Andauernd zerstochene Reifen. Was tun?

Moin!

Eine Arbeitskollegin (Nicht ich. Wirklich nicht.) hat das Problem, das ihrem Mann regelmäßig die Reifen zerstochen werden. Eine alte Geschichte. Personell nicht eindeutig festzumachen, da es was berufliches war. Arbeitsstelle ist schon lange gewechselt.

Der Mann fährt einen Firmenwagen mit auswärtigem Kennzeichen. Aber die Überwachung durch den/die Nachtragende funktioniert wohl. Parken in Seitenstrassen funktioniert nicht. Videoüberwachung zeigt eine vermummte Person, die alles tut, um den Erfassungsbereich soweit es geht zu vermeiden und trotzdem nachts zuzuschlagen.

Polizei nimmt es zur Kenntnis. Mehr nicht.

Hat wer Erfahrung/Ideen, was man in so einem Fall unternehmen kann? Garage anmieten ist aussichtslos in der Gegend.

Beste Antwort im Thema

Auf die Lauer legen und dem Täter bei der Tat eins überziehen, und dann die Polizei rufen.

203 weitere Antworten
203 Antworten

@ Pflaumenkuchen

Wir kommen hier vom Hundertstel ins Tausendstel.

Etwaige Fälle von Notwehr und daraus vielleicht in Zukunft resultierende Urteile sind eigentlich nicht Gegenstand des Freds. Zum Fall des Rentners aus Sittensen kam es nur, weil @Machdichlocker ein Beispiel für eine straffreie Notwehr haben wollte.

Mag sein, daß dieser Fall bei näherer Betrachtung anders ist, als er sich zunächst dargestellt hat. Dennoch bleibt bestehen, daß er sich zunächst - bei der von Anfang an bekannten Faktenlage eines tödlichen Schußwaffengebrauchs - auch für die Staatsanwaltschaft als rechtmäßige Notwehr dargestellt hat. Sonst wäre es ja nie zu einer Einstellung des Verfahrens gekommen. Und ich gehe stark davon aus, daß der ermittelnden Staatsanwaltschaft die Rechtslage bekannt ist.

Ich beziehe mich bei meiner Einschätzung der Rechtslage auf dreierlei:

Erstens findet im Rahmen einer Notwehr nach der mir bekannten Rechtslage eine Güterabwegung grunsätzlich nicht statt.
(Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung.)

Zweitens wird von Notwehrübenden verlangt, daß er das "gleich geeignete mildeste zur Verfügung stehende Mittel" anwenden muß.
(Quelle: Uni Kiel / Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 10/11) Wiss. Mit. Jürgen Telke / "Notwehrhandlung / Erforderlichkeit / Seite 4)

Drittens die "Gebotenheit", nach der zwar immer noch keine Güterabwegung stattfindet, aber ein "krasses Mißverhältnis" bei der Notwehr vermieden werden soll.
(Quelle: Dokument der Uni Kiel Seite 5)

Die "Gebotenheit" ist sicher der Kackpunkt bei der Bewertung einer Notwehr.
Juristen/Richter die Dieben näher stehen als Bestohlenen, neigen ggf. dazu hier weniger eine Notwehr als einen Raub oder eine Körperverletzung zu unterstützen.
Das ist aber nicht Gegenstand meiner Überlegungen. Mir ging/geht es nur um die eigentliche Rechtslage.

Und daraus ergibt sich für mich eben nicht, daß der (Zitat) "Diebstahl von als erheblich wertvoll geltenden Gegenständen" keinesfalls Mittels Schußwaffe vereitelt werden darf.

Nun würde ich gerne erfahren, woher Du zu wissen meinst, daß die grundsätzlich geltende Rechtslage eine andere ist. 🙂

Und bitte kein (Fehl-) Urteil als Quelle angeben.
Seit der Beschneidungsdebatte mit anschließender Sonderverfügung wissen "wir", daß selbst das Grundgesetz von Politkern und Juristen nicht "Notfalls" doch gebeugt wird.

Du fragst allen ernstes noch nach der grundsätzlichen Rechtslage? Such dir einen der drei Links raus und lies ihn. Es steht in jedem zweifelsfrei drin.

