Andauernd zerstochene Reifen. Was tun?

Moin!

Eine Arbeitskollegin (Nicht ich. Wirklich nicht.) hat das Problem, das ihrem Mann regelmäßig die Reifen zerstochen werden. Eine alte Geschichte. Personell nicht eindeutig festzumachen, da es was berufliches war. Arbeitsstelle ist schon lange gewechselt.

Der Mann fährt einen Firmenwagen mit auswärtigem Kennzeichen. Aber die Überwachung durch den/die Nachtragende funktioniert wohl. Parken in Seitenstrassen funktioniert nicht. Videoüberwachung zeigt eine vermummte Person, die alles tut, um den Erfassungsbereich soweit es geht zu vermeiden und trotzdem nachts zuzuschlagen.

Polizei nimmt es zur Kenntnis. Mehr nicht.

Hat wer Erfahrung/Ideen, was man in so einem Fall unternehmen kann? Garage anmieten ist aussichtslos in der Gegend.

Beste Antwort im Thema

Auf die Lauer legen und dem Täter bei der Tat eins überziehen, und dann die Polizei rufen.

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Zitat:

Original geschrieben von Lewellyn


Gefilmt wurde das vor der eigenen Garage. Bevor das mit dem woanders parken ausprobiert wurde. In der eigenen Garage steht natürlich das eigene Auto.

Es ist auch nicht so, als dass man nicht einen Verdacht hat, wer dahinter steckt. Nur ist das so, dass der/die Verdächtigte das nicht unbedingt selber machen muss. Wie ich das verstanden habe (ich bin wirklich nicht involviert), geht es um sehr viel Geld, das der/die Betreffende vor Jahren bezahlen musste, was er/sie ohne den Betreffenden nicht hätte bezahlen müssen. So will ich das mal formulieren.

@Lewellyn

Du schreibst, es geht um viel Geld, was der/die Betreffende vor Jahren bezahlen musste. Seit wann geht das Reifenaufschlitzen denn nun schon so? Auch seit Jahren?

Übrigens, schon mal auf die Idee gekommen, der/die Reifenschlitzer könnten ganz Andere sein?
Solche Fälle von Vandalismus gibt es immer wieder. Vielleicht ist der Geschädigte in der Gegend gar nicht alleine.

Und da bei der Polizei nicht nur Dünnbrettbohrer ("da kann man machen nix"😉 ihren Dienst verrichten, werden doch tatsächlich auch schon mal "Reifenschlitzer" ermittelt.

http://www.merkur-online.de/.../...tlarvt26-autos-betroffen-60535.html

http://www.bb-live.de/...nstecher-Serie-in-Schoenaich-aufgeklaert.html

http://www.nordbayern.de/.../reifenstecher-ermittelt-1.788889

http://www.idowa.de/.../zwiesel-serien-reifenstecher-festgenommen.html

http://www.rp-online.de/.../...eifenstecher-festgenommen-aid-1.3736189

http://5vier.de/...ollernstrase-reifenstecher-festgenommen-137119.html

http://www.wa.de/.../...en-zerstochen---Reifenstecher--zr-2859039.html

http://www.giessener-allgemeine.de/.../...gid,1_puid,1_pageid,113.html

Nun mache ich mal richtig, denn mich erstaunt, welche anderen "Rechtsprofis" sich hier auftun und Dinge weiter erzählen, die juristisch völlig haarsträubende und für selbst leichte Fachleute eigentlich offensichtliche Fehler von mir waren.

Die Notwehr §32 StGB ist ohne jede Rechtsgüterabwägung, bezieht sich aber ausschließlich auf Angriffe gegen Personen:

"Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."
http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html

Geht es um Sachwerte und damit der Bereich Diebstahl, dann ist es keine Notwehr, sondern der "rechtfertigende Notstand" nach §34 StGB und da gibt es die uneingeschränkte Rechtsgüterabwägung:

"... handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. ..."
http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html

Einem Dieb - keine Gewalt gegen eine Person, sondern ausschließlich das reine Wegnehmen, zB. das Handy aus der Tasche gezogen - deshalb auf die Nase hauen, ist eine Straftat. Ohne Angriff auf die Person gibt es immer eine Rechtsgüterabwägung und ein Sachschaden ist immer unerheblicher, als ein Personenschaden (Verletzung).

