ist dann aufgeklärt.
Gruss Mönchellamü
Ich würde die Mail mit einer kurzen und knappen Sachverhaltsschilderung, aus der aber hervorgehen muss, dass kein Unfall und folglich auch kein Schaden vorliegt, an meine Versicherung weiterleiten, um deinen Obliegenheiten (unverzügl. Schadensmeldung) gegenüber dieser zu erfüllen, und dann abwarten was weiter passiert. Wenn der Vogel sich nochmal meldet, freundlich an die Versicherung verweisen, nicht selber reagieren, erklären, zahlen ...
Es ist Sache der Versicherung unberechtigte Ansprüche abzuwehren, die übernimmt quasi deinen Rechtsschutz.
Für eine Strafanzeige bei der Polizei , ist es IMHO noch viel zu früh, wenn sich nach zivilrechtlicher Klärung ein Verdacht des (Versicherungs-)Betrugs erhärtet, zb. indem er einen vorgetäuschten Schaden nicht nur wie bis jetzt lediglich telefonisch (Beweisunsicherheit) ankündigt, sondern auch tatsächlich schriftlich geltend macht, können die Versicherung oder du immer noch Strafanzeige erstatten.
Zitat:
@Jura.C400 schrieb am 8. Dezember 2020 um 11:08:24 Uhr:
Und bringt was? Auch, wenn er das ist.
Es erspart einem im Zweifel zivilrechtliche Streitereien. Dies halte ich in dem Fall für vorzugswürdig, insbesondere unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes.
Zitat:
@J.M.G. schrieb am 8. Dezember 2020 um 14:25:17 Uhr:
Zitat:
@Jura.C400 schrieb am 8. Dezember 2020 um 11:08:24 Uhr:
Und bringt was? Auch, wenn er das ist.Es erspart einem im Zweifel zivilrechtliche Streitereien. Dies halte ich in dem Fall für vorzugswürdig, insbesondere unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes.
Dazu muss erst einmal eine Straftat, hier wohl ein konstruierter versuchter Betrug § 263 StGB, tatbestandlich vorliegen...dazu braucht es aber viel mehr als eine telefonisch vorgetragene unberechtigte Forderung... man läuft so Gefahr, sich eine Gegenanzeige wegen Falscher Verdächtigung § 164 StGB einzufangen und von der Polizei sowieso auf den Zivilrechtsweg verwiesen zu werden...und zwar beides mit Recht.
Anstoßgutachten kämen strafrechtlich nur in Betracht, wenn zb. eine Unfallflucht vorliegt und der Flüchtige behauptet, nix vom Anstoß bemerkt zu haben. Auch das liegt hier aber nicht vor.
Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt im Verwaltungs- und Sozialrecht, im Strafrecht nennt man das Legalitätsprinzip.
Lass dir bitte den Schaden zeigen und gleiche ab ob es von der Fahrzeughöhe und von der Logik überhaupt sein kann das du den Schaden verursacht hast ( Lampe undicht in Verbindung mit kaum bis gar keine Kratzer an der Front ) ... Deswegen verweise ihn darauf das du ihn bei falscher Beschuldigungen anzeigen wirst und ein Unfall gutachter schon die Wahrheit ans Licht bringen wird da kann er noch so viel klagen?!
Die Polizei wird evtl. nötig sein, um an evtl. vorhandene Video-Aufzeichnungen der Tanke zu kommen. Ich würde die Versicherung einschalten und parallel die Videosache klären und sichern. Dann abwarten bzw. die anderen machen lassen.
Zitat:
@jw61 schrieb am 8. Dezember 2020 um 11:51:07 Uhr:
Es ist Sache der Versicherung unberechtigte Ansprüche abzuwehren, die übernimmt quasi deinen Rechtsschutz.
Wie gut diese Taktik funktioniert habe ich schon selbst erlebt. Ende von Lied, trotz Hinweis und Beschwerde meinerseits: Schaden wurde einfach bezahlt, ich wurde hochgestuft, das war's. Also wenn man dem Gegenüber Geld schenken will, dann so.
Da ist was dran! Ich würde ggü der Versicherung auch eher erklären, dass es KEINEN Anstoß gab. Ohne dein "Geständnis" dürften die mMn nicht einfach zahlen. Wohl aber Ansprüche abwehren.
Man kann es sicherlich kleinkariert formalistisch regeln, wie einige hier vorschlagen. Mein Vorschlag wäre, auf die email mit einer Anzeige wegen Betrugs und Nötigung zu drohen (und das im Zweifel durchzusetzen). Die Polizei oder Versicherung defensiv einzusetzen, ist Zeitverschwendung.
Zitat:
@jw61 schrieb am 8. Dezember 2020 um 14:42:46 Uhr:
Zitat:
@J.M.G. schrieb am 8. Dezember 2020 um 14:25:17 Uhr:
Es erspart einem im Zweifel zivilrechtliche Streitereien. Dies halte ich in dem Fall für vorzugswürdig, insbesondere unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes.
Dazu muss erst einmal eine Straftat, hier wohl ein konstruierter versuchter Betrug § 263 StGB, tatbestandlich vorliegen...dazu braucht es aber viel mehr als eine telefonisch vorgetragene unberechtigte Forderung...
Die Forderung besteht in Textform, so dass neben dem Zeugen ein weiteres Beweismittel zur Verfügung steht. Zudem wäre auch nur mit dem Zeugen die Schwelle zum Anfangsverdacht übersprungen.
Zitat:
man läuft so Gefahr, sich eine Gegenanzeige wegen Falscher Verdächtigung § 164 StGB einzufangen und von der Polizei sowieso auf den Zivilrechtsweg verwiesen zu werden...und zwar beides mit Recht.
Die Anzeige mag kommen, sie hat aber bei Wahrunterstellukg des Vortrags hier keinen Erfolg, da dem Unfallgegner schwerlich Beweismittel hierfür haben dürfte.
Dein zweiter Punkt ist falsch. Die Polizei darf eine rechtliche Prüfung als Ermittlungsperson der StA nicht abschließend vornehmen.
Zitat:
Anstoßgutachten kämen strafrechtlich nur in Betracht, wenn zb. eine Unfallflucht vorliegt und der Flüchtige behauptet, nix vom Anstoß bemerkt zu haben. Auch das liegt hier aber nicht vor.
Nein.
Zitat:
Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt im Verwaltungs- und Sozialrecht, im Strafrecht nennt man das Legalitätsprinzip.
a.A.: BeckOK StPO/Bachler, 38. Ed. 1.10.2020, StPO § 244 Rn. 13; MK in der Einleitung ausführlich.