Auch im Paragraphen selbst beißt es:

Zitat:

Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Lass mich raten, du als gut ausgebildeter Boxer, kannst du natürlich jeden mit einem gezielten Schlag ins Koma bzw. in den Tod schlagen, richtig? 😁 Aber gut, bei dem Testosteron gehe ich davon aus, dass man eh immer mit geladener AK-47 rumläuft, und man zeitgleich schießt während man Backflips macht um in Deckung hinter dem Auto zu gehen, und da kann man nunmal nicht so zielen und schonmal versehentlich jemanden töten. Das wird auch jeder Richter so akzeptieren müssen. Wenn nicht, kann man sich diesem unrechtmäßigen Angriff der Justiz sicherlich auch durch Notwehr entziehen. Hauptsache man ist im Rahmen der persönlichen Interpretation des Gesetzestexte noch auf der Seite des Rechts. Ich warte schon gespannt auf die Verfilmung "Swallow - First Blood". Starring Verne Troyer?

Zitat:

Original geschrieben von Swallow


Zum Fall des Rentners aus Sittensen kam es nur, weil @Machdichlocker ein Beispiel für eine straffreie Notwehr haben wollte.

Aber genau das ist doch ein Beispiel, dass vieles von dem, was man als Opfer macht, weil man der Meinung ist, es machen zu können, eben nicht unter Notwehr läuft und nicht straffrei bleibt.

Der Schütze wird hier für viele Jahre in den Knast gehen (das Gesundheitliche mal außen vor gelassen).

Zitat:

Mag sein, daß dieser Fall bei näherer Betrachtung anders ist, als er sich zunächst dargestellt hat. Dennoch bleibt bestehen, daß er sich zunächst - bei der von Anfang an bekannten Faktenlage eines tödlichen Schußwaffengebrauchs - auch für die Staatsanwaltschaft als rechtmäßige Notwehr dargestellt hat.

Es wäre eine rechtmäßige Notwehr gewesen, wenn es sich um eine Misshandlung und Folter eines 77jährigen Schwestbehindertern gehandelt hätte.

Da es jedoch keine 6 Jugendliche waren, die körperliche Gewalt gegen einen Schwerstbehinderten ausgeübt haben, sondern 2 Jugendliche bei einem reinen Eigentumsdelikt, ohne jeden persönlichen Kontakt zum Rentner, die sofort geflüchtet sind, als sie Geräusche gehört haben, passt es nicht mehr und nun nennt sich das Totschlag.

Zitat:

Sonst wäre es ja nie zu einer Einstellung des Verfahrens gekommen.

Dieses "sonst" basiert auf einen Haufen Lügen durch den Rentner selbst, wie auch weiteren "Zeugen".

Zitat:

Erstens findet im Rahmen einer Notwehr nach der mir bekannten Rechtslage eine Güterabwegung grunsätzlich nicht statt.

Das ist ja auch völlig richtig, es gibt keine Güterabwägung - aber es sind insgesamt drei Punkte und mit dem Wegfall einer Güterabwägung bleiben immer noch zwei andere Dinge in der Betrachtung:

Das Eine ist das "geeignete mildeste zur Verfügung stehende Mittel" und das zweite Ding ist, dass Notwehr eine Abwehr gegen die Tathandlung und keine Bestrafung des Täters ist.

Notwehr ist die Abwehr der Tathandlung mit den geringsten Mitteln.

In Sittensen wurde die Tathandlung des Diebstahls allein durch Krach komplett abgewehrt. Wenn Täter ihre Tathandlung abbrechen und flüchten, dann ist da keine unmittelbare Tathandlung mehr, die abgewehrt bzw. verhindert werden könnte.

Es mag sicherlich frustrierend sein, wenn man sich extra eine Waffe besorgt und dann feststellen muss, dass gewöhnlicher Krach die gleiche Wirkung hatte und man zu spät kommt, um noch "berechtigt" schießen zu können.

Zitat:

Zweitens wird von Notwehrübenden verlangt, daß er das "gleich geeignete mildeste zur Verfügung stehende Mittel" anwenden muß.

Ja, und wo eine Faust zum Zuschlagen ist, ist auch immer eine Hand zum Wegschubsen, und Arme können auch Festhalten und nicht nur Luftröhren und Halsschlagadern abdrücken oder andere Schultergelenke auskugeln - daran sollte eigentlich nachvollziehbar sein, was das "geeignete mildeste zur Verfügung stehende Mittel" dann auch von dem "mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln" unterscheidet.

Der Notwehrausübende wird sich immer gegenüber der Staatsanwaltschaft erklären müssen, warum mehrfache Faustschläge und Tritte auf den am Boden liegenden Diebs das tatsächlich geringste Mittel waren, um ein Autoradio-Diebstahl abzuwenden.