Eigentum (Sachen) durch eine gegen den Dieb gerichtete (Körper-)Verletzung zu schützen, ist verboten. Die Frage nach einem vermuteten Recht, sein Eigentum durch körperliche Gewalt gegen den Dieb zu schützen, ist obsolet.

In der Situation müsste (mangels öffentlichem Interesse) zwar der Dieb selbst die Strafanzeige erstatten, aber wenn der ohnehin der Polizei übergeben wird, dann hat der nichts zu verlieren, Batman allerdings eine ganze Menge.

Zitat:

Denn es würde bedeuten, daß man gegen einen gewaltbereiten Räuber, einer, der sich nicht durch Bitten von seinem Vorhaben abbringen läßt, "vogelfrei" wäre.

"Gewaltbereiter Räuber" ist jemand, der gegen Dich persönlich an geht, um eine "Eigentumsübertragung" zu realisieren. Ihm auf die Nase hauen darfst Du nicht (keine Erlaubnis, kein Rechtsanspruch), aber es ist Dir auch nicht verboten (Du handelst nicht rechtswidrig) und Du wirst nicht bestraft. (Notwehr §32 StGB und so lange Du dich innerhalb dieses Rahmens befindest)

Ist es nur ein Dieb, der ohne jede Gewalt gegen eine Person (Dich) sich mit Deinem Auto wegmacht, dann solltest Du ihn bei der Tatverhinderung besser nicht verletzen, wenn Du nicht mit einer Körperverletzung eine Straftat begehen willst - Sachschaden vs. einer Körperverletzung und da kannst Du kaum gewinnen.

Zitat:

Was mich an Deiner Argumentation "stört" ist Deine kategorische Verneinung des Rechts, sein Eigentum (etc.) mittels Gewalt zu schützen, Du aber andererseits schon weißt, daß unter bestimmen Voraussetzungen dieses Recht eben doch existiert.

Ganz eindeutig nein,

keine Erlaubnis, kein direktes oder auch nur "indirektes" Recht, keine Duldung, sondern ein zweifelfreies, eindeutiges Verbot. Eine Körperverletzung nach §223 StGB und das ohne den Schutzschirm der Notwehr.

Die Vermeidung eines Diebstahls ist nicht Notwehr und somit auch ohne die "Möglichkeiten", die die Notwehr bietet. Es ist "rechtfertigender Notstand" und die damit gegebenen "Möglichkeiten" sind andere, als man sie glaubt oder hofft zu haben oder vielleicht als selbstverständlich vorhanden einschätzt oder haben müsste, sollte, richtiger wäre, ... wie auch immer, is nich.

Als grober Merksatz gilt:
Es ist straffrei, wenn man dem Auto-Dieb nicht freundlich hinterher winkt.

Zitat:

Original geschrieben von letzterlude


Eine Bekannte von mir wurde mal [...] Psychoterror inkl. Todesdrohungen [...] Gifttod [...] alte Kontakte in die Halbwelt [...] Entlassung aus unserer städtischen Klinik [...] und Gutmenschen treibt es die Betroffenheit ins Gesicht

Und jetzt halten wir uns alle mal die Taschen zu. 😁😁😁😁😁😁😁

Ja, OK, OK. Lustig ist die Geschichte. Doch. Ja.

Aber um mal etwas Bewegung in die Sache zu bringen. Szenario: Ich ertappe einen Dieb auf frischer Tat. Wie ist es mit der Ausübung des sog. Jedermann-Festnahmerechts? Hat damit jemand mal Erfahrungen gemacht? Wieviel Zwang darf ich bei der Festnahme anwenden?

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Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener


Aber um mal etwas Bewegung in die Sache zu bringen. Szenario: Ich ertappe einen Dieb auf frischer Tat. Wie ist es mit der Ausübung des sog. Jedermann-Festnahmerechts? Hat damit jemand mal Erfahrungen gemacht? Wieviel Zwang darf ich bei der Festnahme anwenden?

Damit er nicht mehr weglaufen kann erstmal ins Knie schießen 😁

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Nun mache ich mal richtig, denn mich erstaunt, welche anderen "Rechtsprofis" sich hier auftun und Dinge weiter erzählen, die juristisch völlig haarsträubende und für selbst leichte Fachleute eigentlich offensichtliche Fehler von mir waren.

