Als "Online-Käufer" schlechter gestellt? Erfahrungen, Erlebnisse

VW Golf 7 (AU/5G)

Habe mein Auto über einen Internet-Händler gekauft.

Bei der Übergabe meines Variant, in diesem Herbst, hatte ich den Eindruck, dass man mir das Auto sehr kurz erklärte (ca. 5-10 Minuten), obwohl ich sagte, den Golf noch nicht zu kennen.
Auch auf dem Testgelände gab man sich sehr kurz angebunden.

Nun habe ich wieder über einen Online-Händler einen Zweitwagen, Golf Cup, bestellt.
Bei beiden Autos mache ich eine Garantieverlängerung auf 5 Jahre und 125Tkm.
Im Vertrag las ich den Hinweis "Fernabsatzkunde".
- OK, die vermerken, dass ich nicht beim Händler vor Ort gekauft habe.

Hat jemand schon Erfahrungen sammeln können, ob sowas bei VW Auswirkungen auf die Kulanz hat?
Hat jemand nach 2 Jahren, nach der Werksgarantie mal einen Kulanzfall gehabt und ist der Meinung, dass er als Käufer beim "Freundlichen" Vorteile gehabt hätte?
Bzw. wenn die Garantieverlängerung rum war: Gibt es Erfahrungen, meinetwegen auch von anderen VW-Autos?

Bitte keine Aussagen, wie: "Ich glaube und meine,...."
Will das Thema nicht so groß werden lassen, kurz und informativ auch für andere. - Danke!

Beste Antwort im Thema

Hallo,
was Deine Kernfrage betrifft: Ich bin mir ziemlich sicher, daß VW keinen Unterschied in Bezug auf Garantie und Kulanz macht, egal, ob beim Händler vor Ort oder über ein Internetportal gekauft wurde ... einzige Ausnahme: Wenn es sich um einen Re Import aus einem "Nicht EU Land" handelt, stellt sich VW ziemlich auf die Hinterbeine. Habe ich so schon in der Verwandtschaft erlebt.

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Hallo,
was Deine Kernfrage betrifft: Ich bin mir ziemlich sicher, daß VW keinen Unterschied in Bezug auf Garantie und Kulanz macht, egal, ob beim Händler vor Ort oder über ein Internetportal gekauft wurde ... einzige Ausnahme: Wenn es sich um einen Re Import aus einem "Nicht EU Land" handelt, stellt sich VW ziemlich auf die Hinterbeine. Habe ich so schon in der Verwandtschaft erlebt.

Danke für die Info.

Vielleicht kommen ja noch paar Erfahrungen hier.

Zitat:

@VW_Bernd_1967 schrieb am 18. Dezember 2014 um 23:29:12 Uhr:


Leihwagen ist ja nun mal wirklich Händlersache.

Nein, ein Leihwagen kann oftmals von der gesetzlichen Gewährleistung umfasst sein.

Zitat:

@VW_Bernd_1967 schrieb am 19. Dezember 2014 um 08:27:18 Uhr:


Ich weiß schon, was Gewährleistung ist. Ist gesetzlich geregelt.
Beim Gebrauchtwagen weiß ich, dass es 12 Monate sind:

Auch beim Gebrauchtwagen beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

Danke für den Hinweis!
Nur wird in der Praxis die Gewährleistungsfrist gerne vom Händler auf 1 Jahr reduziert.

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Zitat:

@VW_Bernd_1967 schrieb am 19. Dezember 2014 um 17:55:59 Uhr:


Danke für den Hinweis!
Nur wird in der Praxis die Gewährleistungsfrist gerne vom Händler auf 1 Jahr reduziert.

Eine komplette Verkürzung der Gewährleistungsfrist auch bei gebrauchten Sachen ist gegenüber einem Verbraucher aber unwirksam, vgl. § 475 BGB

Lies mal den Paragraph (Abs.2) genau durch ,da steht das die Gewährleistung bei gebrauchten Gütern nicht unter 1 Jahr reduziert werden darf . Ergo kann die Gewährleistung auf ein Jahr reduziert werden.

@Tietze: Sorry, Du liegst falsch. Bei Gebrauchtgütern kann die sogenannte Sachmängelhaftung auf ein Jahr reduziert werden, was viele Händler auch machen.

Mal eine Frage: Inwiefern soll Deiner Meinung nach ein Leihwagen dem Kunden im Gewährleistungsfall zustehen? Könntest Du das bitte belegen?