Sollte der Staatsanwalt oder Nebenkläger nachweisen können, dass einfaches Wegschubsen, vielleicht noch unterstützt mit einer Ohrfeige, zur Tatvermeidung völlig ausgereicht hätten, dann ist das, was hier als "rechtmäßige Notwehrhandlung" erklärt werden soll, ein Fall für einen sehr guten Strafverteidiger der vielleicht das alles noch zu einem Notwehrexzess (§33 StGB) drehen kann, oder es wird zu einer astreinen Körperverletzung mit entsprechender Vorstrafe.

Das mehrere Faustschläge milder sind, als ein Schusswaffengebrauch ist unstrittig, nur danach wird nicht gefragt. Die Frage ist, ob das eingesetzte Mittel auch das tatsächlich mildeste Mittel zur Tatverhinderung war und damit unter Notwehr läuft.

Zitat:

Nun würde ich gerne erfahren, woher Du zu wissen meinst, daß die geltende Rechtslage eine andere ist.

ZB. der Entscheid des OLG bei dem Rentner in Sittensen - keine erneutes Strafverfahren zur Thematik einer rechtfertigenden Notwehr (welches tatsächlich rechtswidrig wäre, da hier ein durch Einstellung komplett abgeschlossenes Verfahren vor liegt).

Sondern ein Strafverfahren wegen eines klassischen Tötungsdelikts, bei dem eine rechtfertigende Notwehr aufgrund der bekannt gewordenen, tatsächlichen Tatumstände als ausgeschlossen angesehen werden kann.

ZB. dass man sich ansehen sollte, was Notwehr ist - die Abwehr gegen eine Tatausführung.

Und was es nicht mehr ist, zB. die Nutzung von körperlicher Gewalt zur Hinderung an einer Flucht, die Nutzung von körperlicher Gewalt um eine Festnahme des Täters zu ermöglichen, ... da kommt dann die Angemessenheit und Güterabwägung ins Spiel und einem Eierdieb die Beine brechen, damit der nicht abhauen kann - unangemessen und damit eigentlich auch klar, welche Folgen das für den heldenhaften Strafvereiteler haben wird.

Zitat:

Original geschrieben von Sencer


Du fragst allen ernstes noch nach der grundsätzlichen Rechtslage? ...

Lass mich raten, du als gut ausgebildeter Boxer, ...

BlaBlaBla ...

Für Deine Ruhe bist wärest Du angeblich Du zwar bereit 600-1800 Euro p.a. auszugeben, Dich hier aber raus zu halten ist Dir offensichtlich zu billig preiswert.

Zu dem restlichen polemischen Käse in Deinem letzten Posting brauche ich mich sicher nicht zu äußern.

Ähnliche Themen

Oh Gott hier bekommt man ja Angst.
Ich bin ja auch für harte Strafen, aber gleich erschießen oder totschlagen ?

@ Pflaumenkuchen

Du schreibst viel, und gibst Dir offensichtlich Mühe, Danke.

Jedoch möchte ich Dich darauf hinweisen, daß es mir nach wie vor nicht um einen Einzelfall geht.
D.h. eine juristische Betrachtung des Geschehens im "Fall Sittensen" ist nicht Zielführend.

 

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Erstens findet im Rahmen einer Notwehr nach der mir bekannten Rechtslage eine Güterabwegung grunsätzlich nicht statt.

Das ist ja auch völlig richtig, es gibt keine Güterabwägung - aber es sind insgesamt drei Punkte und mit dem Wegfall einer Güterabwägung bleiben immer noch zwei andere Dinge in der Betrachtung:

Das Eine ist das "geeignete mildeste zur Verfügung stehende Mittel" und das zweite Ding ist, dass Notwehr eine Abwehr gegen die Tathandlung und keine Bestrafung des Täters ist.

Notwehr ist die Abwehr der Tathandlung mit den geringsten Mitteln.

In Sittensen ...

"In Sittensen" lassen wir mal außen vor.

Allgemein gilt:

Der Gesetzgeber verlang das geeignete, zu Verfügung stehende, mildeste Mittel, richtig?

Wenn nur eine Schußwaffe als geeignetes Mittel zur Verfügung steht ist sie dann notwendigerweise auch das "mildeste Mittel".

Der Gesetzgeber verlangt übrigens nicht, daß man bei der Notwehr ein Risiko eingeht.
Also nicht, daß man einen Messerstecher nur mit einem Messer abwehren darf (riskant). Wenn eine Schußwaffe zu Verfügung steht, darf man sie im Fall der Verteidigung gegenüber einem Messerstecher auch verwenden - bzw. die Verwendung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen -, da sie für den Notwehrübenden das weitaus geringere Risiko bedeutet.