Von MIR hast Du jedenfalls für die falschen Beiträge kein "Danke" erhalten.

😉

(wer war das nur?)

Zitat:

Die Notwehr §32 StGB ist ohne jede Rechtsgüterabwägung, bezieht sich aber ausschließlich auf Angriffe gegen Personen:

"Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."
http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html

Geht es um Sachwerte und damit der Bereich Diebstahl, dann ist es keine Notwehr, sondern der "rechtfertigende Notstand" nach §34 StGB und da gibt es die uneingeschränkte Rechtsgüterabwägung:
...

Und da bist Du Dir jetzt ganz sicher?

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


.... "Gewaltbereiter Räuber" ...

Ihm auf die Nase hauen darfst Du nicht (...), aber es ist Dir auch nicht verboten (...) ...

Ein Teufelskreis ....

Zitat:

Original geschrieben von martinb71



Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener


Aber um mal etwas Bewegung in die Sache zu bringen. Szenario: Ich ertappe einen Dieb auf frischer Tat. Wie ist es mit der Ausübung des sog. Jedermann-Festnahmerechts? Hat damit jemand mal Erfahrungen gemacht? Wieviel Zwang darf ich bei der Festnahme anwenden?
Damit er nicht mehr weglaufen kann erstmal ins Knie schießen 😁

Erschießen, wenn er mind. 1000 Euro geklaut hat wurde hier schon legalisiert.

Ja aber es wurde doch nach einer Methode zur Festnahme gesucht. Erschießen fällt da für mich nicht drunter - da wird ja schon das Geld für das Verfahren und den Knast gespart.

Zitat:

Original geschrieben von Swallow


Und da bist Du Dir jetzt ganz sicher?

Klicke auf die Links, ich habe wortwörtlich zitiert.

Zitat:

Original geschrieben von Swallow



Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Ihm auf die Nase hauen darfst Du nicht (...), aber es ist Dir auch nicht verboten (...) ...
Ein Teufelskreis ....

Wieso Teufelskreis?

Vergiss die beiden Sätze mit "Was nicht erlaubt ist, ist verboten" und "was nicht verboten ist, ist erlaubt", das hier ist nicht Umgangssprache zu Hause bei Mutti mit nur zwei Varianten.

Hier geht es um Begriffe mit fachspezifischer Definition - und einer zusätzlichen Variante, die es "zu Haus" nicht gibt:

Als erlaubt aufgeführt = Anspruch, einklagbares Recht,
als verboten aufgeführt = eine Missachtung des Verbots gibt so ziemlich immer eine Strafe,

und die Stufe dazwischen:
keine Erlaubnis und damit kein einklagbares Recht / kein Verbot und damit keine Konsequenzen, wenn man es macht.

Essen gehört dazu, das Mampf ist nicht explizit erlaubt und somit nicht einklagbar. Du kannst niemanden rechtlich dazu zwingen (verurteilen lassen), Dir ein Brot zu geben, wenn Du Hunger hast.

Innerhalb geschlossener Ortschaften, beim allgemeinen Limit von 50 km/h, ist es nicht erlaubt mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h zu fahren. Wäre es gesetzlich für erlaubt erklärt, dann hättest Du auch einen einklagbaren Rechtsanspruch darauf und die Polizei müsste Dir den Stau wegräumen, der Dich daran hindert, die Dir erlaubten 45 km/h auch zu fahren.

Den "logischen Rückschluss", wenn 45 km/h nicht erlaubt sind, dann müssen sie verboten sein - ist kein logischer Rückschluss. Denn diese 45 km/h wären nur dann verboten, wenn es auch ein Verbot gäbe.

Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener


Wieviel Zwang darf ich bei der Festnahme anwenden?

Das ist ganz leicht 😁

"einfache körperliche Gewalt, jedoch immer unter Berücksichtigung der Angemessenheit"

Die Festnahme im Jedermannsrecht (durch Privatpersonen nach §127 STPO) ist so ein seltener Exot, dass da keine halbwegs ausreichenden Fixpunkte existieren. Es bleibt auch praktisch nie allein bei dieser Sache, da der Festgenommen / Festzunehmende sich üblicherweise wehrt, Dich dabei angreift und schon ist die Notwehr mit dabei.