Zitat:

@Tietze83 schrieb am 19. Dezember 2014 um 18:00:21 Uhr:



Zitat:

Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auch bei gebrauchten Sachen ist gegenüber einem Verbraucher unwirksam, § 475 BGB.

Wenn Du schon den 475 zitierst, dann lies ihn bitte komplett, speziell Absatz 2: http://dejure.org/gesetze/BGB/475.html

Etwaige Ansprüche auf Mietwagenkosten können sich aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ergeben.

Oh man, lies hier: http://www.adac.de/.../default.aspx?prevPageNFB=1

Alternativ befrage einen Anwalt und nicht Wikipedia. Und zum Leihwagen: Versuch das mal im Normalfall durchzusetzen ... sorry, hier wird es lächerlich und weltfremd. Aber jeder wie er mag.

By the way: Wenn Du den Leuten hier verbindlich erzählst, daß sie zwei Jahre Gewährleistung auf einen Gebrauchtwagen haben, dann viel Spaß, wenn sich der erste User bei Dir meldet, wenn er sich auf Deine Aussage verlassen hat und daraus Ansprüche ableiten will ... 😉

Damit bin ich hier raus.

Vielleicht solltest du meine Posts genauer lesen. Ich sehe hier nirgends einen Widerspruch zu dem von dir geschriebenen. Im Übrigen brauche ich keinen Anwalt fragen, ich bin promovierter Jurist. Und Entscheidungen zu Mietwagenkosten im Rahmen der Gewährleistung gibt es insbesondere vor den Amtsgerichten sehr oft. Rechtlich ist hierbei auch kein großes Problem zu sehen. Allein der Verbraucher lässt sich - wie man hier im Forum sieht - zu sehr und zu früh abspeisen. Bezüglich der gesetzlichen Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen bleibt es dabei, dass diese grds. zwei Jahre beträgt. Sie kann zwar verkürzt werden durch Parteivereinbarung, aber auch nicht grenzenlos. Das Problem ist jedoch, dass viele Verbraucher denken, dass die Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen per se nur 1 Jahr beträgt und von der Geltendmachung von Ansprüchen absehen, obwohl eine Verkürzung der gesetzlichen Frist gar nicht vorliegt.

Zum Mietwagen möchte ich noch folgenden Vergleich heranziehen: Der Mieter eine Wohnung kann diese für zwei Wochen nicht bewohnen, da ein Mangel vorliegt, den der Vermieter zu vertreten hat. Daher muss er zwei Wochen in ein Hotel ausweichen. Hier würde auch niemand auf die Idee kommen, die Erstattung der Hotelkosten allein von der Kulanz des Vermieters abhängig zu machen.

Im Übrigen kommt einem Post in einem Internetforum kein Rechtsbindungswille zu. Daher kann niemand gegen mich "Ansprüche ableiten".

Also was denn jetzt ? Es ging doch nur darum das die Frist auf 12 Monate verkürzt werden kann und sonst nichts und das geht . Von grenzenlos hat hier keiner was geschrieben ausser dir "promovierter Jurist".

Zitat:

@zameck schrieb am 19. Dezember 2014 um 20:15:46 Uhr:


Also was denn jetzt ? Es ging doch nur darum das die Frist auf 12 Monate verkürzt werden kann und sonst nichts und das geht . Von grenzenlos hat hier keiner was geschrieben ausser dir "promovierter Anwalt ".

Es ist aber ein himmelweiter Unterschied, ob die Frist durch Parteivereinbarung verkürzt werden

kann

oder ob sie bei gebrauchten Sachen von Gesetzes wegen verkürzt

ist

. Der Post des TE wirkte auf mich so, dass dieser davon ausgeht, dass die Frist bei gebrauchten Sachen automatisch nur ein Jahr beträgt. So denken leider viele Verbraucher. Aber so ist es halt nun nicht, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wenn eine solche nicht vorliegt, beträgt sie auch bei gebrauchten Sachen zwei Jahre.

Ich glaube nicht das es auch nur einen Händler in Deutschland gibt der nicht diese Frist in seinen Verträgen verkürzt. Ist halt nur graue Juristen Theorie mit den möglichen 24 Monaten bri gebrauchten Gütern.

Zitat:

@zameck schrieb am 19. Dezember 2014 um 20:25:20 Uhr:


Ich glaube nicht das es auch nur einen Händler in Deutschland gibt der nicht diese Frist in seinen Verträgen verkürzt. Ist halt nur graue Juristen Theorie mit den möglichen 24 Monaten bri gebrauchten Gütern.

Bei Gebrauchtwagen gebe ich dir vollkommen recht! Aber auch hier gilt: Immer das Kleingedruckte lesen...

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