Was dann allerdings wieder erwartet werden dürfte, ist, daß man - sofern möglich- nicht gleich in den Kopf des Angreifers schießt. Sondern ihn lediglich soweit verletzt, daß er keine Gefahr mehr darstellt.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Zweitens wird von Notwehrübenden verlangt, daß er das "gleich geeignete mildeste zur Verfügung stehende Mittel" anwenden muß.

Ja, und wo eine Faust zum Zuschlagen ist, ist auch immer eine Hand zum Wegschubsen, und Arme können auch Festhalten und nicht nur Luftröhren und Halsschlagadern abdrücken oder andere Schultergelenke auskugeln - daran sollte eigentlich nachvollziehbar sein, was das "geeignete mildeste zur Verfügung stehende Mittel" dann auch von dem "mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln" unterscheidet.

Das ist leider wieder die Betrachtung eines fiktiven Einzelfalls.

Zitat:

Der Notwehrausübende wird sich immer gegenüber der Staatsanwaltschaft erklären müssen, warum mehrfache Faustschläge und Tritte auf den am Boden liegenden Dieb das tatsächlich geringste Mittel waren, um ein Autoradio-Diebstahl abzuwenden.

Zwar auch ein fiktiver Einzelfall aber hier hätten wir es wohl mit einer Notwehrüberschreitung zu tun.

Intesssant ist, was Du hier schreibst:

Zitat:

Das mehrere Faustschläge milder sind, als ein Schusswaffengebrauch ist unstrittig, nur danach wird nicht gefragt. Die Frage ist, ob das eingesetzte Mittel auch das tatsächlich mildeste Mittel zur Tatverhinderung war und damit unter Notwehr läuft.

Das ist absolut richtig, und müßte als Argument eigentlich von mir stammen.

Denn das ist die Frage, wenn eine Schußwaffe zur Selbstverteidigung eingesetzt wird.

Ist die Schußwaffe
a) geeignet
b) das einzige geeignete zur Verfügung stehende Mittel

Der Frage welches die eindeutige rechtliche Grundlage ist, nach der man sein Eigentum niemals, unter keinen Umständen mit einem tödlichen Schußwaffengebrauch verteidigen darf, bist Du mit Deinem zugegeben recht umfangreichen und sachlichen Beitrag leider etwas ausgewichen.

Wobei ich Dir Recht gebe, daß in der Praxis eine Notwehr vielfach nicht anerkannt werden mag.

Das bedeutet aber nicht, daß derartige Urteile auch immer rechtlich nicht zu beanstanden wären. So wie der Fall des Studenten Sven G.. Welcher sich einer Körperverletzung mittels eines tödlichen Messerstichs erwehrte, und dafür zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt wurde.
Der Fall wurde später neu aufgerollt und der Student kam wieder frei. Ich will und kann jetzt aber nicht recherchieren, ob der Fall ein weiteres Mal verhandelt wurde.

http://www.spiegel.de/.../...dent-sven-g-auf-freiem-fuss-a-660228.html

Jedenfalls bleibt festzuhalten, daß die Grauzone bei Notwehr beträchtlich ist. Mit Aussagen, "das darf man grundsätzlich nicht", ist aber keinem geholfen.

PS

Wir entfernen uns zu sehr vom eigentlichen Thema des Threads.

Unbedarfte Quereinsteiger könnten den Eindruck bekommen, hier würde der Schußwaffengebrauch gegen "Reifenstecher" propagiert.
Was natürlich nicht der Fall ist.

Aber so ist das nun mal. Da will einer Tipp gegen Reifenstecher und bekommt den Rat, demjenigen aufzulauern und ihm eine "überzubraten".
Zwangsläufig führt das dazu, daß jemand auftaucht, der darauf hinweist, daß man dieses und jenes nicht darf. Das ist vielfach richtig, aber nicht immer.

Sollte Interesse bestehen, die Sache weiter auszudiskutieren, sollte man das evtl. per PN tun.

Ganz allgemein möchte ich noch auf folgendes hinweisen:

Dumme Beiträge in einer sachlich geführten Diskussion sind nicht unbedingt eine Bereicherung.

Zum "Danke" drücken gehört glücklicherweise nicht viel Verstand. Das kann man ruhig machen.

😉

Ich finde nicht, dass deine Beiträge sachlich sind, Swallow. Du führst die Diskussion nicht mit dem Ziel der Erkenntnisgewinnung, sondern mit dem Ziel Recht zu behalten und unterschlägst, misinterpretierst und drehst Aussagen auf den Kopf von anderen Leuten. Selbst von fachkundigen Leuten wie von pflaumenkuchen.