Dies landet regelmäßig vor Gericht, wo man drei Volljuristen beim großen Palaver zusehen kann und Dir am Ende der Typ in der Mitte sagt, ob Du es übertrieben hast oder nicht.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Original geschrieben von Swallow


Und da bist Du Dir jetzt ganz sicher?
Klicke auf die Links, ich habe wortwörtlich zitiert.

Eben deshalb frage ich. Aus den beiden Links geht die von Dir postulierte Abgrenzung so nicht hervor.

Also die, daß Die Notwehr ausschließlich auf Angriffe gegen Personen beschränkt ist, wohingegen der "rechtfertigende Notstand" sich auf Sachwerte bezieht.

§32 StGB trifft überhaupt keine Aussage bezüglich schützenswerter Rechtsgüter.


Eine Formulierung in dem von Dir verlinkten könnte man auch anders interpretieren.

Ich darf zitieren:

Zitat:

§ 34
Rechtfertigender Notstand

... wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, ...

Es ist von mehreren - wahrscheinlich zwei - betroffenem Rechtsgütern die Rede.

Das eine ist das Recht auf Eigentum (o.ä.), wie ich vermute. Das würde jedenfalls Sinn machen.

Da ich aber annehme, daß Diebstahl oder Sachbeschädigung keine Rechtsgüter sind, muß das zweite "widerstreitende Rechtsgut" ein anderes Rechtsgut sein.

Natürlich kann es sich bei dem anderen "betroffenen Rechtsgut" auch um das im Grundgesetz verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit handeln. Dieses Recht (-sgut) steht ja auch Straftätern grundsätzlich zu, wie DU mir sicher unumwunden zustimmen wirst.

Da bekommen "wir" jedoch ein Problem. Wenn der "rechtfertigende Notstand" sich auf Sachwerte bezieht und widerstreitende Rechtsgüter abgewogen werden müssen, dann würde das einen Freibrief für Diebe bedeuten, da das Rechtsgut "körperliche Unversehrtheit" das Rechtsgut "Eigentum" zweifelsfrei übersteigt.

Ich zitiere wieder:

Zitat:

... das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Es ist sogar gefordert, daß das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Wie soll man da vorgehen, wenn um das Interesse "Eigentum" zu schützen, das Interesse "körperliche Unversehrtheit" beeinträchtigt werden müßte?

Richtig, man kann eigentlich gar nicht vorgehen.
Das weißt Du ja alles und hast es ja auch geschrieben.

Ich fände eine derartige Gesetzeskonstellation ja nicht im Sinne der zu schützenden Bevölkerung, sondern hier würde es sich um die von Manchen unterstellte Täterjustiz handeln.

Vollkommen ausschließen, daß es tatsächlich so ist, will ich allerdings auch nicht.

Aber: Könnte die Abgrenzung "Notwehr" vs. "rechtfertigender Notstand" nicht doch eine andere sein?

Nämlich der, daß es bei Notwehr um "Recht gegen Unrecht" geht, beim "rechtfertigende Notstand" hingegen um "Recht gegen Recht"?

Könnte das sein?

So steht es auch auf Wikepedia:

Zitat:

Charakteristisch für § 34 StGB ist die Güterabwägung zwischen Erhaltungs- und Eingriffsgut. Damit unterscheidet sich der rechtfertigende Notstand insbesondere von der Notwehr, wo gerade keine Abwägung stattfindet: der Angreifer handelt rechtswidrig, „das Recht braucht dem Unrecht nicht kampflos zu weichen“.

Beim Notstand dagegen steht nicht Recht gegen Unrecht, sondern „Recht gegen Recht“.

Ich Frage das alles, weil ICH kein Jurist bin und lernen möchte.

Daher noch eine Frage, wenn's erlaubt ist: Was für ein Jurist (Fachgebiet) bist Du eigentlich?

Bleibt die (vorerst) letzte Frage, ob man die "Bundeszentrale für politische Bildung" auf ihren Lapsus aufmerksam machen sollte.

Die schreiben nämlich:

Zitat:

Die Notwehrhandlung umfasst die Verteidigung gegen rechtswidrige, gegenwärtige oder wenigstens unmittelbar bevorstehende Angriffe auf Leib, Leben oder andere Rechtsgüter (z. B. Vermögen, Ehre, Hausrecht).

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22621/notwehr

"Ein "Angriff" auf Vermögen würde ich ja als den Diebstahl von Vermögen interpretieren - was ja, wie wir jetzt wissen, vom Notwehrparagraphen nicht geschützt ist.

kleiner Tipp,
bei AL** gibts grad ne Wildüberwachungskamera für 90€
Wenn jemand fragt, dann willst du halt Marder und Rehe filmen, kann dir keiner was, und dann hoffen, dass der Täter da zufällig mit draufist und zu erkennen ist

Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener



Zitat:

Original geschrieben von letzterlude


Eine Bekannte von mir wurde mal [...] Psychoterror inkl. Todesdrohungen [...] Gifttod [...] alte Kontakte in die Halbwelt [...] Entlassung aus unserer städtischen Klinik [...] und Gutmenschen treibt es die Betroffenheit ins Gesicht
Und jetzt halten wir uns alle mal die Taschen zu. 😁😁😁😁😁😁😁

Ja, OK, OK. Lustig ist die Geschichte. Doch. Ja.

Glaub es oder lass es...!

Handeln ist im allgemeinen (auch in diesem Falle) besser als schwafeln!

Zitat:

Original geschrieben von Swallow


Eine Formulierung in dem von Dir verlinkten könnte man auch anders interpretieren.

Das stellt wohl das Grundproblem dar, eine Interpretation, wo es nichts zu interpretieren gibt.

Gesetze gelten so, wie sie geschrieben sind - wortwörtlich, ohne jede Interpretation. Zu dem bekannten "der Gesetzgeber meinte", oder ein "im Sinne des Gesetzgebers" kommt es ausschließlich nur dann, wenn die Realsituation, die bei Gericht zu einer Entscheidung an steht, nicht mehr vom wortwörtlichen Gesetzestext abgebildet wird.

Zitat:

§32 StGB trifft überhaupt keine Aussage bezüglich schützenswerter Rechtsgüter.

😕

Zitat:

§ 32 StGB - Notwehr


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Ich bin nicht mein Auto, und wer "sich" nicht über seine Person selbst, sondern über "mein Auto, mein Haus, mein Boot" definiert, der wird wohl vor Gericht einen riesen Justizskandal gegen "sich" erleben.

Zitat:

§ 34 StGB - Rechtfertigender Notstand


Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Erst hier findet sich das Eigentum (Sachwerte) und die sind mit der Rechtsgüterabwägung belegt.

Zitat:

Es ist von mehreren - wahrscheinlich zwei - betroffenem Rechtsgütern die Rede.
Das eine ist das Recht auf Eigentum (o.ä.), wie ich vermute. Das würde jedenfalls Sinn machen.

Alles, was in der dann real existierenden Situation in den gegenüberliegenden Waagschalen liegt, fünf sind im §34 bereits genannt: Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum.

Nimmt man als Beispiel den Autodiebstahl, dann sind das einerseits Gefahr für das Eigentum (ein Geldbetrag) vs. Gefahr für den Leib (eine Verletzung). Das Ganze unterliegt dann einer objektiven Bewertung und da ist Geld immer geringer als Gesundheit.

Dass Dir Dein Auto heiliger ist, als die Unverletztheit einer fremden Person, die dann auch noch im Rahmen einer Straftat gehandelt hat und man das als Berufsrisiko, hätte der ja nicht machen dürfen, ist immerhin verboten, ... einordnet - mag alles sein. Sind aber weder objektiv, noch als besonders zu berücksichtigende Kriterien vom Gesetzgeber im §34 aufgeführt.

Zitat:

Da bekommen "wir" jedoch ein Problem. Wenn der "rechtfertigende Notstand" sich auf Sachwerte bezieht und widerstreitende Rechtsgüter abgewogen werden müssen, dann würde das einen Freibrief für Diebe bedeuten, da das Rechtsgut "körperliche Unversehrtheit" das Rechtsgut "Eigentum" zweifelsfrei übersteigt.