Wo ich mir noch unsicher bin ist ob du das absichtlich machst oder ob du wirklich soviel realitätsferne/fehlende Selbstreflexion hast, dass dir das nicht auffällt. Falls letzteres, frag doch mal jemand aus deinem Umfeld die Beiträge neutral zu lesen und dir Feedback zu geben.

Zitat:

Original geschrieben von Sencer


Ich finde nicht, dass deine Beiträge sachlich sind, Swallow. Du führst die Diskussion nicht mit dem Ziel der Erkenntnisgewinnung, sondern mit dem Ziel Recht zu behalten und unterschlägst, misinterpretierst und drehst Aussagen auf den Kopf von anderen Leuten. Selbst von fachkundigen Leuten wie von pflaumenkuchen.

Wo ich mir noch unsicher bin....

Bist Du Dir denn sicher, der derzeitigen Diskussion folgen zu können?

Wenn ja kannst Du mich gerne öffentlich oder per PN über FEHLER in meiner Argumentation - der letzten Postings, wo es um juristische Sachverhalte ging -, aufklären.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Bitte nicht bei irgendwelchen Schmierfinken in Lokalblättchen abschreiben oder darauf verweisen, sondern wenn, dann schon richtig darüber berichten, zB. aus etwas seriöseren Quellen wie Focus, Spiegel, ....

Bitte genauer lesen. Urheber der Meldung waren nicht etwa "Schmierfinken in Lokalblättchen". Die "Badische Zeitung" hat einen Text der dpa veröffentlicht, wie man unschwer erkennen kann. Wenn einem der Artikel nicht gefällt, so ist zunächst die dpa zu kritisieren, dann erst die Badische Zeitung, etwa für die unrichtige Überschrift. Chef der dpa zum fraglichen Zeitpunkt war übrigens Wolfgang Büchner. Heute ist Büchner Chefredakteur des von Dir gelobten Spiegel. Und nicht jeder findet den Focus so richtig seriös.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Kein Freispruch, kein Urteil, sondern ein derzeit laufendes Verfahren, was zu 100% mit einer Verurteilung wegen Totschlag und langjähriger Haftstrafe wegen nicht gerechtfertigter Notwehr für den Rentner enden wird - zumindest wenn es ihm irgendwann nicht mehr gelingt, sein "Grundrecht auf Strafvermeidung" auszuüben.

Verurteilung zu 100 %? Die Sprecherin des LG Stade ist da anderer Meinung: "Nach Überzeugung des Landgerichts ist eine Verurteilung des Schützen unwahrscheinlich. Die Kammer gehe davon aus, dass ein Angriff auf das Eigentum des Angeklagten vorgelegen habe und die Schüsse als Notwehrhandlung gerechtfertigt gewesen seien, sagte eine Sprecherin." (Quelle: Hamburger Abendblatt)

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Bei Diebstahl von unter objektiver Betrachtung als "erheblich wertvoll" geltenden Gegenständen jedoch bei weitem nicht, da nennt es sich dann Totschlag und es gibt fünf Jahre Mindestfreiheitsstrafe (wenn einer nach der "Notwehr" nicht mehr aufsteht).

Sofern man eine Schusswaffe zur Verfügung hat, ist es unter diesem Aspekt hierzulande zweifellos besser, Einbrechern nicht in den Rücken zu schießen. Für mich fällt der tödliche Ausgang aber unter das Berufsrisiko von Kriminellen. Die Karriere eines Intensivtäters ist bereits im Alter von 16 Jahren dauerhaft beendet worden. - Die Gesetzeslage ist außerdem wie folgt: "

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

" (§ 33 StGB) Die maskierten Einbrecher haben den gehbehinderten Rentner nach Angaben des OLG Celle "auf seinem Grundstück überfallen und zur Herausgabe von Wertgegenständen gezwungen." Daher kann man beim Schützen schon einen Zustand von Schrecken, Furcht und Verwirrung annehmen, oder nicht?

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Im März diesen Jahres war dann der erste Verhandlungstag,

Oh, der erste Verhandlungstag war schon im März? - "

Der Prozessauftakt ist auf Mittwoch, den 23.04.2014, 9.15 Uhr anberaumt

". So lautet die Mitteilung des Landgerichtes Stade. Scheint mir die seriösere Quelle zu sein.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Seit dem ist das Verfahren ausgesetzt (derzeitig immer noch)

Bitte nicht selbst in Schmierfinken-Manier texten, sondern zunächst die Fakten checken. Das Verfahren wurde bereits im Frühjahr fortgesetzt. Spiegel Online am 30. April 2014: "Nun steht fest, dass der Prozess gegen den 80-Jährigen fortgesetzt wird: Ein Gutachter hält ihn für verhandlungsfähig." Das ist ebenfalls in der "