1. ist es kein Problem, sondern eine seit Anbeginn von Rechtsstaatlichkeit existierender Fakt:

Mensch vor Geld, niemand hat ein körperliches Leid ertragen zu müssen, nur weil einem anderen seine Reichtümer wichtiger sind.

2. Es gibt kein Recht im Unrecht
Jemand anderes zu verletzen ist Unrecht, und davon gibt es ausschließlich eine einzige Ausnahme, um das eigene Leben oder Gesundheit zu schützen, umgesetzt in §32 StGB - Notwehr.

3. völlige Polemik in dieser Darstellung
Der Gesetzgeber hat eindeutige Verbote und hohe Strafen für "unzulässige Eigentumsübertragungen" erlassen, was auch umgesetzt wird. Du hast jedes Recht Dein Eigentum zu schützen, ausgenommen davon ist lediglich, jemanden anderen dabei in Gefahr zu bringen, verletzt oder getötet zu werden.

Wenn Du allerdings es als einzige Möglichkeit siehst, Dein Eigentum mit der Nutzung einer Schusswaffe zu verteidigen, dann ist das nicht ein Problem, was "wir" haben, sondern was "Du" hast.

Zitat:

Ich fände eine derartige Gesetzeskonstellation ja nicht im Sinne der zu schützenden Bevölkerung,

Auch Straftäter sind Teil der Bevölkerung und haben die gleichen Schutzrechte des GG, wie jeder andere auch.

Zitat:

sondern hier würde es sich um die von Manchen unterstellte Täterjustiz handeln.

Das habe ich nie verstanden.

Wenn man das Recht auf körperliche Züchtigung einführen will, warum dann gaaanz zuuufällig immer nur an den Stellen, wo es andere betrifft?

Warum keine Stockschläge Sonntags auf dem Marktplatz pro km/h Geschwindigkeitsüberschreitung? Keine Bevorteilung von "Reichen", komplizierte Berechnung von Tagessätzen, egal wie dick oder dünn das Konto - den Arsch versohlt tut jedem gleich weh.

Für den Fahrer, denn der ist zu schnell gefahren und für den Halter, denn Speeding erhöht die Gefährdung und für die Gefährdung verantwortet der Halter - beide rauf aufs Podium, und zuschlagen dürfen die Anwohner der STraße, in der man zu schnell unterwegs war. Denn die sind durch Erhöhung des Unfallrisikos, Abgase und Lärm gefährdet worden.

Du möchtest hier gerne körperliche Gewalt als zulässiges Abwehrmittel auch beim §34 StGB haben. Im 34 steht aber nicht nur Eigentum, sondern auch die Ehre drin und würde bedeuten, dass man Dir für die Bemerkung "Idiot" dann straffrei ins Knie schießen könnte.

Auch nur eine Sekunde darüber nachgedacht, was es für einen selbst bedeutet, wenn die Gesetze tatsächlich so wären, wie man sie fordert, die Mutprobe mit dem Klauen des Bleistiftanspitzers, das Bashing rein aus Vergnügen gegen einen anderen auf einer Internetseite, die paar Kilometer mehr bei der Steuererklärung, wie oft lügt man am Tag zum eigenen Vorteil und zum Nachteil eines anderen, ...

Du willst Dein Auto mit Gewalt schützen dürfen, ohne zu bemerken, dass man Dich (jeden) längst "völlig berechtigt" erschossen hätte, bevor man überhaupt ein erstes eigenes Auto haben würde.

Dass manche Gesetze "Lücken" aufweisen ist nicht unbedingt ein Nachteil, wenn einem bewusst wird, dass man aufgrund dieser Lücke immer noch auf der Oberfläche dieses Planten und nicht 6 Fuß darunter sich befindet.

Zitat:

Original geschrieben von Gunny-Highway


Wenn jemand fragt, dann willst du halt Marder und Rehe filmen, kann dir keiner was,

Nö,

Such mal unter dem Stichwort "Wildkamera" im Netz. Da findet man dann , dass es in in einigen Bundesländern bis zu 5.000 Euro Bußgeld gibt, wenn so ein Teil auch öffentlich begehbare Bereiche, wie zB. einen Waldweg filmen kann.

Funktionieren mag es vielleicht, aber das dies legal wäre oder mit passendem Einwand zumindest "niemand einem etwas kann", das ist es nicht.

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