Welt

" zu finden.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


2 Jugendliche bei einem reinen Eigentumsdelikt, ohne jeden persönlichen Kontakt zum Rentner, die sofort geflüchtet sind, als sie Geräusche gehört haben,

Wo nimmst Du das denn her? So ist es nicht gewesen, Deine Darstellung ist schlicht falsch. Das LG Stade zum tatsächlichen Hergang:

"

Die Kammer hat es als erwiesen angesehen, dass die Männer im Alter zwischen 21 und 25 Jahren, den an Gehhilfen gehenden, damals 77 Jahre alten Rentner auf dem Weg zum Hundezwinger überwältigten und in das Haus zerrten. In dem Wohnhaus hielten sie den Rentner fest und forderten ihn auf zu sagen, wo das Geld sei und durchsuchten das Anwesen. Als die Männer das Anwesen fluchtartig verließen, ergriff der jetzige Angeklagte eine Pistole und feuerte den Tätern hinterher. Dabei wurde der 16 -jährige im Rücken getroffen und tödlich verletzt.

"

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Der Schütze wird hier für viele Jahre in den Knast gehen (das Gesundheitliche mal außen vor gelassen).

Du besitzt ja wirklich seherische Fähigkeiten. Ich würde keine Wette darauf abschließen, dass das LG diesmal eine andere Linie vertritt als bereits dargelegt.

MfG, Tazio1935

Zitat:

Original geschrieben von Sencer


Ich finde nicht, dass deine Beiträge sachlich sind, Swallow. Du führst die Diskussion nicht mit dem Ziel der Erkenntnisgewinnung, sondern mit dem Ziel Recht zu behalten ...

Ein Nachtrag zur Güte:

Natürlich, da hast Du Recht, ein Großteil meiner Beiträge ist nicht unbedingt sachlich. Da gilt aber nicht nur für mich. Oder hältst Du die Formulierung (Zitat) "testosterongefüllten Gewalt- und Rächerphantasien" etwa für sachlich?

Ich will auch gar nicht damit anfangen, wer nun zuallererst den Pfad der Sachlichkeit verlassen hat - wahrscheinlich war ich es -, aber bei der Erörterung der Rechtslage kann man mir wohl kaum Unsachlichkeit vorwerfen.

Zur Rechthaberei: Wenn ich eine Meinung zu einem komplexen Sachverhalt - wie der Notwehr - poste, habe ich mir i.d.R. im Vorfeld tiefere Gedanken gemacht, ob das denn auch so richtig ist. Sollte mir jemand beweisen, daß ich falsch liege, so bin ich - zumindest bei diesem Thema - der Letzte, der da nicht einlenken würde.

Ich habe - das halte ich für sachlich - mir Mühe gegeben darzulegen, wie ich zu meiner Einschätzung bezüglich des Notwehrrechts komme. Die Antwort von @pflaumenkuchen enthielt aber keinen wirklichen Widerspruch zu dem, was ich schrieb.

Deshalb beharre ich derzeit auf meiner Meinung. Das mag mancher für Rechthaberei halten.

Ich bin sicher nicht ganz unschuldig daran, wenn hier mittlerweile weniger auf Inhalte, denn auf die Form geachtet wird.
Das liegt (auch) an meiner zugegeben nicht immer charmanten Art, auf gewisse Beiträge zu reagieren.
Dafür möchte ich mich bei ALLEN Beteiligten entschuldigen.

Und nun kann jeder in sich gehen und prüfen, ob er immer objektiv Beiträge und deren Inhalt unabhängig vom Verfasser bewertet. 😉

Zitat:

Original geschrieben von Swallow


Jedoch möchte ich Dich darauf hinweisen, daß es mir nach wie vor nicht um einen Einzelfall geht.

Doch und ausschließlich immer eine Einzelfallbetrachtung - ist halt Strafrecht.

Es gibt nur eine allgemeine Richtlinie, dieses "mildeste Mittel zur Tatabwehr", an dem dann jeder einzelne Fall bewertet werden muss.

Zitat:

Wenn nur eine Schußwaffe als geeignetes Mittel zur Verfügung steht ist sie dann notwendigerweise auch das "mildeste Mittel".

Eine Schusswaffe ist immer geeignet, nur mit dem "mildesten Mittel" wird das bis auf exotische Ausnahmen nichts werden.

Fängt man von unten an, dann wird das bei "Krach machen" beginnen, persönliches Erscheinen (visuelle Konfrontation), verbales Drohen (mach Dich weg, sonst mach ich Dich weg), körperliches Drohen (Boxer- oder sonstwie "Kampfsport-Haltung"😉, zugreifen (greifen ist nicht schlagen), schubsen, schlagen (wobei hier schon sechs Stufen sind, bevor man beim Zuschlagen ist), ...

Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an:
Ein 77jähriger Rentner, körperbehindert im Rollstuhl sitzend und sich einer größeren Anzahl Straftätern gegenüber stehend, die ihn körperlich angreifen, das ist etwas deutlich anderes, als wenn man Mitte 30, 1,90 groß, körperlich durchtrainiert ist und der Bösewicht, der mir ins Auto langt um das Navi zu klauen zu der Kategorie gehört, der sich bei jedem Windstoß an einer Laterne festhalten muss, um innerorts zu bleiben.

Bei dem "mildesten Mittel" wird es im ersten Fall eher schon die Schusswaffe sein (so hatte es ja auch der Staatsanwalt ursprünglich eingeschätzt), aber im zweiten Fall wird vermutlich ein kräftiges "Buh" mehr als ausreichend sein, um die Tathandlung zu beenden.

Es mag in einer Notwehrsituation ab und an der Recht existieren, etwas zu machen, was üblicherweise nicht erlaubt ist, zB. Körperverletzung. Aber dieses Recht besteht nur dann, wenn die Einzelfallsituation diese "eigentlich verbotene Handlung" als das tatsächlich geringstes Mittel her gibt.

Man ist auch als Opfer einer Straftat nicht berechtigt, irgendwelche Körperverletzungen gegen den Täter auszuführen, wenn es deutlich harmlosere Mittel gibt, die man jeden Tag so macht: Licht einschalten und laut nach dem Hund rufen (man muss dafür nicht mal einen haben).

Die Diskussion zu diesem Thema hat manchmal den Anschein, dass man irgendwie einem schon Zwang unterliegt nun auch dem Einbrecher auf das Maul hauen zu müssen, weil es der Gesetzgeber nicht nur erlaubt, sondern praktisch vorgesehen hat.

Nur stimmt das nicht. Notwehr erlaubt keine Dinge oder "verlangt" sie gar. Der Schlag auf die Nase ist weiterhin der Straftatbestand der Körperverletzung, nur bleibt der straffrei, wenn bestimmte Bedingungen dafür erfüllt sind.

Zitat:

Denn das ist die Frage, wenn eine Schußwaffe zur Selbstverteidigung eingesetzt wird.

Der gezielte Schusswaffengebrauch ist das oberste, letzte Ende der Abwehr-Möglichkeiten und damit das absolut allerletzte Mittel, wenn nichts anderes mehr geht.

Und vor dem gezielten Schuss auf den Täter kommt immer noch die Drohung mit der Schusswaffe und der Warnschuss in die Luft. Wie weit für die Vorstufen noch Zeit ist (vorwerfbar), wenn der Täter schreiend mit laufender Kettensäge auf Dich zugerannt kommt, wird dann im Einzelfall entschieden werden müssen.

Zitat:

Der Frage welches die eindeutige rechtliche Grundlage ist, nach der man sein Eigentum niemals, unter keinen Umständen mit einem tödlichen Schußwaffengebrauch verteidigen darf, bist Du mit Deinem zugegeben recht umfangreichen und sachlichen Beitrag leider etwas ausgewichen.

Weil es immer Einzelfälle sind.

Eigentumsschutz mit gezieltem Schusswaffengebrauch ist verdammt eng. Bei MediaMarkt/ Saturn sich einen USB-Stick in die Jacke stecken und dann der Filialleiter mit einem gezielten Kopfschuss die Tatausführung beenden - wird eher nicht als Notwehr laufen.

Auch bei tatsächlich teuren Werten wie zB. Gemälden sehe ich da auch eher geringe Möglichkeiten. Immerhin besteht hier gegenüber dem Besitzer auch eine gewisse Pflicht, einen Diebstahl schon im Vorfeld nicht ganz so einfach zu machen.

Sich eine echte Stradivari an den Gartenzaun zu hängen und dann vom Fenster mit entsicherter 9mm auf den ersten Langfinger zu warten, das hat auch nichts mehr mit Notwehr in der Eigentumssicherung zu tun.

Mir fällt kein realistisch funktionierendes Beispiel ein, wo eine Eigentumssicherung/ Diebstahlsdelikt mittels straffreiem Schusswaffengebrauch über Notwehr rechtlich funktionieren würde. Einem Autodieb hinterher schießen zu "dürfen", gibt das deutsche Strafrecht nicht her.

Es wird sicherlich das ein oder andere rein theoretische Modell existieren, in dem das schon möglich sein kann und damit bei einer juristischen Grundsatzbetrachtung immer mit "ja, ist möglich" beantwortet werden muss.

Aber in der Realität, so abends beim Fernsehen und einer kommt durch die Terrassentür und will den Fernseher raus tragen - da gibt es noch ein paar andere Dinge, als den zu erschießen. Sind es zwei, die da rein kommen und einer von denen fuchtelt mit einem Messer vor meiner Nase, dann ist man auch nicht mehr bei einem reinen Eigentumsdelikt.

Der Tankstellenpächter, der einem Benzindieb mit einer AK-47 hinterher "winkt"?

Zitat:

Jedenfalls bleibt festzuhalten, daß die Grauzone bei Notwehr beträchtlich ist. Mit Aussagen, "das darf man grundsätzlich nicht", ist aber keinem geholfen.

Für so groß halte ich diese Grauzone nicht. Strafrecht bietet immer "Grauzonen", in denen bestimmte Einzelfälle "diskutabel" bleiben, weil Gesetzesformulierungen nun mal nicht alle 100% der real möglichen Situationen abbilden können. Damit dann auch Gerichtsentscheidungen, die viele Leute anders sehen, ab und an auch tatsächlich anders sind.

Aber bei dem Thema sind es auch nicht mehr "Grauzonigkeiten" und auch unter den juristischen Vollprofis unterschiedliche Sichtweisen, wie bei anderen Themen aus dem Strafrecht auch.

Zitat:

Original geschrieben von tazio1935


Verurteilung zu 100 %?

Sehe ich so, sieht der Staatsanwalt so, andere sehen das anders - ich habe damit weder ein Problem, noch sehe ich es als Argument.

Zitat:

"Die Kammer hat es als erwiesen angesehen, dass die Männer im Alter zwischen 21 und 25 Jahren, den an Gehhilfen gehenden, [...] Dabei wurde der 16 -jährige im Rücken getroffen und tödlich verletzt."

Ups

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Original geschrieben von Swallow


Jedoch möchte ich Dich darauf hinweisen, daß es mir nach wie vor nicht um einen Einzelfall geht.
Doch und ausschließlich immer eine Einzelfallbetrachtung - ist halt Strafrecht.

Es gibt nur eine allgemeine Richtlinie, dieses "mildeste Mittel zur Tatabwehr", an dem dann jeder einzelne Fall bewertet werden muss.

Das stimmt.

Nur möchte ich an dieser Stelle nochmal erinnern, woraus sich dieser Diskussionsstang entwickelt hat:

Zitat:

Original geschrieben von Swallow



Zitat:

Original geschrieben von Machdichlocker


... Drittens geht es um die Frage der Verhältnismäßigkeit. Wenn Du bei mir einbrichst, darf ich mein Eigentum auch nicht mit beliebiger Gewalt schützen. Ich darf Dich nicht erschießen, nicht mit dem Messer auf Dich los oder Dich ins Koma prügeln, nur weil Du gerade mit meinem Fernseher abhauen willst. Ich darf zum Schutz eines Rechtsgutes kein höheres Rechtsgut verletzen - eigentlich logisch. ...
DOCH das darf man.

Was Du hier schreibst ist juristisch schlicht und ergreifend falsch.

@Machdicklocker kolportiert hier eine grundsätzliche Güterabwegung,

"Rechtsgut" vs. "höheres Rechtsgut"

, die im Strafrecht, das hast Du ja bestätigt, nicht existent ist.

Mein Fehler war vielleicht, nicht eindeutig genug klar gemacht zu haben, daß sich mein "DOCH das darf man" auf die Verletzung eines "höheren Rechtsguts" wie der Gesundheit eines Täters bezog.
Nicht jedoch auf die Aussage, daß man sein Eigentum nicht mit beliebiger Gewalt schützen darf.

Natürlich darf man sein Eigentum nicht mit beliebigen Mitteln schützen. Man darf es aber mit verfügbaren und zudem geeigneten Mitteln schützen. Auf die Gesundheit des Täters hat man nur soweit Rücksicht zu nehmen, wie sich das Situationsbedingt ("mildestes Mittel"😉 ermöglichen läßt.

um mal wieder zur ausgangsfrage zu kommen:
ich würde aus alten bestäneden der DDR nen paar meter Grenzzaun incl Selbstschussanlagen um das Auto bauen, natürlich mit entsprechenden Hinweisschildern

Wie wäre es denn eine Kamera OFFEN beim Auto aufzubauen?? mit Schildern ??

Deine Antwort
Ähnliche Themen